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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 2 U 664/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 667
1. Trifft der Beauftragte weisungswidrig eine Honorarvereinbarung und schließt weisungswidrig einen Verfahrens- bzw. Prozessfinanzierungsvertrag ab und führt der weisungswidrige Auftrag gleichwohl zu einem nicht erwarteten Erfolg, so kann der Beauftragte von dem Erlangten nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte. Der Beauftragte hat nicht nur den um die Prozessfinanzierung und die Anwaltskosten geminderten Betrag nach § 667 BGB erlangt.

2. Zur Wirksamkeit eines Verfahrens- und Prozessfinanzierungsvertrages bei der Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der Freigabe von im zweiten Weltkrieg in Großbritannien beschlagnahmten Vermögens.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Teil-, Grund- und Endurteil

Geschäftsnummer: 2 U 664/06

Verkündet am 18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 11. April 2006 wird insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft B. von C., bestehend aus:

1. G. Prinz B. von C., F.,

2. C. Prinz B. von C., in ...,

3. I. B.in...,

4. D. Freifrau von A. in...

5. B. Gräfin von M.,in...,

6. E. Prinz B. von C., in...

7. M. Prinz B. von C., in...

8. B. Freifrau von T., in M.,

16.019,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2005 durch Hinterlegung bei dem Amtsgericht 53474 Bad N. zu zahlen.

Die Klage ist hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Brüder und neben den weiteren im Tenor zu 1) genannten Personen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Erben der im Jahre 1957 verstorbenen Großmutter der Parteien, F. B. von C., waren deren beide Söhne C. und F. F. Der Sohn C. hatte seinerseits drei Kinder, nämlich die unter Ziffer 6., 7 und 8. im Tenor zu 1) genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft. Der Sohn F. F. hatte sechs Kinder, wovon der Sohn F. (genannt F.) nicht erbberechtigt war.

Bedingt durch die Ereignisse des zweiten Weltkrieges war ein Vermögen der Großmutter in England beschlagnahmt worden. Dieses Vermögen wurde nach Verhandlungen, die der Beklagte veranlasst und geführt hatte, für die vorgenannte Erbengemeinschaft freigegeben und an den von allen Erben bevollmächtigten Beklagten in Höhe von 554.515,--€ ausgezahlt.

Neben den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft hatte auch der Kläger dem Beklagten eine Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten jedoch im Innenverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2000 wie folgt eingeschränkt:

"Wenn ich eine Vollmacht in der mir vorgelegten Form unterschreibe, dann mit diesem Inhalt nur zur Außenwirkung gegenüber den Behörden in England. Zwischen uns wird festgestellt, dass jede für mich verbindliche Erklärung vorher mit mir abgestimmt wird, jedes Rechtsgeschäft vorher mit mir abgestimmt wird und alle entstehenden Kosten vorher für meinen Teil von mir genehmigt werden. Bitte bestätige mir schriftlich, dass Du bzw. Deine für Dich in dieser Angelegenheit tätigen Personen sich an diese Regelung halten werden. Nicht genehmigte Auslagen werden von mir nicht übernommen."

Hierauf bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.2000, dass er bei dem Anstehen wichtiger Entscheidungen vorher die Beteiligten kontaktieren werde. Allerdings werde er nicht für jeden Brief oder jedes Telefonat vorher um Erlaubnis bitten.

Zur Durchsetzung der Ansprüche der Erbengemeinschaft in England schaltete der Beklagte im eigenen Namen Rechtsanwalt T. ein und schloss mit diesem eine Honorarvereinbarung vom 13./17.05.2005, in der der Zusatz des Handels unter fremden Namen für die Erbengemeinschaft von dem Beklagten gestrichen wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Honorarvereinbarung wird auf das in den Akten befindliche Exemplar (GA 12) verwiesen.

