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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 2 U 963/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, BRAO, BGB


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3
VV RVG Nr. 3104
BRAO § 49 b Abs. 5
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 280
BGB § 311 Abs. 2
Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 963/08

Verkündet am 08.10.2009

in dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Anwaltshonorar in Anspruch. Gegenstand des Anwaltshonorars ist die Rechnung vom 05.06.2007 hinsichtlich einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Nettobetrag, GA 44/45).

Der Beklagte beauftragte am 28.11.2005 den Kläger zur Durchführung der Ehescheidung. Am 20.12.2005 wurde der Scheidungsentwurf der Ehefrau des Beklagten zugesandt. Für diese bestellten sich die Rechtsanwälte G. & S. aus Siegen. Diese drängten auf Freistellung der Darlehensverpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank, betreffend das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Eigenheim. Weiterhin drohten sie dem Beklagten die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit einem Zugewinnausgleichsverfahren durch Schreiben vom 24.04.2006 an.

Am 20.02.2006 fand eine Besprechung der Scheidungsangelegenheit im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten statt. Als Ergebnis- der Besprechung sollte eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Der Beklagte verhandelte teilweise selbst mit der Deutschen Bank, schaltete aber auch die Kläger ein. Am 07.09.2006 stellte der Beklagte Unterlagen im Hinblick auf die Finanzierung des gemeinsamen Hauses den Klägern zur Verfügung. Ein Notarentwurf hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolgen wurde am 12.02.2007 den Klägern zur Überprüfung überreicht. Am 22.03.2007 wurde der notarielle Vertrag zwischen den Eheleuten mit einem Gegenstandswert von 250.000,00 € unterzeichnet.

Die Ehe wurde am 10.05.2007 durch Urteil des Amtsgerichts Betzdorf geschieden. Mit Schreiben vom 05.06.2007 (GA 44) rechneten die Kläger die Bearbeitung der Scheidung als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Der Beklagte hat bisher lediglich die Rechnung hinsichtlich der Ehescheidung in Höhe von 1.707,65 € bezahlt.

Die Kläger haben vorgetragen, durch die Beauftragung des Beklagten und ihr Tätigwerden hinsichtlich der Scheidungsfolgen bestehe ein weiterer Anspruch auf Abrechnung einer Geschäftsgebühr und Terminsgebühr in Höhe von 5.150,00 € netto. Zumindest durch die Übersendung der Unterlagen am 07.09.2006, die Prüfung des Notarentwurfes und die Wahrnehmung des Termins am 20.02.2006 bei den Anwälten der später geschiedenen Ehefrau des Beklagten seien die vorerwähnten Gebühren entstanden und auf einen Gegenstandswert von 250.000,00 € abrechnungsfähig.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger hätten ihn glauben lassen, ihr gesamtes Honorar sei nur nach dem Gegenstandswert für den Scheidungsantrag abrechenbar. Zusätzliche Kosten würden nicht entstehen, wenn ein Verbundverfahren vermieden werde. Ein Auftrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen sei nicht erteilt worden. Hätte er Kenntnis vom Anfall eines weiteren Honorars für die Scheidungsfolgen gehabt, so hätte er die getroffene Vereinbarung ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 18.05.2009 (GA 161 ff.) zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 18.05.2009 (GA 161 ff.) Bezug.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.06.2009 (GA 168 ff) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Der Senat hat nach einer erneuten Überprüfung, ob der Ansatz der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG für die Besprechung am 20.02.2006 berechtigt ist, abweichend von den Ausführungen in der Hinweisverfügung, die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend geklärt ist, bejaht und deshalb Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

2) Der Senat ist nach erneuter Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung nicht begründet ist.

