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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 2 U 923/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 2 U 923/06

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 14. Dezember 2006

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 10.10.2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 10.10. 2006 Bezug.

Die Klägerin hat gemäß Schriftsatz vom 28.11.2006 (GA 127) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat hat keinesfalls übersehen, dass die Klägerin nur eine Lieferung der Flaschen ab Werk geschuldet hat. Dies hat die Klägerin sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz dargelegt. Die Berufung hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beklagte die Lieferungen in Liverno abzuholen hatte. Die Beklagte hat die Ware beim italienischen Hersteller durch einen Spediteur abholen lassen. Die Klägerin vermag sich nicht damit zu entlasten, es habe sich nicht um einen Versendungskauf gehandelt, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers auch für die Versendung der Ware sorge. Damit sei die Gefahr auf die Beklagte übergegangen, als die Klägerin die Ware dem Spediteur beim italienischen Hersteller zur Verfügung gestellt habe. Die Ware sei deshalb auf Gefahr der Beklagten gereist. Die Berufung übersieht, dass die Mangelhaftigkeit der Flaschen nicht auf einen Transportschaden zurückzuführen ist, sondern ihre Ursache in der Brüchigkeit und Ungeeignetheit der Verpackungsfolie hatte. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Verpackungen der betreffenden Weinflaschen wegen Ungeeignetheit der Flaschen mangelhaft waren, wird von der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen. Die Berufung hat in ihrer Berufungsbegründung selbst eingeräumt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, für eine Verpackung zu sorgen, die eine Beförderung per LKW zum Bestimmungsort ermöglichte (Art. 35 Abs. 2 d) CISG).

Die Berufung verkennt, dass mit der Übergabe der Ware an den Spediteur der Beklagten die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware zwar auf die Beklagte gemäß Art. 66, 67, 69 CISG übergegangen ist. Dies hat die Klägerin jedoch nicht von der Verpflichtung entbunden, für eine ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen, die sicherstellt, dass die Ware auch unbeschädigt am Bestimmungsort ankommt. Art. 66 CISG bestimmt, dass der Untergang oder die Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer diesen nicht von der Pflicht befreit, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Die Vorschriften über den Gefahrübergang setzen voraus, dass der Untergang oder die Beschädigung der Ware dem Verkäufer nicht zugerechnet werden können. Sind Untergang oder Beschädigung Folge eines Vertragsbruchs des Verkäufers, greifen die Vorschriften zu den Rechtsbehelfen des Käufers ein. Art. 36 bringt diese Grenzziehung klar zum Ausdruck, indem er bestimmt, dass der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit haftet, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs besteht oder nach diesem Zeitpunkt als Folge einer Vertragsverletzung des Verkäufers eintritt. Entsprechend wird nach Art. 66 vom Gefahrübergang der Fall ausgenommen, dass der Untergang oder die Beschädigung der Ware auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist. Führen Handlungen des Verkäufers zum Untergang der Ware, dürfte es sich in der Regel um Vertragsverletzungen handeln (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht-CISG, 3. Aufl. 2000, Art. 66 Rn. 5).

Die Klägerin hat danach für Schäden der Ware einzustehen, die durch eine mangelhafte Verpackung vor Gefahrübergang auf die Beklagte bzw. deren Spediteur eingetreten sind. Dem liegt der einleuchtende Grundgedanke zugrunde, dass der Verkäufer für Schäden an der Ware, die er selbst zu verantworten hat, trotz Gefahrübergang nicht den vollen Kaufpreis erhalten soll (Staudinger, BGB, Wiener Un-Kaufrecht (CISG), 2005, Art. 66 Rn. 12/13).

