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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 2 U 1415/04
Rechtsgebiete: HO Rh.-Pf, GrdStVG


Vorschriften:

HO Rh.-Pf i.d.F. vom 18.04.1967 § 26 Abs. 1
GrdStVG § 17 Abs. 2
1. Stirbt ein Abfindungsberechtigter, nachdem der ergänzende Abfindungsanspruch durch Löschung des Hofes in der Höferolle entstanden ist, geht der Anspruch auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

2. Zur Auslegung des Begriffs "weichende Erbin" im Sinne des § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. Von einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abfindungsansprüche nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. kann nicht ausgegangen werden, wenn sich aufgrund der semantischen Auslegung unter Berücksichtigung der Absichten der Vertragsparteien beim Hofübergabevertrag zweifelsfrei ein solcher Wille nicht feststellen lässt.

3. Der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Hofübergeberin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch lebt. Mit der Übergabe des Hofes gilt der Erbfall als fingiert.

4. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Es greift nicht die zweijährige Verjährungsfrist analog § 17 Abs. 2 GrdStVG.

(in Anknüpfung an BGH mit Beschluss vom 29.11.1996 - BLw16/96 - NJW 1997, 653; OLG Oldenburg, AgraR 1996, 161; Nds.Rpfl. 1978, 146)


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Urteil Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 2 U 1415/04

Verkündet am 27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2004 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 26. Februar 1992 verstorbenen Frau Marlene G., bestehend aus:

a) dem Kläger,

b) Werner G., geb. am in M.,

c) Katrin G., geb., in W.,

38.574,93 € nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger 16/100, der Beklagte 84/100 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Mitglied einer Erbengemeinschaft den Beklagten auf Ausgleichsansprüche aus der Höfeordnung Rheinland-Pfalz in Anspruch.

Der Kläger war Ehemann der am 26.2.1992 verstorbenen Marlene G. und hat diese zusammen mit den gemeinsamen Kindern W. und K. G. beerbt. Am 3.8.1984 schlossen die verstorbene Ehefrau des Klägers, M. G. , deren Mutter A. K. , die Schwester der Erblasserin Petra H. , der Beklagte und dessen Ehefrau Gertrud K. vor dem Notar Sch. in M., (GA 6) einen notariellen Vertrag. In diesem notariellen Vertrag stimmten die verstorbene Ehefrau des Klägers, Marlene G., und deren Schwester Petra H. der Übertragung des in die Höferolle Nr. 107 eingetragenen Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter (Schwiegermutter des Klägers) auf den Beklagten zu. Gleichzeitig erklärten beide, weder gegen ihre Mutter noch gegen den Beklagten "wegen dieser Übertragungen aufgrund ihrer Ansprüche am Nachlass ihrer Eltern irgendwelche Ansprüche geltend zu machen". Sie haben darauf verzichtet. Der Beklagte und seine Mutter haben den Verzicht angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 3. August 1984 (GA 6 ff.) Bezug genommen.

Im Jahre 1985 veräußerte der Beklagte wesentliche Teile des Hofes aus finanziellen Gründen. Der Hof wurde 1986 in der Höferolle gelöscht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm und seinen Kindern als Rechtsnachfolgern seiner verstorbenen Ehefrau Ausgleichs- bzw. Abfindungsansprüche aus Höfeordnung zustünden, nachdem der Beklagte als Hoferbe innerhalb des gesetzlichen Zeitraums von 15 Jahren den Hof veräußert habe und der Hof in der Höfeordnung gelöscht sei. Der Beklagte sei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Hoferbe, seine verstorbene Ehefrau und deren Schwester weichende Erben geworden. Letztere hätten auf ihren Erbteil nicht verzichtet.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat er vorgetragen, dass der Nachlasswert der bebauten Hoffläche nebst den dazu gehörigen Grundstücken und dem Zubehör am 3.8.1984 insgesamt 796.197,--DM betragen habe. Hiervon seien die vom Beklagten übernommenen Belastungen in Gestalt einer Forderung der Raiffeisenbank M. in Höhe von 212.000,--DM, einer Forderung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank i.H.v. 100.000,--DM, einer durch Vertrag vom 3.8.1984 begründeten Rentenverpflichtung gegenüber Agathe K. i.H.v. nunmehr 57.600,--DM sowie je eines Wohnrechts zu Gunsten von A. K., von C. K. und Irma K. i.H.v. 67.200,--DM abzuziehen. Danach verbleibe ein auseinanderzusetzender Nachlasswert von 360.397,--DM. Hiervon stünde der Erbengemeinschaft nach Marlene G. ein Anteil von 1/4 zu, was einem Betrag von 90.099,25 DM (46.067,02 €) entspreche.

Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung des Hofes begehrt. Auf das Teilurteil der Kammer vom 28.9.2001 wird Bezug genommen (GA 138 f.)

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 26. Februar 1992 verstorbenen Frau M. G., bestehend aus:

a) dem Kläger,

b) Werner G., in M.,

c) Katrin G., in W.,

46.067,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten,

seine Schwestern hätten in § 6 des notariellen Übertragungsvertrages auf etwaige Ausgleichsansprüche verzichtet. Im Übrigen sei der Anspruch in analoger Anwendung des § 17 Abs. 2 GrdstVG verjährt. Ferner sei der "Erbfall" i.S.d. § 26 HO Rh.-Pf. noch nicht eingetreten, da die Mutter Annemarie K. noch nicht verstorben sei. Darüber hinaus sei kein Teilungsplan existent, der jedoch zur Begründung eines Anspruchs der Erbengemeinschaft erforderlich sei. Des Weiteren sei bei einer Berechnung des Nachlasswertes zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, von vorneherein nur die Hälfte des Hofanwesens erhalten habe, da er seiner Ehefrau in dem Übertragungsvertrag unter § 3 einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 übertragen habe. Die zu berücksichtigenden Schulden gegenüber der Raiffeisenbank M. seien im Übrigen deutlich höher gewesen und hätten unmittelbar nach der Veräußerung der Grundstücksparzellen 450.453,96 DM betragen.

Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl. Ing. agr. Albert K. durchgeführt (Gutachten 6. April 2004, GA 310 ff.). Der Gutachter hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.10.2004 vor dem Landgericht erläutert.

Das Landgericht hat den Beklagten bezüglich des Hauptantrags antragsgemäß zur Zahlung von 46.067,02 € verurteilt, der Zinsforderung teilweise entsprochen und im Übrigen die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Erbengemeinschaft nach M. G. ein Ausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. zustehe, weil der Beklagte innerhalb des Zeitraums von 15 Jahren nach Hofübergabe den Hof veräußert habe und dieser in der Höfeordnung gelöscht sei. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Ein Teilungsplan sei nicht erforderlich. Der der Rechtsvorgängerin der Erbengemeinschaft zustehende Abfindungsanspruch sei auf die Erben übergegangen. Dieser Anspruch sei nicht aufgrund des § 6 des Übernahmevertrages ausgeschlossen. Die Erblasserin habe nicht auf künftige Ausgleichansprüche verzichtet. Die Vertragsbeteiligten hätten erkennbar den Willen gehabt, den Hof zu erhalten. Der Anspruch stehe der Erbengemeinschaft auch der Höhe nach zu. Maßgeblich sei der Verkehrswert des Hofes zum Zeitpunkt des Erbfalles, mithin zum Zeitpunkt der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Von diesem Verkehrswert seien die Belastungen zum Zeitpunkt der Hofübergabe sowie das für Frau Klara K. bestehende Wohnrecht in Abzug zu bringen. Demgegenüber seien die Wohnrechte zugunsten Agathe K. und Irma K. nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da diese erst mit dem streitgegenständlichen Vertrag, d.h. nach dem Erbfall beG.det worden seien. Gleiches gelte für die zu Gunsten von Agathe K. übernommene Rentenzahlungsverpflichtung sowie die auf dem Grundbesitz lastende Reallast zugunsten Klara K., deren Bezifferung mangels entsprechenden Parteivorbringens nicht möglich sei. Hinsichtlich der Berechnung des Verkehrswerts und der Abzugsbeträge wird auf das angegriffene Schlussurteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens und Beweiserbietens vor: Ein Ausgleichsanspruch nach § 26 HO Rh.-Pf. bestehe nicht. Da die Mutter der Erblasserin und Schwiegermutter des Klägers heute noch lebe, sei der Erbfall im Sinne dieser Bestimmung noch nicht eingetreten. Der Anspruch sei nicht fällig. Außerdem habe die verstorbene Ehefrau des Klägers und mögliche Miterbin in dem notariellen Übertragungsvertrag auf ihren Erbteil verzichtet. Der Anspruch sei gemäß § 17 Abs. 2 GrdStVG verjährt. Auch habe das Landgericht der Höhe nach den Ausgleichsanspruch nicht zutreffend ermittelt. Es sei zu Unrecht der Verkehrswert und nicht der Ertragswert in Ansatz gebracht worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Schlussurteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht den Beklagten auf Zahlung des Abfindungsanspruchs verurteilt. Auch sei der Anspruch der Höhe nach zutreffend beziffert worden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Schlussurteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zum Teil beG.det.

