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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: 14 W 753/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 769
§ 91 ZPO § 769 ZPO

Avalzinsen bis zur Rechtskraft in der Rechtsmittelinstanz

Wird die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Vollstreckungsgegenklageverfahren einstweilen gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) eingestellt, so kann der Vollstreckungsschuldner die Avalzinsen bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, erstattet verlangen.

OLG Beschluß 23.11.1998 14 W 753/98 rechtskräftig: 08.10.1999


1 O 451/95 LG Mainz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Weller am 23. November 1998 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der eine Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 1998 geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 1997 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 446,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998

festgesetzt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (Wert: 446,25 DM).

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.

Gründe:

Die Klägerin hatte sich in einer notariellen Urkunde wegen des dort vereinbarten Kaufpreises für eine Eigentumswohnung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde trat sie mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§§ 794 Nr. 5, 767 ZPO) entgegen. Antragsgemäß stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 15.000 DM ein. Der Klägerin wurde gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft zu erbringen. Dementsprechend übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde über 15.000 DM.

Das Landgericht hat sodann die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Urteil vom 27. Mai 1997 für unzulässig erklärt. Die Bürgschaftsurkunde wurde hiernach von der Klägerin nicht zurückgefordert und von der Beklagten auch nicht zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgte erst annähernd ein Jahr später, nachdem das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hatte.

Den Antrag der Klägerin, auch die nach Erlass des Urteils erster Instanz angefallenen Zinsen der Bürgschaft gegen die Beklagte festzusetzen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Anlass für die Bürgschaft sei mit dem Urteil erster Instanz entfallen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mithin hier bis zum Erlass des Berufungsurteils.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Die Kosten einer als Sicherheit geleisteten Bankbürgschaft, die der Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage beibringt, um gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde zu erreichen, stellen nach ganz herrschender Meinung Aufwendungen dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO und damit auch erstattungsfähig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 1990 - 14 W 480/90).

Ende der Entscheidung

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