Die Beklagte ist auch berechtigt, von ihrem Recht auf Minderung des Kaufpreises Gebrauch zu machen. Es stand der Beklagten frei, ob sie von ihrem Recht auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Schadensersatz Gebrauch gemacht hat. Der Käufer einer Sache kann die Minderung des Kaufpreises auch dann erklären, wenn eine Vertragsaufhebung - wie hier - aus irgendeinem Grund, z.B. Versäumung der Frist nach Art. 49 Abs. 2 b) CISG, nicht mehr möglich ist oder er eine Rügefrist versäumt hat (Schlechtriem, aaO, Art. 50 Rn. 13; Staudinger, aaO, Art. 50 Rn. 23). Diese Recht der Minderung kann auch als Einrede gegenüber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises geltend gemacht werden (Schlechtriem, aaO, Art. 50 Rn. 16). In der Weigerung, den Kaufpreis zu zahlen - nach erfolgter Rüge der Mangelhaftigkeit der gelieferten Flaschen - kann eine Minderung des Kaufpreises auf null gesehen werden (Art. 50 i.V.m. Art. 45 ff. CISG; vgl. auch Schlechtriem, aaO, Art. 50 Rn. 13 m.w.N.; Staudinger, aaO, Art. 50 Rn. 23). Die Argumentation der Berufung, nach Art. 50 S. 1 CISG komme es sowohl im Hinblick auf das "ob" als auch im Hinblick auf den Umfang eines Minderungsrechts auf den Wert der Ware im Zeitpunkt der Lieferung an, d.h. vertragsgemäße, aber schlecht verpackte Flaschen seien am Ort der Lieferung bzw. vor der anstehenden Beförderung genauso viel wert wie ordnungsgemäß verpackte Flaschen, deshalb stehe der Beklagten kein Minderungsrecht, sondern allenfalls nur ein Schadensersatzanspruch zu, überzeugt nicht. Wenn die Verpackung der Flaschen derart schlecht war, dass eine ordnungsgemäße Beförderung zum Bestimmungsort nicht gewährleistet war, berechtigt der Eintritt des Schadens - hier Zerbrechen der Flaschen oder mangelnde Sterilität - zur Geltendmachung des vollen Minderungsanspruchs. Die Minderung ist nicht am Maßstab des Wertes einer ordnungsgemäßen Verpackung zu einer schadhaften Verpackung zu messen (GA 128).

In Anlehnung zum Versendungskauf, bei dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Beschädigung der Sache auch mit Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Käufer (Beklagte) übergeht, kommt es nicht darauf an, wie viel die Ware wert war, als der Verkäufer (Klägerin) sie dem Beförderer zur Übermittlung an den Käufer aushändigte. Der Wert der Ware, die in Kenntnis des Verkäufers von einem bestimmten Ort verpackt auf die Reise gebracht werden soll, bemisst sich von vorneherein nach dem, was die Ware nach dem Eintreffen am Bestimmungsort wert sein wird. Der Wert der Ware "zum Zeitpunkt der Lieferung" ist im Falle des Versendungskaufs wie auch dem hier vorliegenden Fall mit dem Wert der Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort identisch. Zu schätzen und zu vergleichen sind also die beiden Werte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort zur Verfügung des Käufers steht. Nur Verschlechterungen der Ware, die in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Schätzung eingetreten sind und für die der Käufer nach Art. 66 HS 2 einzustehen hat, dürfen bei der Feststellung des tatsächlichen Werts der gelieferten Ware nicht berücksichtigt werden, d.h. die Ware ist in diesen Fällen so zu bewerten, als ob diese Verschlechterungen nicht eingetreten sind (Schlechtriem, aaO, Art. 50 Rn. 11). Hier geht aber die Beschädigung der Ware auf eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin zurück, die Vertragswidrigkeit hat im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden und die Beschädigung der Ware ist nur eine Folge der Vertragswidrigkeit der Klägerin. Die Ware hatte zum Zeitpunkt des Eintreffens am Bestimmungsort keinen Wert mehr, so dass die Minderung des Kaufpreises auf null berechtigt ist.

