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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 2 U 131/08
Rechtsgebiete: GWG, AO, BGB


Vorschriften:

GWG § 1
AO § 154
BGB § 280
Zu den Anforderungen an die Identitätsfeststellung und Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 131/08

Verkündet am 4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 4. Januar 2008 wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.519,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2006 sowie vorprozessuale Kosten von 937,05 € zu zahlen. 2) Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 25.7.2000 (Anlage K 1, GA 9) eine Kooperationsvereinbarung, wonach die Klägerin ihre Bereitschaft erklärte, Kunden der Beklagten Darlehen zur Vorfinanzierung von Eigenheimzulagen auszureichen. Die Beklagte übernahm die Finanzierung der in Rede stehenden Immobilien.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes die Zurückzahlung eines an die Eheleute R. und A. Ö, gezahlten Kreditbetrages. Die Klägerin hatte den Eheleuten Ö. mit Kreditvertrag vom 20.10.2000 einen Kredit in Höhe von 32.920,--DM gewährt. Zur Auszahlung gelangte ein Betrag von 32.615,36 DM, der weisungsgemäß an eine Firma Fa. X Immobilien GmbH in Höhe von 31.125,--DM sowie von 1.490,36 DM auf das Konto der Eheleute Ö. bei der LBZ M. ausgezahlt wurde. Nach Offenlegung einer Lohnabtretung gegenüber dem Arbeitgeber des R. Ö. wurden Beträge in Höhe von 54,44 € und 102,44 € zurückbezahlt.

Nachdem Rückzahlungen seitens der Eheleute Ö. nicht vorgenommen worden waren, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis mit den Eheleuten Ö. am 1.7.2004. Der Kreditnehmer R. Ö. hat am 30.04.2002 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben (1 M .... AG B.). A. Ö. hat die Rückführung des Kredits im Hinblick darauf, dass sie den Kreditvertrag nicht unterschrieben habe, abgelehnt.

Die Klägerin wirft der Beklagten im Wesentlichen vor, die ihr nach dem Kooperationsvertrag obliegende Legitimationsprüfung der Unterschriften unter dem Kreditvertrag nicht ordnungsgemäß vorgenommen bzw. diese unterlassen zu haben.

Ziffer 5 der Kooperationsvereinbarung (K 1) hat folgenden Inhalt:

"Die BKM übernimmt die Bearbeitung der Darlehensanträge und die Beschaffung der Sicherheiten. Die Darlehensbearbeitung bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Legitimationsprüfung gemäß Abgabenordnung sowie die Erfüllung des Geldwäschegesetzes. Die Übertragung dieser Tätigkeiten auf Dritte ist unzulässig."

Ziffer 20 der Kooperationsvereinbarung (K 1) bestimmt:

"Die BKM verpflichtet sich, jeweils die Legitimationsprüfung anlag der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die BKM haftet für etwaige Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung entstehen."

Die Klägerin hat vorgetragen,

im Rahmen einer Kreditgewährung zu Gunsten der Eheleute Ö. sei der Kreditvertrag hinsichtlich der Unterschrift der Ehefrau A. Ö. gefälscht gewesen. Frau A. Ö, habe den vermittelten Kreditvertrag nicht selbst unterschrieben. Vielmehr sei ihre Unterschrift, entweder von dem Ehemann oder von einem Vermittler, im Rahmen einer Urkundenfälschung "geleistet" worden. Für dieses Urkundenfälschungs-Fehlverhalten sei auch die Beklagte verantwortlich, da deren Außendienstmitarbeiter Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, vor der Ausreichung des Kredites eine exakte Legitimationsprüfung nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes durchzuführen. Diese Identitäts- und Legitimationsüberprüfung beziehe sich insbesondere auch auf die Person der unterzeichnenden Kreditnehmer, hier der Frau A. Ö.. Indem dies unterblieben und eine Fälschung erfolgt sei, habe die Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht. Sie, die Klägerin, hätte bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten, also bei einer korrekten und umfassenden Legitimationsprüfung, den hier in Rede stehenden Kredit nicht ausgezahlt. Der Schaden belaufe sich daher auf die Kreditsumme (abzüglich durch Teilrücknahme in Höhe von 54,44 € und 102,44 € in Abzug gebrachter Beträge) in Höhe von 16.519,09 €.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.519,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