Gegenüber der Erbengemeinschaft rechnete der Beklagte mit Aufstellung, Anlage 4 (GA 53) ab. Da er in dieser Abrechnung jedoch eine dritte nicht erbberechtigte Gruppe in die Verteilung einbezogen hatte, erstellte er sodann eine zweite Abrechnung, in der er von dem erhaltenen Betrag zunächst ein Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 64.323,75 € sowie ein Erfolgshonorar für I. Prinzessin B. von C., genannt "I.", in Höhe von 166.354,52 € und Kosten in Höhe von 2.448,16 € vorab in Abzug brachte (GA 74).

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei weder zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch zur Einbeziehung eines Prozessfinanzierers berechtigt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft B. von C., bestehend aus den im Tenor zu 1) genannten Mitgliedern 20.951,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2005 durch Hinterlegung bei dem Amtsgericht 53474 Bad N. zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

er habe einen Rechtsanwalt einschalten und die getroffene Honorarvereinbarung treffen dürfen, da er über eine Generalvollmacht verfügt habe. Im Übrigen seien die Mitglieder der Erbengemeinschaft nachträglich über die Einschaltung eines Rechtsanwalts informiert worden. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers sei erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erbengemeinschaft stehe der tenorierte Betrag zu. Der Beklagte sei nicht im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern aufgrund eines Auftragsverhältnisses unentgeltlich tätig geworden. Er sei seiner Verpflichtung, alles das, was er zur Ausführung des Auftrages aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, an die Erbengemeinschaft herauszugeben, nur unzureichend nachgekommen. Von dem Erlangten könne er lediglich dasjenige abziehen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet habe. Dies seien nach seiner eigenen Abrechnung nur Kosten in Höhe von 2.448,16 €. Das Anwaltshonorar könne er nicht als Aufwendungsersatz beanspruchen, da er weisungswidrig die Beauftragung eines Anwalts nicht mit dem Kläger abgestimmt habe. Dem Beklagten stehe auch kein Freistellungsanspruch zu, da es sich nicht um ein fremdes Geschäft für die Erbengemeinschaft, sondern um ein eigenes Geschäft des Beklagten gehandelt habe. Das Gleiche gelte für die Kosten der Prozessfinanzierung in Höhe von 164.354,52 €. Der Beklagte habe weisungswidrig gehandelt, als er mit "I." ein Erfolgshonorar in Höhe von 30 % (= 166.354,52 €) ohne vorherige Absprache mit den Auftraggebern getroffen habe. Die unberechtigte Abweichung von den ihm erteilten Weisungen und der Verstoß gegen die Anzeigepflichten nach § 665 Satz 2 BGB führten zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten. Im Übrigen äußerte das Landgericht Zweifel, ob eine wirksame Prozessfinanzierung überhaupt zustande gekommen ist.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Das Landgericht habe in Unkenntnis der Abmachung der Erbengemeinschaft die Klage zugesprochen und dem Beklagten die in Ansatz gebrachten Aufwendungen von 231.136,43 € abgesprochen. Der ursprüngliche Auftrag sei mit der Ablehnung des Anspruchs vom 09.07.2001 (GA 151) erledigt gewesen. Der Beklagte habe gleichwohl und letztlich erfolgreich versucht, die Ansprüche mittels der Hilfe des Rechtsanwalts T., eines Mitglieds der Familie, durchzusetzen. Die Schwägerin des Beklagten sei bereit gewesen, die Finanzierung des Verfahrens vor den englischen Institutionen für 30 % des Betrages zu übernehmen. Gewerbliche Verfahrensfinanzierer hätten 45 % verlangt. Die Kosten für die Verfahrensfinanzierung stellten sich letztlich lediglich als Schmälerung des Erlöses dar. Er habe daher nur den um die Verfahrensfinanzierung (Anwaltskosten, Kosten der Prozessfinanzierung, eigene Aufwendungen) reduzierten Betrag erlangt. Wenn der Beklagte nur durch weisungswidriges Verhalten etwas erlangen konnte, sei er nicht bereichert und dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch zu.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Schlussurteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist in Höhe des tenorierten Betrages nicht begründet, so dass diesbezüglich durch Teil- und Endurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden war.

