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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 2 U 1000/04
Rechtsgebiete: ZPO, UhVorschG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
UhVorschG § 7 Abs. 4
BGB § 280
BGB § 666
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 2204 Abs. 2
BGB § 2218
BGB § 2219
BGB § 1276
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 1000/04

Verkündet am 21. Juli 2005

In Sachen

wegen Erbauseinandersetzung

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Künzel, die Richterin am Oberlandesgericht Au und die Richterin am Landgericht Kurth auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer -Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 9.530,84 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab dem 2. April 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. 8.286,39 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab dem 2. April 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1. zu 9 %, der Kläger zu 2. zu 11 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger sind die Kinder aus der geschiedenen Ehe ihrer Mutter S..... N.. mit Herrn J...-M...... N... Herr N.., der sich durch Urkunden des Jugendamtes der Stadt W..... zur Unterhaltszahlung an die Kläger verpflichtet hat, hat die sich aus den geschaffenen Titeln ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Für den Zeitraum November 1998 bis Februar 2003 ist für die Klägerin zu 1. ein Unterhaltsrückstand von 11.627,51 EUR und für den Kläger zu 2. ein solcher von 10.453,06 EUR angewachsen.

Die Kläger sind gemeinsam mit Herrn N.. Erben nach ihrem am 2. Dezember 2000 verstorbenen Großvater, Herrn K... H.... N... Hinsichtlich der Erbteile der Kläger -jeweils zu 1/4- ist im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe, die Erbteile zu verwalten und der Befugnis zur Mitveräußerung des im Nachlass zu einem 2/3-Miteigentumsanteil befindlichen Hausgrundstücks. Mit Beschluss vom 27. August 2001 hat das Amtsgericht Montabaur den Beklagten zum Testamentsvollstrecker bestellt.

Die Kläger haben wegen des rückständigen Unterhalts den Erbteil des Herrn N.. gepfändet und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 2. November 2001 u.a. dem Beklagten zugestellt. Nach Versterben der weiteren Miteigentümerin zu 1/3 ging dieser Anteil im Wege der Erbfolge auf Herrn N.. über.

Am 23. Dezember 2002 veräußerten der Beklagte und Herr N.. das Hausgrundstück ohne die Kläger hinzuzuziehen zu einem Kaufpreis von 142.000 EUR. Bei der Aufteilung des Verkaufserlöses wurde der Nachlass so gestellt, als ob der Kaufpreis entsprechend einem Wertgutachten 155.000 EUR betragen hätte.

Vollstreckungsversuche der Kläger gegen Herrn N.. nach Unterrichtung über den erfolgten Verkauf und die Aufteilung des Verkaufserlöses blieben erfolglos.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten in Höhe des aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes Schadensersatz zum einen gestützt auf einen Verstoß gegen Informationspflichten als Testamentsvollstrecker, zum anderen mit der Begründung, er habe als Drittschuldner durch ihre mangelnde Hinzuziehung am Verkauf des Hausgrundstück ihr Pfändungspfandrecht verletzt. Die Veräußerung des Grundstücks und die Auszahlung des anteiligen Erlöses an Herrn N.. habe die vollständige Entwertung des Pfändungspfandrechts am Erbteil bewirkt, wofür der Beklagte einzustehen habe.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Begründung, er sei als Testamentsvollstrecker in seiner Verfügungsbefugnis unbeschränkt. Das Amt des Testamentsvollstreckers verpflichte ihn weder dazu, anderweitige Vermögensinteressen der Erben zu wahren noch sei er bezogen auf den gepfändeten Erbteil Drittschuldner.

Das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe Nebenpflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Testamentsvollstreckung verletzt. Er habe die Kläger pflichtwidrig nicht über den bevorstehenden Verkauf und die geplante Aufteilung des Erlöses informiert und das ihm bekannte Pfändungspfandrecht der Kläger nicht beachtet. Hierdurch sei das Pfändungspfandrecht der Kläger unterlaufen worden und der von den Klägern geltend gemachte Schaden entstanden.

Der Beklagte wendet sich hiergegen mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, das Landgericht habe seine Stellung als Testamentsvollstrecker verkannt. Er hätte den Interessen der Kläger als Erben zuwider gehandelt, hätte er sie vor dem Verkauf informiert und damit ihren Widerspruch ausgelöst mit der Folge, dass das Objekt der Zwangsversteigerung zugeführt worden wäre. Das Pfändungspfandrecht sei durch den Verkauf auch nicht verletzt worden, denn es habe sich am Erlös fortgesetzt. Eine Auseinandersetzung der Erben habe man nicht vorgenommen.

