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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 732/07
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI


Vorschriften:

ZPO § 522
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
HOAI § 15
Eine Inanspruchnahme des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungspflicht begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Dieser Anlass muss nach der eigentlichen Pflichtverletzung - hier Falschplanung und mangelhafte Überwachung - zustande gekommen sein. Hat der Architekt hierfür aber weder während der Bauausführung noch der Bauüberwachung Anlass gehabt, kommt eine Sekundärhaftung nicht in Betracht.
Gründe:

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Kläger-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Januar 2008. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Sanierungskosten zu. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt (§§ 635,638 BGB a.F.). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die bei Werkverträgen über Bauleistungen allgemein nach altem Recht geltende und mit der Abnahme beginnende 5-jährige Verjährungsfrist bei Architektenverträgen über eine Vollarchitektur, d.h. sämtliche Leistungsphasen des § 15 HOAI einschließlich Objektbetreuung und Dokumentation nach Leistungsphase 9, eine Ausweitung erfährt, weil die Arbeiten der Leistungsphase 9 zwangsläufig erst nach Abnahme anfallen und somit der Architekt erst danach ein abnahmefähiges Werk anbieten kann (OLG Köln NJW-RR 1992, 1173). Vorliegend haben die Parteien im Jahre 1978 die Erbringung der Leistungsphase 9 vereinbart. Ob es danach eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben hat, wonach auf die Erbringung der Leistungsphase 9 verzichtet worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Hierauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn selbst wenn die Leistungsphase 9 noch geschuldet worden wäre, wäre der Schadensersatzanspruch verjährt.

Nachdem mit dem Bau des Objekts erst 11 Jahre nach der Vereinbarung des Architektenvertrages im März 1989 begonnen worden war, waren die Arbeiten im Frühjahr 1992 beendet. Das Mehrfamilienhaus wurde am 8.10.1992 überlassen. Die Schlussrechnung des Beklagten hinsichtlich der Leistungsphasen 6 bis 8 erfolgte im November 1992. Die Gewährleistungsansprüche der Handwerker verjährten dementsprechend im Jahre 1997. Selbst wenn wegen Erbringung der Leistungsphase 9 die Verjährung etwaiger Schadensansprüche des Bauherrn gegen den Architekten später eingetreten wäre, wäre der Anspruch spätestens nach Ablauf einer weiteren 5-Jahresfrist im Frühjahr 2002 verjährt. Die Klägerin hat jedoch angegeben, erstmals im Spätsommer 2002 Feuchtigkeitsschäden in dem sanierten Objekt festgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Schadensersatzanspruch bereits verjährt.

Es besteht auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Sekundärhaftung. Es gehört nach der Rechtsprechung des BGH zwar zu den Pflichten eines Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- und Ausführungsfehlern des Architekten haben. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH NJW 2007, 365, NJW-RR 1986, 182; NJW-RR 2004, 954).

Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Architekten unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungspflicht begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Dieser Anlass muss nach der eigentlichen Pflichtverletzung - hier Falschplanung und mangelhafte Überwachung - zustande gekommen sein. Derartige konkrete Anhaltspunkte hatte der Beklagte aber weder während der Bauausführung noch der Bauüberwachung gehabt. Nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungsfrist für Handwerkerleistungen im Frühjahr 1997 konnten keinerlei Mängel festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Juni 2003 waren die Ansprüche bereits verjährt.

Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 26.10.2006 (NJW 2007, 365) geht fehl. In dem dortigen Fall traten bereits nach einem Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens Feuchtigkeitsschäden auf. Es gab dann mehrfache Nachbesserungen und mehrfache Feuchtigkeitsschäden. Der BGH hat in dieser Fallkonstellation dem Architekten vorgeworfen, dass dieser nach dem erstmaligen Auftreten der Feuchtigkeit umfassende Aufklärung über seine mögliche Haftung hätte erteilen müssen. Hier stellte sich die Situation jedoch so dar, dass in dem gewährleistungsrelevanten Zeitraum keine Feuchtigkeit eingetreten ist und kein Anlass für den Beklagten bestanden hat, Aufklärungen vorzunehmen.

Schließlich stellt sich das Verhalten der Klägerin - sollte die Leistungsphase 9 wirksam vereinbart worden sein (strittig) - als treuwidrig (§ 242 BGB) dar, wenn sie nach Vorlage der Schlussrechnung im November 1992 mit den Leistungsphasen 6-8 nicht auf die aus ihrer Sicht noch ausstehende Leistungsphase 9 hinweist und den Beklagten in der Folge nicht auffordert, die Leistungsphase noch zu erbringen, sich dann anschließend auf den Standpunkt stellt, wegen Nichterbringung der Leistungsphase 9 könne keine Verjährung eintreten.

Koblenz, den 19. Dezember 2007

Ende der Entscheidung

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