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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 90/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB 229
StGB 230 aF
Leitsatz:

Zur strafrechtlichen Haftung des Halters eines Pitbulls wegen fahrlässiger Körperverletzung.


2 Ss 90/01 8011 Js 21014/98 - 6 Ns - LG Trier

In der Strafsache

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Pott, Mertens und Henrich am 17. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 8. Januar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten am 15. Februar 2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Trier durch Urteil vom 8. Januar 2001 als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden nicht ankommt.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Eigentümer und Halter eines Pitbullhundes. Der Hund hatte 1997 eine Frau angefallen und gebissen. Wegen dieses Vorfalls wurde der Angeklagte durch Schreiben der Stadtverwaltung Trier vom 3. April 1998 aufgefordert, den Hund nur angeleint und mit einem Maulkorb auszuführen.

Am 8. September 1998 ließ sich der Angeklagte in dem Auto eines Freundes, des früheren Mitangeklagten Sch., zu einer Arztpraxis fahren. Der Angeklagte führte seinen Hund mit sich, dem er jedoch keinen Maulkorb angelegt hatte. Als er das Fahrzeug verließ, verblieb der Hund bei Sch. im Wagen. Für den Fall, dass Sch. mit dem Hund das Auto verlassen wollte, hatte ihn der Angeklagte angewiesen, dem Hund einen Maulkorb anzulegen. An diese Weisung hielt sich Sch. jedoch nicht. Er stieg mit dem angeleinten, aber keinen Maulkorb tragenden Hund aus dem Fahrzeug aus. Dieser sprang daraufhin eine vorbeigehende Frau an und verletzte sie.

2.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB a.F.) nicht.

Allerdings trifft den Halter eines Hundes eine Garantenpflicht (vgl. Schönke/Schröder-Stree StGB, 26. Auflage § 13 Rdnr. 43; SK-Rudolphi StGB § 13 Rdnr. 30). Aus der Garantenstellung folgt die Verpflichtung des Hundehalters, alles ihm mögliche und zumutbare zu tun, damit Verletzungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist (vgl. OLG Hamm NJW 1996, 1295).

a) Die Strafkammer sieht die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, dass er den Hund in Kenntnis seiner Gefährlichkeit, ohne ihm einen Maulkorb anzulegen, ausführte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen und damit prozessual ordnungsgemäß eingeführten Schreibens der Stadtverwaltung vom 3. April 1998 konnte das Landgericht von der Gefährlichkeit des Hundes und der Kenntnis des Angeklagten davon ausgehen. Indem der Angeklagte den Hund mit sich führte, ohne ihm einen Maulkorb anzulegen, handelte er objektiv pflichtwidrig.

Die Kausalität dieses Sorgfaltsverstoßes für den Körperverletzungserfolg ist nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls gegeben. Die objektive Zurechnung scheitert nicht daran, dass der frühere Mitangeklagte Sch. seinerseits fahrlässig den Erfolg herbeigeführt hatte. Dieser hat durch sein sorgfaltswidriges Verhalten an die von dem Angeklagten gesetzte Bedingung angeknüpft, diese wirkte damit bis zum Eintritt fort. Es liegt somit kein "überholendes Zweitereignis" vor, denn Sch. hat keine neue Ursachenreihe eröffnet, die ganz allein den Erfolg herbeigeführt hat.

b) Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ermöglicht dem Senat jedoch nicht die Überprüfung, ob der Fahrlässigkeitserfolg für den Angeklagten vorhersehbar war. Ausführungen hierzu waren auch nicht entbehrlich, insbesondere versteht sich die Vorhersehbarkeit in diesem Fall nicht von selbst.

Zwar ist es für den Vorwurf der Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht erforderlich, dass der pflichtwidrig Handelnde den durch seine Handlung verursachten Geschehensablauf im Einzelnen vorhersehen kann. Vielmehr genügt es im Allgemeinen, dass der schädliche Erfolg im Endergebnis voraussehbar ist. Andererseits ist in der Regel nicht nur das voraussehbar, was die regelmäßige, sondern auch das, was die nur mögliche Folge eines pflichtwidrigen Handelns ist. In diesem Fall kommt es darauf an, ob auch der wirkliche - vom regelmäßigen abweichende - Ursachenverlauf noch im Bereich der Lebenserfahrung liegt. Fällt er sosehr aus diesem Bereich heraus, dass ihn der Täter nach den Umständen des Falles und der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht zu berücksichtigen braucht, so hat er trotz seiner Pflichtwidrigkeit den schädlichen Erfolg nicht fahrlässig verschuldet (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Auflage § 222 Rdnr. 25/26). Dies bedarf insbesondere dann einer eingehenden Prüfung, wenn der schädliche Erfolg erst durch eine zusätzliche Handlung eines Dritten ermöglicht worden ist (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 222 StGB, S. 35 ff).

Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der eingetretene Erfolg für den Angeklagten voraussehbar war, hätte die Strafkammer insbesondere mitteilen müssen, ob es sich bei dem Zeugen Sch. um einen ansonsten äußerst zuverlässigen Menschen handelt, auf dessen Wort sich der Angeklagte verlassen durfte. Ferner hätte es Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte davon ausgehen durfte, Sch. werde in jedem Fall den Hund sicher beherrschen; insoweit ist die körperliche Konstitution von Sch. und die Frage von Bedeutung, ob er mit dem Hund vertraut war. Schließlich kann von Bedeutung sein, inwieweit mit einem Verlassen des Fahrzeugs durch Sch. zu rechnen war. Dies kann beispielsweise von der voraussichtlichen Dauer des Arztbesuches oder auch von dem üblichen Verhalten des Hundes abhängen.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO hat der Senat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Ende der Entscheidung

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