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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 2 U 311/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 181
GmbHG § 35
GmbHG § 35 Abs. 4 S. 1
GmbHG § 35 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 U 311/02

Verkündet am: 21.11.2002

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Künzel, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Henrich auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 13.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte handelt mit Schmuck und Juwelen. Im Sommer 1998 wandte sich die Zeugin E....., nach dem Klägervortrag damals Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH sowie alleinige Kommanditistin, erstmals an den Beklagten, damit dieser ihm übergebenen Schmuck kommissionsweise veräußere. Der Verkauf eines Steins wurde auch abgewickelt. Am 10. September 1998 erhielt der Beklagte über den Zeugen W..... erneut Schmuckstücke mit dem Auftrag, in diesen befindliche Brillanten zum Teil auszufassen und kommissionsweise zu veräußern. Darunter befanden sich die vier streitgegenständlichen Brillanten.

Unstreitig handelt es sich ursprünglich um Privatschmuck der Zeugin E..... Der Beklagte hat die Steine trotz Aufforderung nicht zurückgegeben. Nach seinem Vortrag wurden sie auf einem näher dargestellten Weg über die Diamantenbörse in T.. A... vom dortigen Händler Y...... für 115.000 DM an einen anderen Diamantenhändler veräußert, der in Amerika um die gesamte Charge betrogen worden sei.

Die Klägerin verlangt in erster Linie Herausgabe der Brillanten, in zweiter Linie Schadensersatz.

Sie hat vorgetragen:

Sie sei Eigentümerin des Schmucks. Möglicherweise habe die Zeugin E..... die Eigentümerposition bei der Kontaktaufnahme zum Beklagten nicht klar genug herausgestellt. Diese habe aber die Schmuckstücke schon vor Übergabe an den Beklagten zur Reduzierung des negativen Kapitalkontos in die Gesellschaft eingebracht und der Gesellschaft Eigentum verschafft. Rein vorsorglich habe sie der Klägerin die Eigentumsrechte, soweit diese bei ihr verblieben seien, abgetreten. Da die Steine dem Beklagten nur kommissionsweise überlassen worden seien, müsse er diese herausgeben; es sei wenig glaubhaft und werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein erfahrener Juwelier wie der Beklagte Steine von diesem Wert ohne Sicherheit aus der Hand gebe. In diesem Fall hätte er allerdings grob fahrlässig gegen seine Pflichten als Kommissionär und gegen ihre Weisung verstoßen, so dass Schadensersatz in Höhe des Werts der Steine zu leisten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie folgende Edelsteine herauszugeben:

a) ein Brillant 8,2 ct. trc/if-ws, Schliff gut,

b) ein Brillant 12,0 ct. trc/if-ws, Schliff gut,

c) zwei Brillanten, je cal 4,0 et,

2. dem Beklagten zur Erfüllung des Antrages zu Ziffer 1. eine Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen,

3. den Beklagten zu verurteilen, nach Ablauf der Frist nach Ziffer 2. an sie 600.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und vorgetragen:

Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Steine geworden; ebenso wenig sei sie Partei des Kommissionsvertrages. Es werde bestritten, dass Frau E..... damals Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Im gesamten vorprozessualen Verlauf sei stets Frau E..... aufgetreten, ohne Anzeichen auf ein Eigentum der Klägerin zu geben. Der Vortrag der Klägerin insoweit sei unsubstantiiert. Jedenfalls sei das Eigentum im Rahmen des Kommissionsgeschäfts auf den Endabnehmer übergegangen. Eine Herausgabe sei deshalb nicht möglich. Dieses Geschäft sei in Absprache mit dem Zeugen-W....., dem Frau E..... die gesamte Abwicklung übertragen habe, weisungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns abgewickelt worden. Der Beklagte habe den einzig gangbaren und sichersten Weg gewählt. Die Angaben der Klägerin zum Wert der Steine seien übersetzt; allenfalls bestehe ein Anspruch in Höhe von 115.000 DM, wovon er seine Aufwendungen und die marktübliche Provision abziehen könne.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, nach entsprechendem Hinweis die Klage abgewiesen, weil nicht substantiiert dargetan sei, dass die Klägerin Eigentum erlangt habe. Es sei nicht dargelegt, dass sie Vertragspartei des Kommissionsvertrages geworden sei. Auch eine Abtretung sei nicht substantiiert vorgetragen; im Übrigen beschränke sich der entsprechende Vortrag auch auf die Abtretung der Ansprüche aus Eigentum.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Anspruch auf Herausgabe der Brillanten in Verbindung mit einer entsprechenden Fristsetzung und dem Begehren auf Schadensersatz nach erfolglosem Fristablauf, zugleich auch als unmittelbarem Schadensersatzbegehren, weiterverfolgt.

