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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 2 U 219/07
Rechtsgebiete: EuGVÜ, AusfG zum Haager Übereinkommen


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 47 Nr. 1
AusfG zum Haager Übereinkommen § 6
1. Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ verlangt für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde. Die Art der Zustellung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere nach den von diesem Staat geschlossenen Staatsverträgen.

2. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsabkommens (HZÜ) ist eine vereinfachte Zustellung (Übersendung unmittelbar durch die Post an im Ausland befindliche Personen - nur vorgesehen, wenn der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Dies hat die Bundesrepublik durch § 6 Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen getan. Es ist eine förmliche Zustellung mit Übersetzung oder die formlose Übergabe bei Annahmebereitschaft des Empfängers erforderlich.

3. Von einer Annahmebereitschaft kann nicht ausgegangen werden, wenn der Empfänger das dänische Gericht um Übersendung der Urkunde in deutscher Sprache bittet. Dies stellt einen wirksamen Vorbehalt dar. Der Widerspruch muss nicht sofort bei Zustellung erklärt werden. Die Zustellung der Entscheidung soll nur gewährleisten, dass die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hat, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (in Anknüpfung an BGH NJW 2007, 775, 778; OLG Düsseldorf IPrax 2005, 148 f.; BGFH IPrax 2003, 351).

4. Eine zunächst fehlende Zustellung kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten.

5. Zum Umfang der Überprüfung des Inhalts einer zu vollstreckenden Entscheidung.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 U 219/07

in dem Verfahren

wegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und die Richterin am Oberlandesgericht Au

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner in Dänemark ein Versäumnisurteil vom 9.03.2006 erwirkt (Bl. 4 - 6 GA), durch das der Antragsgegner zur Zahlung von DKK 236.566,44 nebst Zinsen sowie Prozesskosten in Höhe von DKK 10.250,00 verurteilt wurde. Auf Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Gerichtsbeschluss vom 6.04.2006 der Betrag der von dem Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf DKK 35.134,00 erhöht (Bl. 8 - 17 GA). Beide Entscheidungen gingen dem Antragsgegner in dänischer Sprache zu.

Der Antragsgegner erhob mit Schreiben vom 17.03.2006 Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Dieser wurde von dem dänischen Gericht durch Beschluss vom 7.06.2006 (Bl. 50 - 52 GA) mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner habe keine Sicherheit für die Kosten geleistet, obwohl ihm eine entsprechende Aufforderung in deutscher Sprache zugegangen sei.

Durch Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. November 2006 wurde antragsgemäß angeordnet, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Aarhus/Dänemark vom 9.03.2006, Az. BS 2-4594/2004, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von DKK 236.566,44 nebst Prozesszinsen in Höhe von 1,8 Prozent pro Monat seit dem 1. September 2004 sowie Prozesskosten in Höhe von DKK 10.250 zu zahlen und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts West/Dänemark vom 6.04.2006, Az. V.L. B-0625-06, durch den die Kostenentscheidung des vorstehenden Urteils des Amtsgerichts Aarhus vom 9.03.2006 dahin geändert wurde, dass der Kostenbetrag von DKK 10.250,00 auf DKK 35.134,00 erhöht wurde, mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Gegen den ihm am 14.12.2006 zugestellten Beschluss hat der Antraggegner mit Schreiben vom 10.01.2007 Einspruch eingelegt. Er hat darauf verwiesen, verschiedene Schreiben nur in dänischer Sprache erhalten zu haben, so dass er sie nicht habe bearbeiten können. Des Weiteren seien seine Forderungen nicht berücksichtigt worden. Auch hätte er dem Gericht in Dänemark mitgeteilt, dass er an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne.

Die Antragstellerin, die der Beschwerde entgegentritt, weist darauf hin, dass das dänische Recht eine Zustellung des Versäumnisurteils und der Kostenentscheidung nicht verlange. Deshalb müsse es genügen, wenn nach nationalen Regeln eine Zustellung erfolge oder etwaige Zustellungsmängel geheilt würden. Das Haager Zustellungsübereinkommen und das deutsch-dänische Zusatzeinkommen seien hinsichtlich der Zustellung nicht anzuwenden, da es nicht um eine von einer Behörde bzw. von einem Gericht vorzunehmende Zustellung in eines anderes Land gehe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles müssten jedenfalls etwaige Zustellungsmängel durch den tatsächlichen Zugang der Maßgeblichen Schriftstücke als geheilt angesehen werden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Verhältnis zu Dänemark bestimmen sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer in Dänemark ergangenen Entscheidung nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ). Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19.10.2005, durch das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO) im Wesentlichen mit unmittelbarer Wirkung anwendbar werden, ist noch nicht in Kraft.

