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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 15 WF 72/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 36 Abs. 2
Die Aussöhnungsgebühr nach § 36 Abs. 2 BRAGO setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ernstlich fortgesetzt oder wieder aufgenommen worden ist. Das beinhaltet eine gewisse Dauer der Lebensgemeinschaft nach der Aussöhnung.
Geschäftsnummer: 15 WF 72/00 8 F 35/99 AG Wittlich

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

wegen Ehescheidung,

hier: Kostenerstattung (Aussöhnungsgebühr).

Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel am 16. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 18. Oktober 1999 über die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf DM 371,20 festgesetzt.

Gründe

Die nach §§ 104 f. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Aussöhnungsgebühr nicht berücksichtigt.

Nach § 36 Abs. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der in einer anhängigen Scheidungssache bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss ernstlich fortgesetzt oder wieder aufgenommen worden sein mit allen sich darauf nach § 1353 Abs. 1 BGB beziehenden Lebensumständen wie z.B. häusliche Gemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft. Aus der zur Abgrenzung geforderten Ernsthaftigkeit der Fortsetzung oder Wiederaufnahme leitet sich als Kriterium ab, dass damit eine gewisse Dauer der Lebensgemeinschaft nach der Aussöhnung zu fordern ist (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., BRAGO § 36, RN. 19 und 21; OLG Bamberg, JurBüro 1985, 233 f.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 11.3.1999 mitgeteilt, sie nehme den Antrag auf Scheidung der am 28. Januar 1998 geschlossenen Ehe zurück, da sie sich entschlossen habe, an der Ehe mit dem Antragsgegner festzuhalten. In welcher Form es zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist, nachdem die Antragstellerin nach ihren Angaben in der Antragsschrift Ende August 1998 aus der gemeinsamen Ehewohnung in Platten ausgezogen war, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragstellerin, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten ergibt, schon zwei Monate später mit Schriftsatz vom 12. Mai 1999 erneut einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Darin hat sie angegeben, sie sei im August 1998 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in Platten ausgezogen, habe zunächst in dem Anwesen gelebt und sodann in dem Anwesen

Die zuletzt genannte Anschrift hat sie auch als ihren Wohnsitz im Scheidungsantrag vom 12. Mai 1999 angegeben.

Trotz der vom Antragsgegner behaupteten kurzfristigen Aussöhnung der Parteien im März 1999, zu der weitere Einzelheiten fehlen, kann im Hinblick auf den erneuten Scheidungsantrag vom 12. Mai 1999 nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Februar 1999 zu einer ernstlichen, auf Dauer angelegten Aussöhnung der Parteien geführt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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