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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 14 W 606/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 1029
BGB § 317
BGB § 305
Kosten eines während des Rechtsstreits einvernehmlich eingeholten Schiedsgutachtens sind keine Prozesskosten, denn die dabei einvernehmlich festgestellten Tatsachen sollen gerade dem Streit entzogen werden.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

14 W 606/02

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten eines innerprozessual erstellten Schiedsgutachtens

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 9. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 5. August 2002 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 15. Juli 2002 abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 62,87 Euro (= 2/3 von 94,30 Euro)

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagten haben keinen im vorliegenden Verfahren beachtlichen Anspruch auf anteilige Erstattung des Betrages von 184,44 DM (= 94,30 Euro), den sie dem Sachverständigen R. zur Verfügung gestellt haben. Die streitige Zahlung, die letztlich dem Ausgleich der Schreinerrechnung L. diente, betrifft nämlich Kosten, die im Zusammenhang mit der Fertigung eines Schiedsgutachtens stehen, das der Sachverständige R. gefertigt hatte. Insofern handelt es sich nicht um Prozesskosten, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden können (OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 367, 368; OLG München JurBüro 1989, 1123, 1124; Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rndr. 13). Ein Schiedsgutachten hat nämlich nicht die Aufgabe, eine gerichtliche Entscheidungshilfe zur Klärung des Streitstoffs zu geben, sondern den Zweck, Tatsachen festzustellen und so von vornherein dem Parteistreit zu entziehen.

Über einen materiellen Ersatzanspruch der Beklagten ist damit nichts gesagt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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