Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 2 U 300/09 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 2 U 300/09

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 26.11.2009 beschlossen:

Tenor:

Nachdem sich der Rechtsstreit erledigt hat, werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

Gründe:

Der Senat hat mit Verfügung vom 28.10.2009 (GA 249 ff.) angeregt, dass die Parteien im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Betrag von 22.000,--€ geleistet hat, übereinstimmend für erledigt erklären. Der Senat hat ausgeführt, dass ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung Bezug genommen (GA 249 bis 255).

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.11.2009 (GA 258) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes des Klägers hinsichtlich der Erledigungserklärung keine Erklärung abgegeben. Sie ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 05.11.2009 (GA 259) auf die Folgen der Nichtabgabe einer Erklärung gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO hingewiesen worden.

Der Senat hatte nunmehr unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, da die Berufung ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.000,--€, ab 05.11.2009 unter Berücksichtigung des Kosteninteresses auf 2.500,--€ festgesetzt (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl.2010, § 3 Stichwort Erledigung der Hauptsache; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 91 a Rn. 57).

Ende der Entscheidung

Zurück