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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 2 U 596/07
Rechtsgebiete: AVBeltV


Vorschriften:

AVBeltV § 21
AVBeltV § 21 Abs. 2
AVBeltV § 27
Ein Anspruch aus Stromlieferung ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird. Gemäß § 27 AVBEltV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 - NJW 1987, 237).

Die Ausschlussfrist von 2 Jahren für Nachforderungen aus dem Strombezug für frühere Jahre gemäß § 21 betrifft nur Berechnungsfehler bei der Prüfung der Messeinrichtungen bzw. Fehler in der Ermittlung eines Rechnungsbetrages. § 21 Abs. 2 AVBeltV enthält eine zeitliche Beschränkung für Fehler im Ablesezeitraum. Der Fall der Nichterteilung einer Rechnung in Folge eines Fehlers im technisch-organisatorischen Bereich ist nicht mit einem Berechnungsfehler im Sinne von § 21 AltBEltV gleichzusetzen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 596/07

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 21. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 31.1.2008 (GA 140) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 31.1. 2008 (GA 140) Bezug.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13.02.2008 (GA 144) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 31.01.2008 dargelegt, dass die Forderungen für die erbrachten Stromlieferungen weder verjährt noch verwirkt sind. Soweit die Berufung ausführt, die Nachforderung sei im Falle einer fehlerhaften Rechnung gemäß § 21 AVBEltV auf eine Ausschlussfrist von 2 Jahren beschränkt, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. § 21 betrifft Berechnungsfehler bei der Prüfung der Messeinrichtungen bzw. Fehler in der Ermittlung eines Rechnungsbetrages. § 21 Abs. 2 AVBeltV enthält eine zeitliche Beschränkung für Fehler im Ablesezeitraum. Hier hat die Beklagte erstmals im August 2005 den Stromverbrauch ab 15.01.1999 abgerechnet und nach Beanstandungen der Kläger im Oktober 2005 korrigiert. Der Fall der Nichterteilung einer Rechnung in Folge eines Fehlers im technisch-organisatorischen Bereichs ist entgegen der Berufung nicht mir einem Berechnungsfehler im Sinne von § 21 AVBEltV gleichzusetzen.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.151,09,-- € festgesetzt.

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Kläger-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. Februar 2008. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das Feststellungsbegehren der Kläger, dass sie nicht verpflichtet seien, den in Rechnung gestellten Strombezug für die Zeit vom 15.01.1999 bis zum 31.12.2000 in Höhe von 3.218.01 € und für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 1.933,08 € zu zahlen, ist unbegründet. Auch der weitergehende Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.

Die Forderung der Beklagten für die erbrachten Stromlieferungen ist nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche der Beklagten aus den Stromlieferungen richtet sich nach § 196 Abs. 1Nr. 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EBGBG findet vorliegend altes Recht Anwendung, obgleich die Rechungen erst aus dem Jahre 2005 für Stromlieferungen im Zeitraum von 1999 bis 2001 stammen. Die Verjährungsfrist betrug 2 Jahre. Nach §§ 198, 201 BGB a.F. begann diese Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren. Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird (BGH Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 - NJW 1987, 237). Gemäß § 27 AVBEltV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen datieren vom 04.08., 15.08. und 23.08., die nach Korrespondenz zwischen den Parteien korrigierten Rechnungen vom 24.10.2005. Die Forderungen der Beklagten sind demnach erst nach Erteilung der Rechnungen fällig geworden und nicht verjährt.

Die Zahlungsansprüche der Beklagten sind auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berichtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 292; 84, 281; 105, 298; NJW 1982, 1999; Palandt-Heinrichs, BGB, § 242 Rn. 87). Zwar wird man mit den Klägern das Zeitmoment durchaus bejahen können. Die Beklagte hatte lange Zeit, ihre Forderungen aus den Stromrechnungen geltend zu machen. Die Geltendmachung der Ansprüche im Jahre 2005 für den Zeitraum von 1999 bis 2001 ist sicherlich ungewöhnlich. Die Kläger konnten allerdings nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Beklagte auf die Geltendmachung der Forderungen aus den Stromlieferungen verzichten würde. Vielmehr musste sich den Klägern aufdrängen, dass die ausbleibenden Stromrechungen auf einem Versehen beruhen mussten. Der Kläger zu 2) hatte bis zum 15.01.1999 als Mitarbeiter bei der Beklagten ein kostenfreies Stromversorgungskontingent. Nur wenn dieses Kontingent überschritten wurde, wurde der übersteigende Betrag in Rechnung gestellt. Es musste für die Kläger einsichtig sein, dass nach Ausscheiden des Klägers zu 2) zum 15.01.1999 kein Anspruch auf kostenfreies Stromkontingent mehr bestehen würde. Der Vortrag der Kläger, sie hätten vermutet, dass sie als Dank bzw. Anerkennung für die jahrelange Tätigkeit des Klägers zu 2) jedenfalls in der ersten Jahren nach seinem Ausscheiden weiterhin kostenfrei Strom zur Verfügung gestellt bekommen, ist wenig überzeugend. Es hätte sich eher die Vermutung bestehen müssen, dass es sich hier nur um einen Fehler im technisch-organisatorischen Bereich der Beklagten handelte.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.151,09 € festzusetzen.

Koblenz, den 31. Januar 2008

Ende der Entscheidung

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