Das Landgericht hat zu Recht den Klägern einen Honoraranspruch aus §§ 675, 611 BGB in Höhe von 5.150,--€ zugesprochen. Das Landgericht hat angenommen, dass mit der Übersendung der Unterlagen der Deutschen Bank seitens des Beklagten hinsichtlich der Finanzierung des Eigenheims am 07.09.2006 durch schlüssiges Verhalten ein konkludenter Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolge zustande gekommen ist. Dies wird von der Berufung im Hinblick darauf angegriffen, dass bereits vor dem 07.09.2006 eine Tätigkeit der Kläger in Bezug auf die Scheidungsfolgen erfolgt sei. Zutreffend ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2006 die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem Zugewinn- und Ausgleichsverfahren angedroht haben und der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 26.04.2006 von den Klägern über die damit einhergehende finanzielle Problematik aufgeklärt wurde (Klageschrift S. 2, GA 14, GA 22, 22). Dies schließt aber nicht aus, dass der Auftrag der Kläger sich auch auf die Prüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckte. Nachdem der Beklagte zunächst vergeblich versucht hatte, die die Scheidungsfolgenvereinbarung und Schuldhaftentlassung betreffenden Punkte mit der finanzierenden Bank allein zu regeln, hat der Beklagte spätestens mit Schreiben vom 07.09.2006 (GA 24) die Kläger beauftragt, sich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen. Die Kläger haben den Ihnen vom Notar B. zur Prüfung überreichten Entwurf einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich überprüft. Danach ist unter dem 22.03.2007 der notarielle Vertrag unterzeichnet worden. Die Parteien des Vertrages haben übereinstimmend den Gegenstandswert mit 250.000,--€ angegeben. Die Kläger sind berechtigt, nicht nur das Scheidungsverfahren selbst, sondern auch die außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzurechnen. Unerheblich ist, dass beide Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Termins am 20.02.2006 bei den damaligen Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten hat bereits zuvor eine gesonderte Beauftragung der Kläger durch den Beklagten vorgelegen. Auch hatte die Ehefrau des Beklagten zuvor diesbezüglich bereits Klageauftrag erteilt.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger den Beklagten getäuscht und über den Tisch gezogen haben. Der Beklagte konnte aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Kläger vom 26.04.2006 (GA 22) nicht davon ausgehen, dass bei einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung anders als beim Zugewinnsverfahren im Scheidungsverbund keine Kosten entstehen werden und diese von den Gebühren für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren selbst abgedeckt seien. Unerheblich ist, dass beide Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seinem der Hinweisverfügung widersprechenden Schriftsatz (S. 3/4, GA 171) kann nicht von einem Verzicht der Kläger auf weitergehende Gebühren ausgegangen werden.

Der Senat vermag ein Aufbauschen des Sachverhalts durch die Kläger mit dem Ziel einer Gebührenoptimierung (GA 172) nicht zu erkennen. Tatsache ist, dass es dem Beklagten selbst nicht gelungen ist, mit der finanzierenden Bank die die Scheidungsfolgenvereinbarung und Schuldhaftentlassung betreffenden Punkte allein zu regeln. Deshalb hat der Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2008 (GA 24) die Kläger beauftragt, sich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen.

Mit dem Landgericht ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger gegen ihre anwaltliche Hinweispflicht verstoßen haben, indem sie nicht ausdrücklich auf die Höhe der erheblichen Gebühren der außergerichtlich erzielten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen haben. Entgegen der Auffassung der Berufung wird man dem an den Beklagten gerichtetem Scheiben der Kläger vom 26.04.2006 (GA 22) nicht entnehmen können, dass bei einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung anders beim Zugewinnsverfahren im Scheidungsverbund keine Kosten entstehen werden und diese von den Gebühren für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren selbst abgedeckt seien.

Die Höhe der Gebühren gemäß Nr. 2400 VV RVG und Nr. 3104 VV RVG (1,3 Geschäftsgebühr + 1,2 Terminsgebühr) ist nicht zu beanstanden. Durch die Übersendung der Unterlagen am 07.09.2006 sowie die Prüfung des Notarentwurfs ist die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG entstanden.

Der Senat ist nach erneuter Prüfung und Beratung der Auffassung, dass auch für die Besprechung der Scheidungsangelegenheit am 20.02.2006 im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten eine Terminsgebühr berechtigt ist.