Bezüglich des weitergehenden Anspruchs ist eine Entscheidung zur Höhe des Herausgabeanspruchs noch nicht möglich. Der Senat ist der Auffassung, dass der weitergehende Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 110, 201; 111, 133; 126, 219; NJW 1995, 2107 u. 2557; 2001, 225; NJW-RR 2005, 1008; Zöller/Vollkommer, ZPO; 26. Aufl., § 304 Rn. 6). Dies beruht darauf, dass der Senat der Überzeugung ist, dass die anwaltliche Honorarforderung in Höhe von 64.323,75 € überzogen ist, so dass in jedem Fall ein weiterer Betrag aus dem freigegebenen Vermögen an den Kläger auszuzahlen ist. Da eine Entscheidung zur Höhe des weitergehenden Anspruchs noch nicht möglich ist, hat der Senat durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden (§§ 303, 304 ZPO). Auf den Inhalt des mit dem Urteil verkündeten Beweisbeschlusses wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte aufgrund eines Auftragsverhältnisses für die Erbengemeinschaft aufgetreten ist (§ 662 BGB). Es liegt kein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung (GA 146), dass mit der zunächst erfolgten Ablehnung der Ansprüche durch die britischen Behörden gemäß Schreiben vom 09.07.2001 (GA 151) der ursprüngliche Auftrag (erfolglos) erledigt war und dann ein neues Auftragsverhältnis mit der Konstruktion einer Verfahrensfinanzierung im Einvernehmen mit der Erbengemeinschaft begründet wurde oder ggf. eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag. Der Gesamtvorgang ist als einheitliches Auftragsverhältnis zu verstehen, ohne dass in zeitlicher Hinsicht eine Aufspaltung der Auftragsverhältnisse vorgenommen werden kann. Dies bedeutet, dass die vom Kläger erteilte, im Innenverhältnis jedoch beschränkte Vollmacht vom 31.08.2000 (GA 9) weiter bestanden hat.

Der Beklagte hat weisungswidrig gehandelt, als er ohne Rücksprache mit dem Kläger Rechtsanwalt T. mit der Verfahrensdurchführung in Großbritannien beauftragte und mit ihm am 13.5/17.05.2005 eine Honorarvereinbarung über einen Betrag von 64.323,75 € incl. MWSt. schloss bzw. eine ggf. zuvor getroffene Honorarvereinbarung nachträglich schriftlich fixierte. Der Beklagte hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Abweichung von den mit der Vollmachtserteilung gegebenen Weisungen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg der Auftragsdurchführung billigen würde (§ 665 BGB).

