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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: 14 W 500/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
§ 91 ZPO

Kein Korrespondenzanwalt - Sitz der GmbH in Deutschland - Geschäftsführer ein Italiener

Eine GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftstätigkeit in Deutschland, deren Gesellschafter und Geschäftsführer italienische Staatsangehörige ohne deutsche Sprachkenntnisse sind, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwaltes.

Wer am deutschen Handelsverkehr teilnimmt, muss gegebenenfalls deutschsprechende Mitarbeiter beschäftigen, die informieren können.

OLG Koblenz Beschluß 09.08.1999 - 14 W 500/99 - 12 HKO 143/98 LG Mainz


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Kaltenbach am 9. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 10. Mai 1999 teilweise geändert.

Die nach dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Januar 1999 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 39.208 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar 1999 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 8.065 DM) hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin der Klägerin u.a. Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 8.065 DM zuerkannt, weil ihre Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig seien und die italienisch sprachigen Verkehrsanwälte die Prozeßbevollmächtigten unterrichtet hätten. Dies erachtet der Senat nicht als zutreffend.

Die Klägerin ist eine inländische juristische Person (eine GmbH mit Sitz in Berlin). Sie hat mit der Beklagten auf der Grundlage deutschen Rechts kontrahiert.

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht schon für ausländische Handelsunternehmen, die mit deutschen Firmen in deutscher Sprache Handelsbeziehungen unterhalten oder die wie Inländer am deutschen Rechtsverkehr teilnehmen grundsätzlich keine Notwendigkeit, einen Verkehrsanwalt einzuschalten (JurBüro 1988, 1691).

Das muß um so mehr gelten, wenn wie hier eine deutsche juristische Person nach deutschem Recht am inländischen Handelsverkehr teilnimmt. In diesem Fall muss von ihr erwartet werden, dass sie entweder Mitarbeiter beschäftigt, die die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen oder aber sich ständig und regelmäßig eines gewerblichen Übersetzers bedient. Die Verständigung der inländisch werbend tätigen Gesellschaft mit ihren Geschäftsteilnehmern ist Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs, die mangelnden Deutschkenntnisse ihrer Inhaber oder Geschäftsführer können nicht zu Lasten des Prozeßgegners gehen (OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 687; OLG Hamm JurBüro 1986, 269).

Die sofortige Beschwerde hat nach alledem Erfolg mit der Maßgabe, dass die festgesetzten Kosten von 47.273 DM um 8.065 DM zu reduzieren sind auf 39.208 DM. Dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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