1) Das Landgericht hat allerdings zu Recht der Erbengemeinschaft nach dem Nachlass der verstorbenen Ehefrau des Klägers, Marlene G., einen Ausgleichs- bzw. Abfindungsanspruch nach der Höfeordnung zugesprochen. Der Kläger ist als Miterbe berechtigt, diesen Anspruch in Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf i.d.F. vom 18.4.1967, GVBl. S. 138 bestimmt, dass dann, wenn innerhalb von 15 Jahren nach dem Anfall oder der Übernahme des Hofes die Löschung des Hofes in der Höferolle erfolgt oder der Hof innerhalb von 15 Jahren veräußert wird, der Hoferbe oder Hofübernehmer verpflichtet ist, die Miterben so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. § 26 Abs. 2 HO Rh.Pf. sieht ergänzend vor, dass Absatz 1 entsprechend gilt, wenn innerhalb der Frist die Löschung hofzugehöriger Grundstücke (§ 7 Abs. 2 HO-Rh-Pf.) erfolgt, es sei denn, dass bei Genehmigung der Löschung abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte innerhalb von 15 Jahren nach der Übernahme des Hofes am 3. August 1984, schon im Jahre 1986, also kurz nach Hofübertragung, die Löschung des Hofanwesens in der Höferolle veranlasst hat.

a) Die Erbengemeinschaft nach dem Nachlass der verstorbenen Marlene G. ist aufgrund ererbten Rechts berechtigt, etwaige Abfindungsansprüche der Erblasserin gegenüber dem Hofübernehmer geltend zu machen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers war als gesetzliche Erbin der das Hofanwesen übertragenden Agathe K. nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. abfindungsberechtigt. Stirbt ein Abfindungsberechtigter, nachdem der ergänzende Abfindungsanspruch - wie hier durch Löschung des Hofes in der Höferolle entstanden ist - geht der Anspruch auf den erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

b) Zwischen den Parteien besteht Streit, ob im Hinblick auf § 6 des Übernahmevertrages die Erblasserin Marlene G. "weichende Erbin" im Sinne des 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. war oder ob aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- bzw. höferechtlichen Abfindungsverzichts die Bestimmung nicht mehr zur Anwendung gelangt. Bedenken könnten sich aus § 6 des notariellen Hofübergabevertrages vom 3. August 1984 ergeben.

