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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 2 U 1490/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 251 a Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 331 a
ZPO § 337
Der Verantwortliche eines Prospekts - Windkraftfonds - ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darzustellen Für die Beteiligung an einem Windkraftfonds sind insoweit regelmäßig die Ergebnisse eingeholter Windgutachter bedeutsam, weil sich auf ihnen die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebende Prognose des Energieertrags gründet. Im Falle der Beteiligung an einem Windkraftfonds ist die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten im Anlageprospekt regelmäßig ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand. Sind von den Gutachtern in den Windgutachten Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen worden, so ist dies mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 1490/04

Verkündet am 13.03.2008

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 nach Lage der Akten

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Berufungskläger (Kläger mit Ausnahme Nr. 6, 12, 21, 22, 30, 33, 34) wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2004 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt zu zahlen,

an den Kläger zu 25) 26.842,83 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung seines hälftigen Kommanditanteils an der ... Windpark ..

an den Kläger zu 31) 13.421,41 €

an den Kläger zu 32) 13.421,41 €

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003 und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile der Kläger zu 31) und 32) an der ... Windpark ...

Der Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt zu zahlen,

an den Kläger zu 1) 25.564,59 €

an den Kläger zu 2) 21.474,26 €

an den Kläger zu 3) 26.842,82 €

an den Kläger zu 4) 53.685,65 €

an den Kläger zu 5) 26.842,82 €

an den Kläger zu 7) 21.474,26 €

an den Kläger zu 8) 26.842,82 €

an den Kläger zu 9) 26.842,82 €

an den Kläger zu 10) 32.211,39 €

an den Kläger zu 11) 25.564,59 €

an den Kläger zu 13) 30.677,51 €

an den Kläger zu 14) 26.842,82 €

an den Kläger zu 15) 52.407,42 €

an den Kläger zu 16) 53.685,65 €

an den Kläger zu 17) 53.685,65 €

an die Klägerin zu 18) 78.611,13 €

an den Kläger zu 19) 10.737,13 €

an den Kläger zu 20) 15.952,29 €

an den Kläger zu 23. 107.371,30 €

an den Kläger zu 24. 10.737,13 €

an die Kläger zu 26) und 27) 32.211,39 €

an die Kläger zu 28) und 29) 26.842,82 €

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003 und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils der Kläger zu 1. bis 5., 7. bis 11 und 13 bis 17. an der ... Windkraftanlagen Betriebs GmbH & Co.KG, ...bz der Kläger zu 18. bis 20., 23. bis 24. und 26. bis 29. an der ... Windkraftanlagen Betriebs GmbH & Co.KG...

der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, die Kläger zu 1. bis 5., 7. bis 11. und 13. bis 17. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der ...Windpark ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft ... und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Pachtvertrag zwischen der ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der ...GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05, 22.08. und 07.09.2000

- Betriebsführungsvertrag zwischen der ... Windenergie AG und der ... ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000

- Darlehensvertrag mit der ....Bank AG, .... vom 20.11.2000 über DM 7.764.000,00. mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.630.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm)

- an die .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ...Bank AG über DM 965.089,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der ...Bank AG vom 30.04.2001

- Gesellschaftsvertrag der Windpark ...Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ,.,, Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und Fuhrländer AG vom 27.01.2003.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, die Kläger zu 25., 31. und 32. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der ...Windpark ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ... insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen. Darüber hinaus wird der Beklagte zu 2) verurteilt, die Kläger zu 18. bis 20. und 23. bis 24. und 26. bis 29. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der GVK ... und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Gesellschaftsvertrag der ....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Pachtvertrag zwischen der ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der ...Projektierungs- und Planungs GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08. und 07.09.2000

- Betriebsführungsvertrag zwischen der .... Windenergie AG und der .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000

- Darlehensvertrag mit der ...Bank AG, vom 20.11.2000 über DM 6.236.000,00 mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.309.989,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm)

- an die ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ...Bank AG, über DM 747.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der Vereins- und Westbank vom 30.04.2001

- Gesellschaftsvertrag der ... ... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der .... AG vom 27.01.2003

Kosten...

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung. Der Kläger zu 25) geht gegen die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenen Recht vor.

Die W. GmbH & CO. KG, vormals P. Vertriebs-AG & CO. KG, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gab im Jahr 2000 einen Verkaufsprospekt zweier Publikums-Beteiligungsgesellschaften, die sich mit dem Bau und dem Betrieb von Windkraftanlagen beschäftigen sollten, heraus. Die W. GmbH, vormals P. Windenergie AG, über deren Vermögen zwischenzeitlich ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die persönlich haftende Gesellschafterin der W. GmbH & CO. KG. Der Prospekt war an Anleger adressiert, die daran interessiert waren, den Beteiligungsgesellschaften beizutreten. Sein Vorwort wurde von den Beklagten zu 2) und zu 3) unterzeichnet. Auf Seite 12 des Prospektes wurde die ermittelte durchschnittliche bereinigte Nettoproduktion des gesamten Windparks mit 13.000.000 kWh angegeben. Ausgangspunkt waren zwei Windgutachten des Dipl. Geographen B. vom 26. Mai 2005. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf ihren Wortlaut Bezug genommen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren Vorstandsmitglieder der damaligen P. Windenergie AG. Der Beklagte zu 1) war deren Aufsichtsratsvorsitzender. Ferner war die B & P GbR als Beratungsgesellschaft für alle Rechts- und Steuerfragen der Beteiligungsgesellschaften vorgesehen. Die Beklagte zu 4) ist eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft, die die zentrale Vertriebskoordination der Gesellschaftsbeteiligungen übernahm. Ferner entwarf die Beklagte zu 4) das entsprechende Finanzierungskonzept. Der Beklagte zu 5) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 4).