Sie meint: Das Landgericht hätte auf den vermissten Eigentumsnachweis früher hinweisen müssen, habe die rein schuldrechtlichen Ansprüche nicht ausreichend geprüft und noch nicht einmal einen Hinweis gegeben. Vorsorglich beantragt sie die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

Im Übrigen legt sie zwei Vereinbarungen der Klägerin mit der Zeugin E.,... vom 4. Januar 1999 (Bl. 124, 125 GA) vor, nach deren Inhalt die persönlichen Forderungen von Frau E... E..... an die Klägerin abgetreten werden, bzw. das Eigentum an den Diamantsteinen nebst sich aus dem Eigentum ergebenden Herausgabeansprüchen an die Klägerin übertragen wird. Die Vereinbarungen sind, auch auf Seiten der Klägerin, durch die Zeugin E..... unterschrieben. Die Klägerin trägt dazu vor, Frau E..... sei von der Beschränkung des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin gewesen. Seinerzeit sei versäumt worden, den genauen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs festzuhalten. Seitens der Prozessbevollmächtigten habe man der Zeugin geraten, die Vorgänge noch schriftlich zu dokumentieren. Das ändere aber nichts daran, dass Eigentumsübergang und Abtretung erfolgt seien.

Daneben hätten auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsorglich eine schriftliche Abtretungvereinbarung unter dem 23. Juli 1999 verfasst, die von der Zeugin E..... persönlich als Abtretende und zugleich als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH unterzeichnet worden sei (Bl. 178 GA).

Im Übrigen erweitert und vertieft sie den Vortrag zu den Weisungen und Absprachen mit dem Beklagten, insbesondere auch zur Stellung des Zeugen W......

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. a) an die Klägerin folgende Edelsteine herauszugeben:

einen Brillant 8,2 et, trc/if-ws Schliff gut,

einen Brillant 12 et, trc/if-ws Schliff gut,

zwei Brillanten je cal 4,0 et,

b) dem Beklagten zur Erfüllung des Antrages zu Nr. 1. a) eine Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen,

2. nach Ablauf der Frist gemäß 1. b) an die Klägerin zu zahlen 600.000 DM (306.775,13 EUR) nebst 8 % Zinsen seit 1. April 1999;

hilfsweise,

der Klägerin Vollstreckungsnachlass zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er bestreitet die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Handelsregisterauszugs betreffend die Stellung der Zeugin E..... sowie die inhaltliche Richtigkeit der Vereinbarungen vom 4. Januar 1999 und 23. Juli 1999 und meint, es handele sich um Scheinerklärungen, die prozessbedingt zur Vorlage im jetzigen Verfahren gefertigt worden seien. Die Vorgänge hätten auch nicht, wie erforderlich, in die Bilanz Eingang gefunden.

Auch er erweitert seinen Vortrag, insbesondere zu der Absprache mit der Zeugin E....., und erklärt die Aufrechnung mit einem Provisionsanspruch in Höhe von 10 %.

Hinsichtlich des Vertrags im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht, nach entsprechenden verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Hinweisen, die Aktivlegitimation verneint. Mit der Berufung trägt die Klägerin weiter zur Inhaberschaft der geltend gemachten Rechte vor. Auch dieser Vortrag verhilft dem Klagebegehren aber nicht zum Erfolg. Auch wenn man den Vortrag der Klägerin zu Grunde legt, ist nicht feststellbar, dass der Übergang der streitgegenständlichen Rechte von der Zeugin E...... der unstreitig der Schmuck zunächst gehörte, auf die Klägerin durch ein wirksames In-sich-Geschäft erfolgt wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin war die Zeugin E..... bis zum Eintrag der entsprechenden Änderung im Handelsregister am 29. März 2000 geschäftsführende Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Geschäfte einer solchen Geschäftsführerin mit sich selbst unterliegen, wie sich aus § 35 Abs. 4 S. 1 GmbHG ergibt, § 181 BGB. Das gilt auch dann, wenn das Geschäft auf der einen Seite mit einer GmbH & Co. KG geschlossen wird, sofern der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist - wie es nach ausdrücklichem Vortrag der Klägerin selbst der Fall war (vgl. insoweit: BGHZ 75, 358; BGH ZIP 1995, 377; Rohwedder-Koppensteiner, 4. Aufl., § 35 GmbHG Rnr. 25; Baumbach-Hueck-Zöllner, 17. Aufl., § 35 GmbHG Rnr. 73).