aa) Nach § 6 des notariellen Vertrages haben sich die Erblasserin Marlene G. und ihre Schwester Petra H., geborene K., mit der Übertragung des Grundbesitzes gemäß dieser Urkunde auf ihren Bruder, den Beklagten, und dessen Ehefrau einverstanden erklärt, "ohne weitere Herausforderungen" an diese. Sie haben weiter erklärt, weder gegen ihre Mutter (Agathe K.) noch gegen den Beklagten "wegen dieser Übertragungen aufgrund ihrer Ansprüche am Nachlass ihrer Eltern irgendwelche Ansprüche geltend zu machen". Sie haben ausdrücklich darauf verzichtet, der Beklagte und seine Mutter haben den Verzicht angenommen. Der Beklagte und dessen Ehefrau haben sich ihrerseits verpflichtet, im Falle, dass in Zukunft aus dem mit der Urkunde übertragenen Grundbesitz im Rahmen der Baulandumlegung Baustellen entstehen, je eine Baustelle unentgeltlich an die Geschwister M. G., P. H. und W. K., zu übertragen. Ferner enthält die Regelung die Bestimmung, dass für den Fall, dass weniger als drei Baustellen im Rahmen der Baulandumlegung erfolgen, diese eine oder zwei Baustellen gemeinsam an die drei Geschwister übertragen werden. Die Verpflichtung der Baustellen soll auf die Dauer von 15 Jahren - von dem Tag der Beurkundung an gerechnet - bestehen bleiben.

bb) Das Landgericht hat in § 6 des Hofübergabevertrages keinen Verzicht auf die Geltendmachung zukünftiger Ausgleichsansprüche gesehen. Die vertragliche Regelung der Hofnachfolge indiziere in der Regel die Absicht und den Willen der Vertragsparteien, durch diese vertraglichen Vereinbarungen den Erhalt des Hofers zu sichern, indem möglichst wenig vom Kapital des Hofes an die weichenden Erben ausgezahlt werde. So solle erreicht werden, dass der Hof ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds bleibe. Dabei zögen die Vertragsparteien im Allgemeinen die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes gar nicht in ihre Überlegungen ein, da gerade dies durch Verträge verhindert werden solle. Überdies müsse die Berücksichtigung eines möglichen Verkaufs des Hofes immer die Auskehrung eines erheblich höheren Abfindungsbetrages an die weichenden Erben zur Folge haben, da dann die Bevorzugung des Hoferben zu Gunsten der unentgeltlichen Erhaltung eines leistungsfähigen Hofes gegenüber den von den weichenden Erben zu erbringenden Opfern keine Rechtfertigung mehr finden könne. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung - OLG Oldenburg, AgraR 1996, 161; Nds.Rpfl. 1978, 146 - führt die Kammer aus, dass dementsprechend ein Verzicht auf den höferechtlichen Ausgleichsanspruchs nur als gewollt anzunehmen sei, wenn er eindeutig und unter Hinweis auf die einschlägige Norm der Höfeordnung erklärt sei. Diese Voraussetzungen erfülle der streitgegenständliche notarielle Vertrag nicht.

Die von der Berufung gegen diese Auslegung vorgebrachten Argumente führen letztlich nicht zum Erfolg. Aus § 6 des notariellen Vertrages lässt sich zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) weder ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts noch ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abfindungsansprüche nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. entnehmen.

cc) Für einen solchen Verzicht lässt sich zwar anführen, dass die Erblasserin Marlene G. und deren Schwester Petra H. erklärt haben, wegen dieser Übertragung weder irgendwelche Ansprüche am Nachlass ihrer Eltern gegenüber ihrer Mutter, Agathe K., noch gegenüber ihrem Bruder, dem Beklagten, geltend zu machen. Auch die Formulierung, dass sie mit der Übertragung des Gundbesitzes auf "weitere Herausforderungen" verzichten, könnte für einen umfassenden Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf etwaige Ausgleichsansprüche nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. sprechen. Bei einem Erbverzicht wären die Geschwister Marlene G. und Petra H. nicht mehr als gesetzliche Erben im Sinne des § 26 Abs.1 HO Rh.-Pf. anzusehen, so dass tatbestandsmäßig die Voraussetzungen dieser Norm entfielen. Für einen Verzicht in obigem Sinne könnte ferner sprechen, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe dieser erheblich verschuldet war und die Geschwister als "gesetzliche Erben" kein Interesse an der Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche hatten. Auch gingen mit der Übernahme des Hofes - teils alte, teil neue - Verpflichtungen einher. So konnten die Geschwister Marlene G. und Petra H. durchaus ein Interesse haben, dass ihre Mutter durch Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts für das Alter abgesichert war. Entsprechendes gilt für das zeitweise befristete Wohnrecht der jüngeren Schwester Irma K.. Die Tatsache, dass die Schwestern des Beklagten nach der Löschung des Hofes in der Höferolle keine Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht haben, sondern die Klage erst im Oktober 2000, d.h. 14 Jahre nach Löschung des Hofes in der Höferolle von dem Kläger - nach dem Tod seiner Ehefrau - erhoben worden ist, könnte gleichfalls indiziell darauf hindeuten, dass seinerzeit die Regelung in § 6 des notariellen Vertrages einen Erbverzicht oder zumindest einen Verzicht auf die Geltendmachung zukünftiger Ausgleichsansprüche bedeuten sollte.

