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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.09.1998
Aktenzeichen: 14 W 627/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 II 1
ZPO § 91a
§ 25 II 1 GKG § 91a ZPO

Streitwertfestsetzung vor Kostenfestsetzung. Zahlung nach Fälligkeit im Prozess, keine übereinstimmende Erledigungserklärung

Hängt die Kostenfestsetzung vom (unbestimmten) Streitwert ab, so muss das erkennende Gericht vor der Kostenfestsetzung den Streitwert festsetzen, sobald eine Entscheidung (Vergleich) über den gesamten Streitgegenstand ergeht.

Hat der Beklagte der Klageforderung wegen fehlender Fälligkeit zunächst widersprochen, diese sodann fristgemäß gezahlt und erklärt nunmehr der Kläger die Hauptsache für erledigt, so liegt in dem Schweigen des Beklagten noch keine Zustimmungserklärung zur übereinstimmenden Erledigung. Der Streitwert bei einseitiger Teilerledigung richtet sich nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich des Kostenanteils des teilerledigten Teiles (vgl. OLG Koblenz, MDR 84/671 = KostRsp ZPO, § 3 Nr. 694 - 14 W 11/84 -)

OLG Beschluß 10.09.1998 14 W 627/98 rechtskräftig: 08.10.1999


1 O 238/97 LG Koblenz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 10. September 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. August 1998 an den Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zur Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zurückgegeben.

Gründe:

Nachdem die Klägerin ursprünglich 22.230,63 DM nebst Zinsen begehrt hatte, zahlte der Beklagte nach Rechtshängigkeit 8.952,50 DM. In diesem Umfang erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Der nachfolgende Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 1998 (Bl. 49/50 GA) enthält keine Stellungnahme zu der Erledigungserklärung. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1998 haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ohne Antragstellung einen Vergleich geschlossen. Die Klägerin hat vergleichsweise zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte den Rest übernommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch die Erörterungsgebühr und die Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 22.230,63 DM berechnet. Dem ist die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 1998 nicht gefolgt, sondern hat der Erörterungsgebühr und der Vergleichsgebühr einen Streitwert von lediglich 13.278,13 DM zugrundegelegt (22.230,63 DM abzüglich der im Rechtsstreit geleisteten Zahlung von 8.952,50 DM). Das beanstandet der Beklagte mit seinem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf. Da er der Erledigung nicht zugestimmt habe, bleibe es bei dem ursprünglichen Streitwert von 22.230,63 DM.

Das Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das war verfrüht, weshalb die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht zurückgegeben werden mußte.

Die eigentliche Kostenausgleichsberechnung wird vom Beklagten nicht angezweifelt. Seine "Erinnerung" beanstandet vielmehr lediglich den Streitwert, den die Rechtspflegerin der Ausgleichsberechnung zugrundegelegt hat. Da der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich nicht festgesetzt worden ist (vgl. §§ 9 Abs. 1 BRAGO, 24 Satz 1 GKG), mußte das Landgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß festsetzen, sobald sich das Verfahren durch den Vergleich vom 24. März 1998 erledigt hatte. Das folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Ein Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung liegt spätestens in der Erinnerungsschrift des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Juni 1998 (Bl. 69 GA). Die Antragsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Da die fehlende gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht nachgeholt worden ist, fehlt es an der entscheidenden Grundlage für die Kostenfestsetzung.

Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG sei auch der erkennende Senat im Rechtsmittelverfahren über die Kostenfestsetzung befugt, den Streitwert festzusetzen. Denn die genannte Vorschrift ermächtigt das Gericht lediglich, einen bereits festgesetzten Streitwert zu ändern. Die erstmalige Festsetzung des Streitwerts fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts. Ansonsten würde die von einem derartigen Versäumnis des Gerichts erster Instanz betroffene Prozeßpartei der Möglichkeit beraubt, die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes mit der nach § 25 Abs. 4 GKG kostenfreien Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG anzufechten.

Nach alledem mußte die Sache unter Aufhebung der richterlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 18. August 1998 an das Landgericht Koblenz zurückgegeben werden, damit die versäumte Streitwertfestsetzung nachgeholt wird. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:

Sollte das Landgericht den Streitwert anders festsetzen, als in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 1998 angenommen, ist dieser Beschluß nach § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ändern. Durch die Änderung erübrigt sich gegebenenfalls eine Entscheidung über die Erinnerung vom 17. Juni 1998.

Sofern der Streitwert durch richterlichen Beschluß entsprechend den im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 1998 angenommenen Werten festgesetzt wird und diese richterliche Entscheidung unangefochten bleibt (§ 25 Abs. 3 GKG), ist über die Erinnerung vom 17. Juni 1998 zu befinden.

Bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin die Hauptsache hier einseitig (teilweise) für erledigt erklärt hat. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Parteivortrags. Seine Zahlungspflicht wegen der später geleisteten 8.952,50 DM hatte der Beklagte in seiner Klageerwiderung nicht bestritten und vorgetragen, der Betrag sei lediglich noch nicht fällig. Bei dieser Sachlage kann vor dem Hintergrund der sodann fristgemäß geleisteten Teilzahlung im späteren Schweigen des Beklagten eine Zustimmung zur (Teil-)Erledigungserklärung der Klägerin nicht gesehen werden. Ein Fall übereinstimmender Erledigungserklärung liegt demnach nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210 = WM 1996, 1563). Für die Teilerledigung gilt nichts anderes (vgl. hierzu und zur Streitwertberechnung den - allerdings eine übereinstimmende Teilerledigung betreffenden - Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 14 W 713/91 -, der in JurBüro 1992, 626 abgedruckt ist). Danach ist der vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Erörterungs- und Vergleichsgebühr angenommene Streitwert sicher übersetzt; das Landgericht wird jedoch prüfen müssen, ob dem Wert des verbliebenen Zahlungsbegehrens nicht das Kosteninteresse aus dem nach Auffassung der Klägerin erledigten Teil der Hauptsache hinzugerechnet werden muß.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.

Ende der Entscheidung

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