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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 2 U 1557/07
Rechtsgebiete: BDSG, BGB


Vorschriften:

BDSG § 1 Abs. 1
BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BDSG § 27 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
BDSG § 34
BDSG § 35 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
BGB § 1758
Zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Mitteilung im Internet, dass eine Person nicht aufgrund von Geburt adeliger Herkunft ist, sondern nur aufgrund Adoption diesen Status erlangt hat.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 1557/07

Verkündet am 28. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. November 2007 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1) wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über die diese betreffenden bei ihm gespeicherten Daten, die Personen und Stellen, an die diese Daten übermittelt wurden sowie über die Herkunft der Daten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,--€ angedroht. 2) Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 13/29, die Klägerin zu 2) zu 14/29 und der Beklagte zu 2) zu 2/29.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser zu 2/29, die Klägerin zu 1) zu 13/29 und die Klägerin zu 2) zu 14/29.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) werden zu 2/16 dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit Ausführungen auf einer Internetseite u.a. auf Unterlassung, Löschung von Ausführungen und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Beklagte betreibt unter der Domain http://www.....de eine Homepage, über die man zu einem mit dem Titel "Nicht-adelige Träger des Namens Fürst von S." bezeichneten Abschnitt gelangt. Auf dieser Seite befinden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Es gibt auch immer wieder Firmen, die den Namensbestandteil "Fürst von S." und oftmals auch ohne Genehmigung des Fürstenhauses das Wappen der Fürsten zu S. nutzen. Sie sind und waren vornehmlich im Immobilien- oder Vermögensverwaltungsbereich tätig, auch als Auktionshändler. Diese Firmen wurden von adoptierten Namensträgern gegründet und stehen in keinem Zusammenhang mit Persönlichkeiten der ehemals fürstlichen Häuser S..

Auf folgendes Urteil des Landgerichts München I wird hingewiesen:

Der Chef der "Fürst-von-S. Unternehmensgruppe" (Vermögensverwaltung, Immobilien, Aktienhandel, Unternehmensberatung) wurde 2005 wegen Anlagebetruges in Höhe von knapp 4 Millionen Euro verurteilt (Süddeutsche Zeitung) [...]."

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes dieser Internetseite wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, ihr Persönlichkeitsrecht werde durch die Ausführungen des Beklagten auf seiner Internetseite verletzt. Der Beklagte stelle die den Namensbestandteil "Fürst von S." führenden Personen als etwas Schlechteres gegenüber Personen adeliger Abstammung, die den Namen Fürst zu S. führen, dar. Dem Beklagten stehe kein Anspruch zu, die Öffentlichkeit über die adelige und die nicht adelige Herkunft der jeweiligen Namensträger zu informieren. Die Klägerin zu 1) führt insoweit weiter an, sie werde durch die im Zusammenhang erfolgenden Darstellungen zu strafbaren bzw. hochstaplerischen Handlungen entsprechender Namensträger kriminalisiert. Die Klägerin zu 2) ist weiter der Auffassung, der Beklagte müsse ihr Auskunft über gespeicherte Daten und über deren Herkunft erteilen sowie entsprechende gespeicherte Daten löschen. Schließlich sind beide Klägerinnen der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für eingetretene Schäden zu.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. dem Beklagten zu untersagen, in seiner Internetseite www.....de/familie-frameset-de.htm und unter dem Abschnitt "Nicht-adelige Träger des Namens Fürst von S." eine allgemeine Bezugnahme des folgenden Inhalts:

"Es gibt auch immer wieder Firmen, die den Namensbestandteil "Fürst von S." und oftmals auch ohne Genehmigung des Fürstenhauses das Wappen der Fürsten zu S. nutzen. Sie sind oder waren vornehmlich im Immobilien- und Vermögensverwaltungsbereich tätig, wie auch als Auktionshändler. Diese Firmen wurden von adoptierten Namensträgern gegründet und stehen in keinem Zusammenhang mit Persönlichkeiten der ehemals fürstlichen Häuser S."

im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen dieses Abschnitts der Internetseite zu führen;

2. dem Beklagten zu gebieten, diesen vierten Absatz des Abschnittes "nicht adelige Träger des Namens "Fürst von S." auf seiner Internetseite zu löschen;

3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über die diese betreffenden bei ihm gespeicherten Daten, die Personen und Stellen, an die diese Daten übermittelt wurden sowie über die Herkunft der Daten;