Andererseits ist die Formulierung im Absatz 2 des § 6 des notariellen Vertrages bei semantischer Auslegung keineswegs eindeutig. Diese Bestimmung verwendet expressis verbis nicht die Begriffe "Erbverzicht", "Pflichtteilsverzicht" oder Verzicht auf höferechtliche Abfindungsansprüche, was man bei einem Notarvertrag hätte erwarten können. Wäre etwa ein umfassender Erbverzicht gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, diesen Verzicht eindeutig so zu formulieren. Die sprachliche Nuancierung, dass die Geschwister weder gegenüber der Mutter noch dem Bruder "irgendwelche Ansprüche" aufgrund "ihrer Ansprüche am Nachlass" geltend machen, ist mit der terminlogischen Einschränkung "wegen dieser Übertragung" versehen. Diese terminologische Reduktion kann auch so verstanden werden, dass die Geschwister Marlene G. und Petra H. keine Einwände gegen die Hofübertragung als solche haben und für den Fall der Aufrechterhaltung des Hofes keine Ausgleichs- bzw. Ergänzungsansprüche geltend machen, sie aber gleichwohl nicht auf nachträgliche Ausgleichsansprüche verzichten, wenn der Hof wider Erwarten innerhalb von 15 Jahren oder gar kurz nach dem Übergabevertrag veräußert oder in der Höfeordnung gelöscht wird. Dafür, dass die Geschwister von einer Fortführung des Hofes ausgegangen sind, lässt sich anführen, dass in Absatz 3 des § 6 des notariellen Vertrages zukünftige, bedingte Verpflichtungen für die Eheleute K. vorgesehen sind. Für den Fall der Baulandumlegung innerhalb der Dauer von 15 Jahren, sollen Baustellen unentgeltlich an die drei Geschwister übertragen werden. Die Tatsache, dass Wohnrechte übernommen und neu begründet werden, lässt sich nicht nur als Indiz für einen Erbverzicht (vgl. oben) anführen, sondern kann gegenteilig auch ein Indiz dafür sein, dass alle Beteiligten daran gedacht haben, der Beklagte und seine Ehefrau würden den Hof weiterführen. Auffallend ist, dass die zeitliche Befristung der Zeitdauer des § 26 HO Rh.-Pf. angepasst scheint.

Letztlich spricht entscheidend aber gegen einen umfassenden Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf Ausgleichsansprüche nach § 26 HO-Rh.Pf., dass § 2 des notariellen Vertrages die Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Anrechnung auf spätere Erb- und Pflichtteilsrechte bestimmt (GA 7). Diese Regelung wäre mit einer Auslegung in Richtung Erb-, Pflichtteils- und Abfindungsverzicht nach § 26 HO Rh.-Pf. schwer in Einklang zu bringen.

Ungeachtet dessen gehen Zweifel bei der Frage des Vorliegens oder Umfangs eines Verzichts zu Lasten desjenigen, der sich dieses Verzichts berühmt. Aufgrund der Gesamtauslegung des notariellen Vertrages ist der Senat unter Berücksichtigung der Anforderungen des BGH an die Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 53, 245,256, u.a.) nicht davon überzeugt, dass die Geschwister M. G. und P. H. auf etwaige Erb- oder nachträgliche Ausgleichsansprüche nach § 26 HO Rh.Pf. verzichtet haben.

