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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 2 U 1312/08
Rechtsgebiete: EG Verordnung 261/2004


Vorschriften:

EG Verordnung 261/2004 vom 11.02.2004 Art. 5 Abs. 3
EG Verordnung 261/2004 vom 11.02.2004 Art. 7
EG Verordnung 261/2004 vom 11.02.2004 Art. 9 Abs. 1 a
1. Bei Annullierung eines Rückfluges stehen dem Fluggast Ausgleichsansprüche zu, es sei denn diese beruht auf außergewöhnlichen Umständen, die sich nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als gewöhnliche Umstände können nicht ausschließlich vorübergehende schlechte Wetterbedingungen - hier Nebel am Zielflughafen - angeführt werden. Das Luftfahrtunternehmen hat den Entlastungsbeweis zu führen. Der Befreiungstatbestand in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist als Ausnahme von dem Grundsatz der Ausgleichspflicht eng auszulegen (in Anknüpfung an EuGH Entscheidung vom 22.12.2008 - C - 549/07)

2. Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht dargelegt hat, warum es nach Landung an einem Ausweichflughafen (Sevilla) nicht ca. 1 1/2 bis 2 Stunden später eine mögliche Zwischenlandung am vorgesehenen Rückflughafen (Jerez) durchgeführt hat, um die dortigen Rückfluggäste aufzunehmen und nach Deutschland zu fliegen. Das Luftfahrtunternehmen muss darlegen, dass eine Zwischenlandung aus flugtechnischer bzw. flugorganisatorischer Sicht im Hinblick auf die Verschiebung der Flugpläne nicht möglich gewesen wäre.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 1312/08

Verkündet am 16.07.2009

in dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 25. September 2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.11.2007 sowie 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/4, die Beklagte 3/ 4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Ausgleichsleistungen in Anspruch.

I.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von Frankfurt/Hahn nach Jerez de la Frontera in Spanien gebucht. Der für den 25.10.2007 um 10:00 Uhr vorgesehene Rückflug von Jerez nach Hahn wurde wegen Nebels annulliert. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten, den der Kläger ausschlug. Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Annullierung des Rückflugs den Flugpreis von 20,--€. Der Kläger macht Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, diese Verschiebung sei für ihn nicht zumutbar gewesen. Er habe beschlossen mit seiner Frau auf anderem Wege nach Deutschland zurückzukehren und habe bei der Spanair einen Rückflug über Madrid nach Frankfurt/Main für den 25.10.2007 gebucht. Es werde bestritten, dass wegen schlechter Wetterverhältnisse der Flug von Jerez am 25.10.2007 nicht möglich gewesen sei. In jedem Fall sei es der Beklagten möglich gewesen, anderweitigen Ersatz zu organisieren, etwa dadurch, dass die Fluggäste von Jerez nach Sevilla befördert worden wären, um von dort nach Hahn zurückzufliegen. Ihm stehe deshalb die Ausgleichzahlung nach Artikel 7 EGV 261/2004 von je 400,00 €, mithin 800,00 € zu. Für den Spanair-Rückflug habe er 579,72 € aufgewandt, darüber hinaus habe er eine Mahlzeit am Flughafen von Jerez eingenommen und hierfür 51,00 € gezahlt. Der Transfer von Frankfurt/Main nach Hahn habe 24,00 € gekostet. Zusätzliche Parkgebühren hätten 8,00 € betragen, so dass noch ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 662,72 entstanden sei. Insgesamt schulde die Beklagte deshalb 1.462,72 €. An außergerichtlichen Anwaltskosten sei ein Betrag von 186,24 € entstanden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.462,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass Grund für die Annullierung des Rückfluges die Tatsache gewesen sei, dass die Maschine, die den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte, aufgrund Nebels den Flughafen Jerez nicht habe anfliegen können. Den Passagieren seien Ersatzflüge angeboten worden. 84 Passagiere hätten dies wahrgenommen. Der Kläger habe jedoch den angebotenen Ersatzflug abgelehnt. Unterstützungsleistungen stünden dem Kläger nicht zu, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Zudem habe sie dem Kläger Unterstützungsleistungen nach Artikel 5 i.V.m. Artikel 8 EG Verordnung Nr. 261/2004 angeboten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich für die Rückerstattung des Flugpreises entschieden. Diese sei erfolgt. Bezüglich der Betreuungsleistungen sei allenfalls die Mahlzeit am Flughafen Jerez einschließlich Getränken erstattungsfähig, nicht jedoch alkoholische Getränke.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 51,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2007 sowie 46,41 € Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Kläger. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.411,72 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.11.2007 sowie einen weiteren Betrag von 139,83 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Das Amtsgericht hat lediglich gemäß Artikel 9 Abs. 1 a der EG Verordnung 261/2004 die Kosten für Mahlzeiten als Betreuungsleistung in Höhe von 51,--€ und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,41 € zugesprochen. Soweit geringfügige Beträge für alkoholische Getränke aufgewendet worden seien, sei dies nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Ausgleichsansprüche nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung sowie Schadensersatzansprüche für den Kosten des Rückflugs mit der Spanair mangels Verschuldens der Beklagten verneint. Letzteres wird von der Berufung zu Recht angegriffen.