4. den Beklagten zu verurteilen, die über die Klägerin zu 2) gespeicherten Daten zu löschen und bei Meidung des anzudrohenden Ordnungsgeldes jede weitere Verwendung zu unterlassen;

5. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 50.000,00 EUR für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung;

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den durch die rechtswidrige verfahrensgegenständliche Namensnennung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stünden weder Unterlassungs-, Löschungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Die Klägerin zu 1) sei als juristische Person nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Klägerin zu 1) werde in der Internetseite weder namentlich noch in identifizierbarer Weise genannt. Die Klägerin zu 1) könne sich auch nicht auf eine Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes berufen, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet sei. Denn die Internetseite sei aus persönlichem und familiärem Anlass errichtet worden. Im Übrigen handele es sich bei den Angaben auf der Internetseite um wahre Tatsachen. Angesichts einer fehlenden Persönlichkeitsrechtsverletzung seien die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Der Klägerin zu 2) stünden ebenfalls keine Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Die angesprochene Textpassage auf der Internetseite des Beklagten beziehe sich ausschließlich auf Firmen, die den Namensbestandteil "Fürst von S." nutzten. Der Klägerin zu 2) stehe weder ein Auskunftsanspruch noch ein Löschungsanspruch zu. Das Datenschutzrecht sei auf den Beklagten nicht anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Sie sind der Ansicht, dass ihre Persönlichkeitsrechte in der Interessenabwägung nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe kein legitimes Interesse, diese Textpassage in das Internet hineinzustellen. Er verfolge nicht nur ein rein privates, sondern auch ein geschäftliches Interesse. Er habe sich nicht über den Namen "von S." auszulassen. Er geriere sich als Gralshüter in Sachen aller Häuser, die irgendwo den Kern S. trügen. Der Beklagte habe auch kein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse an der Veröffentlichung im Internet. Er versuchte gezielt, die Klägerinnen zu diffamieren. Denn es interessiere im Zusammenhang mit einer juristischen Person nicht, ob die eine Firma gründende Person kraft Geburt, Ehe, Adoption, Namensänderung oder aus welchem Grunde auch immer den Namen trage. Der Beklagte habe auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich die Daten, insbesondere über die Tatsache, dass die Klägerin zu 2) adoptiert sei, illegal beschafft habe. Die Ehefrau des Beklagten habe Verbindungen zu dem Büro der zuständigen Gemeindeverwaltung.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2) habe das Landgericht zu Unrecht, Unterlassungs-, Schadensersatz, Auskunfts- und Löschungsansprüche verneint. Insbesondere habe der Beklagte unter Missbrauch Daten über die Klägerin zu 2) erlangt. Der Löschungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Beklagte nicht befugt sei, diese Daten zu besitzen. Er habe durch den Internetauftritt unter Beweis gestellt, dass er mit diesen Daten nicht verantwortlich umgehe. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten der Klägerin zu 2) seien nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG erfolgt. Die Mitteilung im Internet, dass eine Person adoptiert sei, verstoße gegen das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge, den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stünden unter keinem Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. Er habe von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Datenschutzrechtliche Verstöße seien nicht ersichtlich. Es seien weder eine datenschutzrechtlich relevante Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten der Klägerinnen für geschäftliche oder hoheitliche Zwecke verwendet worden, sondern ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Weder die Klägerin zu 1) noch die Klägerin zu 2) seien identifizierend auf dem beanstandeten Internetauftritt genannt worden. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Ansprüche der Klägerin zu 1)

Die Klägerin zu 1) verfolgt mit ihren Klageanträge zu 1) und 2) einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch, mit ihrem Klageantrag zu 6) begehrt sie mit einem Feststellungsantrag die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs.

1) Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch wegen der im Klageantrag zu 1) bezeichneten Textpassage im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Abschnitts "Nichtadelige Träger des Namens Fürst von S." auf der Internetseite der Beklagten verneint. Ein solcher Anspruch lässt sich aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB nicht herleiten.

Ein auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in rechtswidriger und schuldhafter Weise gegeben ist. Dabei schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Person in ihrem Wirkungs- und Ausstrahlungskreis. Der sachliche Schutzbereich lässt sich angesichts seiner generalklauselartigen Weite nicht abschließend umschreiben, weshalb die Rechtsprechung diverse Fallgruppen entwickelt hat. So kommt eine Verletzung in Betracht, wenn Personen diskriminiert, herabgewürdigt oder entstellt werden oder private Informationen weitergegeben werden (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 110 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Liegt ein Eingriff vor, ist dessen Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwicklung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen des Betroffenen, des Schädigers und der Öffentlichkeit festzustellen.