eine Fälschung der Unterschrift der Kreditnehmer, auch der Person der Frau A. Ö., habe es nicht gegeben. Vielmehr sei der Darlehensantrag am 13.9.2002 in Anwesenheit beider Eheleute ausgefüllt worden. Bei dieser Gelegenheit hätte der Mitarbeiter der Beklagten auch die Pässe der Kreditnehmer eingesehen und Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Eheleute Ö. sowie die Ausweisnummer notiert. Auch Frau A. Ö. habe das Vertragsschriftstück korrekt und eigenhändig unterschrieben. Eine zu einer Schadensersatzpflicht führende Handlung der Beklagten sei nicht festzustellen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne offen bleiben, ob eine Verletzung der Verpflichtung zur Identifizierung der Kreditnehmer der Beklagten zur Last gelegt werden könne. Jedenfalls könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Unterschrift der Ehefrau A. Ö- nicht festgestellt werden. Zwar hätten die Eheleute Ö. übereinstimmend bekundet, dass die Ehefrau den Kreditvertrag nicht unterschrieben habe, der Zeuge A. habe jedoch bekundet, die Zeugin Ö. habe in seiner Anwesenheit den Darlehensvertrag mit der Beklagten eigenhändig unterschrieben. Den von R, Ö. in seiner Anwesenheit unterschrieben Kreditvertrag habe er diesem mitgegeben und am nächsten Tag mit der Unterschrift der Ehefrau Ö. wieder zurück erhalten. Das Beweisergebnis sei daher kontrovers, es liege ein non liquet vor, mit der Folge, dass die Klage abweisungsreif sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag nicht erfüllt. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nicht nachgekommen. Die Unterschrift auf dem maßgeblichen Kreditvertrag stamme nicht von Frau A. Ö.. Die Unterschrift sei - unstreitig - nicht in Gegenwart des Außendienstmitarbeiters A. geleistet worden. Aufgrund der unzureichenden Legitimationsprüfung sei der Kredit an die Eheleute in Höhe von 32.615,36 DM (16.675,97 €) ausgereicht worden, auf welchen nach Offenlegung einer Lohnabtretung gegenüber dem Arbeitgeber des R.Ö. Beträge in Höhe von 54,44 € und 102,44 € zurückgezahlt worden seien, so dass noch 16.519,09 € offen seien (Zahlungsbeträge unstreitig).

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.519,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorprozessuale Kosten von 937,05 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme liege ein non liquet vor. Diese wirke sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs und einer Pflichtverletzung beweispflichtig sei. Es könne dahin stehen, ob ihr eine Verletzung der Verpflichtung zur Identifizierung der Personen der Kreditnehmer zur Last gelegt werden könne. Das Geldwäschegesetz bezwecke die Vermeidung von besonderen Straftaten. Der Regelungszweck sei nicht darauf gerichtet, Betrugsstraftaten oder Urkundenfälschungen zu erschweren. Aus dem Geldwäschegesetz ergebe sich keine Verpflichtung, dass jeweils bei der Leistung von Unterschriften unter Verträgen der Kreditnehmer persönlich anwesend sein müsse. Die Abgabenordnung schütze lediglich die formale Kontenwahrheit. Die Beklagte habe ungeachtet dessen eine Identitätsfeststellung vorgenommen. Die Behauptung einer erkennbaren Abweichung der Unterschriften der A. Ö. unter die verschiedenen Verträge bzw. Formulare sei nicht schlüssig. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

1) Der Klägerin steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 20 der Kooperationsvereinbarung ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten zu.

a) Die Beklagte hatte nach Ziffer 5 der Kooperationsvereinbarung die Bearbeitung der Darlehensanträge und die Beschaffung der Sicherheiten zu übernehmen. Sie verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, eine ordnungsgemäße Legitimationsprüfung gemäß Abgabenordnung vorzunehmen sowie die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG) zu beachten. Die Übertragung dieser Tätigkeit auf Dritte war nicht zulässig. Ziffer 20 der Kooperationsvereinbarung bestimmt ergänzend, dass die Legitimationsprüfung analog den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und zu dokumentieren ist. Die Beklagte hat die Haftung für etwaige Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung entstehen, übernommen.