Gemäß § 667 BGB ist der Beklagte verpflichtet, der Erbengemeinschaft alles, was er zur Ausführung des Auftrages aus der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Der Beklagte hat aus der Geschäftsbesorgung einen Betrag von 554.515,--€ erhalten. Er kann von dem Erlangten nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass der Beklagte nur den um die Kosten der Prozessfinanzierung und der Anwaltskosten geminderten Betrag tatsächlich gemäß § 667 BGB erlangt habe. Die Berufung vermag ihre Argumentation nicht darauf zu stützen, dass der Kläger bei Nichteinschaltung eines mit der englischen Rechtsmaterie und Sprache bewanderten Rechtsanwalts und der Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers überhaupt nichts erhalten hätte und der von ihm, dem Beklagten, eingeschlagene Weg der einzig machbare Weg gewesen sei, die Rechte bei den britischen Behörden durchzusetzen. Selbst wenn der Beklagte nicht in der Lage war, die Kosten für die Durchführung des Verfahrens in Großbritannien selbst zu tragen, wäre es möglich gewesen, die Miterben in die Finanzierung einzubinden. Die Abkömmlinge des nach dem Nachlass der Großmutter F. B. von C. ursprünglich hälftigen Miterbens "C." (Mitglieder der Erbengemeinschaft von C., zu 6 bis 8) leben in guten finanziellen Verhältnissen und wären in der Lage gewesen, die Finanzierung des Rechtsanwalts und Verfahrenskosten zu übernehmen, ggf. auch gemeinsam mit den weiteren Abkömmlingen des Miterben F. F. (Mitglieder der Erbengemeinschaft von C., zu 1 bis 5). Dass der Erfolg der Auftragsausführung mit Kosten verbunden war, wird von dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht in Abrede gestellt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Erbengemeinschaft das Vorhaben des Beklagten mit großer Skepsis betrachtete und als Hirngespinste bezeichnete und die Bereitschaft sich finanziell an dem vermeintlich wenig aussichtsreichen Unternehmen zu beteiligen, nicht allzu groß war. Es ist entgegen den Darlegungen der Berufung jedoch nicht so, dass nur durch weisungswidriges Verhalten, insbesondere durch Beauftragung des Rechtsanwalts T. gegen Honorarvereinbarung in der erfolgten Höhe und Prozessfinanzierung durch die Schwägerin des Beklagten, I. Prinzessin B. von C., gegen Erfolgsbeteiligung, die Verwirklichung des Vorhabens zu erzielen gewesen wäre. Der Beklagte hätte die Erbengemeinschaft hierüber informieren müssen, damit diese die Gelegenheit gehabt hätte, diese Vorgehensweise zu billigen oder andere Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Soweit die Berufung (BB 4, GA 148) vorträgt, der Beklagte habe tatsächlich nur die um die Anwaltskosten und Kosten der Verfahrensfinanzierung verringerte Summe erhalten, weil der Entschädigungsbetrag an Rechtsanwalt T. ausgezahlt worden sei (Seite 2 der Anlage 2, GA 168 f.), wobei mit Zustimmung des Rechtsanwalts T. unmittelbar von dessen Konto der Betrag für die Prozessfinanzierung von den Berechtigten abgehoben worden sei, der Beklagte habe lediglich den Restbetrag erhalten, den er dann aufgeteilt habe, überzeugt diese Argumentation nicht. Wenn die Auszahlung an Rechtsanwalt T. erfolgte, dann beruht dies auf einer vom Beklagten erteilten Vollmacht, die er ohne Rücksprache mit dem Kläger und der Erbengemeinschaft erteilt hat.

Auch wenn der Auftrag nur durch weisungswidriges Verhalten, nämlich Einschaltung eines Verfahrensfinanzierers und Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Erfolg führen konnte (BB, S. 5, GA 149), bedeutet dies nicht, dass der Auftraggeber keinen Herausgabeanspruch hat. Der im Schrifttum vertreten Auffassung (Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2005, § 665 Rn. 38; Staudinger/Martinek, BGB, § 665 Rn. 24), dass in jedem Fall ein Anspruch auf Herausgabe des nach § 667 BGB Erlangten ausgeschlossen ist, folgt der Senat nicht.

Der Beklagte (Klageerwiderung, S. 6, GA 30) vermag sich auch nicht darauf zu berufen, die anderen Erben (I., B., E. , D.) und der Kläger hätten seine Vorgehensweise gebilligt und er habe nicht gegen die Einschränkungen seiner Vollmacht verstoßen. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 31.08.2000 (GA 9) deutlich gemacht, dass alle entstehenden Kosten von ihm zuvor genehmigt werden müssen. Aus dem Vortrag des Beklagten wird auch nicht deutlich, worüber er die Miterben im Einzelnen konkret aufgeklärt haben will.

Der Beklagte hat weisungswidrig gehandelt, gleichwohl den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Er hat im eigenen Namen eine Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt T. abgeschlossen. Die Eingehung dieser Verbindlichkeit ist grundsätzlich geeignet, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zu begründen, der dem Herausgabeanspruch des Klägers entgegengesetzt werden könnte (Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 670 Rn. 2). Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich dem Kläger bzw. der Erbengemeinschaft durch sein weisungswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat (Vgl. Palandt-Sprau, § 665 Rn. 8).

Der Kläger verstößt als Auftraggeber jedoch gegen Treu und Glauben, wenn er die weisungswidrige Ausführung des Auftrages nicht gegen sich gelten lassen will, obwohl die Abweichung sein Interesse nicht verletzt (BGH WM 1980, 587), insbesondere der von ihm angestrebte Rechtserfolg im Ergebnis voll eingetreten ist (BGH ZIP 1983, 781 = WM 1983, 837). In diesem Fall besteht zugunsten des Auftraggebers kein Schadensersatzanspruch.

Der Senat ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte sachgerechte Aufwendungen, die zur Herbeiführung des Erfolges notwendig waren, von der Erbengemeinschaft bzw. anteilig dem Kläger ersetzt verlangen kann. Der Kläger räumt ein, dass der Beklagte sich zur Durchsetzung der Ansprüche eines Rechtsanwalts, ggf. auch eines Dolmetschers bedienen durfte, um die Ansprüche vor den britischen Behörden geltend zu machen (Klageschrift S. 8, GA 8; Schriftsatz vom 23.10.2006, Seite 3, GA 206). Der Kläger hat selbst für diese Aufwendungen im Rahmen seiner Berechnungen einen Betrag von 15.000,--€ in Abzug gebracht. Ob die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 64.323,75 € angemessen sind (§ 3 BRAGO a.F. § 61 RVG), ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu klären. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Klageerwiderung (S. 5, GA 29) zunächst vorgetragen, dass er sich mit Rechtsanwalt T. bereits zu Beginn dessen Tätigkeit (im Jahre 2001) über die Höhe geeinigt habe. Dies sei später durch die Honorarvereinbarung vom 13.05./17.05.2005 (GA 12) nochmals schriftlich fixiert worden. Das Kostenrisiko, inklusive des schon einmal abgelehnten Vorverfahrens und mögliche zwei Gerichtsinstanzen für die Erstattung der vier Konten mit 18.025 und 19.399 englische Pfund ohne Zinseszins habe unter Berücksichtigung eines Lebenshaltungskostenindex einen Nennwert von 53.333,33 DM ergeben. Abweichend von diesem Vortrag wird in der ersten, vom Beklagten erstellten Abrechnung (Anlage 4, GA 53) für die Einschaltung des Rechtsanwalts ein Pauschalbetrag von netto 55.451,51 € (Brutto 64.323,75 €) mit dem Zusatz "RA 10 %" angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten - insoweit nicht protokolliert - vortragen lassen, dass Honorar sei nachträglich nach Abschluss des Verfahrens festgelegt worden. Es handele sich um ein Erfolgshonorar (quota litis). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließlich auf den Standpunkt gestellt, dass er in den vorgetragenen Honorarverhandlungen mit Rechtsanwalt T. ein verbotenes Erfolgshonorar sehe, so dass erst die nach Abschluss des Verfahrens erfolgte Abmachung vom 13./17.05.2005 zu einer wirksamen Vereinbarung habe führen können.

Der Vortrag des Beklagten zu der Honorarvereinbarung ist im Verlaufe des Verfahrens wechselnd. Der Senat wird der Frage nachgehen, ob es üblich ist, in Fällen mit Auslandsberührung eine solche Honorarvereinbarung, wie vom 13.05./17.05.2005 (GA 12) zu treffen. Bei der Bestimmung des angemessenen Honorars sollen dabei nur die erforderlichen Anwaltskosten berücksichtigt werden, die die Durchführung des Einspruchsverfahrens vor den britischen Behörden mitumfassen, nicht aber die Tätigkeit für ein etwaiges gerichtliches Verfahren.

Der Beklagte kann die Aufwendungen im Rahmen der Prozessfinanzierung nicht gegenüber dem Kläger geltend machen. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger die durch weisungswidriges Verhalten erfolgte Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Verfahrens- und Prozessfinanzierungskosten mit I. Prinzessin B. von C. (genannt I.) nicht anerkennt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass nach Ablehnung des Anspruchs mit Schreiben der britischen Behörden vom 09.07.2001 (GA 151) beabsichtigt gewesen sei, die Ansprüche gleichwohl weiterzuverfolgen. Da mit erheblichen Kosten zu rechnen gewesen sei, habe man Verhandlungen mit dem Prozessfinanzierer F. AG geführt, der eine übliche Erfolgsbeteiligung von 45 % und die Prozesshoheit verlangt habe. Daraufhin sei das Angebot von der an der Erbschaft unbeteiligten Ingrid Prinzessin B. von C. gekommen, gegen eine Beteiligung von 30 % die Verhandlungs- und eventuellen Prozess- und Anwaltskosten sowie Kosten wie Reisen, Zeugen, Gutachten etc. zu übernehmen (Klageerwiderung S. 7, GA 31). Im Unterlegensfalle wären die Kosten bei der Finanziererin verblieben.