Hier besteht die Besonderheit, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine juristische Person handelt, die nur einen eingeschränkten Schutz genießt, nämlich insoweit als ihr sozialer Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (Palandt/Sprau, § 823 Rn. 93). Eine Beeinträchtigung des sozialen Geltungsbereichs setzt voraus, dass die Klägerin zu 1) als juristische Person durch die Passage auf der Homepage der Beklagten über "Nicht-adelige Träger des Namens Fürst von S." konkret betroffen ist. Die Textpassage erwähnt ohne Namensnennung der Klägerin zu 1) allgemein Firmen, die immer wieder den Namensbestandteil "Fürst von S." und oftmals auch ohne Genehmigung des Fürstenhauses das Wappen der Fürsten zu S. nutzen. Die Textpassage weist darauf hin, dass diese Firmen vornehmlich im Immobilien- und Vermögensbereich wie auch als Auktionshändler tätig sind. Diese Firmen seien von adoptierten Namensträgern gegründet und stünden in keinem Zusammenhang mit Persönlichkeiten der ehemals fürstlichen Häuser S.. Für eine Beeinträchtigung des "Persönlichkeitsrechtsrechts" der Klägerin zu 1) ist nicht zwingend erforderlich, dass diese namentlich benannt wird. Es genügt auch, dass sie für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der Umstände hinreichend identifizierbar ist (Palandt/Sprau, § 823 Rn. 94; BVerfG NJW 2004, 3619; BGH NJW 1992, 1312).

Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass der allgemeine Hinweis auf existierende Firmen nicht genügt, um für den Adressatenkreis der Webseite eine Zuordnung auf die Klägerin zu 1) entnehmen zu können. Es ist auch nicht bekannt, ob es sich bei der Klägerin zu 1) um eine solche Firma handelt, die ohne Genehmigung des Hauses Fürst zu S. das Wappen des Fürsten S. benutzt. Im Rahmen der Würdigung, ob eine Verletzung des ohnehin nur eingeschränkten Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu1) in Betracht kommt, ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dass eine etwaige Verletzungshandlung im Lichte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden muss. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, sind diese dann unbedenklich, wenn sie wahr sind. Soweit ein Werturteil zum Ausdruck kommt, darf es sich nicht unzulässige Schmähkritik handeln (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; NJW 2000, 1036, 1038; NJW 2005, 279, 283). Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Klägerin zu 1) in keiner Weise mit Hochstaplern und Straftätern in Zusammenhang gebracht, verunglimpft, herabgewürdigt oder diskriminiert wird.

Der Klägerin zu 1) steht kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts zu. Sie ist in Wahrnehmung ihrer Unternehmensinteressen nicht beeinträchtigt. Im Geschäftsleben ist es unerheblich, ob der Gründer einer Firma einen Namen durch Adoption oder von Geburt aus trägt.

Soweit die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2008 geltend gemacht hat, dass sie aufgrund der Internetseiten geschäftliche Verluste habe hinnehmen müssen, ist dieser Vortrag zu unbestimmt, um daraus entsprechende Unterlassungsansprüche herleiten zu können. Es mag zwar durchaus sein, dass Geschäftskunden der Klägerin zu 1) diese aufgrund von Internetartikeln in Verbindung mit Hochstaplern und Betrügerin in Verbindung bringen. Es handelt sich hierbei aber dann um Rückschlüsse, die die betreffenden Personen aufgrund einer fehlerhaften Verknüpfung ziehen. Der Beklagte hat in seiner Homepage die Klägerin zu 1) jedenfalls nicht mit Hochstaplern und Betrügern in Verbindung gebracht.

2) Der Klägerin zu 1) steht auch der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Löschungsanspruch nicht zu. Da eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht in Betracht kommt, besteht auch kein Löschungsanspruch.

3) Im Hinblick einer fehlenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das Feststellungsbegehren, der Klägerin zu 1) den durch die rechtswidrige verfahrensgegenständliche Namensnennung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, unbegründet.

