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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 2 U 1404/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 2 U 1404/00 10 O 293/00 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

wegen Prozesskosten

hier: Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach dem EuGVÜ.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Henrich, des Richters am Oberlandesgericht Künzel sowie des Richters am Oberlandesgericht Kieselbach am 23. März 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Antragsergänzung der Antragsteller und zur Klarstellung die Vollstreckungsanordnung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Das Urteil des Amtsgerichts Helsinki (Helsingin Käräjäoikeus) -- Urteil 3478 -- vom 3. März 2000 ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsteller zu 1) bis 4) die gemeinsamen Prozesskosten von FIM 403.757,30 und an die Antragstellerin zu 5) Prozesskosten von FIM 73.605, jeweils zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 4. April 2000 zu zahlen.

Ferner wird die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin zu 5) 130.638 FIM zu zahlen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

A.

Die Antragsgegnerin hat sich mit ihren in einer Vollstreckungsstreitigkeit erhobenen Klagen vor dem Amtsgericht Helsinki gegen die Pfändung von 37 Autos gewandt, weil sie deren Eigentümerin sei.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 3. März 2000 die Klage abgewiesen.

Im Urteil heißt es:

"Auto-Shop M..... GmbH wird verpflichtet, die gemeinsamen Prozesskosten von L..... P.... O.., M...- .. P..... O.., der Versicherungsgesellschaft G....- ... und der Vermögensverwaltungsgesellschaft A...- ... S.... O. mit FIM 403.757,30 und die Prozesskosten des Finanzamtes U...... mit FIM 73.605 zu ersetzen. Beide Beträge sind ab Ablauf eines Monats nach der Urteilsverkündung mit Zinsen zu bezahlen. Der Verzugszins auf mit Verspätung erfolgte Zahlungen bestimmt sich nach § 4, Abs. 3, des Zinsgesetzes.

Aus staatlichen Mitteln soll Anwalt V..... A. ..... für die Assistenz von S.... P.......... FIM 7.081, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von FIM 1557,82, und ein Honorar von FIM 100.000 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von FIM 22.000, insgesamt FIM 130.638,80, erhalten. Diese Beträge sind von Auto-Shop M..... GmbH dem Staat zu ersetzen."

Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung beim Appelationsgericht Helsinki Beschwerde eingelegt. Die ausführlich begründete Beschwerdeschrift datiert vom 26. Mai 2000.

Die Antragsteller haben am 9. Mai 2000 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Helsinki, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von FIM 608.01,10 verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der Vorsitzende der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat am 22. Mai 2000 dem Antrag wie folgt entsprochen:

"Das Urteil des Amtsgerichts Helsinki (Helsingin Käräjäoikeus) -- Urteil 3478 -- vom 3. März 2000 ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Entscheidung lautet: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsteller zu 1) -- 4) die gemeinsamen Prozesskosten von FIM 403.757,30 und an die Antragsgegnerin Prozesskosten von FIM 73.605,-- jeweils nebst Zinsen gemäß § 4 Abs. 3 des Zinsgesetzes seit dem 3. April 2000 zu zahlen.

Ferner wird die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin zu 4) 130.638,-- FIM zu zahlen."

Der Rechtspfleger hat am 30. Mai 2000 die Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe erteilt, dass die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200.000 DM abwenden könne, solange die Zwangsvollstreckung über Maßnahmen zur Sicherung nicht hinaus gehen dürfe. Eine Ausfertigung des Beschlusses des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz sowie eine begl. Abschrift des Titels und der Vollstreckungsklausel sind der Antragsgegnerin am 14. Juli 2000 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 14. August 2000 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer. Gleichzeitig beantragt sie die Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, den Antragstellern sei es verwehrt, vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klagen Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Die Antragstellerin hätten auch den nach Art. 47 EuGVÜ zu erbringenden Zustellungsnachweis nicht erbracht. Ihrem Aussetzungsantrag sei zu entsprechen, da sie mit einem Erfolg ihres Rechtsmittels rechnen dürfe.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde und den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen,

Ergänzend beantragen sie,

nebst Zahlung von Prozesskosten an die Antragsteller zu 1) bis 4) von 403.757,30 FIM und an die Antragstellerin zu 5) von 73.605,00 FIM jeweils 10 % Zinsen seit dem 4. April 2000 für vollstreckbar zu erklären.