Zwischen den Parteien besteht bereits Streit darüber, ob der vorgelegte Vertrag vom 12./18.10.2002 (GA 72) überhaupt seinerzeit wirksam geschlossen wurde oder es sich nur um einen (vordatierten) Scheinvertrag handelt. Auffallend ist, dass in der ersten Abrechnung (Anlage 4, GA 53) die Prozessfinanzierungskosten nicht erwähnt werden, dafür der nicht erbberechtigte F. F. Prinz B. von C. in den Verteiler mit 162.581,05 € aufgenommen wurde. Der Beklagte hat für die Vereinbarung Beweis durch Vernehmung der I. Prinzessin B. von C. angeboten. Hierauf kommt es letztlich nicht an.

Es ist nicht treuwidrig, wenn sich der Kläger darauf beruft, dass die vermeintliche Prozessfinanzierungsvereinbarung mit ihm vorher nicht abgestimmt worden ist. Der vorgelegte Prozessfinanzierungsvertrag ist insoweit bedenklich, als die Finanziererin zwar im Falle der Erfolglosigkeit des Unternehmens die vorfinanzierten Kosten selbst zu tragen hat, aber bei Erfolg sowohl die Kosten der Vorfinanzierung zurückerhält als auch ein Erfolgshonorar von 30 %. Darüber hinaus hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 23.08.2006, S. 5 GA 188), dass die drei Erben des Onkels C. in guten finanziellen Verhältnissen leben und jeder dieser Miterben in der Lage gewesen wäre, eine etwaige Finanzierung vorzunehmen. Der Beklagte hat seinerseits nicht dargelegt, dass er - mit Ausnahme des E. Prinz B. von C. (GA 30) - sich etwa an diese Miterben gewandt und sie um Übernahme der Verfahrensfinanzierungskosten gebeten hätte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Erbengemeinschaft ein Tätigwerden des Beklagten nur für das Vorverfahren bei den britischen Behörden, nicht aber für einen "Marsch durch die Instanzen" gebilligt hätte, da sie das Vorhaben des Beklagten als Hirngespinste abtaten.

Die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2007 (GA 245) geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Der Rechtsstreit ist ungeachtet der durchzuführenden Beweisaufnahme im derzeitigen Verfahrensstadium zum Teil entscheidungsreif.

Ausgehend von der Darstellung der Abrechnung in der Klageerwiderung, S. 8 (GA 32) i.V.m. der Aufstellung des Klägers in der Klageschrift, dort S. 8 (GA 8) ist von folgender Berechnung auszugehen:

 Bruttobetrag554.515,05 €
- ab Rechtsanwaltskosten vorbehaltlich der Beweisaufnahme rechnerisch einzustellen mit64.323,75 €
abzüglich Kosten und Rücklagen aufgerundet, vorläufig vom Kläger in Ansatz gebracht10.000,-- €
 480.191,30 €
verteilt auf die beiden Stämme, die Erben C. und F. F., je zur Hälfte240.095,65 €

Dieser Betrag ist auf die zwei Söhne und drei Töchter von Sohn F. F. aufzuteilen, so dass für den Kläger ein Betrag von 48.019,13 € entfällt, worauf der Beklagte bereits 32.000,-- € gezahlt hat.

In Höhe des Differenzbetrages von 16.019,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09.11.2005 steht dem Kläger in jedem Fall ein Herausgabeanspruch zu, der durch Hinterlegung beim Amtsgericht in Bad N. zu zahlen ist.

Die Berufung des Beklagten war teilweise durch Teil- und Endurteil in dieser Höhe zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.951,50 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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