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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 2 U 746/05
Rechtsgebiete: VerbrKG, HWiG, BGB


Vorschriften:

VerbrKG § 9 Abs. 3
HWiG § 3
BGB § 242
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung

2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 746/05

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 31. März 2006

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 20.2.2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 20.2.2006 Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 22.3.2006 (GA 189) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Ausführungen des im Parallelverfahren (W../. O. Bank, 2 U 774/05) ergangenen Zurückweisungsbeschlusses Bezug, der als Anlage beigefügt wird. Der Senat sieht davon ab, das Verfahren im Hinblick auf eine ohnehin nur angekündigte Verfassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren auszusetzen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 1999, 651). Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.588,46 € festgesetzt.

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. März 2006. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Das Landgericht hat nach einstimmiger Auffassung des Senats zu Recht festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 02 gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte ist darüber hinaus zu Recht verurteilt worden, die Rechte an den bei der Deutschen Bausparkasse B. geführten Bausparverträgen Nr. 01 und 02 an die Klägerin zurück abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung von 2.300,81 € sowie gegen Abtretung sämtlicher Rechte an die Beklagte, die der Klägerin aus dem I.-Erwerb gegen die N. Hausvertriebs GmbH und die XY Treuhand- und SteuerberatungsGmbH zustehen.

I.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und dem Erwerb der Bruchteilsanteile an der Eigentumswohnung andererseits um ein "verbundenes Geschäft" handelt. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers dient. Es handelt sich hierbei um eine unwiderlegliche Vermutung (BGH Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 392/01 - WM 2004, 1518 = NJW 2004, 2735; Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02 - WM 2003, 2232 = ZIP 2003, 2111 = NJW 2003, 3703)).

Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die von der Beklagten gewährten Kredite ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises für die erworbenen Wohnungseigentumsanteile dienten. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung ist auf entsprechende Anweisung der Klägerin der überwiegende Teil der Darlehensvaluta direkt an die XY GmbH ausgezahlt worden, die als Treuhänderin für die Anleger auftreten sollte. Auch bezüglich der von der Beklagten ausgezahlten Darlehensbeträge an die Bausparkasse und die Risikoversicherung handelt es sich um ein verbundenes Geschäft. Nach dem von der Fa. I. Verwaltungs GmbH und ihrer Tochtergesellschaft, der Fa. I. Vertriebs GmbH, unter Einbindung der Beklagten, die mit der Fa. I. Verwaltungs GmbH am 28.7./1.8.1997 einen Rahmenvertrag (Anlage K 4) geschlossen hatte, gewählten Vertragskonstruktion war der Abschluss eines neuen und Abtretung des bestehenden Bausparvertrages und Abschluss der Risikoversicherung Bestandteil des Geschäfts. Die Klägerin ist sowohl zum Abschluss des Bausparvertrages und zum Abschluss der Risikoversicherung unmittelbar durch den Darlehensvertrag verpflichtet worden. Der Abschluss beider Verträge war Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrages. Nach der Vertragskonstruktion war vorgesehen, dass das Darlehen über einen Bausparvertrag über 30.000,--DM abgelöst wird. Demnach war auch der Bausparvertrag unmittelbar dem Erwerb des Teileigentums zu dienen bestimmt. Zwar sieht der Kreditvertrag vom 24.2.1998 (Anlage K 6) selbst nicht vor, dass eine Ablösung durch den Bausparvertrag erfolgt, sondern spricht nur von einer Endfälligkeit am 28.02.2001 und einer Tilgung in einer Summe. Die Zusatzvereinbarung vom (wohl) 26.2.1998 (K 6) stellt jedoch den Bezug zum Abschluss des Bausparvertrages her. Diese Zusatzvereinbarung enthält nicht nur die Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, sondern beinhaltet die Regelung, dass der Kredit spätestens bei Zuteilung des Bausparvertrages fällig wird. Die Kreditnehmerin verpflichtete sich danach ausdrücklich, auch eventuell Restkreditbeträge nach Ablösung durch die Bausparkasse auszugleichen.

