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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 2 U 774/05
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKG, HWiG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 325 Abs. 1 Satz 3
BGB § 323 Abs. 3
BGB § 812 a.F.
VerbrKG § 7 Abs. 4
VerbrKG § 9 Abs. 2 S. 4
VerbrKG § 9 Abs. 3 S. 1
HWiG § 3
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung

2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 774/05

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 30. März 2006

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 20.2.2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2006 Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 22.2.2006 (GA 201) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 1) Der Senat hält an seiner Auffassung (GA 205/206) fest, dass es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und dem Erwerb der Bruchteilsanteile an der Eigentumswohnung andererseits um ein verbundenes Geschäft handelt. Dies wird von der Berufung, die zwar an ihrer gegenteiligen Auffassung festhält, nicht weiter problematisiert (BB 2, GA 222).

Die der Hinweisverfügung widersprechenden Ausführungen der Berufung zur Verjährungsproblematik (BB 2 ff., GA 222 ff.) geben dem Senat ebenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Hinweis auf den "begrenzten Schutzzweck" des § 9 Abs. 3 VerbrKrG und den "nicht uneingeschränkten Schutz des Verbrauchers vor dem Aufspaltungsrisiko" (BB 2 unten/3 Mitte, GA 222/223) fordern von dem Darlehensnehmer keineswegs, auch dann verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Verkäufer einzuleiten, wenn diese aus den vom Senat dargelegten Gründen nicht erfolgversprechend sind. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH vom 27.6.2000 (XI ZR 174/99- WM 2000, 1685 ff.; XI ZR 219/99 - WM 2000, 1687 ff).dargelegt, dass auf die Verkäuferin/Vermittlerin und die mit dem Anlagegeschäft verbundene Treuhänderin nicht zurückgegriffen werden konnte, da diese insolvent und die Initiatoren vermögenslos waren (Hinweisverfügung Seite 8, GA 212). Wenn die Berufung vorträgt, der Kreditgeberin könne nur eine durchsetzbare, nicht aber eine aufgrund der Verjährung gegenüber dem Kreditgeber aufgegebene Forderung entgegengehalten werden (BB 3, GA 223), verkennt die Berufung, dass Ansprüche gegenüber der Verkäuferin faktisch nicht durchsetzbar waren. Die Darlehensnehmer haben nicht fahrlässig Ansprüche gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin oder Treuhänderin verjähren lassen, um sich dann bei der Kreditgeberin schadlos zu halten. Die Besonderheit besteht hier, dass in nicht verjährter Zeit Ansprüche gegenüber Verkäuferin/Vermittlerin und Treuhänderin aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht möglich waren, deshalb die Darlehensnehmer in nicht verjährter Zeit ihre Ansprüche gegenüber der Kreditgeberin erhoben haben.

Etwaige verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin, wenn überhaupt möglich, wären reine Förmelei gewesen, ohne dass ernsthaft mit einer Durchsetzung der Ansprüche zu rechnen gewesen wäre.

Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung der I. Vertriebs GmbH (Tochter der I. Verwaltungs GmbH) vom 18.7.2001 ergibt sich, der alleinige Geschäftsführer der I. Verwaltungs GmbH (W.) die Vertriebs GmbH aufgelöst hat, die Gesellschaft liquidiert wurde und der bisherige Geschäftsführer, Horst S., abberufen wurde. Ihm wurde ausdrücklich keine Entlastung erteilt (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f). Ferner ist die I. Erste Gesellschaft für Beteiligungen mbH aufgelöst und die Liquidation angeordnet worden. Aus der weiteren Anlage lässt sich entnehmen, dass auch die Verkäuferin, die P. Verwaltungsgesellschaft mbH am 18.7.2001 unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Horst S. aufgelöst und die Liquidation angeordnet wurde. Die N. Hausvertriebs GmbH, die in den Parallelverfahren als Tochtergesellschaft der I. Verwaltungs GmbH tätig wurde, ist ebenfalls mit Gesellschafterbeschluss vom 8.8.2001 aufgelöst und liquidiert worden.

Die von der Berufung problematisierte teleologische Auslegung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG, ob "Trennungs- oder Einheitstheorie" (BB 3, GA 223), geht am Kern der Sache vorbei. Sie lässt außen vor, dass in dieser Gemengelage verbundener Darlehens - und Erwerbsgeschäfte die Beklagte faktisch der einzig greifbare Anspruchsgegner war. Der von der Rechtsprechung (BGH, aaO) und Kommentarliteratur (MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 89; Sörgel/Häuser, BGB, 12. Aufl., VerbrKrG Rn. 92 und Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 80) zum Schutze des Kreditgebers ins Feld geführte Akzessorietätsgedanke schlägt nicht zugunsten der Beklagten durch, da diese Überlegungen durchsetzbare Ansprüche gegenüber dem Verkäufer voraussetzen.