Es kann offen bleiben, ob das damit eingreifende grundsätzliche Verbot des Selbstkontrahierens infolge wirksamer Gestattung, wie die Klägerin sie behauptet, entfiele oder aber jedenfalls deshalb, weil die behaupteten Rechtsgeschäfte in Form der Eigentumsübertragung und Abtretung aller fraglichen Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Schmuck der Klägerin lediglich rechtlichen Vorteil bringen würden.

Unabhängig davon folgt der Senat der herrschenden Auffassung, nach der ein In-sich-Geschäft nur wirksam zustande kommt, wenn es nach außen hinreichend manifestiert wird (vgl. BGH NJW 1991, 1730 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 181 BGB Rnr. 23 m.w.N.). Dass eine entsprechende Kenntlichmachung nach außen erfolgt wäre, ist auf der Basis des Klägervortrags selbst nicht festzustellen. Grund der Unwirksamkeit von Erklärungen, die ohne entsprechende Kenntlichmachung erfolgt sind, ist, dass bei einem In-sich-Geschäft die maßgeblichen Willenserklärungen zunächst einmal aus inneren Vorgängen bestehen. Zur Abgrenzung einer rechtlich unerheblichen Absicht und des bloß innerlich bleibenden Entschlusses von der Umsetzung eines solchen gebietet es die Rechtssicherheit, dass die Erklärung nach außen in Erscheinung treten muss. Ansonsten bestünde die naheliegende Gefahr von Verschleierungen und Manipulationen von Geschäftsvorgängen. Dies gilt auch in besonderem Maße bei der hier vorliegenden Konstellation von Rechtsgeschäften der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit der GmbH. Der Senat hat die Frage, dass sich Erklärungen beim In-sich-Geschäft nach außen niederschlagen müssen und dass erhebliche Bedenken bestehen, ob dies vorliegend geschehen ist, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert.

Die Klägerin hat hierauf nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen, was insoweit ohne Weiteres berücksichtigt werden kann, als dort lediglich rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt sind.

Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

Die Klägerin betont, der Gesetzgeber habe in § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG statuiert, dass Rechtsgeschäfte zwischen dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der von ihm vertretenen Gesellschaft unverzüglich in einer Niederschrift aufzunehmen sind, ohne an einen Verstoß hiergegen die Nichtigkeitsfolge zu knüpfen. Dies zeige, dass es sich bei dem Erfordernis äußerlicher Verlautbarung nicht um ein Wirksamkeitserfordernis handele.

Dies überzeugt nicht. Das Erfordernis der Manifestation des Willens nach außen beim In-sich-Geschäft beruht darauf, dass erst damit und dann eine fassbare Willenserklärung vorliegt. Dieser grundlegende Gedanke wird von der gesellschaftsrechtlichen Dokumentationspflicht nicht berührt. Beide Fragen sind demgemäß auch nach herrschender Auffassung getrennt zu prüfen (vgl. Hachenburg-Mertens, 8. Aufl., § 35 GmbHG Rnr. 7 a.E.; Baumbach-Hueck-Zöllner, § 35 Rnr. 82; Lütter-Hommelhoff, 15. Auf., § 35 Rnr. 18; Scholz, 9. Aufl., § 35 GmbHG Rnr. 105).

Auch Koppensteiner (a.a.O.), auf den die Klägerin sich bezieht, weist in Zusammenhang mit der Frage genauer Dokumentation auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 35 GmbHG auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1730) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GmbHR 1993, 583) hin. Diese in Bezug genommenen Entscheidungen betonen übereinstimmend, dass ein - erlaubtes - In-sich-Geschäft nur wirksam zustande kommt, wenn es sich nach außen ausreichend manifestiert, wobei der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall gerade ein In-sich-Geschäft eines Gesellschafter-Geschäftsführers betrifft.