Dass die Beklagte ihre Rolle als Kredtigeberin überschritten und im Zusammenhang mit der Verkäuferin bzw. deren Mutergesellschaft auch Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen hat, ergibt sich bereits aus dem Rahmenvertrag vom 28.7./1.8.1997 (K 4), der eine wirtschaftliche Einheit von Erwerbsgeschäft und Darlehensvertrag eindrucksvoll bestätigt. Die Beklagte hat darin der I. Verwaltungs GmbH im Detail Vorgaben für das konkrete Modell einer Finanzierung des Erwerbs der Anteile unter Einbeziehung eines Bausparvertrages gemacht (Kreditrahmen 20.000 bis 21.000 DM, Einmalzahlung an die Bausparkasse von 4.500 DM, Abschluss einer Restschuldversicherung, Bearbeitungsgebühr sowie Zinsen für 36 Monate auflaufend). So hat sich die I. verpflichtet, folgende Unterlagen einzureichen: Kreditantrag lt. Muster, Selbstauskunft des Zeichners mit Schufa-Ermächtigung, akuelle Einkommensnachweise, d.h. zwei aktuelle Gehaltsnachweise sowie zeitnaher Einkommensteuerbescheid, bei Selbständigen Beibringung von BWA, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen); Zeichner unter 25 Jahren Bundeswehrnachweis, Kopie des Personalausweises, jeweils objektbezogener Sparplan, ggf. Scheidungsurteil sowie Unterhaltsregelung; ggf. Nachweis bestehender Kreditverpflichtungen, Nachweis von Immobilienbesitz, Nachweis über bestehende Bankguthaben.

Die Beklagte hat die Problematik der Prospekthaftung durchaus gesehen. Sie hat im vorbezeichneten Rahmenvertrag der Muttergesellschaft, der Firma I. VerwaltungsGmbH, das Recht eingeräumt, bis auf Weiteres Finanzierungsanträge für Bruchteilseigentum über die Fa. E. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH einzureichen. Diese Verpflichtung der Beklagte ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt, dass die Bank aus Gründen der Prospekthaftung in den gesamten Prospektunterlagen der I. nicht genannt wird. Die Verstrickung der Beklagten in das Vertragswerk der Firma I. Verwaltungs GmbH bzw. Firma I. VertriebsGmbH ergibt sich ferner aus der Verpflichtung, die Beklagte bei Problemen mit den Erwerbern zu unterstützten (z.B. Adress-/Familienstandsänderungen). Auch hat sich die I. verpflichtet, die Beklagte bei Bekanntwerden von Bonitätsverschlechterungen des Erwerbers in Kenntnis zu setzen. Bemerkenswert ist die Regelung auf Seite 2, drittletzter Absatz des Rahmenvertrages, wonach im Falle der Verweigerung der Rückzahlung der Kredite unter Berufung auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die I. sich verpflichtet, der Bank die ausgezahlten und noch zur Rückzahlung ausstehenden Kreditbeträge zu ersetzen.

Die Beklagte bediente sich vorliegend der Betriebsorganisation der Tochtergesellschaft der Fa. I. Verwaltungs GmbH, der Fa. I. Vertriebs GmbH. Die Mitarbeiter der Vertriebs GmbH haben der Klägerin sowohl die Formulare für den Reservierungsschein der Vertriebs-GmbH zum Erwerb der entsprechenden Beteiligung und im selben Formular ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ausgehändigt, darüber hinaus aber auch die vorbereiteten Kreditanträge und Anträge über den Anschluss eines Bausparvertrages übergeben.