Die Beklagte bestreitet zu Unrecht, dass die Verkäuferin bzw. Treuhänderin insolvent bzw. die Initiatoren vermögenslos sind und in erster Instanz die Kläger dazu nichts vorgetragen haben (BB 4, GA 224). Zum einen wird auf die bereits zitierten Protokolle vom 18.7.2001 zur Auflösung der Verkäuferin und Vermittlerin (P. GmbH und Vertriebs GmbH) hingewiesen. Des Weiteren hat der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 20.6.2006 darauf verwiesen, dass die Treuhänderin im Jahre 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht H. (Anspruchsschreiben vom 12.2.2002, K 12, GA 44/45; BE 8, GA 200) beantragt hat. Aus den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 4 Mitte, GA 108) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft H. gegen den Geschäftsführer der XY GmbH und gegen den Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingeleitet hat. Der Verbleib der Gelder ist danach bis heute ungeklärt. Aus dem als Anlage zur Klageschrift beigefügten Handelsregisterauszug ist unter dem12.2.2002 die Auflösung der I. Vertriebs GmbH vermerkt mit Hinweis vom 3.9.2002, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (AG H. 67 c IN 376/01). In dem Parallelverfahren 3 O 587/04 = 2 U 746/05 (G. ./. O. Bank) wird im Urteil vom 28.4.2005, dort Seite 17 (dort Bl. 87 d.A.) ausdrücklich ausgeführt, dass die betroffenen Firmen insolvent seien. Schließlich haben die Kläger gegenüber der XY Treuhand GmbH unter dem Aktenzeichen 67 e IN 253/01 ihre Forderung aus der Kreditrückzahlung am 18.2.2002 angemeldet (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f.) und diesbezüglich verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F.).

Soweit die Berufung (BB 4, GA 224) vorträgt, das "Insolvenz" der Gesellschaften und Initiatoren nicht zwingend "Vermögenslosigkeit" und "Vermögenslosigkeit" nicht "ewige Vermögenslosigkeit" bedeuten müsse und es in der Praxis Insolvenzquoten von bis zu 100 % gebe, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung der Dinge. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden, Handelsregisterauszüge und Gesellschafterbeschlüsse geben dem Senat die praktische Gewissheit, dass Ansprüche gegen die Verkäuferin oder die Initiatoren des I..-Geschäfts nicht durchsetzbar waren. Dass die (flüchtigen) Initiatoren des I.-Modells möglicherweise in Zukunft wieder zu Geld kommen werden und dann Ansprüche denkbar wären, erachtet der Senat als sehr hypothetisch.

Der Hinweis auf das Bürgschaftsrecht ist, wie der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 20.2.2005, Seite 10 (GA 214) dargelegt hat, verfehlt. Dass der Bürge selbst bei Bestehen eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers zur Bürgschaftsforderung die Einrede der Verjährung im Wege der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich geltend machen kann (§ 768 BGB), stellt im BGB einen Sonderfall dar und kann als Ausnahmeregelung nicht auf das die Interessen des Verbrauchers akzentuierende Verbraucherkreditgesetz übertragen werden. Die von der Berufung angestellten Akzessorietätsüberlegungen greifen deshalb nicht.

Der Senat hält in Abweichung zu den Ausführungen im widersprechenden Schriftsatz der Beklagten vom 22.3.2006 (BB 4-7, GA 224-22) daran fest, dass eine Klageerhebung gegen die Initiatoren wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre und zusätzliche Prozesskosten verursacht hätte. Es bleibt auch weiterhin zweifelhaft, ob gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin eine wirksame Zustellung eines Schriftsatzes möglich gewesen wäre, da die Geschäftsführer bzw. Initiatoren teilweise flüchtig und nicht greifbar gewesen waren.

Der Hinweis der Berufung (BB 8, GA 228), dass die verjährungshemmende Wirkung der Klage in Bezug auf die geltend gemachten Einwendungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und die Kreditgeberin über Gebühr benachteilige, geht fehl. Es wird inhaltlich auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung (dort Seite 10/11, GA 214/215) Bezug genommen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit vor (BB 9/10, GA 229/230). Der Senat hat dargelegt, warum ein Vorgehen gegen die Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin nicht möglich war.

2) Den Klägern steht auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Culpa in Contrahendo) wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Der Senat nimmt auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 20.2.2006 Bezug. Die Berufung rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Erfolg, dass die bestrittene Behauptung der Kläger unsubstantiiert und darüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Die Kläger hätten es indes unterlassen, Beweis anzubieten. Der Senat hat eingehend dargelegt, dass selbst bei vertragsgerechtem Verhalten der Anleger, der Bausparvertrag innerhalb des vorgesehenen drei Jahreszeitraums nicht zur Zuteilungsreife und zur Ablösung des aufgenommenen Darlehens führen konnte. Diese wurde von den Klägern substantiiert vorgetragen und ist urkundlich belegt, so dass es keiner Beweisaufnahme hierüber bedurfte.

Das Landgericht musste auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Anspruchsgrundlage nicht nach § 139 ZPO ausdrücklich hinweisen, da es zum einen seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, zum anderen die Kläger in der Klageschrift ihren Anspruch auch hierauf gestützt hatten (S.9, GA 10), die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung (Seite 12, GA 62) damit befasste. Der Vortrag der Klägerin (BB 12/13, GA 232 f.) zur vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung war auch nicht verspätet.

Die Berufung greift in ihrem der Hinweisverfügung widersprechenden Ausführungen vom 22.3.2006 (BB 13, GA 233) zu Unrecht an, der Senat habe im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss den Schaden falsch ermittelt.

Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis des anderen Teils gestanden hätte. Der Anspruch umfasst in der Regel den Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse), der jedoch nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist. Der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Pflicht gedeckt sein (Bamberger/Roth-Grüneberg, BGB, 2003, § 280 Rn. 35; BGHZ 49, 77, 82; 114, 87, 94; 116, 200, 209; BGH NJW 1998, 982, 983). Bei der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist zu prüfen, wie sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte, ob er also den Vertrag trotzdem mit demselben Inhalt oder aber mit einem anderen Inhalt abgeschlossen oder ob es zu einem Vertragsabschluss nicht gekommen wäre. Hätte er bei richtiger Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen, geht der Anspruch auf Vertragsaufhebung (Bamberger/Roth-Grüneberg, aaO, § 280 Rn. 41). Im Regelfall besteht eine Vermutung für die Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem Vertragsschluss. Der Schädiger muss nachweisen, dass der andere Teil ausnahmsweise auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung denselben Vertrag abgeschlossen hätte. Gelingt ihm dies nicht, steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung zu. Lediglich bei einer Aufklärungspflichtverletzung über einen Nebenpunkt ist der Schadensersatzanspruch auf eine Vertragsanpassung beschränkt (BGHZ 116, 209,214; Bamberger/Roth-Grüneberg, § 280 Rn. 42).

Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 20.5.2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529 verfängt nicht. Zutreffend ist zwar, dass der BGH bei einer Aufklärungspflichtverletzung einer Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherungen zu unterrichten, eine Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages abgelehnt und nur einen Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten zugebilligt hat. Der Fall behandelte die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, der zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen wurde. Der Kläger hatte neben der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises, einer darin versteckten Innenprovision auch auf die Nachteile hingewiesen, die sich aus der Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergaben. Bezogen auf den letzten Punkt beanstandete der Kläger letztlich eine schlechte Finanzierungsberatung. Der darauf bezogene Schaden besteht in der Tat in den Mehrkosten, die durch diese Art der angebotenen Finanzierung entstanden sind.

Auch in der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 3.12.1991 - XI ZR 300/90 - BGHZ 116, 209 hat der BGH den Schaden nur auf die nachteiligen Folgen begrenzt, die hinsichtlich der fehlerhaften Auskunft über die Freistellung von einer fortdauernden Sozialbindung entstanden sind. Die Haftung besteht nur für die durch die falsche Auskunft entstandenen Schäden. Die Klägerin konnte in dem dortigen Fall aufgrund der auf den Fortfall der fortbestehenden Sozialbindung ergangenen falschen Auskunft nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Die Situation stellt sich im vorliegenden Fall jedoch anders dar. Die Kläger haben sich nicht aus eigenem Antrieb zu der Beklagten begeben, um einen Realkreditvertrag zur Finanzierung eines Wohnobjektes abzuschließen. Sie machen keinen reinen Finanzierungsschaden geltend, der auf einer fehlerhaften Aufklärung des Finanzierungsmodells beruht. Vielmehr ist den Darlehensnehmern im Rahmen einer Telefonaktion zum Zwecke der Steuerersparnis und Vermögensbildung das I.-Modell angedient worden. Sie wurden mit einem ausgearbeiteten Finanzierungskonzept der Beklagten konfrontiert, die sich durch Rahmenverträge mit der I. Verwaltungs GmbH verbunden hatte und eine gemeinsame Strategie verfolgte. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung im Einzelnen dargelegt, dass das gesamte Finanzierungskonzept für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres zu durchschauen und nachzuvollziehen war und selbst bei vertragsgerechtem Verhalten der Darlehensnehmer eine Zuteilung der Bausparverträge und Ablösung der Darlehensverträge nach 3 Jahren nicht möglich war. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Darlehensnehmer bei Kenntnis dieser Umstände und der Tatsache, dass ggf. eine Nachfinanzierung erforderlich werde, die Darlehensverträge nicht abgeschlossen hätten. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Darlehensnehmer bei richtiger Aufklärung ein anderes Finanzierungsmodell, ggf. mit einem Annuitätsdarlehen mit höheren monatlichen Raten oder ggf. einer längeren Laufzeit, abgeschlossen hätten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger mit einer monatlichen Leistung von 175,--DM durch einen herkömmlichen Ratenkredit den "I.-Anteil" finanzieren konnten, zumal sie bei einem solchen Finanzierungsmodell die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 78,--DM nicht hätten erbringen können. Es ist anzunehmen, dass die Darlehensnehmer bei einer entsprechenden Aufklärung den Erwerb des I.-Anteils als für sie unwirtschaftlich erkannt und sich entsprechend verhalten hätten. Dies verbietet, sie auf die Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Ratenkredit zu verwiesen (vgl. auch OLG Rostock, 1 U 96/04 Hinweisverfügung vom 10.6.2005, Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f.).

3) Der Berufung (BB 13/14, GA 233/234) kann nicht darin gefolgt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sei eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 m.w.N.)). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats steht entgegen den Ausführungen nicht in Widerspruch zu den Urteilen des BGH vom 14.6.2004 (II ZR 374/02 NJW 2004, 2742 und II ZR 395/01 NJW 2004, 2731). Die Verjährungsproblematik ist dort nicht behandelt worden, was von der Berufung selbst auch gesehen wird (BB 14 Mitte, GA 234).

