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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 2 U 428/08
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 439
BGB § 440
BGB § 634 Nr. 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 411 a
ZPO § 524
1) Nach § 67 VVG können auch Gewährleistungsansprüche auf den Versicherer übergehen, soweit sie auf Schadensersatz - hier Mangelfolgeschaden - und nicht auf Minderung, Nachlieferung, Nachbesserung oder nach früherem Recht auf Wandlung gerichtet sind.

2) Zu den Beweisanforderungen nach § 286 ZPO, wenn der Brand in einer Sattelzugmaschine durch eine elektrische Fehlleistung einer Bordsteckdose bzw. deren Zuleitung verursacht worden ist und der Ausgangspunkt der Brandausbreitung im Bereich der Steckdoseninstallation gelegen hat, an der eine Steckdose drei Tage zuvor von der Beklagten montiert worden war.

3) Der Berufungskläger trägt bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht.


Gründe:

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Beklagten-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Januar 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

I.

Die Klägerin verlangt als Fahrzeugversicherer der Firma J. GmbH & Co. KG von der Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG Ausgleich für die Regulierung eines Brandschadens an einer Sattelzugmaschine und einem Anhängerfahrzeug.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.806,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2004 zu zahlen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenbeweis, Verwertung eines im Ermittlungsverfahren erstellten brandtechnischen Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen) der Klage weitestgehend unter Berücksichtigung eines der Zedentin anzurechnenden Mitverschuldens von 1/5 entsprochen. Das Landgericht hat die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.856,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 11. 2005 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Das Landgericht hat den Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i. V. mit § 67 Abs. 1 Satz 1 WG abgeleitet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Brand im Führerhaus der von der Beklagten an die Firma J. verkauften Zugmaschine entweder durch die werkseitig eingebaute Bordsteckdose, die unter Dauerstrom gestanden habe, oder durch die nachträglich von der Beklagten eingebauten Zusatzsteckdose verursacht worden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht eindeutig klären können, ob die von der Beklagten eingebaute zusätzliche Steckdose im Führerhaus der Zugmaschine die Ursache für das Brandereignis vom 07. März 2004 gewesen sei oder die werkseitig eingebaute Steckdose. Da allerdings sowohl die eine wie die andere Ursache in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle und eine dritte Möglichkeit der Brandentstehung auszuschließen sei, hafte die Beklagte als Verkäuferin der Zugmaschine entweder nach den Grundsätzen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung oder nach den Grundsätzen der werkvertraglichen Gewährleistung. Die Aussagen der Zeugen hätten ergeben, dass ein, wie auch immer geartetes gefährdendes Handeln vor dem Brandgeschehen nicht bewiesen worden sei. Die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten habe zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Vielmehr ergebe sich danach auch die Möglichkeit, dass sowohl die werkseitig eingebaute Bordsteckdose als auch die nachträglich eingebaute Steckdose als Schadensursache in Betracht kommen könnte. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt eine Klageabweisung. Die Klägerin greift das Urteil mit der Anschlussberufung an, soweit ein Mitverschulden angenommen wurde.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.

1) Die Berufung rügt in formeller Hinsicht, dass das Landgericht das - im Übrigen inhaltlich falsche - Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. I. vom 16.12.2004 (Anlage 15, GA 76) überhaupt nicht hätte verwerten dürfen.

Der Angriff verfängt nicht. Das Landgericht durfte gemäß § 411 a ZPO das im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten heranziehen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. Ing. I. das Fahrzeug unmittelbar nach Eintritt des Brandes begutachtet hat. Ein Verwertungsverbot hat nicht bestanden.

2) Die Berufung rügt ohne Erfolg die Aktivlegitimation der Klägerin, weil die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2005 (S.17 GA 140 bis 157) bestritten habe, dass der ausgebrannte Lkw bei der Klägerin versichert gewesen sei und die Klägerin den Schaden tatsächlich reguliert habe. Die Klägerin habe dann nicht etwa einen Versicherungsvertrag vorgelegt, sondern mit Schriftsatz vom 20.01.2006 für die Tatsache, dass das Fahrzeug bei ihr versichert gewesen sei und sie nur deshalb den Schaden reguliert habe, Beweis angetreten, in dem sie hierfür einen Zeugen angeboten habe. Die Klägerin habe also ihre Behauptung nicht durch Urkunden nachgewiesen, so dass das Landgericht über diese Frage hätte Beweis erheben müssen, wenn es der Klage habe stattgeben wollen.