Der II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat im Falle eines finanzierten Beitritts zu einer Immobilienfonds-Gesellschaft die wirtschaftliche Einheit unter Hinweis auf § 9 Abs. S. 2 VerbrKrG bereits mit dem bloßen Umstand begründet, dass die dortige Darlehensgeberin "dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen" ihre Vertragsformulare überlassen und sich dadurch "bei Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient hat (BGH NJW 2004, 2731, 2734). Der BGH hat für einen kreditfinanzierten Immobilienfondsbeitritt ein verbundenes Geschäft dann angenommen, wenn sich der Fondsbetreiber und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH Urteil vom 31.1.2005 - II ZR 200/03 - ZIP 2005, 565 unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 21.7.2003 - BGHZ 156, 46, 50; vom 14.6.2004 -II ZR 393/02 - ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; darüber hinaus BGH Urteil 23.9.2003 - XI ZR 135/02- WM 2003, 2232, 2233 f.; Urteil vom 13.9.2004 - II ZR 373/02; vom 15.11.2004 - II ZR 386/02; vom 29.11.2004 - II ZR 254/02). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Fall zu übertragen, wenn der Erwerber einen Anteil an einer Eigentumswohnung erwirbt.

Soweit die Berufung (BB 2, GA 121) unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02 (ZIP 2003, 2111, 2112 = WM 2003, 2232 = NJW 2003, 3703) ausführt, es sei ständige Rechtsprechung, dass bei einem Grundstückskaufvertrag grundsätzlich kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege, bezieht sich diese Rechtsprechung auf grundpfandrechtlich abgesicherte Realkreditverträge und nicht um einen Verbraucherkredit. Außerdem ist hier die Initiative zum Erwerb der Anteile an der Eigentumswohnung nicht von der Klägerin, sondern von der I. Verwaltungs - bzw. VertriebsGmbH und der Beklagten ausgegangen. Der BGH hat gerade in der von der Berufung zitierten Entscheidung dargelegt, dass die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs.1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet wird, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seines Anlagengeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finnanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagenvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.

II.

Die Klägerin kann sich gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf Einwendungen gegen die N. GmbH berufen, die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten entgegensetzen kann. Der Klägerin stand zunächst die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bis zur bezugsfertigen Herstellung gemäß § 320 BGB a.F. zu. Nachdem das Grundstück an Dritte veräußert wurde, konnte die Verkäuferin diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen. Anstelle der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist für die Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 325 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 3, 812 BGB a.F. getreten. Die N. GmbH hat durch die Grundstücksübertragung die Erbringung der Leistung nachträglich unmöglich macht.

Im Übrigen führt das Landgericht zutreffend aus, dass die Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 5 Nr. 4 des abzuschließenden Kaufvertrages auch aus anderem Grunde zustanden. Danach waren die einzelnen Kaufpreisraten frühestens fällig, sobald die zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorlagen; zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung zu Gunsten der XY Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH im Wohnungsgrundbuch eingetragen war; die Freistellung des Kaufgegenstandes von allen Belastungen und Beschränkungen, die der Auflassungsvormerkung des Käufers im Range vorgingen oder gleichstanden und nicht übernommen werden sollten, gesichert waren, und zwar für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet werden sollte oder die Rückgewährsbürgschaft gemäß § 7 MaBV dem Käufer vorlag; mit Erdarbeiten begonnen worden war und die Wohnungsgrundbücher angelegt waren.

Der Kaufpreis war jedoch nicht fällig, bevor nicht der Notar den Käufer von dem Eintritt der für den Vollzug des Vertrages erforderlichen Genehmigungen benachrichtigte, es sei denn, dass die Verkäuferin dem Käufer eine Bürgschaft im Sinne des § 7 MaBV über die vom Käufer zu erbringenden Geldleistungen zu Händen des Treuhänders übergegeben hätte.

III.

Der von den Klägern verfolgte Anspruch aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist auch nicht verjährt.