Soweit die Berufung einen Widerspruch der Entscheidungen des OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005 - 5 U 162/01 -WM 2005, 1173 (zustimmend Andrea Voß, EWIR 2006, 93) und des Kammergerichts Berlin vom 28.6.2005 - 4 U 77/03 - WM 2005, 2218 - aufzeigt, betreffen diese Entscheidungen zunächst einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Problematik eines finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds. Das OLG Schleswig hat ausgeführt, dass sich im Falle eines auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG gestützten Einwendungsdurchgriffs der Verbraucher sich auf die verjährte Forderung nur berufen könne, wenn die Verjährung gegenüber dem betreffenden Vertragspartner des finanzierten Geschäfts unterbrochen oder gehemmt worden sei. Das OLG Schleswig legt im Einzelnen dar, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen sei, wenn es dem Darlehensnehmer gestattet wäre, seine Ansprüche gegen die Initiatoren und Gründer des Immobilienfonds verjähren zu lassen, sich selbst aber schadlos zu halten, um dieser dann die verjährten Ansprüche gegen die Initiatoren und Gründer entsprechend § 255 BGB abzutreten. Es sei nicht erkennbar, dass verjährungsunterbrechende Maßnahmen seitens der Darlehensnehmer ausgebracht worden seien.

In vorliegenden Fall haben die Kläger durch Anmeldung ihrer Forderung gegenüber der Treuhänderin, der XY Treuhand GmbH, beim Insolvenzgericht angemeldet und gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F. einen Hemmungstatbestand herbeigeführt. Gegenüber der Verkäuferin, der P.GmbH bzw. in den Parallelverfahren der N. Hausvertriebs GmbH konnten aus den dargelegten Gründen keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden, da diese Gesellschaften aufgelöst und liquidiert wurden und insolvent waren. Angesichts der von den Klägern vorgelegten Urkunden, Handelsregisterauszüge und Protokolle über Gesellschafterbeschlüsse, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, wie etwaige Ansprüche der Kläger sich gleichwohl hätten durchsetzen lassen. Selbst die Beklagte behauptet nicht konkret, dass diese Gesellschaften heute noch bestehen und für die Kläger ein durchsetzbarer Anspruch bestünde. Die vom OLG Schleswig und dem Kammergericht Berlin erörterte Problematik des Einwendungsdurchgriffs des § 9 Abs. 3 VerbrKrG, wenn der Darlehensgeber die Ansprüche gegenüber dem Verkäufer hat verjähren lassen, stellt sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht in der gleichen Weise. Deshalb hat diese Frage für den Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Es bedarf hier auch nicht einer Entscheidung des Senats durch Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat dargelegt, dass er nicht von der Entscheidung des OLG Schleswig abweicht, da sich hier der Sachverhalt anders darstellt.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.017,86 € festgesetzt.

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. März 2006. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Das Landgericht hat nach einstimmiger Auffassung des Senats zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 16.719,24 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der den Klägern gegenüber der Firma P. GmbH und der Firma XY Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, zustehenden Forderungen aus den abgeschlossenen Treuhandverträgen sowie den hierauf folgenden Erwerbsverträgen jeweils eines sogenannten I.-Anteils an der Wohnanlage W. an die Beklagte.

I. Der Anspruch der Kläger lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unmittelbar aus §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 3, (812 BGB a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 S.1 VerbrKG) ableiten. Vielmehr ergibt sich der Anspruch aus § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKG, § 7 Abs. 4 VerbrKG i.V.m. § 3 HWiG. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und dem Erwerb der Bruchteilsanteile an der Eigentumswohnung andererseits um ein "verbundenes Geschäft" handelt. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers dient. Es handelt sich hierbei um eine unwiderlegliche Vermutung (BGH Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 392/01 - WM 2004, 1518 = NJW 2004, 2735; Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02 - WM 2003, 2232 = ZIP 2003, 2111 = NJW 2003, 3703)).

Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die von der Beklagten gewährten Kredite ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises für die erworbenen Wohnungseigentumsanteile dienten. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung ist auf entsprechende Anweisung der Kläger der überwiegende Teil der Darlehensvaluta direkt an die XY GmbH ausgezahlt worden, die als Treuhänderin für die Anleger auftreten sollte. Auch bezüglich der von der Beklagten ausgezahlten Darlehensbeträge an die Bausparkasse und die Risikoversicherung handelt es sich um ein verbundenes Geschäft. Nach dem von der Fa. I. Verwaltungs GmbH und ihrer Tochtergesellschaft, der Fa. I. Vertriebs GmbH, unter Einbindung der Beklagten, die mit der Fa. I. Verwaltungs GmbH am 28.7./1.8.1997 einen Rahmenvertrag geschlossen hatte, gewählten Vertragskonstruktion war der Abschluss eines neuen und Abtretung des bestehenden Bausparvertrages und Abschluss der Risikoversicherung Bestandteil des Geschäfts. Die Kläger sind sowohl zum Abschluss des Bausparvertrages und zum Abschluss der Risikoversicherung unmittelbar durch die Darlehensverträge verpflichtet worden. Der Abschluss beider Verträge war Voraussetzung für den Abschluss der Darlehensverträge. Nach der Vertragskonstruktion war vorgesehen, dass die Darlehen über die Bausparverträge abgelöst werden. Demnach waren auch die Bausparverträge unmittelbar dem Erwerb des Teileigentums zu dienen bestimmt. Zwar sehen die Kreditverträge vom 2.12./9.12.1997 und 19.11/27.11.1997 (Anlage K 4, GA 18, 22) selbst nicht vor, dass eine Ablösung durch Bausparverträge erfolgt, sondern sprechen nur von einer Endfälligkeit am 30.11.2000 und einer Tilgung in einer Summe. Die Zusatzvereinbarungen vom 2.12./9.12.1997 und 19.11/27.11.1997 (GA 21, 24) stellen jedoch den Bezug zum Abschluss der Bausparverträge her. Diese Zusatzvereinbarungen enthalten nicht nur die Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, sondern beinhalten die Regelung, dass der Kredit spätestens bei Zuteilung des Bausparvertrages fällig wird. Die Kreditnehmer verpflichten sich danach ausdrücklich, auch eventuell Restkreditbeträge nach Ablösung durch die Bausparkasse auszugleichen.

Dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und im Zusammenhang mit der Verkäuferin bzw. deren Mutergesellschaft auch Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen hat, ergibt sich bereits aus dem Rahmenvertrag vom 28.7./1.8.1997 (K 3. GA 16), der eine wirtschaftliche Einheit von Erwerbsgeschäft und Darlehensvertrag eindrucksvoll bestätigt. Die Beklagte hat darin der I. Verwaltungs GmbH im Detail Vorgaben für das konkrete Modell einer Finanzierung des Erwerbs der Anteile unter Einbeziehung eines Bausparvertrages gemacht (Kreditrahmen 20.000 bis 21.000 DM, Einmalzahlung an die Bausparkasse von 4.500 DM, Abschluss einer Restschuldversicherung, Bearbeitungsgebühr sowie Zinsen für 36 Monate auflaufend). So hat sich die I. verpflichtet, folgende Unterlagen einzureichen: Kreditantrag lt. Muster, Selbstauskunft des Zeichners mit Schufa-Ermächtigung, aktuelle Einkommensnachweise, d.h. zwei aktuelle Gehaltsnachweise sowie zeitnaher Einkommensteuerbescheid, bei Selbständigen Beibringung von BWA, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen); Zeichner unter 25 Jahren Bundeswehrnachweis, Kopie des Personalausweises, jeweils objektbezogener Sparplan, ggf. Scheidungsurteil sowie Unterhaltsregelung; ggf. Nachweis bestehender Kreditverpflichtungen, Nachweis von Immobilienbesitz, Nachweis über bestehende Bankguthaben.

Die Beklagte hat die Problematik der Prospekthaftung durchaus gesehen. Sie hat im vorbezeichneten Rahmenvertrag der Muttergesellschaft, der Firma I. VerwaltungsGmbH, das Recht eingeräumt, bis auf Weiteres Finanzierungsanträge für Bruchteilseigentum über die Fa. E. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH einzureichen. Diese Verpflichtung der Beklagte ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt, dass die Bank aus Gründen der Prospekthaftung in den gesamten Prospektunterlagen der I. nicht genannt wird. Die Verstrickung der Beklagten in das Vertragswerk der Firma I. Verwaltungs GmbH bzw. Firma I. VertriebsGmbH ergibt sich ferner aus der Verpflichtung, die Beklagte bei Problemen mit den Erwerbern zu unterstützten (z.B. Adress-/Familienstandsänderungen). Auch hat sich die I. verpflichtet, die Beklagte bei Bekanntwerden von Bonitätsverschlechterungen des Erwerbers in Kenntnis zu setzen. Bemerkenswert ist die Regelung auf Seite 2, drittletzter Absatz des Rahmenvertrages, wonach im Falle der Verweigerung der Rückzahlung der Kredite unter Berufung auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die I. sich verpflichtet, der Bank die ausgezahlten und noch zur Rückzahlung ausstehenden Kreditbeträge zu ersetzen.

Die Beklagte bediente sich vorliegend der Betriebsorganisation der Tochtergesellschaft der Fa. I. Verwaltungs GmbH, der Fa. I. Vertriebs GmbH. Die Mitarbeiter der Vertriebs GmbH haben den Klägern sowohl die Formulare für den Reservierungsschein der Vertriebs-GmbH zum Erwerb der entsprechenden Beteiligung und im selben Formular ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ausgehändigt, darüber hinaus aber auch die vorbereiteten Kreditanträge und Anträge über den Anschluss eines Bausparvertrages übergeben.