Der Berufungsangriff geht fehl. Die Klägerin hat in erster Instanz eine Vielzahl von Schreiben, Regulierungsschreiben etc. vorgelegt, aus denen sich die Aktivlegitimation der Klägerin entnehmen lässt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zudem die Versicherungspolice mit Schriftsatz vom 12.08.2008 (GA 508) vorgelegt. Die Vorlage der reproduzierten Urkunde ist nicht verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Da das Landgericht den in erster Instanz geführten Nachweis der Aktivlegitimation hat ausreichen lassen und nicht auf die Vorlage einer Versicherungspolice hingewiesen hat, war diese von der Klägerin auch nicht vorzulegen.

3) Soweit die Berufung Zweifel hat, ob nach § 67 VVG auch Gewährleistungsansprüche auf den Versicherer übergehen können, teilt der Senat diese Zweifel vorliegend nicht. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens erfasst grundsätzlich jeden Anspruch, der dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient, auch ein in eine abstrakte Forderung umgestalteter Anspruch (BGH VersR 1972, 194; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rn. 3). Der Begriff Schadensersatz ist hier in einem weiten Sinne zu verstehen (Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 67 Rn. 27). Es gehen ihrer Art nach nicht nur auf Geld- oder Naturalersatz gerichtete Schadensersatzansprüche im engeren Sinne - auch vertragliche, solche aus Drittschäden und auf Abtretung oder Befreiung gerichtete - über, sondern auch etwa Ausgleichsansprüche nach §§ 426, 840 BGB. Bei Gewährleistungsansprüchen gehen nur die auf Schadensersatz gerichteten Ansprüche über, nicht aber etwa Ansprüche auf Minderung, Nachlieferung, Nachbesserung oder nach früherem Recht auf Wandlung (Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 67 Rn. 30 m.w.N.; differenzierend Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rn. 4). Im konkreten Fall wird nicht ein Mangelschaden, sondern ein Mangelfolgeschaden, Ersatz der durch die Beschädigung des Zugfahrzeugs und Beschädigung des Anhängerfahrzeugs nebst weiteren Kosten, geltend gemacht. Ansprüche nach §§ 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB und § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 BGB werden von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 VVG erfasst (vgl. zur Abgrenzung Mangel- und Mangelfolgeschaden Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 437 Rn. 35 und Palandt-Sprau, § 634 Rn. 8).

4) Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass die Klägerin in dem als Anlage 9 vorgelegten Schreiben vom 26.04.2004 der klägerischen Prozessbevollmächtigten (GA 52) zwar Rechte aus § 437 BGB im Rahmen der Sachmängelhaftung geltend gemacht habe. Eine Frist zur Nacherfüllung sei der Beklagten in diesem Schreiben aber nicht gesetzt worden.

Vorliegend bedurfte es keiner Fristsetzung. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt und die Sache an ihren Haftpflichtversicherer übergegeben. Sie bestreitet jetzt noch eine Haftung. Eine Frist zur Nacherfüllung wäre reine Förmelei, hierauf musste sich die Klägerin nicht einlassen.

5) Die Berufung beanstandet, dass weder seitens der Klägerin noch des Landgerichts "sauber" zwischen kaufrechtlichen und werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsansprüchen unterschieden worden sei. Lediglich im Rahmen der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsansprüche hätte die Firma J. von der Beklagten sofort den Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Geld verlangen können, da der Schaden an der Zugmaschine im Rahmen des erteilten Auftrags zur Nachrüstung der Bordsteckdose ein Mangelfolgeschaden gewesen wäre. Im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche sei die Firma J. verpflichtet gewesen, die Beklagte unter Fristsetzung zunächst zur Nachbesserung nach § 439 BGB aufzufordern. In Ermangelung einer solchen Vorgehensweise, stehe der Firma J. bzw. der Klägerin aus übergeleitetem Recht kein Schadenersatzanspruch nach den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB zu.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beklagte hat beharrlich jede Einstandspflicht für den eingetretenen Schaden vereint. Wie bereits ausgeführt, wäre eine Fristsetzung zur Nachlieferung reine Förmelei gewesen. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.04.2004 (Anlage 9, GA 52) sehr weit gefasst ist und Ansprüche aus Sachmängelhaftung gemäß § 437 BGB geltend gemacht werden. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB werden auch Mangelfolgeschäden erfasst (Palandt-Weidenkaff, § 437 Rn. 35).