Kreditinstitute sind nach § 1 GWG verpflichtet, sich Gewissheit über die Person und die Anschrift der Kontoverfügungsberechtigten zu verschaffen. Unter Identifizierung im Sinne des § 1 Abs. 5 GWG ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verstehen sowie des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Die Abgabenordnung (§ 154 Abs. 2 S. 1) verlangt eine vorherige Legitimationsprüfung, wenn ein Konto geführt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand entgegengenommen oder ein Schließfach überlassen wird. Die Kreditinstitute haben sich dabei Gewissheit über die Person und Anschrift der Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, S. 321 Rn. 3.111).

Mit § 154 AO will sich der Fiskus Zugriff auf die Daten eines Steuerpflichtigen sichern, die bei der kontoführenden Bank vorliegen (Schimansky/Bunte-Gößmann, Bankrechts-Handbuch, 2007, § 31 Rn. 1). Diese Vorschrift dient dem Schutz der formellen Kontowahrheit. Das Geldwäschegesetz stellt gegenüber § 154 AO strengere Anforderungen an die Identifizierung und bezweckt das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Bereich des illegalen Rauschgifthandels und der Organisierten Kriminalität (Kümpel, aaO, S. 322 Rn. 3.114).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht offen bleiben, ob der Beklagten eine Verletzung der Verpflichtung zur Identifizierung der Personen der Kreditnehmer zur Last gelegt werden kann. Zwar ist der Schutzweck der maßgeblichen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes und der Abgabenordnung darauf gerichtet, die Interessen des Staates zu wahren, sei es zur Vermeidung schwerer Straftaten oder fiskaler Interessen. Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung zielt nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausschließlich darauf ab, die Klägerin vor einer Inanspruchnahme des Staates infolge einer nicht ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung zu bewahren. Die Einstandspflicht für etwaige Schäden betrifft auch den privatrechtlichen Bereich, d.h. das Verhältnis der Parteien untereinander. Schäden infolge eines Kreditausfalls der Kreditnehmer, die auf eine nicht ordnungsgemäße Legitimationsprüfung der Beklagten zurückzuführen sind, werden von dem Schutzzweck der Ziffern 5 und 20 der Kooperationsvereinbarung erfasst.

b) Es steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Beklagte vorliegend gegen ihre Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein non liquet entnehmen, das sich zum Nachteil der Klägerin auswirkt. Die Bekundungen der Zeugen A. und R. Ö. einerseits und des A. andererseits stehen sich in dem Kernpunkt, ob bei Abschluss des hier maßgeblichen Kreditvertrages die Unterschriftsleistung der A. Ö. in Anwesenheit des Außendienstmitarbeiters der Beklagten, A., erfolgt ist, nicht kontrovers gegenüber. Die Eheleute Ö. haben übereinstimmend bekundet, dass A. Ö. den Kreditvertrag nicht unterschrieben habe. Der Zeuge A. hat lediglich angegeben, dass Ö. in seiner Anwesenheit in seinem Büro den Kreditvertrag unterschrieben habe, er diesem den Vertrag mitgegeben und er diesen am Folgetag mit der Unterschrift der A. Ö. zurück erhalten habe. Der Zeuge A. hat nicht bekundet, dass die Ehefrau Ö. in seinem Beisein den Vertrag unterschrieben habe. Aus eigener Anschauung konnte er nicht wissen, ob die A. Ö. tatsächlich den Kreditvertrag unterschrieben hat. Selbst wenn seine Bekundungen richtig wären, dass A. Ö. den Darlehensvertrag mit der Beklagten Tage zuvor unterschrieben und er anhand der Pässe eine Legitimationsprüfung vorgenommen habe, konnte er nicht wissen, ob A. Ö. auch tatsächlich den ihrem Ehemann übergegebenen Kreditvertrag, der das Rechtsverhältnis zur Klägerin betraf, unterschrieben hat. Eine Legitimationsprüfung hat er hinsichtlich des Kreditvertrages nicht vorgenommen. Diese wäre jedenfalls auch deshalb erforderlich gewesen, da die (vermeintlichen) Unterschriften der A. Ö. auf dem Kreditvertrag ("A.Ö., GA 13), der Widerrufsbelehrung ("A. Ö.", GA 14) und dem Darlehensantrag ("A. Ö."K 4, GA 20) sich erkennbar deutlich unterscheiden und zudem auch der Reisepass (K 11, GA 57) keine Unterschrift der Ehefrau Ö. ausweist. Die Unterschriften, die A. Ö. im Termin am 29.6.2007 (GA 194 RS) übergeben hat, weichen deutlich von den Unterschriften im Kreditvertrag und der Widerrufsbelehrung ab.

