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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 15 WF 90/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
Das Berufsschulgrundjahr gehört zur allgemeinen Schulausbildung i. S. des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
Geschäftsnummer: 15 WF 90/00 8 F 93/99 AG Wittlich

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht Koblenz hat durch die Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. Hansen, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel am 16. März 2000 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Wittlich vom 7. Oktober 1999 teilweise abgeändert und zu Ziffer II wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe - ohne Zahlungsbestimmung - für das Verfahren erster Instanz bewilligt, soweit sie sich gegen die Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab dem 11. Januar 2000 verteidigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung werden der Beklagten die Rechtsanwälte zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.

II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sich die Beklagte gegen die Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 11. Januar 2000 wendet. Im Übrigen hat die Rechtsverteidigung sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Die. Beklagte ist gemäß §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin bis zum 10. Januar 2000 den Mindestunterhalt in Höhe von 377 DM monatlich zu zahlen. Die Klägerin war nämlich bis zum 9. November 1999 minderjährig. Darüber hinaus besuchte sie bis zum 10. Januar 2000 die Berufsbildende Schule in Wittlich, war mithin in der Ausbildung.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie sei in jenem Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen.

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind die Eltern verpflichtet, mit allen verfügbaren Mitteln zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder beizutragen. Im Rahmen dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit war es der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, durch die Aufnahme einer Putztätigkeit zusätzliche Einkünfte in Höhe von mindestens 360 DM monatlich zu erzielen, um so den Mindestbedarf der Klägerin decken zu können. Die wöchentliche Arbeitszeit der Beklagten als Kassiererin bei der Tankstelle beträgt nämlich nach ihren eigenen Darlegungen lediglich 36,5 Stunden; die Aufnahme einer Putztätigkeit von wöchentlich 6 Stunden hätte mithin lediglich zu einer Arbeitszeit; von 42,5 Stunden wöchentlich geführt. Die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit war der Beklagten auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sie mittwochs ganztägig sowie montags und donnerstags während der Nachmittagsstunden frei hat.

Die Beklagte hat auch nicht ausreichend dargetan, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zur Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit. nicht in der Lage war. Die insoweit vorgelegten Atteste stammen aus dem Jahre 1995 und 1996; sie bestätigen lediglich, dass die Klägerin aus orthopädischer Sicht seinerzeit nicht in der Lage war, ihrer Tätigkeit als Sekretärin auf Dauer weiter nachzugehen.

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ab dem 9. November 1999 sei sie im Hinblick auf den Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin nicht mehr verpflichtet, den Mindestunterhalt der Klägerin gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit sicherzustellen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die bei ihrem Vater lebende Klägerin sich bis zum 10. Januar 2000 noch in der allgemeinen Schulausbildung befand, so dass sie bis zu jenem Zeitpunkt in unterhaltsrechtlicher Hinsicht einem minderjährigen Kinde gleichsteht (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Berufsgrundschuljahr, welches die Klägerin bis zu jenem Zeitpunkt absolvierte, gehört noch zur allgemeinen Schulausbildung im Sinne jener Vorschrift. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Maßgebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 volljährige, bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Kinder bis zum 21. Lebensjahr in unterhaltsrechtlicher Hinsicht minderjährigen Kindern gleichzustellen, sofern sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, war die Erwägung, dass sich die Lebensstellung dieser Kinder durch den Eintritt der Volljährigkeit von derjenigen minderjähriger Kinder nicht unterscheidet (vgl. Bundestagsdrucksachen 13,/7338, S. 21). Diese gesetzgeberischen Erwägungen gelten auch für Kinder, die das Berufsgrundschuljahr absolvieren. Zwar wird diese berufliche Grundbildung von den Berufsfachschulen vermittelt; zudem schließt sie sich an eeinen bereits vorhandenen allgemeinen Hauptschulabschluss an. Das Berufsgrundschuljahr bereitet aber noch nicht auf einen konkreten Beruf vor. Es ermöglicht vielmehr benachteiligten Kindern den Anschluss an den allgemeinen Ausbildungsmarkt und dient der beruflichen Orientierung für solche Schüler, die sich über ihren Berufswunsch bislang noch nicht im Klaren waren. Da es sich zudem um eine rein schulische Ausbildung handelt, unterscheidet die Lebensstellung der Kinder, die das Berufsgrundschuljahr absolvieren, nicht von denjenigen Kindern, die etwa die Realschule oder das Gymnasium besuchen. Erst die Lehre, d. h. die Ausbildung zu einem konkreten Beruf, verändert die Lebensstellung dieser Kinder, da es sich hierbei im Regelfall um eine praktische Ausbildung in einem Betrieb mit begleitendem Schulbesuch handelt.

Die Klägerin hat ihre Unterhaltsansprüche auch nicht gemäß § 1611 BGB verwirkt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sie sich gegenüber der Beklagten schwerer Verfehlungen im Sinne jener Vorschrift schuldig gemacht hat. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1611 Abs. 2 BGB dürfen nämlich dem Unterhaltsberechtigten solche Handlungen nicht angelastet werden, die dieser zu einem Zeitpunkt begangen hat, als er noch minderjährig war (vgl. BGH NJW 1988, 2371, 2374). Die von der Beklagten zum Verwirkungstatbestand vorgetragenen angeblichen Verfehlungen der Klägerin betreffen indes ausnahmslos den Zeitraum vor dem 9. November 1999.

2. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten steht der Klägerin allerdings ein Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 11. Januar 2000 nicht mehr zu, so dass die sich hierauf beziehende Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Klägerin hat ihre Ausbildung nach den bislang unbestrittenen Darlegungen der Beklagten am 10. Januar 2000 abgebrochen und arbeitet seither auf einem Reiterhof. Sie ist daher grundsätzlich nunmehr verpflichtet, für ihren eigenen Unterhalt selbst Sorge zu tragen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage ist unbegründet. Dabei kann letztlich in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob für die Widerklage unbeschadet der erhobenen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse besteht, weil über die Klage noch nicht verhandelt wurde und diese daher zurzeit noch ohne Zustimmung der Beklagten zurückgenommen werden könnte (vgl. hierzu Wendl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,

4. Auflage § 8 Rn. 191). Dafür, dass das Feststellungsinteresse fehlt, spricht der Umstand, dass die Beklagte schon im Hinblick auf die eingereichte Zahlungsklage eine baldige gerichtliche Klärung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt erwarten konnte. Im Hinblick darauf erscheint die von ihr mit der Widerklage beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

Ende der Entscheidung

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