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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 428/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411 a
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 428/08

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 10. Februar 2009 einstimmig beschlossen:

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 18.12.2008 (GA 521) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 18.12. 2008 (GA 521 ) Bezug.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.02.2009 (GA 538) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. I.. Das Landgericht durfte das im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten gemäß § 411 a ZPO heranziehen. Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat das Fahrzeug in zeitlicher Nähe zu dem Brandereignis begutachtet und war deshalb in besonderem Maße geeignet, die Brandursache aufzuklären. Ein Verwertungsverbot hat nicht bestanden. Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat sich auch eingehend mit dem Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 17.08.2004 (Anlage 12, GA 56 ff.) auseinandergesetzt. Es trifft entgegen den Ausführungen der Berufung (GA 539) nicht zu, dass der Sachverständige Dr. Ing. I. von seinem Ausgangsgutachten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2008 Abstand genommen habe. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige seine vorherige Einschätzung dahingehend einschränkte, dass er bekundete, es seien mehrere Brandursachen möglich, ohne dass es ihm möglich sei zu bestimmen, welche der Ursachen wahrscheinlicher sei als die andere. Der Sachverständige hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Armaturenbrett begonnen habe und sämtliche Brandmerkmale im Armaturenbereich mehr in Richtung Beifahrerseite gewesen seien. Der Senat ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. I. vom 16.12.2004 (GA 76, 81), seines Ergänzungsgutachtens vom 21.05.2007 (GA 332) und seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2008 (GA 396) davon überzeugt, dass der Brand durch eine elektrische Fehlleitung einer Bordsteckdose bzw. deren Zuleitung verursacht worden ist und der Ausgangspunkt der Brandausbreitung im Bereich der Steckdoseninstallation gelegen hat, an die die Steckdose drei Tage zuvor von der Beklagten montiert worden war. Es ist unerheblich, ob der Privatsachverständige M. in dem Termin den Eindruck gehabt hat, der Sachverständige Dr. I. sei von seinem Gutachten abgerückt.

Soweit die Berufung sich auf die abweichenden Erklärungen des Privatsachverständigen M. und eine Stellungnahme von Prof. R. bezieht, ist zu bemerken, dass diese das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Brandereignis gesehen haben, sondern nur nachträglich Schlussfolgerungen ziehen. Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat eindeutig dargelegt, dass der Ausgangspunkt der keil- bzw. trichterförmigen Brandausbreitung in der Kabine auf der rechten Seite der Mittelverkleidung in der Nähe der Mittelkonsole der Armaturentafel gewesen sei. Aufgrund der Stellungnahme des Privatsachverständigen M. und Prof. R. kann der Senat nicht gesichert davon ausgehen, dass die Brandentstehung auf der Fahrerseite, d.h. der linken Seite, erfolgte, weil dort eine höhere Brandtemperatur zu verzeichnen gewesen sei. Dies kann auch infolge der Anordnung der Kojenvorhänge und einer Ausbreitung des Brandes von der Beifahrerseite zur linken oberen Ecke der Kabine erfolgt sein.

Soweit die Berufung (GA 540) vorträgt, dem Sachverständigen sei vorgehalten worden, dass die nachgerüstete Bordsteckdose nicht unter Dauerstrom gestanden habe, dieser habe daraufhin seine Einschätzung hinsichtlich der Brandentstehung im Bereich der nachgerüsteten Steckdose im Bereich der Mittelkonsole geändert, muss sich die Berufung entgegenhalten lassen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, ob die zusätzliche Steckdose ohne Einschaltung der Zündung unter Dauerstrom gestanden hat. Der Zeuge R. hat bekundet, dass die zusätzlich eingebaute Steckdose ohne Einschaltung der Zündung unter Dauerstom gestanden habe, die Zeugen W. und M. haben das Gegenteil behauptet. Das Landgericht ist seinem Beschluss vom 12.4.2007 (GA 302) ausdrücklich von einem non liquet ausgegangen.

Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat definitiv ausgeschlossen, dass der Wasserkocher im Zusammenhang mit der Brandentstehung stehe. Der Sachverständige hat einen baugleichen Wasserkocher untersucht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung Bezug. Soweit die Berufung vorträgt, der Wasserkocher könne einen Vorschaden verursacht haben; es sei davon auszugehen, dass am Brandtage versucht worden sei, die nachgerüstete Steckdose auf Dauerstrom umzuklemmen und/oder die 7,5 Ampere Sicherung gegen eine Sicherung mit einem höheren Wert auszutauschen, dabei sei es zu dem Brand gekommen, weil man vergessen habe, den Stecker zu ziehen, handelt es um spekulative Erwägungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, das Beweisergebnis in Frage zu stellen.

Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat bekundet, dass er bei seiner Begutachtung noch keine Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass eine Woche zuvor eine Steckdose zusätzlich zu den bereits vorhandenen werkseitig eingebauten Steckdosen installiert worden sei. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln und schließt aus, dass der Sachverständige sich zu schnell auf eine mögliche Konstellation der Brandentstehung konzentriert hat.

Für den Senat besteht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht gesichert, dass die nachgerüstete Steckdose nicht unter Dauerstrom gestanden hat und deshalb der Sachverständige Dr. Ing. I. von einer falschen Tatsache bei seiner Begutachtung ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ob der Berufungskläger auch bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat oder ob eine Quotelung in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen der Obergerichte Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 524 Rn. 44; offengelassen in BGH Beschluss vom 7.2.2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, 619 und BGH vom 7.2.2007 - XII ZB 175/06 - FamRZ 2007, 631). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung trägt, wenn die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, da er ansonsten gegenüber dem Berufungsführer, der nach Hinweiserteilung das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne sachlichen Grund begünstigt würde und es auch nicht sachgerecht erscheint, den Anschlussberufungsführer zumindest anteilig mit den zusätzlichen zwei Gerichtsgebühren, die mit einer Zurückweisung der Berufung verbunden sind, zu belasten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.816,10 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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