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte hinsichtlich des an die Klägerin zur Ausreichung des Kreditbetrages überreichten Kreditvertrages vom 20.10.2000 (K 2, GA 12) gegen die Pflicht zur Legitimationsprüfung verstoßen. Diese Pflichtverletzung war auch schuldhaft, die Beklagte hat die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entkräftet.

c) Diese Pflichtverletzung ist auch ursächlich für den eingetreten Schaden geworden (§ 249 BGB). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 erklärt, dass dann, wenn die Unterschrift echt gewesen wäre, sie den Kredit auch bei nicht ordnungsgemäßer Legitimationsprüfung ausgezahlt hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits ein bloßer Verstoß gegen die Pflicht zur Legitimationsprüfung als schadensauslösendes Ereignis in Betracht käme.

Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der vorhandenen Urkunden davon überzeugt, dass die Unterschrift der A. Ö. auf dem Kreditvertrag vom 20.10.2000 (K 2, GA 12) tatsächlich gefälscht ist, es ohne Unterlassung der ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung zu dieser Fälschung nicht gekommen wäre und die Klägerin den Kredit an die Eheleute Ö. nicht ausgereicht hätte. Die Eheleute Ö. haben übereinstimmend bekundet, dass A. Ö. den Kreditvertrag nicht unterschrieben habe. Die Ehefrau Ö. hat dies damit begründet, dass sie zu ihrem Ehemann kein Vertrauen mehr habe. R. Ö. hat im Rahmen seiner Vernehmung im Rechtshilfewege ebenfalls bestätigt, dass seine Ehefrau den Kreditvertrag nicht unterschrieben habe. Da er von seiner Ehefrau getrennt lebt, hat er auch kein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer etwaigen Falschaussage. Die Bekundungen des Zeugen A. stehen dazu nicht in Widerspruch, da er aus eigener Anschauung zu der vermeintlichen Unterschrift der A. Ö. unter den Kreditvertrag vom 20.10.2000 (K 2, GAS 12 ) keine Angaben machen konnte. Da die im Kreditvertrag vorhandene Unterschriftsleistung im Schriftbild von den übrigen Unterschriften der A. Ö. stark abweicht, spricht dies für die Richtigkeit der Bekundungen der Eheleute Ö.. Schließlich sei darauf verwiesen, dass nach dem Schriftgutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 04.06.2004, ausweislich des an eine Inkassofirma gerichteten Schreibens der Rechtsanwälte L. und Partner vom 30.06.2004 (K 10, GA 56), indiziell vieles für eine Fälschung der Unterschrift unter den Kreditvertrag spricht.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden in Form des Kreditausfalls zu erstatten. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass eine Rückführung des ausgereichten Kreditbetrages durch R. Ö. infolge der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und seiner hohen Verschuldung nicht möglich ist. Der Anspruch besteht in einer Höhe von 16.519,09 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 937,05 € (K 12, BGH NJW 2007, 2049). Das Urteil war auf die Berufung der Klägerin entsprechend abzuändern.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.519,09 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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