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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 2 U 1557/06 (1)
Rechtsgebiete: ALB 86, BGB


Vorschriften:

ALB 86 § 13
BGB § 328
BGB § 1624
1. Wird in einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt, dass der Bezugsberechtigte nur im Todesfall des Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte Person ist, Anspruch auf die Versicherungssumme hat, kann die Versicherung im Erlebensfalle leistungsbefreiend an den Versicherungsnehmer die Versicherung auszahlen.

2. Auch wenn die Versicherung beim Abschluss zur Ausstattung des minderjährigen Kindes des Versicherungsnehmers bezweckt war, bedarf es für einen Anspruch des Kindes im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer (Vater) eines eindeutigen Rechtsbindungswillen des Verpflichteten. Bei der Würdigung des Lebenssachverhalts ist zu berücksichtigen, dass gegen ein Anspruch spricht, dass die Eltern des Kindes bei normalem Ablauf der Versicherung unmittelbar ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht hätten einräumen können (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 01.02.2007, VersR 2007, 1257 zu § 13 ALB 86).


Gründe:

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Kläger-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. Dezember 2007. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen den Beklagten zu. Nach dem Lebensversicherungsvertrag vom 30.11.1988 (Nr. ......) war der Beklagte Versicherungsnehmer und versicherte Person. Die Klägerin sollte lediglich im Todesfalle des Beklagten Empfängerin der Versicherungssumme sein. Für den Erlebensfall des Versicherten bei Fälligkeit der Versicherung, die am 01.01.2005 eintrat, hat dem Beklagten ein eigenes Bezugsrecht zugestanden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Versicherung gegenüber dem Beklagten mit leistungsbefreiender Wirkung die Versicherungssumme bei Fälligkeit auszahlen konnte.

Dies schließt nicht aus, dass die Eltern der Klägerin im Innenverhältnis eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach die Klägerin im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten haben könnte, ihr die Versicherungssumme auch im Erlebensfall des Versicherten bei Fälligkeit auszuzahlen. Eine derartige Absprache könnte als Ausstattungsversprechen im Sinne des § 1624 BGB zu werten sein, zu dessen Wirksamkeit eine notarielle Form nur dann notwendig wäre, wenn die Ausstattung das den Umständen entsprechende Maß übersteigt und deshalb als Schenkung zu qualifizieren wäre (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1082).

Die Klägerin ist jedoch für das Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter, aus dem sie eigene Rechte gegen den Beklagten herleiten will, darlegungs- und beweisbelastet. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast für eine derartige Vereinbarung zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten nicht nachgekommen ist. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Eltern der Klägerin im Jahre 1988 für den Erlebensfall des Versicherten eine Bezugsberechtigung des Beklagten und nicht der Klägerin getroffen haben, wenn etwas anderes gewollt war. Es hätte den Eltern der Klägerin frei gestanden, der Klägerin auch bei normalem Ablauf der Versicherung unmittelbar ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 01.02.2007, VersR 2007, 1257 zu § 13 ALB 86). Wenn gleichwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung oder zu einem späteren Zeitpunkt intern eine andere Absprache getroffen worden wäre, hätte es hierzu einer konkreten Darlegung seitens der Klägerin bedurft, wann und unter welchen Umständen eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Der Vortrag der Klägerin entbehrt jeglichen Vortrags dazu, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Dies hätte bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter bzw. bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht auch beinhaltet, dass die Eltern sich verpflichten, ungeachtet dessen, in welcher Lebenssituation sie sich selbst befinden, auf einen Rückgriff auf die Versicherungssumme zugunsten ihrer Tochter definitiv zu verzichten. Einen derartigen Rechtsbindungswillen vermag der Senat nicht feststellen zu können.

In der Klageschrift beschränkt sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte mit ihrer Mutter unwiderruflich eine solche Vereinbarung getroffen habe, ohne nähe Erläuterung wann dies geschehen sein soll. Mit Schriftsatz vom 22.12.2005 wird lediglich ausgeführt, dass die Eltern der Mutter der Klägerin zur Absicherung der durch die Ausbildung der drei Töchter bedingten Kosten eine entsprechende Versicherung vorgeschlagen haben. Der Beklagte habe die Versicherung abschließen müssen, da die Mutter der Klägerin zum entsprechenden Zeitpunkt keine Anstellung gehabt habe. Der Beklagte habe dementsprechend die entsprechenden Erklärungen gegenüber der Versicherung abgeben müssen (GA 31). Mit Schriftsatz vom 29.09.2006 (GA 43) wird ausgeführt, dass die Eltern im Bekanntenkreis über die Absicherung der Töchter kommuniziert hätten. In ihrer Berufungsbegründung (GA 73 Mitte) führt die Klägerin aus, dass es aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, konkret anzugeben, wann die von ihr benannten Zeugen mit den Eltern gemeinsam zusammen gewesen seien und das entsprechende Thema erörtert worden sei. Dieses Thema sei immer wieder bei verschieden Anlässen erörtert worden. Es habe von Anfang an festgestanden, dass sie, die Klägerin, die Versicherungssumme erhalten sollte. Dieser Vortrag ist nicht so konkret, dass sich ein Rechtsbindungswille für einen Vertrag zugunsten Dritter ableiten lässt. Die Bezugsberechtigung zugunsten des Beklagten als Versicherungsnehmer und versicherte Person hätte jederzeit durch einfaches Schreiben an den Versicherer geändert werden können (§ 13 Abs.2 ALB 86, Senat VersR 2007, 1257), wenn ein Regelung im Sinne der Klägerin tatsächlich gewollt gewesen wäre.

Der Hinweis für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht wurden und der Beklagte diese Beträge bei der Unterhaltsberechnung (nicht ganz eindeutig ob für die Mutter der Klägerin oder für die Klägerin selbst) abgezogen hat. Lebensversicherungen können ungeachtet dessen, zu welchem Zweck sie abgeschlossen worden sind, als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben abgezogen werden. Hinsichtlich des Abzugs bei der Unterhaltsberechnung weist der Beklagte darauf hin, dass dieser Umstand darauf beruhte, dass die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese monatlichen Zahlen geprägt worden seien. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Zugewinnsausgleichsverfahrens, die Vermögenswerte aus der Lebensversicherung dem Vermögen des Beklagten zugeordnet wurden, was dann ggf. zu einer höheren Ausgleichspflicht gegenüber der Mutter der Klägerin führte.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 6.494,43 € festzusetzen.

Koblenz, den 23.11.2007

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