Mit Beitrittserklärungen vom 04. September 2000 bis zum 28. November 2000 traten die Kläger den Beteiligungsgesellschaften bei. Die Beitrittserklärungen wurden größtenteils durch den Beklagten zu 3) gegengezeichnet. Gemäß § 1 Abs. 2 der jeweils maßgeblichen Gesellschaftsverträge haften die Kläger bis zum 2,5-fachen Betrag ihrer Einlage.

Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagten zu 4) und zu 5) hätten den Inhalt des Prospekts wesentlich mitbestimmt. Die Beklagten zu 1) - 3) seien Gründungsgesellschafter der P. AG gewesen, deren Ziel es gewesen sei, Windparks in ganz Deutschland zu projektieren und zu betreiben. Den Initiatoren des streitgegenständlichen Windparks sei es darum gegangen, sich zum Nachteil der Anleger durch fingierte (weiche) Kosten zu bereichern. So seien Zahlungen für Rechts- und Steuerberatung, Finanzierungsvermittlung etc. ausschließlich an Unternehmen der P.-Gruppe geflossen. Auch sei ein Aufschlag von mindestens 20 % auf den Verkaufspreis des Herstellers der Windkraftanlagen vorgenommen worden. Im Übrigen sei der Prospekt, der ihrem Beitritt zu den Publikumsgesellschaften zu Grunde gelegen habe, unvollständig und unrichtig gewesen. Obwohl das Verkaufsprospekt noch 13.000.000 kWh Stromerlös versprochen habe, seien in den Jahren 2001/2002 lediglich 8.333456 KW bz 8.579.860 kWh erzielt worden. Unter Berücksichtigung eines Abschlages für windschwache Jahre resultiere daraus ein Defizit i.H.v. 24,21 % bz 29,1 %. Die in dem Gutachten ermittelten Windprognosen seien keine verlässliche Grundlage für eine Ergebnisprognoseberechnung gewesen. Darüber hinaus seien die von den Beklagten völlig willkürlich vorgenommenen Sicherheitsabschläge nicht ausreichend gewesen. Weiterhin erwecke der Wortlaut des Prospekts, in dem es heiße, es seien die "exakten Aufstellpunkte der Anlage eindeutig bestimmt worden", den Eindruck, im Gutachten B. sei jeweils der genaue Standort der insgesamt 9 Windkraftanlagen unter Berechnung des Parkwirkungsgrades berücksichtigt worden. Tatsächlich sei jedoch nur ein Einzelstandort berücksichtigt worden. Ferner habe der Sachverständige in seinem Windgutachten darauf hingewiesen, dass bei dem verwendeten Rechenverfahren eine Ungenauigkeit von 10 % allein bei der Windberechnung zu erwarten sei. Außerdem habe der Sachverständige einen Abzug i.H.v. 5 % für mögliche Produktionsausfälle/Leistungsverluste und einen weiteren Sicherheitsabschlag i.H.v. 3,5 % aufgrund der Höhenlage der Standorte empfohlen. Da der Sachverständige hierbei den Parkwirkungsgrad und einen Abschlag für Verfügbarkeit i.H.v. 3 % nicht berücksichtigt habe, seien bereits Abschläge i.H.v. insgesamt 28,5 % vorzunehmen gewesen. Zusätzlich hätte noch ein 10 %-iger Abschlag aufgrund der verwendeten Leistungskennlinie, die lediglich eine berechnete und keine tatsächliche sei, vorgenommen werden müssen. Daher seien die von den Beklagten berücksichtigten Abschläge i.H.v. 19 % nicht ausreichend gewesen. Zudem sei auf den Seiten 10 und 11 des Beteiligungsprospektes ausgeführt worden, dass zwischen der P. Vertriebs-AG & CO. KG und der R. Energie AG eine Vereinbarung zur Stromeinspeisung getroffen worden sei. Dieser Vertrag habe entsprechend den Prospektangaben auf die Beteiligungsgesellschaften übergeleitet werden sollen. Dies sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Da somit der Anspruch auf Zahlung der Einspeisungsvergütung der W. Vertriebs GmbH & CO. KG zustehe, würden den Beteiligungsgesellschaften erhebliche Einnahmen verloren gehen.

Im Übrigen seien im Prospekt die später gezahlten Aufwandsentschädigungen für Gemeinden und die nicht unerheblichen Strombezugskosten nicht berücksichtigt worden.

Die Kläger zu 1) bis 32) haben beantragt,

1. die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch zu zahlen an den

Kläger zu 6) 13.421,41 €

Kläger zu 25) EUR 64.422,78 € (Berichtigungsbeschluss)

Kläger zu 31) 13.421,41 €

Kläger zu 32) 13.421,41 €

jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers zu 6) an der P. .....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (auch Namensänderung ...Windpark .......GmbH & Co. KG) und der Kommanditanteile der Kläger zu 25. 31. und 32. an der P. ..... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ..... Windpark GmbH & Co. KG....

2. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu zahlen, an den

Kläger zu 1) EUR 25.564,59

Kläger zu 2) EUR 21.474,26

Kläger zu 3) EUR 26.842,82

Kläger zu 4) EUR 53.685,65

Kläger zu 5) EUR 26.842,82

Kläger zu 7) EUR 21.474,26

Kläger zu 8) EUR 26.842,82

Kläger zu 9) EUR 26.842,82

Kläger zu 10) EUR 32.211,39

Kläger zu 11) EUR 25.564,59

Kläger zu 12) EUR 26.587,18

Kläger zu 13) EUR 30.677,51

Kläger zu 14) EUR 26.842,82

Kläger zu 15) EUR 52.407,42

Kläger zu 16) EUR 53.685,65

Kläger zu 17) EUR 53.685,65

Klägerin zu 18) EUR 78.611,13

Kläger zu 19) EUR 10.737,13

Kläger zu 20) EUR 15.952,29

Kläger zu 21) EUR 37.579,95

Kläger zu 22) EUR 26.842,82

Kläger zu 23) EUR 107.371,30

Kläger zu 24) EUR 10.737,13

Kläger zu 26) und 27) EUR 32.211,39

Kläger zu 28) und 29) EUR 26.842,82

Kläger zu 30) EUR 117.571,57,

jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils der Kläger zu 1) bis 5) und 7) bis 17) an der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ....Windpark ....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG) bz der Kläger zu 18) bis 24) und 26) bis 30) an der ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ....Windpark ...GmbH & Co. KG), ...

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen

den Kläger zu 6) von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P. ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ... Windpark ... GmbH & Co. KG) und insbesondere für Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Verträgen freizustellen.;

darüber hinaus die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger zu 1) bis 5) und 7) bis 17) von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P. ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG , nach Namensänderung aus nachfolgenden Verträge freizustellen:

- Gesellschaftsvertrag der Pr....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Pachtvertrag zwischen der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen, Rechts und der P. .... KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08, und 07.09.2000,

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000,

- Darlehensvertrag mit der ...Bank AG, Alter Wall 2, 20459 Hamburg vom 20.11.2000 über DM 7.764.000,00 mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.630.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm),

- An die P. .... I Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ...Bank AG über DM 965.089,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der ....Bank AG vom 30.04.2001,

- Gesellschaftsvertrag der Windpark ....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark .... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der F, AG vom 27.1.2003,

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger zu 25), 31) und 32) von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten P. ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH % Co. KG (nach Namensänderung ...Windpark ....GmbH & Co. KG), und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen. Darüber hinaus seien die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger 18) bis 24) und 26/ bis 30) von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ...Windpark ....GmbH & Co. KG und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen:

Gesellschaftsvertrag der P.... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Pachtvertrag zwischen der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. ... GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08, und 07.09.2000,

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. Windenergie AG und der P. ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000,

- Darlehensvertrag mit der ...Bank AG, Alter Wall 2, 20459 Hamburg vom 20.11.2000 über 6.236.000,--DM mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über 1.309.989,00DM zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm),

- an die P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der Vereins- und Westbank AG Hamburg über DM 747.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der ....Bank AG vom 30.04.2001,

- Gesellschaftsvertrag der Windpark .... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der F. AG vom 27.01.2003.

Gemäß Berichtigungsbeschluss der Kammer (GA 779 c)

1) Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch zu zahlen,

an den Kläger zu 33) € 483,170,83

an den Kläger zu 34) € 107.371,30

jeweils zzgl. 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils des Klägers zu 33. an der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ..... Windpark ..... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG) bz des Klägers zu 34. an der P......II Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ....Windpark ... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG)

2) Die Beklagten zu 1. bis 3.werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Beklagten zu 33. von seiner persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P. ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ...Windpark .... GmbH & Co. KG) und insbesondere für Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Gesellschaftsvertrag der P. ....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Pachtertrag zwischen der P. ..... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. Projektierungs- und Planungs GmbH & Co. KG vorn 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08. und 07.09.2000

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. Windenergie AG und der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000

- Darlehensvertrag mit der ...Bank AG, vom 20.11.2000 über DM 7.746.000,00 mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.630.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP Umwelt- und Energiesparprogramm)

- An die P.. ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der Vereins- und Westbank AG Hamburg über DM 965.089,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der Bank AG vom 30.04.2001.

- Gesellschaftsvertrag der Windpark ... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der F. AG vom 27.01.2003

3. Die Beklagten zu 1. bis 3.werden gesamtschuldnerisch verurteilt den Kläger zu 34. von seiner persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nach Namensänderung ...Windpark .... GmbH & Co. KG) und insbesondere für Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Gesellschaftsvertrag der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2006

- Pachtvertrag zwischen der P. ...Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. .....GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08. und 07.09.2000.

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. ....AG und der P..... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000.

- Darlehensvertrag mit der ....Bank AG, vom 20.11.2000 über DM 6.236.000,00 mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.309.989,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm)

- An die P. Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ...Bank AG Hamburg über DM 747.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der Vereins- und Westbank AG vom 30.04.2001.

- Gesellschaftsvertrag der Windpark .... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000 Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der Fuhrländer AG vorn 27.01.2003.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Beklagten zu 1) bis 3) seien persönlich nicht mit der Erstellung und Herausgabe des streitgegenständlichen Prospekts befasst gewesen. Das streitgegenständliche Beteiligungsprospekt entspreche außerdem auch dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland herausgegebenen sog. IDW ES Standard. Es sei durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nach diesen Grundsätzen überprüft worden. Das entsprechende Gutachten vom 06.09.2000 sei zu Ergebnis gelangt, dass der Prospekt den vorgenannten Grundsätzen entspreche. Der Prospekt sei darüber hinaus auch inhaltlich vollständig und richtig. Die angegebene Netto-Ertragsprognose sei auf Basis zweier Windgutachten von unabhängigen und anerkannten Gutachtern berechnet worden. Die Gutachten hätten dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen und basierten nicht auf einfachsten Berechnungsmethoden.

Das Landgericht hat die Klage, soweit es u.a. den Beklagten zu 2) betrifft, mit der Begründung abgewiesen, den Klägern stehe kein Anspruch aus Prospekthaftung zu. Es fehle an einem Verschulden. Entscheidend sei, dass die Kläger die beanstandete Netto-Ertragsprognoseberechnung auf die als Anlage K 41 vorgelegten Windgutachten des Dipl.-Ing. Geographen B. gestützt hätten. Die vom Sachverständigen berechneten Brutto-Ertragswerte hätten die Beklagten zur Grundlage ihrer weiteren Berechnung des Netto-Ertragswerts der Windkraftanlagen gemacht. Die Beklagten hätten möglicherweise nicht bemerkt, dass die vorliegenden Gutachten nicht zur Fertigung einer Ertragsprognose geeignet waren. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Prospekt berücksichtigten Sicherheitsabschläge nicht ausreichend waren. Der Prospekt sei auch durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft geprüft worden.

Hiergegen haben die Berufungskläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus Prospekthaftung verneint. Die Beklagten hätten schuldhaft gehandelt. Das Landgericht habe das Gutachten des Sachverständigen B. nicht richtig gewürdigt und die dort gemachten Abschläge nicht richtig erfasst. Der Prospekt der P. .... KG (Anlage K 31) sei unvollständig und unrichtig gewesen. Obwohl der Verkaufsprospekt noch 13.000.000 kWh Stromerlös versprochen habe, seien in den Jahren 2001/2002 lediglich 8.333456 KW bz 8.579.860 kWh erzielt worden. Die in dem Gutachten ermittelten Windprognosen seien keine verlässliche Grundlage für eine Ergebnisprognoseberechnung gewesen. Die von den Beklagten völlig willkürlich vorgenommenen Sicherheitsabschläge seien nicht ausreichend gewesen. Entgegen den Angaben im Prospekt seien die exakten Aufstellpunkte der Anlage nicht eindeutig bestimmt worden. Das Gutachten des Dipl. Geographen B. (K 41) habe nicht den genauen Standort der insgesamt 9 Windkraftanlagen unter Berechnung des Parkwirkungsgrades berücksichtigt. Tatsächlich sei nur ein Einzelstandort berücksichtigt worden. Ferner habe der Sachverständige in seinem Windgutachten darauf hingewiesen, dass bei dem verwendeten Rechenverfahren eine Ungenauigkeit von 10 % allein bei der Windberechnung zu erwarten sei. Außerdem habe der Sachverständige einen Abzug von 5 % für mögliche Produktionsausfälle/Leistungsverluste und einen weiteren Sicherheitsabschlag von 3,5 % aufgrund der Höhenlage der Standorte empfohlen. Da der Sachverständige hierbei den Parkwirkungsgrad und einen Abschlag für Verfügbarkeit von 3 % nicht berücksichtigt habe, seien bereits Abschläge von insgesamt 28,5 % vorzunehmen gewesen. Zusätzlich hätte noch ein 10 prozentiger Abschlag aufgrund der verwendeten Leistungskennlinie, die lediglich eine berechnete und keine tatsächliche sei, vorgenommen werden müssen. Daher seien die von den Beklagten berücksichtigten Abschläge von 19 % nicht ausreichend gewesen. Der Sachverständige B. habe den von den Beklagten angesetzten Parkwirkungsgrad von 7 % nicht in seiner Aufstellung berücksichtigt (GA 865). In dem Gutachten B. finde sich weder eine Plausibilitätskontrolle noch ein Abgleich mit Referenzstandorten. Die Wetterstationen, welche die Datengrundlagen liefern sollten, seien nicht benannt, ihre Entfernungen zum Standort nicht angegeben.

Der Sachverständige B. habe weitere Sicherheitsabschläge ausdrücklich empfohlen, z. B. Abschläge für lediglich berechnete und nicht vermessene Leistungskennlinie (Ziffer III 2.) sowie einen kaufmännischen Sicherheitsabschlag für die Abweichung einzelner Windjahre vom mittleren Jahresmittel (III 8.). Diese Empfehlungen und Vorgaben des Gutachters seien in die Ergebnisprognoseberechnung nicht eingegangen.

Der Prospekt beruhe zudem ausschließlich auf den Angaben im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Geograph B., Ingenieur-Werkstatt Energietechnik M.(Anlage K 41, Anlagenband I). Zwar sei in dem Prospekt als weiterer Windgutachter Dr. Sabine T.; Meteorologisches Beratungsbüro W. erwähnt (Anlage K 77, Bd. III, GA 727). Die von der Gutachterin Dr. T. gemachten Angaben und Sicherheitsabschläge (dort insbesondere S. 8/9, GA 734/735) seien bei der Prospekterstellung nicht hinreichend berücksichtigt worden. In dem Beteiligungsprospekt (S. 11) werde unter Zugrundelegung der Angaben von Dr. T. eine Bruttoproduktion von ca. 13.200.000 KWh angenommen, während der Sachverständige B. eine Bruttoproduktion in Höhe von 15.814.000 KWh entsprechend der Tabelle auf Seite 12 des Beteiligungsprospektes aufgegeben habe. Dies entspreche einer Differenz von 16,5 %. Diese von der Sachverständigen Dr. T. ermittelten niedrigeren Werte hätten keine Berücksichtigung gefunden. Dr. T. habe einen Abgleich mit dem in etwa 4 bis 5 km südöstlich von K. entfernten Windpark R. vorgenommen, dieser Aspekt finde keinen Einklang in das Gutachten.

Nachdem die Berufungskläger mit den Beklagten zu 1) und 3) in der Sitzung vom 30.11.2006 (GA 1457) einen Vergleich geschlossen und anschließend die Berufung bezüglich der Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen haben (GA 1621), der nur noch neben den Berufungsklägern am Verfahren beteiligte Beklagte zu 2) in der Sitzung vom 21.02.2007 nicht erschienen ist, haben die Berufungskläger beantragt, nach Lage der Akten gemäß den bisherigen Anträgen (GA 1457, 1459) zu entscheiden.

Die Berufungskläger beantragen nunmehr,

den Beklagte zu 2) zu verurteilen, wie folgt zu zahlen:

an den Kläger zu 25) 26.842,83 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung seines hälftigen Kommanditanteils an der .... Windpark Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG,...

an den Kläger zu 31) 13.421,41 €

an den Kläger zu 32) 13.421,41 €

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003 und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile der Kläger zu 31) und 32) an der .... Windpark .... GmbH & Co.KG, ....

den Beklagte zu 2) des Weiteren zu verurteilen, zu zahlen,

an den Kläger zu 1) 25.564,59 €

an den Kläger zu 2) 21.474,26 €

an den Kläger zu 3) 26.842,82 €

an den Kläger zu 4) 53.685,65 €

an den Kläger zu 5) 26.842,82 €

an den Kläger zu 7) 21.474,26 €

an den Kläger zu 8) 26.842,82 €

an den Kläger zu 9) 26.842,82 €

an den Kläger zu 10) 32.211,39 €

an den Kläger zu 11) 25.564,59 €

an den Kläger zu 13) 30.677,51 €

an den Kläger zu 14) 26.842,82 €

an den Kläger zu 15) 52.407,42 €

an den Kläger zu 16) 53.685,65 €

an den Kläger zu 17) 53.685,65 €

an die Klägerin zu 18) 78.611,13 €

an den Kläger zu 19) 10.737,13 €

an den Kläger zu 20) 15.952,29 €

an den Kläger zu 23. 107.371,30 €

an den Kläger zu 24. 10.737,13 €

an die Kläger zu 26) und 27) 32.211,39 €

an die Kläger zu 28) und 29) 26.842,82 €

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2003 und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils der Kläger zu 1. bis 5., 7. bis 11 und 13 bis 17. an der P. .... Windkraftanlagen Betriebs GmbH & Co.KG, bzw der Kläger zu 18. bis 20., 23. bis 24. und 26. bis 29. an der P. Windkraftanlagen Betriebs GmbH & Co.KG,

den Beklagten zu 2) ferner zu verurteilen, die Kläger zu 1. bis 5., 7. bis 11. und 13. bis 17. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der ....Windpark ....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co.KG, und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Pachtvertrag zwischen der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. .... GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05, 22.08. und 07.09.2000,

