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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 U 423/09
Rechtsgebiete: BDSG, BGB


Vorschriften:

BDSG § 27
BDSG § 35
BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824
BGB § 826
1) Die Übermittlung von Negativdaten bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung, wobei zwischen sog. "harten" und "weichen" Negativmerkmalen zu unterscheiden ist. Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt allerdings nicht "automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern

2) Der Gesetzgeber hat die Anforderungen für die Kreditinstitute niedrig angesetzt. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist bereits zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Das bedeutet, dass nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung eine Eintragung nur unzulässig ist, wenn die Interessen des Betroffenen an der Nichteintragung überwiegen.


Oberlandesgericht Koblenz

2 U 423/09

Hinweisverfügungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

vom 23.09.2009 und 03.11.2009

rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung

Gründe:

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.10.2009 (GA 191 ff.) der angekündigten Zurückweisung der Berufung teilweise widersprochen....

Der Senat hält an seiner Auffassung zur Abweisung der Widerklage fest. Der Kreditnehmer ist keinesfalls schutzlos den Eintragungen bei der Schufa ausgesetzt. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung dargelegt, dass die Übermittlung von Negativdaten grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG bedarf, wobei zwischen sog. "harten" und "weichen" Negativmerkmalen zu unterscheiden ist (BGH Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82 - NJW 1984, 436). Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt allerdings nicht "automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008 - 16 C 127/08 - RDV 2009, 124).

Der Senat hat auch dargelegt, dass das übermittelnde Kreditinstitut grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt (BGH NJW 1984, 436 Juris Rn. 20; OLG Frankfurt a.M. NJW -RR 2008, 1228 m.w.N.). Hat eine Bank eine unrichtige Information an die SCHUFA weitergegeben, so ist diese zu widerrufen (BGH WM 1983, 1188). Der Beklagte hat hier aber nicht nachweisen können, dass die Klägerin unrichtige Informationen an die Schufa weitergegeben hat.

Die Klägerin hat wirksam und korrekt die Schufa-Mitteilungen an die Schufa ... übermittelt. Die Klägerin hat am 14.10.2002 das Merkmal "KR" gemeldet. Dies bedeutet, dass der Beklagte einen Kredit aufgenommen hat. Die Gesamtfälligstellung des Kredits ist am 06.07.2006 gemeldet worden unter dem Zusatz "SG". Erst am 17.07.2006 äußerte der Beklagte gegenüber der Klägerin telefonisch seine Verwunderung über den Schufa-Eintrag und bestritt die Berechtigung der Schlussrate. Dementsprechend hat die Klägerin am 18.04.2007 das Merkmal "WS" gemeldet. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch gegen den gemeldeten Saldo eingegangen ist. Dies bedeutet zugleich für die Schufa, dass möglicherweise die Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Der Senat verkennt nicht die Interessenlage des Beklagten, der als selbständiger Fahrlehrer auf Kreditbedarf angewiesen ist und ein großes Interesse daran hat, dass nicht vorschnell eine Mitteilung an die Schufa erfolgt und seine Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Veranlassung der Schufa-Eintragung ist jedoch nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen für die Kreditinstitute niedrig angesetzt, d.h. das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist bereits zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Das bedeutet, dass nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung eine Eintragung nur unzulässig ist, wenn die Interessen des Betroffenen an der Nichteintragung überwiegen. Damit ist der Betroffene in der schlechteren Position. Diese Interessenabwägung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Darlehensforderung selbst unstreitig war, der Beklagte einen Verzicht behauptet hat, den er nicht belegen konnte. Auch spricht der Umstand, dass der Beklagte den Erhalt von 3.000,--€ durch den Käufer S. nicht offenbart hat und dies erst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eindeutig gegen seine Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit.

Der Beklagte hat die Möglichkeit durch Zahlung des fälligen Betrages an die Klägerin auf eine positive Schufa-Eintragung bzw. ggf. Löschung der jetzigen Eintragung hinzuwirken.

Es wird deshalb erneut angeregt, die Berufung insgesamt zurückzunehmen.

Oberlandesgericht Koblenz

2. Zivilsenat

03.11.2009

Dr. Reinert



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