Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 2 SchH 1/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 1025 f.
ZPO § 1063
ZPO § 1034
ZPO § 1035
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 SchH 1/01

in dem Verfahren

wegen Bestellung eines Schiedsrichters.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Henrich, des Richters am Oberlandesgericht Künzel sowie der Richterin am Oberlandesgericht Au

am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 2.7.2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Parteien haben im Mai 2000 einen Bauvertrag über die Ausführung von Zimmererarbeiten geschlossen. Der Antragsteller macht aus diesem Vertrag gegen die Antragsgegnerin eine Forderung von 14.829,27 DM nebst Zinsen geltend. Unter Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtswegs nach den Bedingungen der §§ 1025 f. ZPO entscheiden soll.

Der Antragsteller hat einen Schiedsrichter benannt. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 22.6.2001 hat er unter Mitteilung des von ihm benannten Schiedsrichters diese unter Fristsetzung aufgefordert, gleichfalls einen Schiedsrichter zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2001 hat er bei Gericht Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.7.2001 geltend gemacht, das in der Antragsschrift erwähnte Schreiben vom 22.6.2001 kenne sie nicht. Auf Grund Gerichtsverfügung wurde ihr eine Ablichtung dieses Schreibens am 4.8.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Eingang bei Gericht: 17.9.2001) hat die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter benannt.

Der Antragsteller hat mitgeteilt, er sei mit der Benennung des durch die Antragsgegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichters nicht einverstanden. Die im Vorschlag gebrachte Person sei unbekannt.

Dem Antrag, im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gemäß §§ 1034, 1035 ZPO einen Schiedsrichter zu bestellen, konnte nicht (mehr) entsprochen werden, nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits im Antragsverfahren einen Schiedsrichter benannt hat.

Im Zeitpunkt der Antragstellung (2.7.2001) lagen die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das Gericht deshalb nicht vor, weil auf das Schreiben des Antragstellers vom 22.6.2001 hin, wäre es der Antragsgegnerin zugegangen, diese sich binnen Monatsfrist (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) hätte erklären können. Diese Frist war aber bei Antragstellung noch nicht abgelaufen.

Indes kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin das vom Antragsteller an die Adresse B........ Straße.., ..... K..., gerichtete Schreiben vom 22.6.2001 erhalten hat. Der Antragsteller hat selbst die Mitteilung der Post AG vom 7.7.2001 vorgelegt, wonach das Einschreiben "nicht abgefordert" wurde. Auf dieser Mitteilung ist auch im Adressatenfeld die vorerwähnte Adresse handschriftlich ausgestrichen.

Allerdings wurde der Antragsgegnerin dann vom Gericht eine Fotokopie des Schreibens vom 22.6.2001 am 4.8.2001 zugestellt, worauf hin diese am 14.9.2001 - und somit erst nach Ablauf der Monatsfrist - einen (weiteren) Schiedsrichter benannt hat.

Bei dieser Sachlage war aber für eine gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters kein Raum.

Das Benennungsrecht der Antragsgegnerin war durch den Fristablauf nicht erloschen. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung, wonach die Monatsfrist keine Ausschlussfrist ist und eine Partei noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts einen Schiedsrichter benennen kann, weil auch mit der verspäteten Benennung durch die Partei dem Zweck des gerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen wird und zugleich der erhebliche Eingriff in die Position einer Partei vermieden wird, der daraus resultierte, nicht selbst einen Schiedsrichter benennen zu können (vgl. Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 1035 Rdnr. 10; Münchener Kommentar, ZPO, § 1035 Rdnr. 24). Im Hinblick auf die Zielrichtung und Zweckbestimmung erscheint es gerade nicht ausreichend, die Nachbenennung nur bis zum Antragseingang (so aber BT-Drucksache 13/5274 S. 40; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rdnr. 8, jeweils ohne Begründung) für möglich zu halten.

Das Benennungsrecht wäre auch nicht erloschen, wenn eine ungeeignete Person benannt worden wäre (vgl. Musielak, a.a.O.). Indes bestehen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat Namen und Anschrift des von ihr benannten Schiedsrichters angegeben. Zu Ablehnungsgründen gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es bereits im Ansatz an spezifiziertem Vortrag des Antragstellers.

Jedenfalls nachdem der Antragsteller auch auf entsprechenden Hinweis des Senats auf die rechtlichen Auswirkungen für die Antragstellung im Falle einer für zulässig erachteten Nachbenennung hin sein Antragsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt hat, trifft ihn die Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb offen bleiben, ob in einem erklärten Einverständnis des Antragstellers mit der Benennung der Antragsgegnerin eine Erledigungserklärung (vgl. hierzu Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 24) mit einer ihn begünstigenden Kostenfolge läge. Zweifelhaft erscheint dies hier jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das Gericht verfrüht in Anspruch genommen hat, was die sofortige kostenpflichtige Zurückweisung seines Antrages gerechtfertigt hätte.

Den Streitwert für das Verfahren bemisst der Senat, einem Bruchteil des Streits in der Hauptsache entsprechend, mit 5.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück