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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 2 U 600/07
Rechtsgebiete: EuGVVO, AVAG


Vorschriften:

EuGVVO Art. 46 Abs. 3
AVAG § 20 Abs. 1
AVAG § 22 Abs. 2
Im Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens unzulässig (Art. 46 Abs. 3 EuGVVO, §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 AVAG).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 U 600/07

In dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels

Hier: Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin an Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Ritter

am 6.8.2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin erwirkte am 22.12.1988 gegen den Antragsgegner ein Urteil des Oberlandesgerichts, tagend in Brüssel, 14.Kammer, in dem dieser zur Zahlung von 36.187.759 bfr. verurteilt wurde. Auf ihren Antrag vom 20.4.1999 hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 28.3.2007 dieses Urteil für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des des Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzuweisen. In einem späteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.

Der Antrag war zurückzuweisen. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, ist mit der Systematik der hier gemäß ihrem Art. 68 Abs.1 anwendbaren EuGVVO nicht vereinbar( so bereits für die vergleichbaren Regelungen des EuGVÜ: OLG Hamm MDR 1978, 324; OLG Düsseldorf MDR 1985, 151).

Die EuGVVO sieht im Beschwerdeverfahren lediglich die Möglichkeit vor, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht( Art.46 Abs.3), wobei diese Maßnahme nach h.M nur im Rahmen der endgültigen Beschwerdeentscheidung, nicht aber als vorläufige Maßnahme während des laufenden Beschwerdeverfahrens getroffen werden kann( Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn 8). Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen. Gleiches ergibt sich aus §§ 20 Abs.1, 22 Abs.2 AVAG. Wenn - so wie hier - die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, dann kann zwar der Verpflichtete die Zwangsvollstreckung abwenden, dies allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages, dessentwegen der Berechtigte vollstrecken darf. Erst wenn das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zugelassen hat und diese damit grundsätzlich über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann, kann es auf Antrag des Verpflichteten anordnen, dass die Zwangsvollstreckung unter bestimmten, hier noch nicht einmal dargelegten und glaubhaft gemachten Voraussetzungen bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung hierüber die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf. Eine uneingeschränkte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ist dagegen unzulässig.

Ende der Entscheidung

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