Da die hieraus folgende Konsequenz der Unwirksamkeit der nicht hinreichend verlautbarten Erklärung die grundlegende Frage der Wirksamkeit von Willenserklärungen betrifft, kann sie auch nicht daran gemessen werden, dass Selbstkontrahieren ohne Gestattung "nur" zur schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen würde.

Davon zu trennen ist die Frage, in welcher Form eine solche Verlautbarung erfolgen muss. Dies ist stets aus der Art des Rechtsgeschäfts und den konkreten Fallumständen zu beantworten, wobei überwiegend bei Sachenrechtlichen Verfügungen auf Grund des dort geltenden Bestimmtheitgrundsatzes besonders strenge Maßstäbe angelegt werden und bei Verpflichtungsgeschäften eine großzügigere Betrachtungsweise stattfindet als bei Verfügungsgeschäften, wie sie die Abtretungen darstellen (vgl. Staudinger-Schilken (2001), § 181 BGB Rnr. 65 f.; Soergel-Leptien, 13. Aufl., § 181 BGB Rnr. 11). Vorliegend spricht viel dafür, bei dieser Fallkonstellation eine Buchung der behaupteten Rechtsübertragung als Wirksamkeitsvoraussetzung zu fordern, wie der Bundesgerichtshof es in einem ähnlich gelagerten Fall (Z 75, 358, 363) als Mindestvoraussetzung verlangt hat und auch nach Einführung des Schriftformerfordernisses in § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG für In-sich-Geschäfte zwischen der GmbH und den Alleingesellschafter für notwendig erachtet wird (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 181 BGB Rnr. 23; Scholz-Schneider, 9. Aufl., § 35 GmbHG, Rnr. 105). Die Klägerin selbst zeigt die Problematik einer anderen Betrachtungsweise auf, indem sie schildert, dass das Finanzamt eine nachträgliche Erfassung der Vorgänge in ihrem Sinn abgelehnt hat.

Aber selbst wenn man, zumindest hinsichtlich des schuldrechtlichen Verfügungsgeschäfts, Verlautbarungen anderer Art; insbesondere eine schriftliche Niederlegung, ausreichen ließe, so ist nicht dargetan, dass eine solche durch die Zeugin E..... als Geschäftsführerin der Klägerin erfolgt ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, dass sie Eigentümerin der fraglichen Gegenstände sei, Vertragspartner des Kommissionsvertrages nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht sie, sondern die Zeugin E.... geworden sei und auch eine Abtretung nicht ausreichend vorgetragen sei. Darauf hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen: Nach Überlassung der Schmuckstücke an den Beklagten im Herbst 1998 sei sie veranlasst gewesen, das negative Kapitalkonto zurückzuführen. Mit zwei Vereinbarungen vom 4. Januar 1999 (Bl. 124, 125 GA) hätte die Zeugin E..... ihr sowohl das Eigentum an den Schmuckstücken übertragen als auch die Ansprüche abgetreten, die sie auf Grund der Schmucküberlassung gegen den Beklagten gehabt hätte. Die Zeugin E..... hätte keinen Anlass gesehen, die Sicherungsübereignung nach außen kund zu tun. Die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit beider mit dem Datum des 4. Januar 1999 versehenen Vereinbarungen bestritten und unter Hinweis auf Widersprüche zum Vortrag erster Instanz behauptet, es handele sich um Scheinerklärungen, die jetzt zur Vorlage im zweitinstanzlichen Verfahren erstellt und unterzeichnet worden seien. Darauf hat die Klägerin erläutert, die Einbringung der Schmuckgegenstände in die Gesellschaft sei schon 1998 die Vorstellung der Zeugin E..... gewesen. Juristisch bestehe die Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Schmuckstücken festzulegen, da seinerzeit versäumt worden sei, die Vorgänge genau datumsmäßig festzuhalten und auch entsprechend schriftlich zu fixieren. Die Zeugin E..... sei aber sicher, dass sie Anfang Januar 1999 einen entsprechenden Entschluss gefasst habe. Die Prozessbevollmächtigten hätten der Klägerin darauf geraten, diese Vorgänge noch schriftlich zu dokumentieren, um sie insbesondere im Rahmen einer zur Zeit durchgeführten Steuerprüfung bei der Klägerin für das Jahr 1999 noch berücksichtigt zu finden. Dieser Versuch sei aber steuerrechtlich daran gescheitert, dass der Steuerbescheid für 1999 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sei und an dem Steuerjahr 1999 nichts mehr geändert werden könne. Dies alles ändere aber materiell-rechtlich nichts an dem Umstand, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei.