Der II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat im Falle eines finanzierten Beitritts zu einer Immobilienfonds-Gesellschaft die wirtschaftliche Einheit unter Hinweis auf § 9 Abs. S. 2 VerbrKrG bereits mit dem bloßen Umstand begründet, dass die dortige Darlehensgeberin "dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen" ihre Vertragsformulare überlassen und sich dadurch "bei Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient hat (BGH NJW 2004, 2731, 2734). Der BGH hat für einen kreditfinanzierten Immobilienfondsbeitritt ein verbundenes Geschäft dann angenommen, wenn sich der Fondsbetreiber und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH Urteil vom 31.1.2005 - II ZR 200/03 - ZIP 2005, 565 unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 21.7.2003 - BGHZ 156, 46, 50; vom 14.6.2004 -II ZR 393/02 - ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; darüber hinaus BGH Urteil 23.9.2003 - XI ZR 135/02- WM 2003, 2232, 2233 f.; Urteil vom 13.9.2004 - II ZR 373/02; vom 15.11.2004 - II ZR 386/02; vom 29.11.2004 - II ZR 254/02). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Fall zu übertragen, wenn der Erwerber einen Anteil an einer Eigentumswohnung erwirbt.

Soweit die Berufung (BB 3, GA 170) unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02 (ZIP 2003, 2111, 2112 = WM 2003, 2232 = NJW 2003, 3703) ausführt, es sei ständige Rechtsprechung, dass bei einem Grundstückskaufvertrag grundsätzlich kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege, bezieht sich diese Rechtsprechung auf grundpfandrechtlich abgesicherte Realkreditverträge und nicht um einen Verbraucherkredit. Außerdem ist hier die Initiative zum Erwerb der Anteile an der Eigentumswohnung nicht von den Klägern, sondern von der I. Verwaltungs - bzw. VertriebsGmbH und der Beklagten ausgegangen. Der BGH hat gerade in der von der Berufung zitierten Entscheidung dargelegt, dass die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs.1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet wird, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seines Anlagengeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finnanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagenvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.

II.

Den Klägern steht gemäß §§ 9 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrkrG i.V.m. § 3 HWiG ein Rückzahlungsanspruch ihrer an die Beklagte erbrachten Leistungen zu, soweit sie als Verbraucher berechtigt waren, Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag geltend zu machen, die sie gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigten würden. Den Klägern stand zunächst die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bis zur bezugsfertigen Herstellung gemäß § 320 BGB a.F. zu. Nachdem das Grundstück laut Grundbuchauszug vom 18.1.2001 an Dritte veräußert worden war, konnte die Verkäuferin diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen. Anstelle der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist für den Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 325 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 3, 812 BGB a.F. getreten. Die P. GmbH hat durch die Grundstücksübertragung die Erbringung der Leistung nachträglich unmöglich macht.

Im Übrigen führt das Landgericht zutreffend aus, dass den Klägern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 5 Nr. 4 des abzuschließenden Kaufvertrages auch aus anderem Grunde zustanden. Danach waren die einzelnen Kaufpreisraten frühestens fällig, sobald die zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorlagen; zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung zu Gunsten der XY Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH im Wohnungsgrundbuch eingetragen war; die Freistellung des Kaufgegenstandes von allen Belastungen und Beschränkungen, die der Auflassungsvormerkung des Käufers im Range vorgingen oder gleichstanden und nicht übernommen werden sollten, gesichert waren, und zwar für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet werden sollte oder die Rückgewährsbürgschaft gemäß § 7 MaBV dem Käufer vorlag; mit Erdarbeiten begonnen worden war und die Wohnungsgrundbücher angelegt waren.

Der Kaufpreis war jedoch nicht fällig, bevor nicht der Notar den Käufer von dem Eintritt der für den Vollzug des Vertrages erforderlichen Genehmigungen benachrichtigte, es sei denn, dass die Verkäuferin dem Käufer eine Bürgschaft im Sinne des § 7 MaBV über die vom Käufer zu erbringenden Geldleistungen zu Händen des Treuhänders übergegeben hätte.

III.

Der von den Klägern verfolgte Anspruch aus § 9 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 7, 7 Abs. 4, § 3 HWiG i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

Die Kläger haben bereits im Jahre 2002 die Rückabwicklung des I.-Erwerbs gefordert. Der Anspruch unterliegt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend mit am 1.1.2002 und endend am 31.12.2004. Insoweit hat die am 20.12.2004 bei Gericht eingegangene und der Beklagte zeitnah zugestellte Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam gehemmt.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 325 BGB a.F. gegenüber der Beklagten als "verbundener Bank" die Verjährung des Rechtsanspruchs aus § 325 BGB a.F. insgesamt gehemmt hat. Hiergegen wendet die Berufung ohne Erfolg ein (BB 4-14, GA 171-181), dass die Kläger keine Verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin des Anlageobjekts, der P. GmbH, oder Vermittlerin, die Vertriebs GmbH, geltend gemacht hätten und nunmehr eine Verjährung der Ansprüche gegen die Verkäufer und/oder Vermittler durch Erhebung der vorliegenden Klage gegen die Beklagte nicht gehemmt werde.

Die Kläger haben unmittelbar keine verjährungsunterbrechenden oder verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin, der P. GmbH, eingeleitet. Die Notwendigkeit, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Verkäufer einzuleiten, lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 5, GA 172) nicht den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Das Zivilprozessrecht gibt einer Partei zwar das prozessuale Instrument zur wirksamen Erhebung einer Verjährungsreinrede an die Hand, besagt aber materiell-rechtlich nichts darüber, wem gegenüber - Verkäufer oder Darlehensgeber - die Verjährungseinrede zu erheben ist.