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. Windenergie AG und der P. .....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000,

- Darlehensvertrag mit der ...Bank AG, vom 20.11.2000 über DM 7.764.000,00. mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.630.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm),

- an die P. ....Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ....Bank AG Hamburg über DM 965.089,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der Bank AG vom 30.04.2001,

- Gesellschaftsvertrag der Windpark .... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark .... Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und F. AG vom 27.01.2003;

den Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, die Kläger zu 25., 31. und 32. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der ....Windpark .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ...... insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen, darüber hinaus den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Kläger zu 18. bis 20. und 23. bis 24. und 26. bis 29. von ihrer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der .... und insbesondere für Verbindlichkeiten aus nachfolgenden Verträgen freizustellen:

- Gesellschaftsvertrag der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Pachtvertrag zwischen der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. ....GmbH & Co. KG vom 28.04.2000 mit Nachträgen vom 31.05., 22.08. und 07.09.2000,

- Betriebsführungsvertrag zwischen der P. .... AG und der P. .... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 05.06.2000,

- Darlehensvertrag mit der Bank AG, vom 20.11.2000 über DM 6.236.000,00 mit einem Zinssatz von derzeit 5,35 % (DtA-Umweltprogramm) und über DM 1.309.989,00 zu einem Zinssatz von derzeit 5,75 % (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm),

- an die P. ..... Windkraftanlagen Betriebsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgereichtes Bankdarlehen der ...Bank AG über DM 747.911,00 zu einem Zinssatz von derzeit 6,58 % sowie aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis gemäß Schreiben der Vereins- und Westbank vom 30.04.2001,

- Gesellschaftsvertrag der Windpark .....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vom 30.06.2000,

- Wartungsvereinbarung zwischen Windpark ....Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und der F. AG vom 27.01.2003,

Der Beklagte zu 2) hat in der Sitzung vom 05.11.2005 (GA1293, nicht im Termin vom 21.02.2007, GA 1633) beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2) trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Prospekt weise keine Fehler auf. Der Prospekt sei unter der Fachaufsicht externer Wirtschaftsprüfer zustande gekommen. Das Gutachten B. sei zutreffend und enthalte keine Empfehlung, weitere Abschläge vorzunehmen. Der Vortrag zu dem Gutachten Dr. T. sei neu. Das interne Kontrollsystem, die Betriebsabläufe bei der Prospektierung und die Prospektprüfung seien nicht zu beanstanden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die noch anhängige Berufung ist begründet.

Nachdem der Beklagte zu 2) zum Termin der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (GA 1627), die Berufungskläger eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt haben, ist der Senat dementsprechend verfahren. Die Voraussetzungen nach §§ 251 a Abs. 2, 331 a ZPO liegen vor. Der Senat hat bereits zuvor mehrmals mündlich verhandelt. Die Ausnahmevorschrift des § 337 ZPO, wonach eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht möglich ist, wenn die vom Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen ist oder die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, den Termin wahrzunehmen, kommt nicht zum Zuge. Die Ladungsfrist, Verfügung vom 11.12.2007 mit Termin zum 21.02.2007 war ausreichend bemessen. Der Beklagte zu 2) war auch nicht ohne Verschulden gehindert, den Termin wahrzunehmen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 21.02. (GA 1632) und 28.02.2008 (GA 1640) vorgebrachten Entschuldigungen rechtfertigen nicht das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten. Dieser hat vorgetragen, er habe nach Mitteilung am frühen Vormittag des 21.02.2008, dass Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden könne, sich entschlossen, den Termin nicht wahrzunehmen und seinem Schwager, der wegen Verhinderung durch den Gerichtstermin und Erkrankung der Kindesmutter die 8-jährigen Tochter des Unterzeichners von der Schule abholen sollte, absagen lassen. Erst nach Anruf durch den Senatsvorsitzenden, dass dem Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe gewährt werde, weil ein Fall der notwendigen PKH vorliege, habe er kurzfristig nicht mehr umdisponieren können. Er habe seinen Schwager nicht mehr erreichen können und keine andere Möglichkeit gehabt, seine Tochter abholen zu lassen. Diese Angaben stimmen nicht mit dem Inhalt des Telefonats mit dem Vorsitzenden überein. Danach hat der Prozessbevollmächtigte nach Mitteilung, dass PKH verweigert werde, zunächst erklärt, er werde seinen "Schreibtisch" aufräumen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte telefonisch über den Irrtum aufklärte und ankündigte, dass über den PKH-Antrag vor oder spätestens in der Sitzung am Nachmittag beschlossen werde, erklärte Rechtsanwalt Kall zwar, er habe zugesagt seine Tochter abzuholen und "müsse sehen, was er mache". Der Senat hat bis kurz vor 15.00 Uhr auf Rechtsanwalt Kall gewartet. Danach wurde festgestellt, dass um 11.41 Uhr per Fax ein Schriftsatz eingegangen war, indem mitgeteilt wurde, dass der Prozessbevollmächtigte nicht kommen werde. Zu diesem Zeitpunkt hat aber bereits das 2. Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Dem Prozessbevollmächtigten hat ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den Termin um 14.00 Uhr noch wahrnehmen zu können. Da der Prozessbevollmächtigte seit geraumer Zeit Kenntnis von dem Termin hatte, er auch nicht von vornherein von der Versagung des erst kurzfristig vor dem Termin (angesichts der Tatsache, dass bereits mehrere Termine stattfanden) gestellten PKH-Antrags vom 08.02.2008 (GA1631) ausgehen konnte, musste er sich zeitlich auf den Termin einstellen und durfte keine anderen privaten Dispositionen treffen. Der Senat erachtet die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des angegebenen Verhinderungsgrundes auch nicht als glaubhaft, da er zunächst angegeben habe, wenn er keine PKH erhalte, werde er nicht kommen und seinen Schreibtisch aufräumen. Auch wenn der Umstand, dass über ein PKH-Gesuch noch nicht entschieden oder unmittelbar vor dem Termin zurückgewiesen wurde, vereinzelt als unverschuldeter Hinderungsrund angesehen wird (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 3), war angesichts der Ankündigung des Vorsitzenden im 2. Telefonat am Vormittag des Sitzungstages, dass ein Fall notwendiger PKH vorliege, ein Erscheinen für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) möglich. Rechtsanwalt Kall hat bei seinem 2. Telefonat auch nicht dargelegt, auf keinen Fall kommen zu können, da er in jedem Fall seine Tochter abholen müsse. Er hat vielmehr nur vage erklärt, "er müsse sehen, was er mache."

Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2004 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger, mit Ausnahme der Kläger zu 6, 12, 21, 22, 30, 33, 34. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2006 (GA 1457) ist mit den Beklagten zu 1) und 3) ein Vergleich geschlossen worden. Die Kläger haben die Berufung gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen.

Der Senat hat mit Auflagen- und Beweisbeschluss 15.2.2007 (GA 1475) zunächst eine Beweiserhebung angeordnet, mit Verfügung vom 2.7.2007 (GA 1572) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 29.03.2007 aber darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Gutachtens möglicherweise entbehrlich ist.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung gegen den Beklagten zu 2) zu.

Der Beklagte ist - wie die zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschiedenen Beklagten - ein Verantwortlicher des Prospekts. Er hat für unrichtige Angaben im Prospekt einzustehen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2002, 1711). Für die Beteiligung an einem Windkraftfonds sind insoweit regelmäßig die Ergebnisse eingeholter Windgutachter bedeutsam, weil sich auf ihnen die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebende Prognose des Energieertrags gründet.

Im Falle der Beteiligung an einem Windkraftfonds ist die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten im Anlageprospekt regelmäßig ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand (OLG Hamm Urteil vom 29.03.2007 - 27 U 121/05). Sind von den Gutachtern in den Windgutachten Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen worden, so ist dies mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt. Diesen Grundsätzen werden die Angaben in dem vom Beklagten mitverantworteten Prospekt nicht gerecht.

Die Ermittlung des voraussichtlichen Energieertrags ist im Prospekt nicht vollständig und zutreffend dargestellt. Er stützt sich von den Zahlen her auf das Gutachten B. und erweckt darüber hinaus den Eindruck, hiervon einen großzügigen Sicherheitsabschlag zu machen, während die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Abschläge höher als im Prospekt angenommen sind. Er erwähnt ein erstes Gutachten der Sachverständigen Dr.T., verschweigt indes, dass es erheblich niedrigere Bruttoertragszahlen zugrunde legt. Ein von der Sachverständigen unter dem Datum 6.7.2000 erstattetes Ergänzungsgutachten bleibt gänzlich unerwähnt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in der den Parteien bekannten Anklageschrift vom 27.3.2007 (GA 1585, 1596 ff) verwiesen. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob das Ergänzungsgutachten bereits bei Prospekterstellung vorlag, wofür hier viel spricht, da das Vorwort zum Prospekt erst am 13.7.2000 erstellt und der Prospekt erst Mitte August fertig gestellt wurde. Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, wann genau das Ergänzungsgutachten bei ihm eingegangen ist. Das ist nicht geschehen. Selbst wenn bei Eingang aber der Prospekt schon fertig gestellt gewesen wäre, wäre es geboten gewesen, die abweichenden Feststellungen der Sachverständigen den Interessenten in einer Ergänzung mitzuteilen.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf fehlendes Verschulden berufen, weil er den Prospekt mit Gutachten vom 6.9.2000 überprüfen ließ. Auf S. 17 des Gutachtens heißt es ausdrücklich, dass die Gutachten nicht beurteilt worden seien. Außerdem waren die Prospekte bereits im August 2000 herausgegeben worden, bevor das Gutachten vom 6.9.2000 vorlag. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 20.1.2006 vorgetragen hat, das Prüfungsergebnis des Gutachtens habe bereits vorgelegen, bevor die Prospekte herausgegeben worden seien, ist dies unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt.

