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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 1557/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 1557/06

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 28. Dezember 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 23.11.2007 (GA 85) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 23.11.2007 (GA 85) Bezug.

Die Klägerin hat gemäß Schriftsatz vom 18.12.2007 (GA 90) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Die Ausführungen der Klägerin zu dem unterhaltsrechtlichen Verfahren beim Amtsgericht Alzey haben mit der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zusteht, nichts zu tun. Es ist für dieses Verfahren unerheblich, ob der Beklagte in dem dortigen Verfahren eingewandt hat, die Klägerin müsse für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ihren unterhaltsrechtlichen Bedarf zumindest für eine gewisse Zeit aus den entsprechenden Geldmitteln bestreiten. In welcher Höhe sich die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten bewegen, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgebend.

Der Senat hat bereits in seiner Hinweisverfügung vom 23.11.2007 (GA 85) ausgeführt, dass die Klägerin für das Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter, aus dem sie eigene Rechte gegen den Beklagten herleiten will, darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Vortrag der Klägerin in ihrem der Hinweisverfügung widersprechenden Schriftsatz vom 18.12.2007 (GA 91), dass der Abschluss der Versicherung auf Empfehlung der Großeltern mütterlicherseits für alle drei Töchter abgeschlossen worden sei, ist für die Frage, ob der Klägerin ein unmittelbares Recht gegen den Beklagten zustehen soll, ohne Belang. Das Beweiserbieten, Vernehmung der Großmutter, ist unerheblich.

Soweit die Klägerin unter Beweisantritt vorträgt, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei es nicht möglich gewesen, eine auf die Klägerin lautende Versicherung abzuschließen, sieht der Senat keinen Anlass eine Auskunft bei der ...Versicherung einzuholen. Die Klägerin argumentiert in dem Verfahren immer wieder, es sei eine Ausbildungsversicherung abgeschlossen worden. Tatsächlich ist eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, deren Versicherungsnehmer nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist und die im Erlebensfall den Beklagten als Bezugsberechtigten und nur im Todesfalle des Versicherungsnehmers die Klägerin als Bezugsberechtigte ausweist. Dabei handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht. Der Beklagte war frei, über die Lebensversicherung zu verfügen. Wenn die Eltern der Klägerin eine Änderung der Bezugsberechtigung während der Vertragslaufzeit gewollt hätten, hätte dies durch einfaches Schreiben an den Versicherer (§ 13 Abs. 2 ALB 86, Senat VersR 2007, 1257) erfolgen können. Dies wird von der Klägerin ausdrücklich nicht bestritten (GA 92 oben).

Der Senat hat bereits in seiner Hinweisverfügung dargelegt, dass der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2007, S. 2 Absatz 4/5 (GA 94), die Eltern der Klägerin seien sich hinsichtlich der Verwendung der in Rede stehenden Lebensversicherung einig gewesen, dies sei bei unterschiedlichsten Anlässen besprochen worden, nicht ausreicht, um einen entsprechenden Rechtsbindungswillen anzunehmen.

Soweit der Senat ausgeführt hat, die Vermögenswerte aus der Lebensversicherung seien im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens dem Vermögen des Beklagten zugeordnet worden, beruhen diese Ausführungen auf dem zur Gerichtsakte überreichten und nicht bestrittenen Auszug aus dem Vermögensverzeichnis des Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 17.10.2006, GA 47 a). Dort werden die Lebensversicherungen aufgeführt und unter Nr. 72 ein Betrag von 8.043,65 € ausgewiesen, der dem Betrag der Versicherungssumme, allerdings nicht ganz dem mit Schreiben der ...Versicherung vom 28.07.2004 (GA 24) ausgewiesenen Überschussguthaben entspricht. Der Hinweis, dass die Angaben des Beklagten nicht mit der notariellen Urkunde des Notars B., ....vom 7.12.2004, S. 11 übereinstimmen und dort nur die Lebensversicherung mit der Endnummer S 73, nicht aber S 72 erwähnt sei, ist neuer Vortrag, der verspätet ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin hätte die Richtigkeit des Auszuges aus dem Vermögensverzeichnis des Beklagten (GA 47 a) bereits in erster Instanz bestreiten können. Im Übrigen werden in dem Auszug aus dem Vermögensverzeichnis der Beklagten auch die Lebensversicherungen Nr. 71 und Nr. 74 aufgeführt, die auch dem Vermögen des Beklagten zugeordnet wurden. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Letztlich kommt es auf diesen Gesichtspunkt, wie sich das Zugewinnsverfahren zwischen den Eltern der Klägerin gestaltet, für das hiesige Verfahren nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass es der Klägerin nicht gelingt, ein eigenes Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme darzulegen,

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.494,43,-- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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