Den Klägern sei auch kein Schaden entstanden, denn selbst bei einem endgültigen Forderungsausfall seien sie in ihrem Vermögen hinsichtlich der rückabgetretenen Unterhaltsansprüche nicht geschädigt. Zu Unrecht habe das Landgericht in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt gelassen, dass den Klägern bei der Zwangsversteigerung ein weit geringerer Erlös zugeflossen wäre. Im Übrigen sei den Klägern ein Mitverschulden anzulasten, da sie weder für eine grundbuchrechtliche Sicherung ihres Pfändungspfandrechts gesorgt noch hinreichende Vollstreckungsversuche gegen Herrn N.. betrieben hätten.

Der Kläger zu 2., der mit der Klage zunächst 10.754,09 geltend gemacht hat, hat die Klage in Höhe von 301,03 EUR zurückgenommen. Im Übrigen verfolgen die Kläger in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen konkretisieren sie ihren Vortrag dahingehend, dass aus den nach Zeitraum und Betrag gleichbleibenden Forderungen hinsichtlich des Klägerin zu 1. 1.182,30 EUR und hinsichtlich des Klägers zu 2. 4.927,58 EUR rückübertragene Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs.4 UhVorschG darstellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

Der Senat lässt für die Entscheidung offen, ob die Kläger -wie es das Landgericht getan hat- ihren Schadensersatzanspruch auf § 280 BGB in Verbindung mit den behaupteten Verletzungen von Informations- und Auskunftspflichten stützen können, die dem Beklagten als Testamentsvollstrecker oblagen.

Der Beklagte ist, wie er zu Recht einwendet nach dem Testament zur Auseinandersetzung der Erben nicht befugt, so dass ihn keine Pflicht zur Anhörung der Erben nach § 2204 Abs.2 BGB trifft.

Die Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten nach §§ 2218, 666 BGB sollen lediglich Interessen der Erben bezogen auf ihr Erbteil wahren. Folgerichtig haftet der Testamentsvollstrecker bei Nichtbeachtung dieser Pflichten nach § 2219 BGB, wenn die Erben hierdurch an ihrem Erbe Schaden erleiden. Ob eine Haftung des Testamentsvollstreckers bei der Beeinträchtigung anderer Vermögensinteressen der Erben in diesem Zusammenhang nach § 280 BGB greift, ist eher fraglich.

Der Anspruch der Kläger stützt sich jedoch auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung des Pfändungspfandrechts als einem sonstigen Recht.

Mit der Veräußerung des Hausgrundstücks ohne Zuziehung der Kläger als Pfändungspfandgläubiger und der anteiligen Auszahlung des Erlöses an Herrn N.. hat der Beklagte an einer Verletzung des Pfändungspfandrechts der Kläger mitgewirkt. Für den daraus entstandenen Schaden hat er einzustehen.

Das Pfändungspfandrecht am Erbteil des Herrn N.. ist unstreitig wirksam entstanden durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Witten vom 26. Oktober 2001 an die Beteiligten, nämlich jeweils an die Kläger, an den Schuldner N.. und an den Beklagten. Das Pfändungspfandrecht erfasst zwar nicht das streitgegenständliche Hausgrundstück selbst, das Hausgrundstück ist hier jedoch als Nachlassgegenstand Inhalt des gepfändeten Erbanteils, dessen Änderung nach § 1276 BGB nicht mehr ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich ist. Ist ein Erbteil gepfändet, so kann die Erbengemeinschaft über zum Nachlass gehörende Gegenstände nicht mehr frei verfügen. Sie bedarf hierzu vielmehr der Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers. Ohne dessen Zustimmung ist die Verfügung über den Nachlassgegenstand dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam. Erwirbt ein Dritter den Nachlassgegenstand gutgläubig, geht das Pfändungspfandrecht an dem veräußerten Grundstück unter und die veräußernden Miterben, die den Pfändungspfandgläubiger nicht hinzugezogen haben, haften diesem für den daraus entstandenen Schaden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13.Aufl., Rz.1681; RGZ 83, 31; OLG Frankfurt, JurBüro 79, 1089).

Um eine pfandrechtswidrige Veräußerung zu verhindern, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sämtlichen Miterben als Drittschuldnern zuzustellen. Ist eine Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass angeordnet und der Testamentsvollstrecker zu Nachlassauseinandersetzungen befugt, ist er Drittschuldner (vgl. Stöber a.a.O. Rz.1670). Der Pfändungspfandgläubiger kann zwar nicht die Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker verhindern, denn er erwirbt keine weitergehenden Rechte als der Miterbe, dessen Anteil gepfändet worden ist. Seine Gläubigerstellung hat der Testamentsvollstrecker jedoch bei der Auseinandersetzung des Erbes zu berücksichtigen.