Die Berufung vermag die Verjährung des Anspruchs der Kläger auch nicht auf Gesichtspunkte stützen, die sich aus der akzessorischen Natur des finanzierten Geschäfts nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergeben. Der BGH hat zwar in seinen Entscheidungen vom 27.6.2000 (XI ZR 174/99 - WM 2000, 1685 ff.; XI ZR 219/99 -WM 2000, 1687 ff.) unter Bezugnahme auf die Kommentierungen von MünchKomm/Habersack. BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 89, Sörgel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997, § 9 VerbrKrG Rn. 92, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 80 ausgeführt, dass das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem Vertrag akzessorischer Natur sei. Deswegen sei hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend. Bedürfe es danach zur Begründung der Einwendung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, bestehe die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden sei. Eine Einwendung könne in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkere Wirkung entfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entspringe. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch die Abgabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen könne.

Hier stellt sich die Situation indes so dar, dass die Kläger nicht etwa Ansprüche gegenüber der Verkäuferin haben verjähren lassen und danach ihre Einwendungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gegenüber der Beklagten waren Rückzahlungs- oder ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin, der P. GmbH, noch nicht verjährt. Vorliegend war es jedoch den Klägern nicht zumutbar, Ansprüche gegenüber der Verkäuferin und/oder der Vermittlerin bzw. der mit dem Anlagegeschäft ebenfalls verbundenen Treuhänderin geltend zu machen, da beide Firmen insolvent und die Initiatoren vermögenslos waren. Auch die Treuhänderin, die XY GmbH, hat im Jahre 2002 bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Amtsgericht H. beantragt (Anspruchsschreiben vom 12.2.2002, K 12, GA 44/45; BE 8, GA 200). Der Verbraucher würde hier die Risiken tragen, die durch die rechtliche Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Geschäfte entstanden sind. Entgegen der Prämisse der zitierten BGH-Entscheidung käme hier das Aufspaltungsrisiko in vollem Umfange zum Tragen, wenn der Verbraucher nicht nur gegenüber der finanzierenden Bank, sondern auch gegenüber dem Verkäufer verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müsste. Die Klageerhebung gegen die Initiatoren wäre wirtschaftlich unsinnig und würde zusätzliche Prozesskosten mit sich bringen, wenn die Initiatoren vermögenslos sind. Zweifelhaft ist bereits, ob gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin eine wirksame Zustellung eines Schriftsatzes möglich gewesen wäre, da die Geschäftsführer bzw. Initiatoren teilweise nicht mehr greifbar waren.

Hält die Beklagte dem Zahlungsanspruch bzw. den Einwendungen der Kläger entgegen, dass etwaige Ansprüche mangels Streitverkündung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin zwischenzeitlich verjährt seien und deshalb die Durchgriffshaftung ihr, der Beklagten, gegenüber nicht greife, so vermag sie mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Es entspricht dem Gebot der Waffengleichheit, dass die Beklagte die durch die Klagereinreichung ihr gegenüber eingetretene Verjährungshemmung so hinnehmen muss, als hätten die Kläger auch eine Verjährungshemmmung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin, ggf. auch Treuhänderin, herbeigeführt. Dass die Kläger dies unterlassen haben, beruht auf den dargelegten wirtschaftlichen Erwägungen, die mit der Insolvenz der Verkäuferin/Vermittlerin und der dahinter stehenden Personen im Zusammenhang stehen. Das Aufspaltungsrisiko bei Insolvenz der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin darf nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.

Die Beklagte wird hierdurch nicht über Gebühr benachteiligt. Die Kläger haben vorliegend nicht in vorwerfbarer Weise Ansprüche gegenüber der Verkäuferin verjähren lassen und erst nach Ablauf der Verjährung ihre Ansprüche gegenüber der kreditgebenden Beklagten geltend gemacht hat, sondern schon in nicht verjährter Zeit die Beklagte in Anspruch genommen, weil eine Befriedigung ihrer Ansprüche bei der Verkäuferin/Vermittlerin oder Treuhänderin bzw. der für diese handelnden Personen nicht möglich war. Die Beklagte, die in die Vertragskonstruktion aufgrund des Rahmenvertrages eingebunden war, konnte sich demnach zeitnah mit den Einwendungen der Anleger befassen.

Die Überlegungen der Beklagten zur der Vergleichbarkeit des vorliegenden Fall mit der Haftung des Bürgen für eine Schuld des Hauptschuldners vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Bürge dem Gläubiger gegenüber gemäß § 776 BGB leistungsfrei wird, wenn dieser eine Sicherheit für die verbürgte Forderung aufgibt. Auch ist es dem Bürgen möglich, selbst bei Bestehen eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers zur Bürgschaftsforderung gegen ihn die Einrede der Verjährung der Hauptforderung im Wege der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich geltend zu machen. (BGH NJW 1999, 278, 279). Die Bürgenhaftung betrifft jedoch immer die Haftung für eine fremde Schuld. Bei einem verbundenen Geschäft besteht jedoch trotz auch der dort geltenden Akzessorietätskriterien die Besonderheit, dass Verkäufer und kreditgebende Bank ein gemeinsames Geschäft betreiben. Darüber hinaus hat der Senat Bedenken, die Regelungen der althergebrachten Bürgenhaftung auf das Verbraucherkreditgesetz zu übertragen. Das Bürgschaftsrecht zielt auf den Schutz des Bürgen, das Verbraucherkreditgesetz akzentuiert die Interessen des Verbrauchers.