Sie machen geltend, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils folge aus dem Gesetz. Die Urteilspassage: "Die Ausführung des Vollstreckungsbefehls soll unterbrochen bleiben, bis die Klagen rechtskräftig entschieden sind" betreffe nicht die Kostenentscheidung, sondern lediglich die Fortsetzung der. Pfändung. Die gemäß Art. 47 EuGVÜ erforderlichen Zustellungsnachweise lägen vor. Der Aussetzungsantrag sei unbegründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts richtig sei und die Antragsgegnerin mit bereits vor den Gerichten in Finnland vorgebrachten Gründen nicht gehört werden könne. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ fehle es am Sicherungsinteresse der Antragsgegnerin.

B.

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ statthaft und auch innerhalb der Beschwerdefrist von 1 Monat (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 11 Abs. 3 AVAG n.F.) beim Landgericht (§ 11 Abs. 2 AVAG n.F.) eingelegt worden.

II.

Die Beschwerde hat jedoch überwiegend keinen Erfolg.

1. Zwar hat der Vorsitzende der 10. Zivilkammer die Anordnung auch auf die zuerkannten Zinsen erstreckt, obwohl dies die Antragsschrift nicht mit umfasste. Es war jedoch, wie nunmehr tenoriert, zu entscheiden, nachdem die Antragsteller ihren Antrag ergänzt haben. Außerdem war dem Berichtigungsbegehren der Antragsteller (Bl. 12 GA) zu entsprechen und klarzustellen, dass der Ausspruch der Verurteilung zur Zahlung von 130.638 FIM den Antragsteller zu 5) betrifft. Aus dem Tenor des Urteils des Amtsgerichts Helsinki folgt die offensichtliche Unrichtigkeit der Bezeichnung als Antragstellerin zu 4).

2. Die Vollstreckbarkeitserklärung ist zu Recht erfolgt.

Die durch Urteil getroffene Kostenentscheidung war nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ für vollstreckbar zu erklären, da keiner der in Art. 27, 28 EuGVÜ genannten Gründe entgegensteht.

a) Der im Tenor (S. 26 der Urteilsübersetzung) festgehaltene Verpflichtungsausspruch: "Auto-Shop M..... wird verpflichtet ..." ist eindeutig. Auf den Hinweis des Senats (Bl. 28, 29 GA) zu einem möglichen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen der finnischen Entscheidung hin hat sich herausgestellt, dass ein Übersetzungsfehler vorlag (Bl. 36 GA). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der korrigierten Fassung zu zweifeln (S. 26 (neu) der Urteilsübersetzung), zumal nur diese mit dem Tenor übereinstimmt.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin folgt aus dem Urteil des Amtsgerichts Helsinki keine Verneinung der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit.

Die Passage: "Die Ausführung des Vollstreckungsbefehls soll unterbrochen bleiben, bis die Klagen rechtskräftig entschieden sind" betrifft erkennbar nicht den Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung der Prozesskosten. Damit sollte vielmehr in der Vollstreckungsstreitigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung den Antragstellern die Fortsetzung der Pfändung der Fahrzeuge durch Verwertung,(Versteigerung) untersagt bleiben, was sowohl die Urteilsgründe verdeutlichen als auch die Ausführungen in Beschwerde- und Beschwerdeerwiderungsschrift.

Auch ohne einen dem deutschen Recht vergleichbaren Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt die (vorläufige) Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Helsinki aus § 7 des finnischen Zwangsvollstreckungsgesetzes i. d. F. vom 18. Mai 1973/389, der bestimmt:

"Wenn ein Amtsgericht oder ein Landgericht als erste Instanz einen Beschluss oder ein Urteil erlässt, in dem jemand verpflichtet worden ist, einem anderen etwas zu bezahlen und ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, darf der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner vollstrecken, wenn der Schuldner keine Sicherheit oder Pfand für die zu vollstreckende Summe hinterlegt hat."

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Dem entspricht auch die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Amtsgerichts Helsinki vom 3. April 2000, womit zugleich Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ entsprochen wurde.