Anders und hiervon zu unterscheiden ist die Stellung des Erbteilvollstreckers, wie sie der Beklagte inne hatte.

Der Erbteilsvollstrecker begründet -unter Verdrängung der Mitverwaltungskompetenz des beschränkten Miterben- zusammen mit den vollstreckungsfreien Miterben den gesamthänderischen Mitbesitz an den Nachlassgegenständen. Die Verwaltung des Erbteils berechtigt den Erbteilsvollstrecker zur Ausübung sämtlicher Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft anstelle des beschränkten Miterben. In Gemeinschaft mit den vollstreckungsfreien Miterben kann er alle Rechte ausüben, die dem Miterben zustehen, ist aber auch auf diese beschränkt, d.h. es stehen ihm keine weitergehenden Rechte zu (vgl. zum Ganzen: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2205 Rz.37).

Für die Pfändung eines Erbteils bedeutet dies, dass der Erbteilsvollstrecker eines anderen Erbteils anstelle des Miterben, dessen Erbteil er verwaltet, gemeinsam mit den übrigen Miterben Drittschuldner ist (vgl. Stöber a.a.O. Fn.10a zu Rz.1670). Soll ein Nachlassgegenstand veräußert werden, so hat er ebenso wie die übrigen vollstreckungsfreien Miterben vorher die Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers einzuholen und ihn zum Veräußerungsvorgang hinzuzuziehen. Diese aus der Besonderheit der Erbteilsvollstreckung herrührende Beschränkung seiner Befugnisse hat der Beklagte, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner zugestellt worden war, bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks nicht beachtet. Das Pfändungspfandrecht ist durch den unbestrittenen gutgläubigen Erwerb der Käufer am Hausgrundstück untergegangen und der an Herrn N.. ausgezahlte anteilige Erlös dem Vollstreckungszugriff der Kläger verloren gegangen.

Für den hierdurch entstandenen Schaden ist der Beklagte den Klägern haftbar. Der Beklagte ist hiernach verpflichtet, die Kläger hinsichtlich der gepfändeten Forderungen so zu stellen, wie sie stehen würden, hätte er sie pflichtgemäß zur Veräußerung des Hausgrundstücks hinzugezogen (vgl. zum vergleichbaren Fall RGZ 83, 27, 31). In diesem Fall hätten die Kläger, wie sie unwiderlegt vortragen, der im Vertrag vorgenommenen Auszahlung des Erlöses in Höhe des gepfändeten Anteils widersprochen und eine entsprechende Auszahlung an sich verlangt. Der Einwand des Beklagten, in diesem Fall wäre eine Zwangsversteigerung des Grundstücks die Folge gewesen, die allenfalls einen Erlös von 120.000 EUR erbracht hätte, ist für die Entscheidung unerheblich. Selbst wenn wegen mangelnder Zustimmung des Herrn Neu eine Zwangsversteigerung erfolgt wäre, hätte der vom Beklagten erwartete Erlös von 120.000 EUR die Unterhaltsansprüche der Kläger in jedem Fall gedeckt. Dass der auf die Erbanteile der Kläger entfallende Erlösanteil dann geringer als tatsächlich erzielt ausgefallen wäre, ist für die hier verfolgten Ansprüche ohne Belang. Auch eine "Verrechnung" der ausgefallenen Unterhaltsansprüche mit dem aufgrund des freihändigen Verkaufs auf den Erbanteil fallenden höheren Erlös findet nicht statt.

Unerheblich für die Entscheidung ist auch, zu welchem Anteil der verfolgte Schadensersatzanspruch rückübertragene Unterhaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz betrifft.

Unstreitig ist, dass dem Pfändungspfandrecht Unterhaltsansprüche der Kläger zugrunde liegen. Unstreitig ist auch die Höhe der mit der Klage bezifferten Unterhaltsansprüche. Die Kläger haben im Berufungsrechtszug den Anteil der vom Jugendamt rückübertragenen Unterhaltsansprüche erstmals beziffert. Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Aufteilung in originäre und rückübertragene Unterhaltsansprüche bestreitet, wirkt sich dies für die Entscheidung nicht aus. Die Kläger haben bereits mit der Klageschrift eine Forderungsaufstellung zu den Akten gereicht, aus der die jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche der Kläger im einzelnen hervorgehen. Die Summe ergibt für den Zeitraum November 1998 bis Februar 2003 die mit der Klage geltend gemachten Beträge, wobei der Kläger zu 2. mit der teilweisen Klagerücknahme in der Berufungsinstanz den verfolgten Betrag um einen zunächst den Monat März 2003 umfassenden Betrag korrigiert hat. Soweit in diesen Beträgen Forderungen enthalten sind, die aufgrund der Vorlage durch das Jugendamt zunächst auf das Land übergegangen sind, dieses dann aber die Ansprüche nach § 7 Abs.4 UhVorschG an die Kläger zwecks gerichtlicher Geltendmachung rückübertragen hat, stehen diese Ansprüche den Klägern wiederum in eigener Inhaberschaft zu. Da der Umfang der Unterhaltsansprüche aber unstreitig ist, ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich, welchen Anteil hieran rückübertragene Ansprüche darstellen.

