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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: 14 W 534/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19 V
§ 19 V BRAGO

Fehlender Auftrag - nicht gebührenrechtlicher Einwand

Wendet ein Mandant ein, der Anwalt habe den Prozess ohne Mandat geführt, weil er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schon aus der betreffenden Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei, so ist dies ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, der der vereinfachten Kostenfestsetzung nach § 19 V BRAGO entgegensteht.

OLG Koblenz Beschluß 12.08.1999 - 14 W 534/99 - 7 O 18/96 LG Mainz


wegen Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

hier: Einwand der Prozessführung ohne Mandat

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Kaltenbach am 12. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 26. 04. 1999 insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Antragsgegners zu 2) erkannt ist. Der gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gründe

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung abzulehnen, wenn die Partei gegen die beantragte Vergütung Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind.

Hier hat der Antragsgegner zu 2) -sinngemäß- eingewandt, der Antragsteller zu 1) habe den Klageauftrag vollmachtslos auch für ihn erteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt sei er, der Antragsteller zu 2), bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung könnte dieser Einwand durchaus berechtigt sein.

Das Verfahren nach § 19 BRAGO privilegiert den Prozeßbevollmächtigten, gibt ihm ein vereinfachtes, schnelles Verfahren zur Titulierung seines Gebührenanspruchs gegen die eigene Partei anstelle eines Gebührenprozesses.

Diese Bevorzugung ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner (Partei) nicht gebührenrechtliche Einwendungen geltend macht, die er noch nicht einmal weitreichend zu substantiieren braucht (Senat JurBüro 1986, 1668 und in 14 W 289/93 m.w.N.), geschweige denn, daß er sie gar beweisen müßte. Ein derartiger Einwand ist jedenfalls dann hinreichend dargetan, wenn er nicht offensichtlich haltlos ist.

Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg. Der Kostenausspruch beruht auf § 19 Abs. 2 Satz 4 u. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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