Der Einspruch des Antragsgegners vom 10.01.2007 ist im Sinne dieses Gesetzes als Beschwerde anzusehen. Diese ist gemäß Artt. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ i. V. mit §§ 11, 13 Abs. 2 AVAG form- und fristgerecht eingelegt. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es angesichts der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem in einem Vertragsstaat ergangenen Urteil kann nur aus einem der in den Artt. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Auch das Fehlen der nach Artt. 33 Abs. 3, 46, 47 EuGVÜ vorzulegenden Urkunden ist ein Ablehnungsgrund.

Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ verlangt bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ i. V. mit Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ ist der Antrag abzulehnen, wenn dem Antragsgegner das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.

Eine entsprechende Zustellung ist hier erfolgt.

Maßgeblich für die Zustellung ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965; gemäß Erwägungsgrund 18 der EuZustVO hat sich Dänemark an dieser Verordnung nicht beteiligt. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bleibt es deshalb bei der Geltung des HZÜ.

Die Voraussetzungen dieser Abkommen sind erfüllt.

Dem Antragsgegner ist das verfahrenseinleitende Schriftstück in Einklang mit Art. 5 HZÜ, § 4 des Gesetzes vom 22. 12. 1977 (BGBl. I S. 3105) zur Ausführung des Haager Übereinkommens von 15. November 1965 ) zugestellt worden. Das zuzustellende Schriftstück war in deutscher Sprache abgefasst, wie § 3 des Ausführungsgesetzes zum HZÜ i. V. mit § 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 15.06.1910 (vgl. Abdruck in der maßgeblichen Fassung bei Schlosser, Art. 24 HZÜ) es verlangen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Andernach hat eine Bescheinigung über die Zustellung am 23.11.2004 gemäß Art. 6 der Konvention ausgestellt. Unter Berücksichtigung der Verkündung des Versäumnisurteils am 9. März 2006 verblieb dem Antragsgegner hinreichend Zeit zur Rechtsverteidigung.

Die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes erfasst auch den im Versäumnisurteil vom 9.03.2006 erfolgten und durch Beschluss vom 6.04.2006 abgeänderten Ausspruch, dass der Antragsgegner Kosten im konkret bezifferten Umfang zu tragen habe. Zwar kann bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung hinsichtlich der Kostenfestsetzung unter Umständen Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ zur Anwendung kommen mit der Folge, dass auch der entsprechende Antrag betreffend die Kostenfestsetzung dem Antragsgegner, wie zuvor beschrieben, zuzustellen wäre. Dies gilt jedoch nicht unter den Umständen dieses Falles. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, findet im dänischen Zivilverfahren kein selbständiges Kostenfestsetzungsverfahren statt. Das Gericht nimmt - ohne besonderen Antrag - im Urteil die entsprechende Festsetzung vor (vgl. Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Dänemark, Stand Januar 2007, Deutsche Botschaft Kopenhagen, Quelle Internet). Bereits in dem Schreiben des dänischen Gerichts vom 7. September 2004, mit dem die Klageschrift dem Antragsgegner übermittelt wurde, wurde dieser darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls damit rechen müsse, gemäß dem Klageantrag der Kläger und zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt zu werden (Bl. 27 GA). Die Höhe der Kosten wurde dabei nicht eingeschränkt, so dass der Hinweis sich umfassend auf die vom Gericht für angemessen und berechtigt erachteten Kosten bezog, unabhängig davon, ob dieser Ausspruch im Versäumnisurteil oder in einem zusätzlichen Beschluss erfolgte.

Auch Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ steht der Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht entgegen.

Diese Vorschrift verlangt die Vorlage der Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Rechts des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde.

Die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 9.03.2006 ergibt sich - wie auch die der abändernden Kostenentscheidung vom 6.04.2006 - jeweils aus der Entscheidung.

Die Art der Zustellung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere auch nach den von diesem Staat geschlossenen Staatsverträgen. Insoweit kommen wieder die Bestimmungen des Haager Zustellungsabkommens (HZÜ) zum Tragen.

Art. 10 HZÜ sieht die vereinfachte Zustellung von Schriftstücken, z. B. durch Übersendung unmittelbar durch die Post an im Ausland befindliche Personen nur vor, wenn der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 6 des Ausführungsgesetzes zum Haager Übereinkommen vom 15.11.1995 getan, und zwar für alle Alternativen zu § 10 HZÜ.