Die Klägerin hat bereits am 13.8.2001 (K 9) die Rückabwicklung des I.-Erwerbs gefordert. Der Anspruch unterliegt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend mit am 1.1.2002 und endend am 31.12.2004. Insoweit hat die am 9.12.2004 bei Gericht eingegangene und der Beklagte zeitnah zugestellte Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam gehemmt.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 325 BGB a.F. gegenüber der Beklagten als "verbundener Bank" die Verjährung des Rechtsanspruchs aus § 325 BGB a.F. insgesamt gehemmt hat. Hiergegen wendet die Berufung ohne Erfolg ein (BB 4-14, GA 123-133), dass die Klägerin keine verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin des Anlageobjekts, der N. GmbH, oder Vermittlerin, der Vertriebs GmbH, geltend gemacht habe und nunmehr eine Verjährung der Ansprüche gegen die Verkäufer und/oder Vermittler durch Erhebung der vorliegenden Klage gegen die Beklagte nicht gehemmt werde.

Die Klägerin hat unmittelbar keine verjährungsunterbrechenden oder verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin, der N. GmbH, eingeleitet. Die Notwendigkeit, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Verkäufer einzuleiten, lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 5, GA 124) nicht den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Das Zivilprozessrecht gibt einer Partei zwar das prozessuale Instrument zur wirksamen Erhebung einer Verjährungsreinrede an die Hand, besagt aber materiell-rechtlich nichts darüber, wem gegenüber - Verkäufer oder Darlehensgeber - die Verjährungseinrede zu erheben ist.

Die Berufung vermag die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auch nicht auf Gesichtspunkte stützen, die sich aus der akzessorischen Natur des finanzierten Geschäfts nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergeben. Der BGH hat zwar in seinen Entscheidungen vom 27.6.2000 (XI ZR 174/99 - WM 2000, 1685 ff.; XI ZR 219/99 -WM 2000, 1687 ff.) unter Bezugnahme auf die Kommentierungen von MünchKomm/Habersack. BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 89, Sörgel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997, § 9 VerbrKrG Rn. 92, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 80 ausgeführt, dass das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem Vertrag akzessorischer Natur sei. Deswegen sei hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend. Bedürfe es danach zur Begründung der Einwendung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, bestehe die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden sei. Eine Einwendung könne in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkere Wirkung entfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entspringe. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch die Abgabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen könne.

Hier stellt sich die Situation indes so dar, dass die Klägerin nicht etwa Ansprüche gegenüber der Verkäuferin hat verjähren lassen und danach ihre Einwendungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gegenüber der Beklagten waren Rückzahlungs- oder ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin, der N. GmbH, noch nicht verjährt. Vorliegend war es jedoch der Klägerin nicht zumutbar, Ansprüche gegenüber der Verkäuferin und/oder der Vermittlerin bzw. der mit dem Anlagegeschäft ebenfalls verbundenen Treuhänderin geltend zu machen, da beide Firmen insolvent und die Initiatoren vermögenslos waren. Auch die Treuhänderin, die XY GmbH, war im Jahre 2001 bereits in Liquidation (Anspruchsschreiben vom 13.8.2001, K 9). Der Verbraucher würde hier die Risiken tragen, die durch die rechtliche Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Geschäfte entstanden sind. Entgegen der Prämisse der zitierten BGH-Entscheidung käme hier das Aufspaltungsrisiko in vollem Umfange zum Tragen, wenn der Verbraucher nicht nur gegenüber der finanzierenden Bank, sondern auch gegenüber dem Verkäufer verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müsste. Die Klageerhebung gegen die Initiatoren wäre wirtschaftlich unsinnig und würde zusätzliche Prozesskosten mit sich bringen, wenn die Initiatoren vermögenslos sind. Zweifelhaft ist bereits, ob gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin eine wirksame Zustellung eines Schriftsatzes möglich gewesen wäre, da die Geschäftsführer bzw. Initiatoren teilweise nicht mehr greifbar waren.