Nach Artikel 7 Abs. 1 b) der EG Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, Abl. L 46 vom 17.02.2004 stehen dem Kläger für sich und seine Ehefrau Ausgleichsansprüche von je 400,--€ zu, es sei denn die Beklagte kann als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung nachweisen, dass die Annullierung des Rückflugs auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Das Amtsgericht hat gestützt auf die Beweisaufnahme und die Vernehmung des Piloten, des Zeugen C., angenommen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen sei. Denn der Zeuge C. habe anschaulich und glaubwürdig dargelegt, dass er ca. 20 Minuten vor der Landezeit des aus Hahn kommenden Flugzeugs einen Wetterbericht erhalten habe, dass es unter Minimum liege, eine sichere Landung in Jerez vorzunehmen. Nachdem er ca. 10 bis 15 Minuten eine Warteschleife geflogen habe, sei die Sicht jedoch wieder schlechter geworden, so dass er sich entschlossen habe, nach Sevilla zu fliegen, um dort zu landen. Die Sichtweite sei zu diesem Zeitpunkt nur ca. 300 Meter gewesen, Nach den Bestimmungen sei aber eine Mindestsichtweite von 600 Metern erforderlich. Wegen der vorliegenden Witterungsverhältnisse habe er den Ausweichflughafen wählen müssen und nicht in Jerez landen dürfen. Das Amtsgericht ist im Hinblick darauf, dass der Flughafen zu der vorgesehenen Landezeit von 09:35 Uhr nicht anfliegbar und der Rückflug um 10.00 Uhr nicht möglich gewesen sei, zu der Überzeugung gelangt, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe, der zur Befreiung der Leistungspflicht nach § 275 BGB geführt habe. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, auf das Wetter oder die Sichtverhältnisse Einfluss zu nehmen. Die Ursache habe außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelegen. Da es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein Fixgeschäft handele, sei die Erbringung mit der Annullierung des Fluges unmöglich geworden und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei geworden, den Kläger mit diesem konkreten Rückflug zu transportieren.

Das Amtsgericht hat als außergewöhnlichen Umstand allein die schlechten Wetterbdingungen angenommen, auf die die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Dies trägt dem Sinngehalt der EG-Verordnung nicht ausreichend Rechnung. Aus dem Erwägungsgrund 12 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass Ziel der Verordnung ist, den Fluggästen das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die durch Annullierung von Flügen entstehen, zu verhindern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen unterrichtet werden und ihnen darüber hinaus, anderweitige Beförderungen angeboten werden. Andernfalls wird den Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichspflicht auferlegt, es sei denn die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 15 der Verordnung soll vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Der Erwägungsgrund 14 nennt als außergewöhnliche Umstände neben der politischen Instabilität, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln auch nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen. Schlechtwetterbdingungen, wie Nebel, am Start- oder Zielflughafen stellen den häufigsten Grund dar, auf den sich Luftfahrtunternehmen bei Flugannullierungen berufen (vgl. Schmidt, NJW 2006, 1841, 1844 m.w.N.). Es wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass sich ein Luftfahrtunternehmen dann nicht auf den Nebel oder schlechte Wetterbedingungen berufen kann, wenn das Flugzeug nur mit den gesetzlich geforderten Mindest-Instrumenten ausgerüstet ist und ein Pilot bei schlechten Sichtverhältnissen allein deshalb nicht landen kann, weil er mit diesen Instrumenten nur bis zur Mindestsicht von 400 m in einer Entscheidungshöhe von 30 m landen darf (Schmidt, aaO). Es mag hier offen bleiben, ob von einer solchen Situation auszugehen ist.

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr, ob die Beklagte selbst bei Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes durch Nebel am Zielflughafen des aus Hahn kommenden Flugzeugs alle zumutbaren Maßnahme ergriffen hat, um eine Annullierung des Rückflugs für die in Jerez wartenden Passagiere zu verhindern. Hierfür ist sie darlegungs- beweispflichtig. Sie hat den Entlastungsbeweis zu führen (zu den Anforderungen an den Entlastungsbeweis AG Bremen Urteil vom 03.07.2007 - 4 C 393/06 und 4 C 0393/06 in Juris; LG Köln Urteil vom 29.04.2008 - 11 S 176/07 - NJW-RR 2008, 1587 ff.; AG Frankfurt Urteil vom 13.02.2007 - 30 C 2192/06 - Juris). Der EuGH hat in seiner von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Entscheidung vom 22.12.2008 - C-549/07 - (GA 243) ausgeführt, dass der Befreiungstatbestand in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 als Ausnahme von dem Grundsatz der Ausgleichspflicht eng auszulegen ist (Ziffer 20 der Entscheidung, GA 250). Im Übrigen ergibt sich aus vorgenannter Entscheidung nichts Entscheidendes für den hiesigen Fall, da es dort um die Frage der Vermeidbarkeit technischer Probleme des Flugzeugs (komplexes Motorgebrechen) ging.