Die Kläger sind auch befugt, den durch den Ausfall des Pfändungspfandrechts eingetretenen Schaden nicht nur hinsichtlich der originären Unterhaltsansprüche, sondern auch hinsichtlich der rückübertragenen Unterhaltsansprüche zu verfolgen.

Zwar ist der Einwand des Beklagten richtig, dass die Kläger insoweit keinen eigenen Schaden erlitten haben. Mit der Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung liegt jedoch ein Fall der fiduziarischen Inkassozession vor. Dies hat zur Folge, dass der durch den Verlust des Pfändungspfandrechts eingetretene Schaden aufgrund des Rechtsverhältnisses der Kläger zum Land Nordrhein-Westfalen auf das Land verlagert worden ist. Die Kläger können diesen Schaden im eigenen Namen im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rz.115). An der Höhe der durch die Verletzung des Pfändungspfandrechts ausgefallenen Unterhaltsansprüche ändert sich im Ergebnis nichts. Auch eine etwaige Anrechnung geleisteter Unterhaltszahlungen durch das Land Nordrhein-Westfalen -wie von dem Beklagten eingewandt- entfällt.

Den Klägern steht der geltend gemachte Schaden jedoch nur in Höhe von 8.286,39 EUR (Kläger zu 2.) und 9.530,84 EUR (Klägerin zu 1.) zu. Der Schaden der Kläger ist nämlich insoweit gemindert, als der Beklagte aus dem Verkauf des Grundstücks einen die Erbanteile der Kläger übersteigenden Mehrerlös erzielt hat.

Im Veräußerungsvertrag wurde zu Gunsten der Kläger eine von den tatsächlichen Eigentumsanteilen abweichende Aufteilung des Erlöses vorgenommen. Dieser Mehrbetrag, der für die Kläger jeweils 2.166,67 EUR beträgt, ist dem Anteil des Schuldners N.. entnommen worden. Dieser Mehrerlös, auf den sie nach ihrer erbrechtlichen Beteiligung keinen Anspruch hatten, ist als Vorteil aus dem Veräußerungsgeschäft auf ihren Schaden anzurechnen.

Soweit die Kläger in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Juni 2005 behaupten, eine solche Anrechnung setze voraus, dass Herr N.. für den Fall der ordnungsgemäßen Information der Kläger durch den Beklagten dem Verkauf mit der vorgenommenen Aufteilung nicht zugestimmt hätte, dies könne aber nicht festgestellt werden, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst. Selbst wenn Herr N.. wie die Kläger behaupten zugestimmt hätte, lässt dieser Vortrag nicht erkennen, dass er zu der den Klägern günstigeren Aufteilung ohne entsprechende Anrechnung auf die noch ausstehenden Unterhaltsansprüche, also gleichermaßen zusätzlich hierzu, bereit gewesen wäre.

Ein Mitverschulden der Kläger an dem entstandenen Schaden ist nicht begründet.

Die fehlende grundbuchrechtliche Absicherung kann den Klägern, die auf die Unterrichtung durch den Beklagten vertrauen durften, nicht angelastet werden. Der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

Dies gilt auch für den Vorwurf, die Kläger hätten die Vollstreckung in das Vermögen von Herrn Neu nicht hinreichend betrieben. Der Schuldner N.. hat auf Betreiben der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Mitteilung der zuständigen Gerichtsvollzieherin stellte er sich als pfandlos heraus. Weitere Maßnahmen waren von den Klägern zur Schadensminderung nicht zu verlangen.

Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Kläger vom 23. Mai 2005 sowie vom 8. Juni 2005 und vom 24. Juni 2005 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dies gilt auch für den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juli 2005. Soweit er hierin erstmals behauptet, Herr N.. habe ihm mitgeteilt, er werde "aus dem Mehrerlös ... auch die rückständigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern erledigen", hat er dies offensichtlich nicht getan, so dass der Schaden eingetreten ist. Im Übrigen fragt sich bei diesem Vortrag erst recht, weshalb der Beklagte die Kläger nicht von der bevorstehenden Veräußerung unterrichtet hat, wenn Herr Neu sich bereit erklärt haben sollte, die Unterhaltsschulden aus dem erzielten Verkaufserlös zu tilgen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 97, 92 Abs. (1) ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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