Hält die Beklagte dem Zahlungsanspruch bzw. den Einwendungen der Klägerin entgegen, dass etwaige Ansprüche mangels Streitverkündung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin zwischenzeitlich verjährt seien und deshalb die Durchgriffshaftung ihr, der Beklagten, gegenüber nicht greife, so vermag sie mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Es entspricht dem Gebot der Waffengleichheit, dass die Beklagte die durch die Klagereinreichung ihr gegenüber eingetretene Verjährungshemmung so hinnehmen muss, als hätte die Klägerin auch eine Verjährungshemmmung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin, ggf. auch Treuhänderin, herbeigeführt. Dass die Klägerin dies unterlassen hat, beruht auf den dargelegten wirtschaftlichen Erwägungen, die mit der Insolvenz der Verkäuferin/Vermittlerin und der dahinter stehenden Personen im Zusammenhang stehen. Das Aufspaltungsrisiko bei Insolvenz der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin darf nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.

Die Beklagte wird hierdurch nicht über Gebühr benachteiligt. Die Klägerin hat vorliegend nicht in vorwerfbarer Weise Ansprüche gegenüber der Verkäuferin verjähren lassen und erst nach Ablauf der Verjährung ihre Ansprüche gegenüber der kreditgebenden Beklagten geltend gemacht hat, sondern schon in nicht verjährter Zeit die Beklagte in Anspruch genommen, weil eine Befriedigung ihrer Ansprüche bei der Verkäuferin/Vermittlerin oder Treuhänderin bzw. der für diese handelnden Personen nicht möglich war. Die Beklagte, die in die Vertragskonstruktion aufgrund des Rahmenvertrages eingebunden war, konnte sich demnach zeitnah mit den Einwendungen der Anleger befassen.

Die Überlegungen der Beklagten zur der Vergleichbarkeit des vorliegenden Fall mit der Haftung des Bürgen für eine Schuld des Hauptschuldners vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Bürge dem Gläubiger gemäß § 776 BGB leistungsfrei wird, wenn dieser eine Sicherheit für die verbürgte Forderung aufgibt. Auch ist es dem Bürgen möglich, selbst bei Bestehen eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers zur Bürgschaftsforderung gegen ihn die Einrede der Verjährung der Hauptforderung im Wege der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich geltend zu machen. (BGH NJW 1999, 278, 279). Die Bürgenhaftung betrifft jedoch immer die Haftung für eine fremde Schuld. Bei einem verbundenen Geschäft besteht jedoch trotz auch der dort geltenden Akzessorietätskriterien die Besonderheit, dass Verkäufer und kreditgebende Bank ein gemeinsames Geschäft betreiben. Darüber hinaus hat der Senat Bedenken, die Regelungen der althergebrachten Bürgenhaftung auf das Verbraucherkreditgesetz zu übertragen. Das Bürgschaftsrecht zielt auf den Schutz des Bürgen, das Verbraucherkreditgesetz akzentuiert die Interessen des Verbrauchers.

Der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bzw. der Erhebung von Einwendungen nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG steht demnach nicht entgegen, dass Ansprüche gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin oder ggf. Treuhänderin möglicherweise verjährt sind.

Im Übrigen ist sehr fraglich, ob die Beklagte die der Verkäuferin, der N. GmbH, zustehende Verjährungseinrede im eigenen Namen gegenüber der Klägerin geltend machen kann.

