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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 15 WF 84/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118
Wird im Prozesskostenhilfeverfahren ein Termin nach § 118 I 3 ZPO bestimmt, in dem ein Vergleich geschlossen wird, so kann außer für den Vergleich Prozesskostenhilfe auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst (halbe Prozess- und Erörterungsgebühr nach § 51 BRAGO) bewilligt werden.

Bei der Entscheidung hierüber ist zu prüfen, ob das Parteivorbringen hinreichende Erfolgsaussicht bot, wobei das Ergebnis des abgeschlossenen Vergleichs mit einzubeziehen ist.


Geschäftsnummer: 15 WF 84/00 11 F 168/98 AG Trier

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Prozesskostenhilfe (Vergleich im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren).

Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel am 23. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 5. Januar 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Trier zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache vorläufig Erfolg. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren kann nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwehrt werden.

Zwar geht das Familiengericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst in der Regel Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Dies ist weitgehend einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 3). Von diesem Grundsatz ist jedoch für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sofern ein Vergleich geschlossen wird, eine Ausnahme zuzulassen, weil nur dann dem Gedanken der Vorschrift, die Durchführung eines langwierigen und kostspieligen Verfahrens zu vermeiden, Rechnung getragen werden kann. Aus diesem Grund ist es anerkannt, dass für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wie dies im vorliegenden Fall im Termin vom 25. Oktober 1999 auch geschehen ist. Nach bestrittener, vom Senat aber für zutreffend erachteter Ansicht ist darüber hinaus in einem solchen Fall - ausnahmsweise - auch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren selbst zu gewähren, weil andernfalls die bedürftige Partei, um die ihrem Anwalt zustehende halbe Prozess- und Vergleichsgebühr (§§ 51, 31 BRAGO) nicht selbst tragen zu müssen, den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ablehnen müsste, um nach Gewährung von Prozesskostenhilfe erst im anschließenden Prozessverfahren den Vergleich abzuschließen; hierdurch würde die Staatskasse mit den höheren - vollen - Gebühren des Rechtsanwalts belastet, wodurch der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO verfehlt würde (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rn. 8 m.w.N. sowie OLG Koblenz - 11. Zivilsenat - OLGR 1997, 15 und die vom Bezirksrevisor zu den Akten gereichte frühere Entscheidung des Senates JurBüro 1990, 1643).

Der Senat hat erwogen, ob die in ihrem Wortlaut nicht eindeutige Formulierung der im Termin vom 25. Oktober 1999 ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung bereits im Sinne dieser Rechtsprechung das Prozesskostenhilfeverfahren selbst mitumfasst. In Anbetracht des Antrags der Kläger vom 16. November 1999 (Bl. 55 d.A.) geht der Senat indes davon aus, dass den Parteien über den Wortlaut des Terminsprotokolls hinaus in der Verhandlung verdeutlicht wurde, dass Prozesskostenhilfe nur für den Abschluss des Vergleichs gewährt werden sollte, wie dies auch aus der ablehnenden Entscheidung der Familienrichterin vom 5. Januar 2000 zu erkennen ist. Daher ist über das weitergehende Begehren der Kläger, das bereits in dem ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als "weniger" mitenthalten war (vgl. die Entscheidung des Senates a.a.O.), noch zu befinden.

Diese Entscheidung setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass das Vorbringen der Kläger hinreichende Erfolgsaussicht bot, wobei das Ergebnis des abgeschlossenen Vergleichs in die Beurteilung mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1998, 837 und OLG Bamberg FamRZ 1995, 939). Diese Überprüfung ist dem, Familiengericht zu übertragen, weil es sich - aus seiner Sicht folgerichtig - mit der Erfolgsaussicht des Vorbringens der Kläger noch nicht auseinandergesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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