Damit verblieben als Formen ordnungsgemäßer Zustellung nach Art. 5 HZÜ die förmliche Zustellung mit Übersetzung gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes sowie Art. 3 Abs. 2 der deutsch-dänischen Vereinbarung, und die formlose Übergabe bei Annahmebereitschaft des Empfängers. Eine solche Annahmebereitschaft kann hier nicht bejaht werden, da der Antragsgegner unmittelbar nach Eingang des Schreibens des dänischen Gerichts bezüglich des Versäumnisurteils vom 9.03.2006 am 16.03.2006 an das Gericht geschrieben, er könne das Schreiben nicht lesen und bitte um Übersendung in deutscher Sprache. Dies stellt einen wirksamen Vorbehalt dar, da der Widerspruch nicht sofort bei Zustellung erklärt werden muss (vgl. BGH NJW 2007, 775, 778). Auch setzen diese Formen der Zustellung nach Art. 5 HZÜ voraus, dass eine Behörde tätig geworden ist, was hier nicht geschehen ist.

Ob derartige Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Beifügung einer Übersetzung, deshalb nicht gestellt werden können, weil nach dänischem Recht die Zustellung des Versäumnisurteils nicht vorgesehen ist, -wie die Antragstellerin meint- kann hier aber letztlich offen bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, IPrax 2005, 148 f. zur Pflicht der Gläubigerin, auf eine Zustellung durch Veranlassung des Gerichts hinzuwirken). Etwaige Mängel der Zustellung sind jedenfalls durch die Zustellung des streitgegenständlichen Beschlusses, verbunden mit dem Versäumnisurteil des dänischen Gerichts vom 9.03.2006 und dem Kostenbeschluss vom 6.04.2006, geheilt.

Wie der Bundesgerichtshof (IPrax 2003, 351 ff.) im Hinblick auf eine Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ entsprechende Regelung in der deutsch-israelischen Vereinbarung vom 20. Juni 1977 festgestellt hat, soll die Zustellung der Entscheidung nur gewährleisten, dass die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hat, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (so auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 47 Rn. 3). Der Senat teilt diese Auffassung. Der BGH stellt überzeugend dar, dass dieser Zweck keine gesteigerte Förmlichkeit der Zustellung voraussetzt.

Hinzu kommt, dass nach herrschender Rechtsprechung (vgl. EuGH IPrax 1997, 186, 187; BGH IPrax 2003, 354) eine zunächst fehlende Zustellung auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten. Der Bundesgerichtshof hält ergänzende Nachweise der streitgegenständlichen Art nach deutschem Prozessrecht für zulässig. Damit sind die Rechte des Antragsgegners auch hinreichend gewahrt, auch wenn ihm nicht ausdrücklich eine Frist zur freiwilligen Erfüllung des ausgeurteilten Betrages gesetzt wurde. Zum einen verblieb seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14.12.2006 hinreichend Zeit für eine freiwillige Leistung, soweit eine solche beabsichtigt gewesen war. Im Übrigen hat der Antragsgegner aber auch durch sein Einspruchsschreiben deutlich gemacht, dass eine solche Leistung auch nicht beabsichtigt ist, weil er die Forderung nicht für gerechtfertigt erachtet. Weitere Förmlichkeiten der Zustellung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu schützender Interessen des Antragsgegners geboten. Auch wenn man in Art. 47 Nr. 1 zumindest auch die Sicherung des Schuldners dahin sieht, dass er im Erststaat Gelegenheit hat, Rechtsbehelfe einzulegen, so ist dieses Interesse vorliegend gewahrt. Wie aus dem Protokoll des Amtsgerichts Aarhus über die Verhandlung am 7. Juni 2006 hervorgeht, wurde der Antragsgegner auf sein Einspruchsschreiben gegen das Versäumnisurteil aufgefordert, für Gerichts- und Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, wobei die Aufforderung ihm in deutscher Übersetzung zugegangen ist. Der Antragsgegner wurde hierzu durch Verfügung des Senats, die ihm nochmals auf seine Vorsprache hin erläutert wurde, gehört. Er hat dies nicht bestritten. Ihm war somit Gelegenheit gegeben, ein Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Dies ist an Umständen gescheitert, die er selbst zu vertreten hat.

Diese Gesichtspunkte gelten ebenso für die nicht verselbständigte Kostenentscheidung.

Eine Überprüfung des Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung und des im Ausland geführten Verfahrens ist nur in dem durch Art. 27, 28 EuGVÜ eröffneten Umfang zulässig. Dort aufgeführte Gründe ergeben sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vortrags, er habe dem Gericht in Dänemark mitgeteilt, dass er an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne, als auch hinsichtlich der Behauptung, das dänische Gericht habe seine Forderungen gegen die Antragstellerin nicht berücksichtigt. Aus den Angaben des Antragsgegners geht hervor, dass diese aus seiner Sicht gegebenen Einwendungen bereits bei Erlass der ausländischen Entscheidung bestanden, so dass sie präkludiert sind.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr.1a, 15 Abs.1 AVAG in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 29 Nr.1 des Zivilprozessreformgesetzes, die hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO anzuwenden ist (vgl. BGH MDR 2004, 1074f.), ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch den Senat zu prüfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR 36.531,64 festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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