Der hiesige Sachverhalt ist nicht zu vergleichen mit dem Fall, den der BGH mit Beschluss vom 29.11.1996 - BLw16/96 - NJW 1997, 653 Blw 16/1996 (Vorinstanz OLG Oldenburg AGRAR 1996, 161) zu entscheiden hatte. Dort hat der BGH entschieden, dass der Erbverzichtsvertrag Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung ausschließe. Abfindungsergänzungsansprüche stünden nur den weichenden Miterben zu. Derjenige, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet habe, sei nicht mehr als weichender Erbe im Sinne der höferechtlichen Bestimmungen zu betrachten. Der BGH hat ergänzend ausgeführt, dass ggf. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Abfindungsvertrages zu erfolgen habe. Hier liegt - anders als in vorgenannter Entscheidung - kein ausdrücklicher Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht vor.

c) Das Landgericht hat zu Recht die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. bejaht. Erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach dem Anfall oder Übernahme des Hofes die Löschung des Hofes in der Höferolle oder wird der Hof innerhalb von 15 Jahren veräußert, so ist der Hoferbe oder Hoferbe verpflichtet, die Miterben so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Mutter der Geschwister K. und ursprüngliche Hofübergeberin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger noch lebt, während die als gesetzliche Miterbin des Nachlasses am Hofgut in Betracht kommende Marlene G. (die Berufung spricht vom potentiellen Miterben) bereits verstorben ist. § 15 Abs. 3 HO Rh.-Pf. regelt, dass der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge (Übergabevertrag) dem Hoferben übergeben werden kann. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 HO Rh.-Pf gilt zugunsten derjenigen Personen, die im Falle des Todes des Übergebers pflichtteilsberechtigt wären der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums als eingetreten. Damit wird mit der Übergabe des Hofes der Erbfall fingiert. Der Fälligkeit des Anspruchs steht damit nicht entgegen, dass die Hofübergeberin noch lebt.

Die Berufung wendet ohne Erfolg ein, dass gegen diese Auslegung der Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1, 15 Abs. 3, und 20 Abs. 2 HO Rh.Pf. systematische Erwägungen sprächen, weil das Landgericht zu Unrecht die Bestimmungen aus dem 6. Abschnitt der Höfeordnung (§§20 bis 24) mit denen aus dem 7. Abschnitt (§§ 25-31) vermenge. Dem 6. Abschnitt liege das Prinzip der Singularsukzession (Zuwendung des Hofes) , dem 7. Abschnitt das Prinzip der Universalsukzession (gesamter Nachlass) zugrunde. Diese Differenzierung schließt indes nicht aus, die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 HO Rh.-Pf. auch auf den Fall der nachträglichen Auseinandersetzung mit dem Ausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HO Rh-Pf. anzuwenden. Wenn schon für den Fall der Singularsukzession in § 20 Abs. 2 HO-Rh.Pf. zugunsten der Pflichtteilsberechtigten eine vorweggenommene Erbfolge fingiert und in § 21 HO Rh.-Pf Ausgleichsansprüche beG.det werden, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, im Falle der Geltendmachung des nachträglichen Ausgleichsanspruchs nach § 26 HO-Rh.-Pf. den Anspruchsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ablebens des früheren Hofeigentümers zu verweisen, obgleich das Hoferbe durch den Hofübergabevertrag schon auf den Hofübernehmer übergegangen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Nachlass sich nicht zwingend auf das Hofgut beschränken muss. Im Übrigen verwendet der Wortlaut des § 20 Abs. 2 HO Rh.-Pf. mit den Tatbestandsmerkmalen "pflichtteilsberechtigt" und "Erbfall" selbst Begriffe, die auch für den Bereich der Universalsukzession gelten, so dass das Tatbestandsmerkmal "Erbfall" in § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf nicht anders zu interpretieren ist als das Tatbestandsmerkmal "Erbfall" in § 20 Abs. 2 Satz 2 HO Rh.-Pf.