Hier hat die Beklagte nicht dargetan und sich entlasten können, warum sie nach Landung am Ausweichflughafen Sevilla - anstatt sofort mit dem leeren Flugzeug nach Hahn/Deutschland zurückzufliegen - nicht eine Zwischenlandung in Jerez vorgenommen hat, um die dortigen Reisegäste aufzunehmen und nach Hahn zurückzufliegen. Ausweislich des von der Beklagten selbst vorgelegten Wetterberichts (Anlage B 2, GA 40, 43) hat in Jerez bis um 11:30 Uhr Nebel geherrscht. Ab 11:45 Uhr war es überwiegend wolkig, ab 12:30 Uhr nur noch teilweise wolkig. Die Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des Senats mit der Terminsladung vom 06.05.2009 lediglich mit Schriftsatz vom 10.06.2009 ausgeführt (GA 209), eine unplanmäßige Zwischenlandung sei "meist" nicht möglich, nicht aber, warum dies am 25.10.2007 konkret nicht möglich war. Entsprechens gilt für den Umstand der zulässigen Dienstzeit für Flugbegleiter (GA 208/209). Auch hier beschränkt sich der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass diese Dienstzeit "zumeist" nicht einzuhalten ist, wenn Flugzeuge auf Passagiere warten müssten. Es fehlt jeglicher Vortrag, wie es sich konkret am 25.10.2007 verhalten hat. Der Senat sieht in dem Erfordernis einer Zwischenlandung keine überobligatorische Belastung der Beklagten (so die Beklagte, GA 210). Die Beklagte hat jedenfalls nicht konkret dargelegt, dass dies aus flugtechnischer bzw. flugorganisatorischer Sicht im Hinblick auf die Verschiebung der Flugpläne nicht möglich gewesen wäre. Es geht auch nicht darum, ob Ersatzmaschinen vorrätig gehalten werden müssen (vgl. auch OLG Koblenz Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 18.03.2009 - 12 U 1069/07, rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung; OLG Koblenz Urteil vom 29.03.2006 - 1 U 983/05 - NJW-RR 2006, 1356 ff; a.A. OLG Koblenz Urteil vom 11.01.2008 - 10 U 385/07 - NJW-RR 2008, 1232). Ob es der Beklagten auch zumutbar gewesen wäre, die in Jerez wartenden Fluggäste mit Bussen nach Sevilla zu transportieren, um sie von dort mit dem maßgeblichen Flugzeug nach Hahn/Deutschland zurückzufliegen, mag dahinstehen.

Der Kläger kann danach gemäß Art. 7 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung Nr. 261/2004 Ausgleichszahlungen in Höhe von zweimal mal 400,--€, insgesamt 800,--€, beanspruchen.

Darüber hinaus steht ihm gemäß Art. 12 EG Verordnung Nr. 261/2004 weitergehender Schadensersatz zu, hier in Form der Rückflugkosten mit der Spanair über 579,72 € (K 4 und K 5), zugesprochenen Kosten für die Mahlzeit von 51,--€ sowie Transferkosten von Frankfurt a.M. nach Hahn von 24,--€ und 8,--€ zusätzlichen Parkkosten, insgesamt 662,72 €.

Wie allerdings bereits mit Hinweisverfügung 06.05.2009 (GA 193) und in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 dargelegt, macht der Senat von der Möglichkeit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EG Verordnung Nr. 261/2004 Gebrauch und rechnet die gewährte Ausgleichszahlung auf den Schadensersatzanspruch teilweise an. Der Senat erachtet ausgehend von 800,--€ für die Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EG Verordnung Nr. 261/2004 einen Abzugsbetrag von 400,--€ als sachgerecht. Bei der Bemessung des Abzugsbetrages hat der Senat dem Anliegen in Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 Rechnung getragen, dass grundsätzlich eine nicht unerhebliche Ausgleichszahlung zu erbringen ist, auch wenn der Flug mit einem sog. "Billigflieger" gebucht worden ist. Andererseits ist zu bedenken, dass die für den Kläger mit der Annullierung des Rückflugs verbundenen Unannehmlichkeiten nicht allzu hoch waren, da er immerhin noch am gleichen Tage mit einem Flugzeug der Spanair den Rückflug antreten konnte.

Dem Kläger stehen danach letztlich aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau insgesamt 1.062,72 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu. In diesem Umfang war das Urteil auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abzuändern.

Der Verzugsschaden folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Auslegung der Bestimmungen des Art. 7 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.462,72 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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