Damit bestätigt die Klägerin, dass beide Erklärungen erst nachträglich schriftlich abgefasst wurden, und zwar nicht - als heutige Erklärung der Zeugin E..... im Namen der Klägerin, deren Geschäftsführerin sie nicht mehr ist, sondern als nachträgliche Dokumentation eines Vorgangs in der Vergangenheit.

Damit kann der damaligen Erklärung der Zeugin E..... als Geschäftsführerin jedoch nicht mehr zur Wirksamkeit verhelfen werden. Die Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie in irgendeiner Form verlautbart. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Zeugin E..... bei der nachträglichen Dokumentation noch Geschäftsführerin gewesen wäre und eine solche Erklärung in diesem Zeitpunkt überhaupt hätte abgeben wollen. Ihr Vertrag spricht vielmehr dagegen.

Im Übrigen fehlt auch bei dieser Niederlegung ein wesentliches Element, da es sich nach Angaben der Klägerin um eine Sicherungsübertragung gehandelt hat. Dieses Merkmal ist unverzichtbar wesentlicher Bestandteil der maßgeblichen Vorgänge, wie z.B. die unterschiedliche Behandlung im Rahmen einer - gedachten - Insolvenz zeigt.

Dieselben Gesichtspunkte gelten bezüglich des mit Schriftsatz vom 7.10.2002 gehaltenen neuen Vortrags der Klägerin zur schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 23.7.1999 (Bl. 178 GA). Auch insoweit wird ein In-sich-Geschäft der Zeugin E...... mit der GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau E....., behauptet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass diese Abtretungsvereinbarung damals von der Zeugin unterschrieben worden wäre, oder zu einem Zeitpunkt, als diese noch Geschäftsführerin war. Der Vortrag zum Zustandekommen geht nur dahin, dass die Urkunde am 23. Juli 1999 von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsorglich verfasst worden sei und dass diese am 26. Juli 1999 die Urkunde per Fax übersandten. Dass sie damals schon von der Zeugin E..... unterschrieben gewesen wäre, wird nicht vorgetragen. Das ergäbe auch keinen Sinn, weil dann die Versendung an die Zeugin nicht nachvollziehbar wäre.

Dann aber ist auch nicht feststellbar, dass die Erklärung der Klägerin, vertreten durch die W...... G...... GmbH, diese "vertreten durch die Geschäftsführerin Frau E... E.....", zu einem Zeitpunkt verlautbart und damit abgegeben worden wäre, als ein Erklärungswille mit diesem Inhalt bestand. Im Übrigen hat der Beklagte in dem nachgelassenen, innerhalb der verlängerten Frist eingereichten Schriftsatz vom 14. November 2002 auch insoweit vorgetragen, dass es sich nur um Scheinerklärungen handele, die nicht zum jeweiligen Datum fixiert worden seien, sondern lediglich jetzt "pro forma" zur Vorlage im Prozess. Die Klägerin hat für ihre Darstellung keinen Beweis angeboten, so dass sie, selbst wenn man den Vortrag als ausreichend erachten würde, jedenfalls beweisfällig geblieben ist.

Fehlt es somit an wirksamen Willenserklärungen der Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführerin E....., kommt deren Genehmigung auch nicht in Betracht. Aus diesem Grund ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 11. November 2002 nicht geboten; konkreter Tatsachenvortrag zu einem Rechtsübergang außerhalb der erörterten Vorgänge ist dort auch nicht gehalten.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen diese Entscheidung lässt der Senat nicht zu, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage der Verlautbarung einer Erklärung bei einem In-sich-Geschäft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Vorliegend ging es allein um die Anwendung der entsprechenden Gesichtspunkte auf den konkreten Einzelfall.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat auf 306.775 EUR fest. In dieser Höhe ist die Klägerin durch die Entscheidung beschwert.

Ende der Entscheidung

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