Schließlich weist bereits das Landgericht zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch nach § 26 HO Rh.-Pf. nicht um einen nach dem erbrechtlichen Prinzip der Universalsukzession zu behandelnden Anspruch, sondern um einen eigenständigen Ausgleichsanspruch handelt. Die Norm stellt darauf ab, dass die Anspruchsberechtigten so zu stellen sind, als sei eine Auseinandersetzung - zu deren Zweck eine Teilungsplan ja gerade dient - bereits erfolgt. Ein Teilungsplan ist nicht erforderlich.

d) Der Ausgleichsanspruch nach § 26 HO-Rh.-Pf. ist nicht verjährt. Die Höfeordnung von Rheinland-Pfalz enthält keine eigene Verjährungsvorschrift. Der Wortlaut des § 26 Abs.1 HO Rh.-Pf verweist bezüglich des Ausgleichsanspruchs auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts. Erbrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren. Entgegen der Auffassung der Berufung findet die kurze zweijährige Verjährungsfrist analog § 17 Abs. 2 GrdStVG vom 28.7.1961 keine Anwendung. § 17 Abs. 1 GrdStVG betrifft u.a. den Fall, dass der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb aus dem Betrieb oder einzelnen Gegenständen durch Veräußerung oder andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne erzielt. Soweit es der Billigkeit entspricht, können die Miterben ein Anspruch auf Vorteilsausgleich geltend machen. Diese Situation ist auf Ausgleichsansprüche nach der Höfeordnung nicht übertragbar, da es hier nicht darauf ankommt, ob der Hofübernehmer Gewinne erzielt hat. Die Höfeordnung verfolgt eine andere Zielrichtung, so dass sich eine analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist verbietet. Es liegt auch keine planwidrige Reglungslücke vor, die zu schließen wäre.

2) Die Berufung hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des Anspruchs wendet.

a) Zutreffend stellt das Landgericht im Ausgangspunkt darauf ab, wie sich der Verkehrswert des Hofes zum Zeitpunkt des "Erbfalls" bzw. zum Zeitpunkt der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge darstellt. Soweit die Berufung vorträgt, es sei in entsprechender Anwendung des § 2049 BGB auf den Ertragswert abzustellen, kann dem nicht gefolgt. Nach dem Wortlaut des § 2049 BGB ist ein Landgut bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Ertragswert anzusetzen. Der in § 2049 BGB vorgesehene Wertmaßstab führt zu einer Begünstigung des Inhabers des Landguts und einer entsprechenden Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Miterben. Auch § 21 Abs. 2 HO-Rh.-Pf. stellt bei Hofübergabe auf den Ertragswert ab. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber im öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien die Zerschlagung solcher Betriebe vermeiden will (BGH NJW-RR 1990, 68, 69; BGHZ 98, 382, 386 f.). Auf den Ertragswert als Bewertungsmaßstab ist jedoch nicht abzustellen, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird. Da der Beklagte den Hof bereits 1985 zu großen Teilen veräußert hat, der Hof seit 1986 in der Höferrolle gelöscht ist, kommt die Ertragswertmethode hier nicht in Betracht.

b) Das Landgericht hat, sachkundig durch den Sachverständigen Dipl.Ing.agr. Klein beraten, den um Belastungen bereinigten Verkehrswert des Hofgrundstücks zum Zeitpunkt der Übergabe auf 397.784,--DM (203.383,73 €) beziffert. Dabei hat es den Verkehrswert des Hofstellengrundstücks (ohne Berücksichtigung der Wohnrechte) mit 305.000,--DM, den Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit 350.000,--DM und den Verkehrswert des Zubehörs mit 82.900,--DM in Ansatz gebracht. Der Gesamtverkehrswert betrug 737.900,--DM. Davon hat das Landgericht zum Zeitpunkt der Hofübergabe bestehende Forderungen in Höhe von 212.000,--DM zugunsten der Raiffeisenbank M., einen Betrag von 100.000,--DM zugunsten der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in Abzug gebracht. Des Weiteren ist das zum Zeitpunkt der Hofübergabe bereits bestehende Wohnrecht für Klara K. mit einem Wert von 28.116,--DM in Abzug gebracht worden. Dabei hat sich die Kammer auf die Schätzung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung gestützt. Es verblieben danach 397.784,--DM (203.383,73 €).