Bei wesentlichen Prospektfehlern ist deren Ursächlichkeit für die Entscheidung der Anleger zu vermuten (Bamberger-Roth BGB 2. Auflage § 311 Rn 107). Diese Vermutung wurde vom Beklagten nicht widerlegt.

Die Kläger machen in zutreffender Weise Ersatz ihres Vertrauensschadens geltend.

Dem Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass sich die Kläger etwaige Steuervorteile im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen. Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass ein auf den Schaden anzurechnender Vorteil auch dann gegeben ist, wenn infolge der Schädigung die von dem Geschädigten an sich geschuldeten Steuern wegfallen oder gemindert sind (BGHZ 53, 132 = NJW 1970, 461; 74, 103, 114 = NJW 1979, 1449) Ein Wegfall oder eine Minderung der Steuerschuld tritt jedoch dann nicht ein, wenn und insoweit das Finanzamt berechtigt und verpflichtet ist, die zu wenig abgeführten Steuern nachzufordern. Dem Steuervorteil des Geschädigten steht in diesem Fall als Nachteil der öffentlichrechtliche Anspruch des Finanzamts auf Nachzahlung der Steuern entgegen (BGHZ 53, 132 = NJW 1970, 461; BGH WM 2008, 350). Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile ist auch in den Blick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung oder gegebenenfalls durch eine Zug-um-Zug gegen die Sicherheitsleistung vorgesehene Übertragung der Kapitalanlage (BGH Vers 1990, 95, 96 , NJW 2006, 499) Der BGH hat hierzu dargelegt, dass es unter Berücksichtigung der gemäß § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Beweisanforderungen keiner exakten Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage bedarf (BGH NJW 2006, 499). Die Kläger haben dargelegt, dass das Finanzamt B. mit Bescheiden vom Juli 2005 sämtliche Steuervorteile aberkannt haben (GA 1498). Hinzu kommt, dass die Kläger bereits 50 % ihrer Einlage nachgeschossen haben, um eine Insolvenz der Betriebsgesellschaften abzuwenden.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des BGH verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.; BGH Urteil vom 14.01.2002 - II ZR40/00). Die Beitrittserklärungen der Kläger datieren vom 04.09.2000 und 28.11.2000. Die Klage ist am 4.08.2003 bei Gericht eingegangen und am 23.08.2003 dem Beklagten zu 2) zugestellt worden. Die Klage ist demnach innerhalb der 3-Jahresfrist nach Beitritt erhoben worden. Aber auch die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis von dem Prospektfehler ist von den Klägern eingehalten worden. Der Prospekt datiert vom 13.07.2000. Soweit der Beklagte zu 2) argumentiert, die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 hätten den Klägern spätestens seit 05.02.2003 (GA 112) und bereits am 19.12.2003 habe die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und die Summen der Saldenlisten, jeweils Stand November 2002, vorgelegen, hatten die Kläger damit noch nicht Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts. Denn soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf die fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Ertragssituation gestützt wird, ist entscheidend darauf abzustellen, wann den Gesellschaftern positiv bekannt war, dass die eingeholten Windgutachten nicht zutreffend wiedergegeben worden waren. Diese Kenntnis hatten die Kläger frühestens mit der Abberufung der P.-Geschäftsführung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28.06.2003 (GA 6, 142).Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2003 waren die Ansprüche noch nicht verjährt. Entgegen der Meinung des Beklagten scheitert der Schadensersatzanspruch auf nicht daran, dass den Klägern wegen fehlender Zustimmung der Bank die Rückgabe der Anteile Zug um Zug gegen Zahlung unmöglich sei. Ob dies überhaupt zum Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen kann oder nur in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Bank in jedem Fall nicht bereit ist, einer Rückgabe zuzustimmen. Aus dem von den Klägern vorgelegten Schreiben der Bank vom 21.6.06 (GA 1385) ergibt sich, dass unter bestimmten Voraussetzungen doch eine Bereitschaft der Bank besteht.

Soweit der Beklagte vorträgt, eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übernahme der Kommanditbeteiligungen sei deshalb unmöglich, weil diese eine wesentliche Verschlechterung erfahren hätten, folgt dem der Senat nicht. In dem Herausgabeverlangen der Verpächterin liegt keine wesentliche Verschlechterung. Zudem kann vom Schadensersatzgläubiger nicht verlangt werden, vor der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs dafür sorgen zu müssen, dass sich der Wert der Gegenleistung nicht verschlechtert.

III.

Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 05.11.2005 (GA 1228) einen Widerklageantrag zu den Akten gereicht, diesen in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005 (GA 1293) zunächst gestellt, nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2006 (GA 1459) diesen jedoch nicht mehr aufrecht erhalten. Der Senat sieht darin eine Klagerücknahme.

Die Berufung der Kläger hat aus den dargelegten Gründen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.507.606 € festgesetzt. Auf den Beschluss des Senats vom 13.02.2007 (GA 1479) wird Bezug genommen. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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