6) Die Berufung der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Richtig ist, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 67 VVG nur in Betracht kommt, wenn der Brand auf ein von der Beklagten zu verantwortendes Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Der Senat ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. I. vom 16.12.2004 (GA 76, 81), seines Ergänzungsgutachtens vom 21.05.2007 (GA 332) und seiner Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2008 (GA 396) davon überzeugt, dass der Brand durch eine elektrische Fehlleistung einer Bordsteckdose bzw. deren Zuleitung verursacht worden ist und der Ausgangspunkt der Brandausbreitung im Bereich der Steckdoseninstallation gelegen hat, an der die Steckdose drei Tage zuvor von der Beklagten montiert worden war. Eine Fehlfunktion aktiver elektrischer Geräte kann als Brandursache nach Überzeugung des Senats mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass die Brandursache im Bereich der werkseitig eingebauten Bordsteckdosen zu suchen ist. Dabei sind die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen.

Im Rahmen der Überzeugungsbildung des Senats bedarf es - anders als im strafrechtlichen Verfahren - nicht des Ausschlusses letzter Zweifel für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der letzte Zweifel nicht ausschließt (BGHZ 53, 245, 255 f.; 100, 214; BGH, Urt. Vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875; BGH Urt. v. 14. Januar 1993 -- IX ZR 238/91 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 1 Grenzen der Beweisanforderungen; Prölss/Kollhosser, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, § 49 Rn. 14). Es muss keine absolute Sicherheit bestehen, dass sich der Schaden so zugetragen, wie von der Klägerin behauptet.

Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat in seinem Ausgangsgutachten vom 16.12.2004 (GA 76, 81) dargelegt, dass der Ausgangspunkt der keil- bzw. trichterförmigen Brandausbreitung in der Kabine auf der rechten Seite der Mittelverkleidung in der Nähe der Mittelkonsole der Armaturentafel, und zwar genau in dem Bereich, wo die Steckdose zusätzlich montiert worden sei, gelegen habe. Nur dort seien in signifikanter Weise die Kupferlitzen zerfasert und Metalle geschmolzen gewesen. Von diesem Punkt habe sich der Brand zur linken oberen Ecke der Kabine ausgebreitet. Die Anordnung der Kojenvorhänge habe dabei einen Einfluss auf die Ausbreitungsrichtung ausgeübt. Der Sachverständige hat zwar in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.05.2007 (GA 332) darauf hingewiesen, dass er nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könne, dass eine elektrische Fehlerleistung auch an der werkseitig, vom Hersteller, eingebauten Bordsteckdose aufgetreten sei. Es aber nach wissenschaftlicher Erkenntnis unter den konkreten Umständen des Falles unwahrscheinlich, dass zufälligerweise genau an derjenigen Stelle ein Brand entstehe, an der drei Tage zuvor, die Einbauarbeiten durchgeführt worden seien. Der Senat ist aufgrund dieser von Sachkunde getragenen Ausführungen davon überzeugt, dass die Brandursache im Zusammenhang mit den zeitlich vorausgegangen Arbeiten anlässlich der Installation der Zusatzsteckdose steht, auch wenn allerletzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können, dass der Brand im Bereich der werkseitig eingebauten und unstreitig unter Dauerstrom stehenden Steckdosen entstanden sein kann (GA 396-399).

Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. Ing. I. in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2008 einschränkend erklärt hat, es seien mehrere Brandursachen möglich, ohne dass er sagen könne, welche der Ursachen wahrscheinlicher sei. Der Sachverständige legte aber überzeugend dar, dass der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Armaturenbrett begonnen habe. Sämtliche Brandmerkmale waren danach im Armaturenbereich zu der zur Beifahrerseite hin gewandten Seite sichtbar gewesen. Diese sachverständige Einschätzung hat deshalb besonderes Gewicht, weil der Sachverständige bei der Untersuchung der Sattelzugmaschine noch keine Kenntnis davon hatte, dass eine Woche zuvor eine Steckdose zusätzlich zu den bereits vorhandenen, werkseitig eingebauten Bordsteckdosen installiert worden ist. Diese Tatsache ist dem Sachverständigen erst später mitgeteilt worden, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Sacherständige aufgrund der Angaben des Fahrers des LKW R., des Fuhrparkleiters der Fa. J., Herrn S., und des Werkstattmitarbeiters, Herrn B., die neu installierte Steckdose habe unter Dauerstrom gestanden (strittig, so R., GA 263, anders W., GA 268, M., GA 278), voreilige Schlüsse gezogen hat.

Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat auch definitiv ausgeschlossen, dass ein Wasserkocher einen Vorschaden an den anderen Leitungen verursacht haben kann. Der Sachverständige hat hierzu einen baugleichen Wasserkocher untersucht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass dieser Wasserkocher eine Leistungsaufnahme von 300 Watt bei 12,5 Ampere hatte. Eine mit 7,5 bzw. 10 Ampere abgesicherte Steckdose würde hierzu nicht ausreichen (GA 398/399). Ein solcher Wasserkocher könne zwar an einer 7,5 Ampere abgesicherten Steckdose betrieben werden, jedoch könne dies dazu führen, dass die Leitung langsam heiß werde und möglicherweise die Isolation leiden könne. Der Sachverständige führte im Übrigen aus, dass es nicht entscheidend auf die Höhe der Absicherung, sondern auf den Querschnitt der Leitungen ankomme. Bei einer Absicherung von 8 Ampere wäre eine 1,5 mm-Leitung, ab 8 Ampere eine 2,5 mm-Leitung notwendig gewesen. Der Sachverständige konnte hierzu allerdings keine weiteren Feststellungen treffen, weil er in dem ausgebrannten Fahrzeug die verschiedenen Verkabelungen wegen der Brandzehrung nicht mehr hat erkennen und zuordnen können. Der Sachverständige hat aber eindeutig bekräftigt, dass er den Wasserkocher als Brandursache ausschließen könne. Der Senat hat den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen keinen Zweifel.

7) Der Anspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt. Da die Brandursache in der mangelhaft durchgeführten Installation der zusätzlichen Steckdose zu suchen ist, greifen die werkvertraglichen Verjährungsvorschriften (2 Jahre), § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 634a BGB. Der Sattelschlepper wurde am 23. Dezember 2003 gekauft. Der Einbau der Steckdose erfolgte am 04. März 2004. Die am 26. Oktober 2005 bei Gericht eingegangene Klage wurde am 02. November 2005 zugestellt. Der Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist wurde somit rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Im Übrigen hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2005 bis zum Ablauf des 31.03.2006 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ob darüber hinaus auch die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche verjährt sind, mag offen bleiben. Sicherlich steht der Haftpflichtversicherer an sich nur für ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten und nicht für Mängel der vom Hersteller eingebauten Bordsteckdosen ein. Anderseits hat der Haftpflichtversicherer für die Beklagte allgemein hinsichtlich etwaig gedeckter und berechtigter Schadensersatz- bzw. Regressansprüche auf die Verjährungseinrede bis zum 31.03.2006 verzichtet. Dieses Schreiben bezieht sich der Sache nach auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die Klägerin gemäß Schreiben vom 26.4.2004 (GA 52), in dem Regressansprüche unter Bezugnahme auf die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB geltend gemacht werden. Der zeitweilige Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung könnte sich demnach auch auf kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche beziehen. Die Frage bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung.

8) Soweit die Berufung der Klägerin den vom Landgericht in Ansatz gebrachten Mitverschuldensbeitrag von 1/5 als zu gering erachtet und meint, das Mitverschulden der Zeugen R. und F. wiege so schwer, dass die Klage abgewiesen werden müsse, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Das Landgericht hat ein Mitverschulden damit begründet, dass es geboten gewesen sei, bereits unmittelbar nach der Entdeckung des Rauches die Feuerwehr zu verständigen, um die Gefahr der Ausbreitung des Brandes zu minimieren. Aus der Sicht eines ordentlichen und verständigen Menschen, sei es in jedem Fall erforderlich und zumutbar gewesen, bereits von der Wohnung des Zeugen R. aus die Feuerwehr zu alarmieren. Das Unterlassen einer möglichst frühzeitigen Alarmierung der Feuerwehr zur Abwendung oder Minderung des entstandenen Brandschadens müsse sich die Firma J. als Mitverschulden auch gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB uneingeschränkt zurechnen lassen, da es sich bei den bei ihr tätigen Fahrern um Hilfspersonen handele, deren sie sich zur Wahrung ihrer Interessen bediene.

Es mag offen bleiben, ob diese Erwägungen überhaupt ein Mitverschulden der Firma J. rechtfertigen. Die Wohnung des Zeugen R. befand sich unweit vom Stellplatz der Fahrzeuge, so dass sich die Alarmierung der Feuerwehr nur um einige Minuten verzögerte. Zudem hat sich der Brand sehr schnell ausgebreitet, so dass selbst bei schnellerem Eintreffen der Feuerwehr der Brandschaden wohl kaum hätte begrenzt werden können. Der Senat ist der Überzeugung, dass jedenfalls keine höhere Mitverschuldensquote als 1/5 in Ansatz zu bringen ist.

Im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO ist derzeit über die Anschlussberufung, mit der die Klägerin gegen den Ansatz der Mitverschuldensquote wendet, nicht zu entscheiden.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.816,10 € (41.856,79 € + 9959,31 €) Anschlussberufung festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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