Ansprüche der Klägerin zu 2)

1) Der Klägerin zu 2) stehen ebenfalls keine Unterlassungs- und Löschungsansprüche hinsichtlich des 4. Abschnitts der Internetseite (K 3 a, Stand 09.03.2006) zu. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zu 2) durch die angesprochene Textpassage auf der Internetseite nicht ersichtlich ist. Der Senat ist zwar der Auffassung, dass die Preisgabe von Informationen, die die Adoption einer Person betreffen, eine Verletzung des Adoptionsgeheimnisses im Sinne des § 1758 BGB und damit durchaus eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. Ein solcher Bezug ist jedoch in der Homepage des Beklagten zum Nachteil der Klägerin zu 2) jedoch nicht hergestellt.

Die Internetseite bezieht sich auf Firmen, die den Namensbestandteil "Fürst von S." nutzen. Es wird kein Zusammenhang mit der Klägerin zu 2), die als natürliche Person den Namen "Fürstin von S." trägt, hergestellt. Es werden in der Textpassage Firmen angesprochen, die immer wieder den Namensbestandteil "Fürst von S." und oftmals ohne Genehmigung des Fürstenhauses das Wappen der Fürsten zu S. tragen. Dabei wird auf Firmen verwiesen, die im Immobilien- oder Verwaltungsbereich oder als Auktionshändler tätig sind. Der Hinweis, dass diese Firmen von adoptierten Namensträgern gegründet worden sind und in keinem Zusammenhang mit Persönlichkeiten der ehemals Fürstlichen Häuser S. stehen, stellt keinen Bezug zu der Klägerin zu 2) dar.

In der Textpassage gibt es weder Hinweise auf die Klägerin zu 2) noch darauf, dass sie in Zusammenhang mit Hochstaplern oder Betrügern etc. gebracht wird. Der Leser der Textpassage im Internet wird aus den allgemeinen Äußerungen in Bezug auf die genannten Firmen keinen Rückschluss auf die Klägerin ziehen können. Insbesondere lässt sich aus der in der Anlage K 3 a enthaltenen Passage kein Anhalt dafür erkennen, dass das Adoptionsgeheimnis hinsichtlich der Klägerin zu 2) verletzt worden ist. Soweit ausgeführt wird, dass manche Personen den Namen Fürst von S. nicht seit Geburt tragen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Namen durch Adoption erworben sein muss. Denkbar ist auch, worauf der Artikel hinweist, dass der frühere Adelstitel durch Heirat weiter gegeben werden kann.

Soweit die Klägerin zu 2) in einer früheren Homepage im Internet (Stand 08.11.2005, BK 9, GA 250) namentlich als Person, die nicht seit Geburt den Namen Fürstin von S. trägt, erwähnt worden ist, ist diese Textpassage nicht mehr im Internet vorhanden und lässt sich auch mittelbar nicht mehr über das Portal "web.archiv.org." mit einer Waybackmaschine aufrufen. Die von der Berufung vorgelegten Auszüge dieses Archivs weisen keine Seite mit dem Stand 08.11.2005 mehr aus (BK 6, GA 247; BB 2, GA 254-260). Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung gebeten, die Seite im Archiv aufzurufen, um zu überprüfen, ob der Inhalt der Seite vom 08.11.2005 noch auffindbar ist. Die Seite konnte nicht aufgerufen werden.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2), die zu einem Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch hinsichtlich des vierten Absatzes des Abschnitts "Fürst von S." führen könnte, ist nicht ersichtlich.

2) Im Hinblick einer fehlenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das Feststellungsbegehren, der Klägerin zu 2) den durch die rechtswidrige verfahrensgegenständliche Namensnennung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, unbegründet.

3) Mit ihrem Auskunftsbegehren verfolgt die Klägerin zu 2) (Klageantrag zu 3) einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Auskünfte der Beklagte über sie gespeichert habe und an welche Personen und Stellen diese Auskünfte übermittelt wurden. Ferner begehrt sie Auskunft über die Herkunft der Daten.

Das Landgericht hat einen Auskunftsanspruch verneint und ausgeführt, dass sich weder aus dem nicht anzuwendenden Datenschutzrecht noch aus sonstigen Regelungen ein entsprechender Anspruch ergebe. Dies hält einer Prüfung durch das Berufungsgericht nicht stand.