Auch die Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts Helsinki ist nachgewiesen. Zustellung als Kenntnisvermittlung folgt bereits aus der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2000. Danach hatte diese der Zielsetzung des Art. 47 EuGVÜ entsprechend bereits vor Antragstellung im Vollstreckbarkeitsverfahren von dem gegen sie ergangenen Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit gehabt, ihm freiwillig nachzukommen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art, 47 Rdnrn. 3, 4). Mehr im Sinne des Schuldnerschutzes konnte auch durch die im Klauselerteilungsverfahren bewirkte (erneute) Zustellung des Titels, die die überwiegende Meinung (vgl. Kropholler, a. a. O., Rdnr. 4 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, ohnehin als ausreichend ansieht, nicht erreicht werden.

c) Auch dem die Zinsen betreffenden Antragsbegehren war zu entsprechen. Zwar hat das finnische Urteil in der Entscheidungsformel die Höhe der gesetzlichen Zinsen nicht genannt.

Dies steht jedoch der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, die diese Konkretisierung enthält, nicht entgegen. Enthält ein auf Zahlung von Zinsen nach dem Zinsgesetz erkennendes finnisches Urteil keine Angaben zu deren Höhe, lässt sich diese aber ohne weiteres den ausländischen Vorschriften entnehmen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel. Dessen für die Zwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung obliegt dem über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidenden deutschen Gericht. Der Beschwerderichter kann und muss gegebenenfalls die erforderliche Konkretisierung nachholen (vgl. BGH NJW 1990, 3084).

Dies hat der Senat getan. Die Antragsteller haben auf Aufforderung des Senates die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes unter Angabe des in Übersetzung vorgelegten finnischen Zinsgesetzes im Einzelnen dargelegt.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrensaussetzung gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ bleibt ohne Erfolg.

Da das EuGVÜ die Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten ermöglichen will, ist das Verfahren grundsätzlich nur auszusetzen, wenn das Vollstreckungsgericht mit einem Erfolg des im ersten Staat eingelegten ordentlichen Rechtsbehelfs rechnen muss (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 38 Rdnr. 5 m. w. N.).

Das kann hier nicht festgestellt werden. Auch im Übrigen sind keine Gründe vorgetragen, die es sachgerecht erscheinen ließen, die Aussetzung anzuordnen. Bei der Aussetzung handelt es sich um das weitreichendste Mittel im Rahmen der durch Art, 38 EuGVÜ eröffneten Schuldnerschutzmöglichkeiten, vgl. Kropholler, 5. Aufl., Art. 38, Rdnr. 3), auf das im Regelfall nicht zurückgegriffen wird. Hier ist noch mit berücksichtigt, dass, wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, die Antragsgegnerin, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hatte, beim Berufungsgericht in Finnland keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt hat.

4. Auch der Hilfsantrag der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, führt nicht zum Erfolg.

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 38 Abs. 3 gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Falles (vgl. BGH NJW 1994, 2156, 2157) gibt dem Senat keinen Anlass, die Zwangsvollstreckung der Antragsteller nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Zwar mag im Einzelfall die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Ungewissem Ausgang eines Rechtsstreits vor dem ausländischen Berufungsgericht sinnvoll sein (vgl. BGH NJW 1983, 1979, 1980). Auch hier ist der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Appelationsgericht Helsinki ungewiss. Aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten erscheint es indes nicht geboten, der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift Schuldnerschutz zu gewähren.

Der Antragsgegnerin droht nämlich auch bei nach Entscheidung über ihren Rechtsbehelf uneingeschränkt möglicher (Art. 39 EuGVÜ) Zwangsvollstreckung durch die Antragsteller kein nicht zu ersetzender Nachteil. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin auch nicht die Befürchtung eines nicht zu ersetzenden Nachteils geltend macht, ist diese auch sonst nicht ersichtlich, zumal es sich bei den Antragstellern zu 1) und 2) um Banken, bei der Antragstellerin zu 3) um eine Versicherungsgesellschaft, bei der Antragstellerin zu 4) um eine staatliche Vermögensverwaltungsgesellschaft und beim Antragsteller zu 5) um den Staat Finnland handelt.

III.

Die Kostenentscheidung entspricht § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 220.000 DM festgesetzt.

In dieser Höhe ist die Antragsgegnerin durch die Entscheidung beschwert.

Ende der Entscheidung

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