IV.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein treuwidriges Verhalten der Klägerin gemäß § 242 BGB verneint. Der Rückabwicklungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Treuwidrigkeit der Klägerin kann nicht damit begründet werden, dass es die Klägerin unterlassen hätte, irgendwelche Kontrollmaßnahmen durchzuführen und sicherzustellen, dass die Treuhänderin die an sie überwiesenen Beträge von 10.500,--DM zweckgemäß verwendet. Das I.-Modell war so konzipiert, dass die Treuhänderin, XY GmbH, umfassende Befugnisse zur Abwicklung des gesamten Geschäftes hatte. Der Beitrag der Klägerin war darauf beschränkt, die Unterschrift unter Selbstauskunft zu leisten, den Reservierungsschein und den Kreditantrag nebst Anlagen zu leisten und regelmäßige Sparraten zu erbringen. Es war nicht Aufgabe der Klägerin, ihre Treuhänderin, die sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, zu überwachen bzw. jeden Abwicklungsschritt zu kontrollieren. Demgegenüber war der Beklagten das I.-Modell im Einzelnen bekannt. Sie stand im schriftlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft, Herrn S.. Die Beklagte war mit der Verkäuferin /Vermittlerin und Treuhandgesellschaft weit mehr verflochten als die Klägerin.

V.

Der Klägerin steht ungeachtet des vorgenannten Rückabwicklungsanspruchs gegenüber der Beklagen darüber hinaus unmittelbar ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Culpa in Contrahendo) wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt die Klägerin, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich ohne den Abschluss des Kreditvertrages stehen würde.

Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass eine Bank beim finanzierten Erwerb einer Immobilie zum Zwecke der Geldanlage nicht verpflichtet ist, im Interesse des Kunden die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu prüfen und ihn auf die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Risiken hinzuweisen (BGH NJW 2000, 3558/3559). Auch ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus dem Kunden die günstigste Kreditart anzubieten oder ihn über die Unzweckmäßigkeit der Kreditaufnahme aufzuklären (BGH NJW 1989, 1667; NJW 1992, 1820).

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Abschluss von Bausparverträgen verknüpft war und bei deren Zuteilungsreife das Darlehen abgelöst werden sollte. Da diese Methode für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres zu durchschauen und nachzuvollziehen ist, bestand für die Beklagte größerer Aufklärungsbedarf. In einem solchen Fall hat die Bank ihrem Kunden deutlich zu machen, in welchen wesentlichen Punkten sich diese Finanzierungsform von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer möglichen Vertragskombination mit einem Bausparvertrag ergeben und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller - auch aus den kombinierten Verträgen - zu leistenden Zahlungen voraussichtlich kosten wird (BGH NJW 1989, 1667/1668). Das Darlehen in einer Gesamthöhe von 15.000,--DM sollte am 28.2.2001 durch Zuteilung des abgetretenen Bausparvertrages zurückgezahlt werden (K 6). Tatsächlich war die zur Zuteilung erforderliche Ansparung zu diesem Zeitpunkt mit monatlich 175,--DM noch nicht erreicht. Zum Fälligkeitszeitpunkt waren noch nicht einmal 10.000,--DM angespart. Die erforderliche Mindestansparsumme von 50 % der Bausparsumme war noch nicht vorhanden. Innerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums von 3 Jahren konnte die Klägerin die Mindestbaussumme mit den vorgesehenen Raten auch nicht ansparen, um die Zuteilungsreife und Ablösung des Darlehens herbeizuführen. Die Beklagte traf hier eine besondere Aufklärungspflicht, die Klägerin über diesen wesentlichen Umstand zu informieren. Dieser Aufklärungspflicht sind sie nicht nachgekommen, so dass ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin besteht, der sich in Form der Rückzahlung der geleisteten Beträge gestaltet.

Der Schadensersatzanspruch aus Culpa in Contrahendo ist nicht verjährt. Die oben aufgezeigte Problematik der Verjährungshemmung und des möglichen Ausschlusses eines Einwendungsdurchgriffs stellt sich hier nicht, da die rechtzeitig erhobene Klage gegen die Beklagte verjährungshemmende Wirkung entfaltete. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind auch keine Steuervorteile in Abzug zu bringen. Auch wenn eine Verlustmitteilung an das Finanzamt erfolgt sein sollte, wäre eine Verlustzuschreibung nur möglich, wenn die Mittel tatsächlich für den Erwerb bzw. die Erstellung von Wohneigentum verwendet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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