Ein Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2) ergibt sich aus §§ 34 BDSG. Gemäß § 1 Abs. 1 BDSG besteht der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes darin, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowohl durch öffentliche Stellen des Bundes und der Länder als auch durch nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Daten verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Da der Beklagte nicht in hoheitlicher Funktion tätig geworden ist, handelt es sich bei ihm um eine nicht öffentliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes. Der Begriff des Speicherns oder der Speicherung wird durch die Erfüllung der ihn prägenden Merkmale Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren bestimmt. Erfassen ist das schriftliche Fixieren der Daten. Das Aufnehmen kennzeichnet primär das Fixieren der Daten mit Aufnahmetechniken. Das gesonderte Erwähnen des Aufbewahrens soll deutlich machen, dass auch das bloße Aufbewahren anderweitig fixierter Daten den Tatbestand des Speicherns erfüllt. Der Tatbestand des Speicherns ist gegeben, wenn von der verantwortlichen Stelle erhobene oder ihr sonst bekannte Informationen wie auch immer "nachlesbar" fixiert werden (Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Datenträger ist praktisch jedes Medium, auf dem Daten festgehalten werden können, außer dem menschlichen Gedächtnis (Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 118).

In der Homepage des Beklagten vom 8.10.2005 (BK 9, GA 250) hat der Beklagte eine Vielzahl von Personen aufgeführt, die nicht den Namen "Fürst oder Fürstin von S." seit Geburt tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe des Namens per Heirat oder Adoption durch das heutige gültige Namensrecht ermöglicht wird. Die Klägerin zu 2) wird, anders als in der heutigen Fassung der Internetseite, konkret namentlich nebst ihrem Ehemann erwähnt. Auch wenn diese Fassung der Homepage nicht mehr im Internet aufzufinden ist, auch nicht über ein Webarchiv und einer Waybackmaschine, handelte es sich bei diesem Vorgang gleichwohl um eine "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten". Es werden hier mehrere Personen nach gewissen Kategorien namentlich erfasst, denen die Eigenschaft zukommt, nicht adeliger Herkunft zu sein. Es handelt sich um personenstandsbezogene Daten.

Die Klägerin zu 2) hat hierzu vorgetragen, dass die Ehefrau des Beklagten nahe Beziehungen zu der ortsansässigen Gemeindeverwaltung habe und diese unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht ihr die Informationen über Personen mit dem Namen "Fürst oder Fürstin von S." habe zukommen lassen. Da Veröffentlichung des Namens der Klägerin zu 1) in der Homepage der Beklagten vom 08.11.2005 eine Datenspeicherung darstellte, die einem beliebigen Publikum zugänglich gemacht worden war, besteht ein Auskunftsbedürfnis der Klägerin zu 2), ob der Beklagte diesbezügliche Daten gespeichert hat, insbesondere auch über die Herkunft dieser Daten. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch darauf, zu wissen, ob weiterhin Daten über ihre Person bei der Beklagten und in welcher Form und auf welchen Datenträgern gespeichert sind und woher der Beklagte diese Informationen erlangt hat. Der Auskunftsanspruch ist letztlich Ausdruck des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin zu 2) und berührt auch nicht die ebenfalls verfassungsrechtlich gewährte Meinungsfreiheit des Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Einstellen der Daten in das Internet ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BDSG vorgenommen hat. Die Homepage des Beklagten befasst sich nicht nur mit der Familiengeschichte des Beklagten, sondern auch mit der Vermarktung der Burg und des Schlosses S. sowie des Gartens der Schmetterlinge. Es werden damit auch geschäftliche Belange berührt.

Dem Auskunftsersuchen der Klägerin zu 2) war zu entsprechen.

Der Ordnungsgeldausspruch beruht auf § 888 ZPO. Der Senat hält die Androhung eines Ordnungsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung, dem Auskunftsersuchen nachzukommen, in Höhe von 10.000,--€ als angemessen, anderseits aber auch ausreichend.

4) Soweit die Klägerin zu 1) einen Löschungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 BDSG geltend macht, kann derzeit diesem Antrag nicht entsprochen werden, da nicht feststeht, ob die ursprünglichen Daten, wie in der Homepage vom 08.11.2005 in das Internet gestellt, überhaupt noch von dem Beklagten auf einen Datenträger erfasst sind. Die Klägerin zu 2) hat diesen Antrag auch nicht als Stufenklage, sondern kumulativ mit dem Auskunftsantrag gestellt. Aufgrund der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2008 (GA 270) ist davon auszugehen, dass die Homepage in der Fassung vom 08.11.2005 zwischenzeitlich gelöscht ist. Ob der Beklagte diesbezüglich gespeicherte Daten vorhält, wird sich letztendlich erst nach Erfüllung des Auskunftsersuchens der Klägerin zu 2) herausstellen. Derzeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Beklagte Daten über die Klägerin zu 2) gespeichert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,--€ festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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