Der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bzw. der Erhebung von Einwendungen nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG steht demnach nicht entgegen, dass Ansprüche gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin oder ggf. Treuhänderin möglicherweise verjährt sind.

Im Übrigen ist sehr fraglich, ob die Beklagte die der Verkäuferin, der P. GmbH, zustehende Verjährungseinrede im eigenen Namen gegenüber den Klägern geltend machen kann.

IV.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein treuwidriges Verhalten der Kläger gemäß § 242 BGB verneint. Der Rückabwicklungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Treuwidrigkeit der Kläger kann nicht damit begründet werden, dass es die Kläger unterlassen hätten, irgendwelche Kontrollmaßnahmen durchzuführen und sicherzustellen, dass die Treuhänderin die an sie überwiesenen Beträge von 10.500,--DM zweckgemäß verwendet. Das I.-Modell war so konzipiert, dass die Treuhänderin, XY GmbH, umfassende Befugnisse zur Abwicklung des gesamten Geschäftes hatte. Der Beitrag der Kläger war darauf beschränkt, die Unterschrift unter Selbstauskunft zu leisten, den Reservierungsschein und den Kreditantrag nebst Anlagen zu leisten und regelmäßige Sparraten zu erbringen. Es war nicht Aufgabe der Kläger, ihre Treuhänderin, die sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, zu überwachen bzw. jeden Abwicklungsschritt zu kontrollieren. Demgegenüber war der Beklagten das I.-Modell im Einzelnen bekannt. Sie stand im schriftlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft, Herrn S. Die Beklagte war mit der Verkäuferin /Vermittlerin und Treuhandgesellschaft weit mehr verflochten als die Kläger.

V.

Den Kläger steht ungeachtet des vorgenannten Rückabwicklungsanspruchs gegenüber der Beklagen darüber hinaus unmittelbar ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Culpa in Contrahendo) wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt die Kläger, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich ohne den Abschluss des Kreditvertrages stehen würden.

Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass eine Bank beim finanzierten Erwerb einer Immobilie zum Zwecke der Geldanlage nicht verpflichtet ist, im Interesse des Kunden die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu prüfen und ihn auf die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Risiken hinzuweisen (BGH NJW 2000, 3558/3559). Auch ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus dem Kunden die günstigste Kreditart anzubieten oder ihn über die Unzweckmäßigkeit der Kreditaufnahme aufzuklären (BGH NJW 1989, 1667; NJW 1992, 1820).

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Abschluss von Bausparverträgen verknüpft war und bei deren Zuteilungsreife das Darlehen abgelöst werden sollte. Da diese Methode für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres zu durchschauen und nachzuvollziehen ist, bestand für die Beklagte größerer Aufklärungsbedarf. In einem solchen Fall hat die Bank ihrem Kunden deutlich zu machen, in welchen wesentlichen Punkten sich diese Finanzierungsform von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer möglichen Vertragskombination mit einem Bausparvertrag ergeben und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller - auch aus den kombinierten Verträgen - zu leistenden Zahlungen voraussichtlich kosten wird (BGH NJW 1989, 1667/1668). Die Darlehen in einer Gesamthöhe von 30.000,--DM sollten am 30.11.2000 durch Zuteilung der abgetretenen Bausparverträge zurückgezahlt werden (GA 18,22). Tatsächlich war die zur Zuteilung erforderliche Ansparung zu diesem Zeitpunkt mit monatlich 175,--DM noch nicht erreicht. Zum Fälligkeitszeitpunkt waren noch nicht einmal 10.000,--DM angespart. Die erforderliche Mindestansparsumme von 50 % der Bausparsumme war noch nicht vorhanden. Innerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums von 3 Jahren konnten die Kläger die Mindestbaussumme mit den vorgesehenen Raten auch nicht ansparen, um die Zuteilungsreife und Ablösung des Darlehens herbeizuführen. Die Beklagte traf hier eine besondere Aufklärungspflicht, die Kläger über diesen wesentlichen Umstand zu informieren. Dieser Aufklärungspflicht sind sie nicht nachgekommen, so dass ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Kläger besteht, der sich in Form der Rückzahlung der geleisteten Beträge gestaltet.

Der Schadensersatzanspruch aus Culpa in Contrahendo ist nicht verjährt. Die oben aufgezeigte Problematik der Verjährungshemmung und des möglichen Ausschlusses eines Einwendungsdurchgriffs stellt sich hier nicht, da die rechtzeitig erhobene Klage gegen die Beklagte verjährungshemmende Wirkung entfaltete. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind auch keine Steuervorteile in Abzug zu bringen. Auch wenn eine Verlustmitteilung an das Finanzamt erfolgt sein sollte, wäre eine Verlustzuschreibung nur möglich, wenn die Mittel tatsächlich für den Erwerb bzw. die Erstellung von Wohneigentum verwendet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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