Die Berufung wendet sich weiterhin ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts und des Senats, dass der Mangel nach Art. 39 CISG ordnungsgemäß gerügt worden ist. Wie bereits mit Hinweisverfügung vom 10.10.2006 ausgeführt (GA 121), soll der Verkäufer durch diese Vorschrift, nach welcher der Käufer die "Art der Vertragswidrigkeit genau" zu bezeichnen hat, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen, um die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Dabei hat der Käufer jedenfalls die gerügten Qualitätsabweichungen zu bezeichnen, wobei es nur auf die Darlegung der Symptome, nicht aber die Angabe der diese zu Grunde liegenden Ursachen ankommt (BGH NJW-RR 2000, 1361 m.w.N.). Für die Erhebung einer ordnungsgemäßen Rüge genügte es, dass Herr C. in italienischer Sprache Herrn Ca. telefonisch über den Zustand der Lieferung informiert hat. Der Hinweis, die Paletten seien falsch geladen worden und die Folien seien "auseinander" reicht aus, um die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die Beklagte hat den Mangel der schlechten Verpackung der Flaschen damit in ausreichender Weise gerügt.

Die Ausführungen der Berufung auf Seiten 3 und 4 des auf die Hinweisverfügung des Senats ergangenen Schriftsatzes vom 28.11.2006 erschöpfen sich in Spekulationen, welche Ursachen der Mangel der Folie gehabt habe. Die Berufung meint, es sei denkbar, dass die Paletten von der Beklagten bzw. dem Spediteur falsch geladen worden seien und es dadurch möglicherweise zu einem Zerreißen der Folie gekommen sei. Ebenso hätten die Paletten im Verlaufe einer Umladung, etwa auf dem Gelände des von der Beklagten beauftragten Spediteurs beschädigt werden können, mit der Folge, dass auch die Folie in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dem steht entgegen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts, gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Ursache eindeutig in der Brüchigkeit und damit Ungeeignetheit der Verpackungsfolie gesehen wurde, die für die Stabilität und Sterilität der Weinflaschen sorgen sollte. Der Mangel ist ordnungsgemäß und auch nicht verspätet gerügt worden.

Die Berufung der Klägerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.557,35 € festgesetzt.

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Beklagten-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. November 2006. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

Die Klägerin ist Produzentin von Weinflaschen. Sie hat die Zahlung von Flaschenlieferungen begehrt, worüber sich insgesamt 5 Rechnungen verhalten. Das Landgericht hat die Forderung bezüglich der Rechnungen vom 5.6.2004 über 7.909,95 €, vom 12.7.2004 über 15.417,34 € und vom 14.7.2004 über 11.752,44 € für berechtigt erachtet und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.079,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist insoweit in Teilrechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Rechnungen vom 7.5.2004 über 13.612,25 € und vom 24.5.2004 über 13.945,10 € hat es die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie begehrt dementsprechend unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zahlung weiterer 27.557,35 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die teilweise erfolgte Klageabweisung damit begründet, dass die Beklagte durch die endgültige Verweigerung der Kaufpreiszahlung konkludent die Aufhebung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs.1 a CISG erklärt habe. Die Erklärung sei wirksam, da der Klägerin eine wesentliche Vertragsverletzung zur Last falle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die von der Klägerin gelieferten Flaschen mangelhaft gewesen seien. Sei seien teilweise zerbrochen und im Übrigen nicht mehr steril gewesen. Es habe sich nicht um einen Transportschaden, sondern um einen Schaden gehandelt, der infolge der unzureichenden Verpackung durch die Klägerin entstanden sei. Die Beklagte sei ihrer Rügepflicht nach Art. 39 CISG in ausreichender Form nachgekommen.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Berufung ist allerdings darin beizupflichten, dass die teilweise erfolgte Klageabweisung hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen vom 7.5. und 24.5.2004 nicht auf Art. 49 Abs. 1 (a) CISG gestützt werden kann. Danach kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Das Landgericht hat in der Verweigerung der Kaufpreiszahlung eine konkludente Aufhebung des Vertrages gesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Recht weist die Berufung unter Bezugnahme auf Art. 49 Abs. 2 (b) CISG hin, dass - bei einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung - das Recht des Käufers, eine Vertragsaufhebung zu verlangen, daran gebunden ist, dass die erklärte Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt wird. Diese Frist hat zu laufen begonnen, nachdem die Beklagte die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Das Fristerfordernis steht der Annahme einer konkludenten Vertragsaufhebung entgegen. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt auf eine konkludente Vertragsaufhebung berufen. Es fehlt an einer entsprechenden Willenserklärung seitens der Beklagten (Art. 27 CISG).