Die Berufung hat allerdings Erfolg, soweit das Landgericht die zu Gunsten von Agathe K. und von I. K. übernommenen Wohnrechte und die Rentenzahlungsverpflichtung zugunsten A. K. nicht angerechnet hat. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass diese erst durch den streitgegenständlichen Vertrag und somit nach dem Erbfall begründet worden seien. Die Gewährung sei bereits durch den Beklagten als Eigentümer der betreffenden Grundstücke erfolgt. Zum Zeitpunkt des "Erbfalls" i.S.d. § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. lasteten diese beiden Wohnrechte noch nicht auf dem streitgegenständlichen Anwesen. Gleiches gelte für die zu Gunsten A. K. übernommene Rentenzahlungsverpflichtung in Höhe von 200,--DM monatlich. Die ausweislich der notariellen Urkunde bereits auf dem Grundbesitz lastende Reallast für den Unterhalt zu Gunsten der Klara K. könne nicht in Abzug gebracht werden, da ihre Bezifferung dem Gericht mangels entsprechenden Parteivorbringens nicht möglich sei.

Die Ausführungen des Landgerichts tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Hofübergabe an den Beklagten mit der Übernahme verschiedener Verpflichtungen, u.a. der Begründung des Wohnrechts zugunsten Agathe und Irma K. und der Rentenzahlungsverpflichtung verbunden war. Es ist davon auszugehen, dass ohne die Übernahme dieser Verpflichtungen keine Übertragung des Hofes an den Beklagten erfolgt wäre. Diese Belastungen stehen in einem engen Zusammenhang mit den Vorteilen, die der Beklagte aus der Hofübergabe erlangt hat. Deshalb sind diese Wohnrechte zugunsten A. und I, K. sowie die Rentenzahlungsverpflichtung zugunsten A. K. kapitalisierend zu berücksichtigen. Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom 20.12.2002 (GA 196), wohl unter Berücksichtigung der damaligen Sterbetafel, die Rentenzahlungsverpflichtung ab Juli 1984 für 24 Jahre mit 57.600,--DM, das Wohnrecht zugunsten A. K. mit jährlich 1.200,--DM für 24 Jahre auf insgesamt 28.800,--DM und das Wohnrecht für I. K. für 8 Jahre auf 9.600,--DM beziffert. Von dem Zwischenbetrag von 397.784 DM sind danach 96.000,--DM in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag von 301.784,--DM bzw. 154.299,71 € ergibt.

Von diesem Betrag stand der Ehefrau des Klägers - die unstreitig gesetzliche Erbin von A. K. zu einer Quote von 1/4 geworden wäre - ein Anteil von 1/4 und somit ein Betrag von 38.574,93 € zu, die der Kläger zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen kann.

Soweit die Berufung einwendet, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass in dem notariellen Vertrag der Ehefrau zugleich der hälftige Anteil an dem Anwesen übertragen und deshalb nur der hälftige Verkehrswert zu Lasten des Beklagten in Anrechnung zu bringen sei, verfängt diese Argumentation nicht. Zu Recht stellt das Landgericht darauf ab, dass die Übertragung des Hofes in vorweggenommener Erbfolge zunächst an den Beklagten erfolgte und danach zur Hälfte auf dessen Ehefrau übertragen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen in §§ 2 und 3 des notariellen Vertrages. § 2 beinhaltet die Hofübergabe nebst Belastungen und Übernahme bzw. Begründung von Wohnrechten, § 3 des Vertrages enthält die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Ehefrau, was begrifflich voraussetzt, dass der Beklagte vorab Inhaber der Rechte geworden ist.

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.10.2005 gibt dem Senat keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 ZP0 liegen nicht vor.

Die Zinsforderung folgt aus § 288 BGB a.F., da es für am 1.5.2000 bereits fällige Forderung bei 4 % Zinsen bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 46.067,02 €.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.



Ende der Entscheidung

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