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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 2 U 715/09 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 917 Abs. 1
BGB § 918 Abs. 2
BGB § 1004
Das gesetzliche Notwegerecht führt nicht zwingend zu einer Pflicht, auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen (Rettungsdienst, Feuerwehr ausgenommen) zu dulden. Die gesetzliche Notwegeregelung gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, das von ihm unbeeinflusst nicht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist, die Verbindung über ein Nachbargrundstück herzustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendig ist. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Ein Bedürfnis für einen Notweg zur Gewährleistung einer Zufahrt mit PKW besteht nur ausnahmsweise (in Anknüpfung an BGHZ 75, 315, 318; BGH Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07).
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 2 U 715/08

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 16.06.2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rüge der Beklagten wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. März 2009 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Zurückweisungsbeschluss vom 26.03.2009 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.05.2008 zurückgewiesen (GA 196). Der Beschluss ist am 03.04.2009 den Beklagten zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten mit am 27.04.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 11.05.2009 (GA 238) vorsorglich auch als Gegenvorstellung angesehen haben wollen.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321 a Abs. 2 S. 1 und S. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagten zum einen die Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingehalten und zum anderen keine Gründe für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat aufgezeigt haben.

Die Beklagten hatten ab 03.04.2009 Kenntnis von dem Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses. Die Gehörsrüge hätte spätestens am 17.04.2007 bei Gericht eingehen müssen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte erst am 14.04.2009 den Beschluss in Verbindung mit dem vorausgegangen rechtlichen Hinweis vom 07.01.2009 (GA 148 ff.) durchgearbeitet und dabei auf das Urteil des BGH vom 12.12.2008 (V ZR 106/07) gestoßen ist und dieses am 20.04.2009 mit den Beklagten besprochen hat, ist unerheblich. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses am 03.04.2009 maßgebend, da in dem Beschluss alle maßgeblichen Punkte der Streitmaterie erfasst waren. Der Beginn der Kenntnis von der "Verletzung des rechtlichen Gehörs" kann nicht auf den 14.04.2009 datiert werden. Es genügt hierfür nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst am 14.04.2009 Kenntnis von der Entscheidung des BGH vom 12.12.2008 erlangt hat. Der BGH hat für die Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (IX ZR 6/09, WM 2009, 1011) dargelegt, dass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben . Entsprechendes gilt hier für die (not)fristgebundene Gehörsrüge im Sinne von § 321 a ZPO. Andernfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Erkentnisse mit Hilfe einer Wiedereinsetzung bzw. hier Gehrörsrüge noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (BGH, ebd. unter Bezug auf BVerfG NJW 1996, 512, 513 und BayOBlG NJW-RR 2000, 772). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich.

Die Beklagten haben darüber hinaus auch nicht dargelegt, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat liegen sollen. Die Beklagten wenden sich lediglich inhaltlich - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 12.12.2008 - gegen die Ausführungen des Senats, so dass die Rüge die Formerfordernisse nach § 321 Abs. 2 S. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt.

Soweit die Beklagten sich inhaltlich gegen den Zurückweisungsbeschluss wenden und diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs stehen, ist streitig, ob eine Gegenvorstellung über die Möglichkeiten einer Gehörsrüge hinaus möglich ist. Dies wird von der h.M. verneint (Zöller/Vollkomer, ZPO, 27. Aufl., § 318 Rn. 7 a). Jedenfalls ist eine Gegenvorstellung wegen Verfristung bereits unzulässig (Zöller/Vollkommer, § 321 a Rn. 4; BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577), weil sie ebenfalls innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 S. 1 ZP0 einzulegen ist.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.06.2009 gemäß § 707 ZPO hat keinen Erfolg. Der Senat hat rechtskräftig die Berufung gegen das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 26.03.2009 zurückgewiesen und die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

Ende der Entscheidung

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