In der Weigerung den Kaufpreis zu zahlen - nach erfolgter Rüge der Mangelhaftigkeit der gelieferten Flaschen - kann jedoch eine Minderung des Kaufpreises auf null gesehen werden (Art. 50 i.V.m. Art. 45 ff. CISG; vgl. auch Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht -CISG -, 3. Aufl. 2000, Art. 50 Rn. 13 m.w.N.). Die Geltendmachung des Minderungsrechts kann auch konkludent erklärt werden (Bamberger/Roth-Saenger, BGB Kommentar 2003, Art. 50 Rn. 3). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Klägerin gelieferten Flaschen mangelhaft waren. Teilweise waren die Flaschen zerbrochen, teilweise waren sie nicht steril. Ursache des Mangels war die Brüchigkeit und damit Ungeeignetheit der Verpackungsfolie, die für die Stabilität der Palette und für die Sterilität der Weinflaschen sorgen sollte. Die Berufung der Klägerin greift die Feststellungen des Landgerichts, dass die Verpackung der betreffenden Weinflaschen mangelhaft war, weil die hierfür verwendete Folie ungeeignet war, ausdrücklich nicht an. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr C., wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Ca., unmittelbar nach Anlieferung der Flaschen beim Endabnehmer über den Zustand der Lieferungen informiert. Die teils zerbrochenen und nicht mehr sterilen Flaschen hatten für die Beklagte keinerlei Wert mehr, so dass eine Minderung auf null berechtigt war.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, dass keine wesentliche Vertragsverletzung vorliege, weil lediglich die Verpackung der Flaschen betroffen sei, nicht aber das Landgericht sich zur Beschaffenheit der Flaschen selbst geäußert habe. Die Berufung führt hierzu aus, es müssten zusätzliche Momente hinzukommen, die eine besondere Schwere der Vertragsverletzung begründeten. Die Folgen der Vertragsverletzung - hier Zerbrechen der Flaschen und mangelnde Sterilität - müssten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung außen vor bleiben. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Beim Transport von Flaschen stellt der Umstand einer ausreichenden Verpackung, die sicherstellt, dass die Flaschen ohne Bruchschaden und in einem verkehrsfähigen Zustand beim Empfänger ankommen, ein wesentliches Vertragsmoment dar. Dessen Verletzung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.

Die Berufung wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Mangel nach Art. 39 CISG ordnungsgemäß gerügt worden sei. Durch diese Vorschrift, nach welcher der Käufer, "die Art der Vertragswidrigkeit genau" zu bezeichnen hat, soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen, um die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Dabei hat der Käufer jedenfalls die gerügten Qualitätsabweichungen zu bezeichnen, wobei es nur auf die Darlegung der Symptome, nicht aber die Angabe der diesen zu Grunde liegenden Ursachen ankommt (BGH NJW-RR 2000, 1361 m.w.N.). Die Beweisaufnahme hat hier eindeutig ergeben, dass Herr C. in italienischer Sprache mit Herrn Ca. telefoniert hat, nachdem er sich vor Ort über den Zustand der Lieferungen informiert hatte. Herr C. hat - ausweislich des Protokolls der Beweisaufnahme - Herrn Ca. darüber informiert, dass die Paletten falsch geladen und die Folien "auseinander" waren (GA 50). Danach hat der Käufer die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, der Verkäufer konnte sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit machen, um die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die gerügten Qualitätsabweichungen sind ausreichend bezeichnet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Verwertung der Zeugenaussagen ist nicht zu beanstanden.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 27.557,35 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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