Die Frage des Ansatzes der Terminsgebühr bei Einigungsbesprechungen ist in Rechtsprechung und Schrifttum wohl noch nicht eindeutig geklärt (Bischof/Jungbauer/Breuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl., Vorb. 3 VV; S 1050 bis 1053 Rn. 37 bis 45; Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Auf., Vorb. 3 VV Rn 25 ff, S. 746). Die Terminsgebühr nach Nr. 3.104 VV RVG entsteht nach der Vorbemerkung Nr. 3 der VV RVG auch für die "...Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts..." Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) soll Voraussetzung der Terminsgebühr ein unbedingter Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage selbst (vgl. auch Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl, Vorb. VV Rn. 25 ff, 36; S. 746 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ohne das Vorliegen eines Prozessauftrages der Abdeckungsbereich von Teil 3 VV (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) nicht betreten und ein dort vorzufindender Gebührentatbestand ohne einen solchen Auftrag auch nicht verdient werden kann. Gespräche vor Erteilung eines Prozessauftrages sollen demgemäß noch unter die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV fallen, soweit der Rechtsanwalt über ein solches Mandat verfügt (vgl. auch Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Auf., Vorb.Rn 25 ff, S. 746- 3 VV Rn. 36; Gebauer/Hembach/Schneider, RVG Vorb. 3 VV Rn. 86). Dies soll auch für den Rechtsanwalt des Beklagten gelten (Gebauer/Hembach/Schneider, RVG Vorb. 3 VV Rn. 86 unter Bezug auf Henke AnwBl. 2006, 347). Andererseits wird durch die Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung...des Verfahrens gerichtet sind" deutlich gemacht, dass nur ein Verfahren gemeint ist, das noch nicht begonnen wurde. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, die Gerichte zu entlasten. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch Schaffung gebührenrechtlicher Anreize die außergerichtlichen Erledigungen fördern. Die Terminsgebühr vom Einreichen einer Klage abhängig zu machen, würde dieser Zielsetzung entgegenwirken.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die frühere Ehefrau des Beklagten ihre Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt und Klageauftrag erteilt hatte. Der Beklagte hat die Kläger beauftragt, diese Ansprüche abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) könnten damit die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten für die Besprechung am 20.02.2006 eine Terminsgebühr beanspruchen, da Klageauftrag seitens der Ehefrau zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erteilt worden ist, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hingegen, die diesen Anspruch versucht haben, abzuwehren bei wortgenauer Übernahme der Rechtsprechung des BGH nicht. Diese Interpretation der Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum RVG ist aber mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Gerichte zu entlasten, nicht vereinbar. Sie führt zu zufälligen Ergebnissen. Maßgebend wäre, in welch einer prozessualen bzw. vorprozessualen Situation sich eine Partei befindet. Bei verständiger Würdigung der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung muss der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG auch dann zugunsten der gegnerischen Partei Anwendung finden, wenn auf der Gegenseite (frühere Ehefrau des jetzigen Beklagten) ein Klageauftrag erteilt worden ist und der in Anspruch Genommene (hier der jetzige Beklagte) seinen Rechtsanwalt zur Abwehr dieser Ansprüche mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt hat. Es wäre völlig sachwidrig, wenn die Rechtsanwälte der Ehefrau des Beklagten für die Wahrnehmung des Termins am 20.02.2006 eine Terminsgebühr abrechnen könnten, die Rechtsanwälte des jetzigen Beklagten aber nicht.

Ein unbedingter Klageauftrag der Ehefrau des Beklagten hat im Übrigen im Februar 2006 bestanden.

Auch die gesetzgeberische Intention spricht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06; BGH Urteil vom 08.02.20007 - IX ZR 215/05).

Die Gebührenansätze sind auch, wie bereits in der Hinweisverfügung vom 18.05.2009 ausgeführt (GA 161 ff.), angemessen. Nr. 2400 VV RVG a.F. sieht einen Gebührenrahmen von 05,-2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Kläger haben vorliegend die Mittelgebühr für durchschnittlich gelagerte Fälle in Ansatz gebracht. Es bedarf diesbezüglich keines besonderen Begründungsaufwands. (Schneider/Onderka, RVG, 3. Aufl. VV 2300 n.F., Rn. 6). Die in Ansatz gebrachen Gebühren erfüllen nicht den Tatbestand des Wuchers.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 04.09.2009 (GA 186, 189) hilfsweise ihren Anspruch auf die gemäß Nr. 1000 VV entstandene Einigungsgebühr gestützt und bei einem Streitwert von 250.000,--€ den Faktor 1,5 in Ansatz gebracht. Der Ansatz der Einigungsgebühr wäre, falls die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht zum Zuge kommt, berechtigt. Die Einigungsgebühr würde mit 3.078,--€ bei weitem die in Rechnung gestellte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV in Höhe von 2.462,40 € übersteigen.

3) Das Landgericht hat auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB verneint, mit dem der Beklagte ggf. hätte aufrechnen können. Nach § 49 b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs.1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - NJW 2007, 2332). Durch einen Verstoß gegen diese vorvertragliche Pflicht des Anwalts entfällt jedoch nicht der Vergütungsanspruch für seine anwaltliche Tätigkeit. § 49 b Abs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen solchen Hinweis abzuschließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung (BGH, ebd. m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 kann aber einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB begründen. Nach §§ 49 b Abs. 5 BRAO ist der Hinweis vor Übernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abschluss des Anwaltsvertrages, aber nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach dem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Damit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstanden. Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts (BGH, ebd.).

Voraussetzung für einen mit der Honorarforderung aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten ist jedoch, dass der Mandant ausreichend darlegt und unter Beweis stellt, dass ihm aus dem Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist. Hierfür genügt nicht der Vortrag des Beklagten, dass er in Kenntnis des Entstehens eines weiteren Honorars für die Scheidungsfolgen die getroffene Vereinbarung ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt hätte. Der Beklagte hat nicht dargelegt, wie er auf einen entsprechenden Hinweis der Kläger reagiert hätte. Der Beklagte hätte zwar theoretisch eine Honorarvereinbarung treffen können. Es ist aber mehr als zweifelhaft, ob sich die Kläger oder andere Rechtsanwälte hierauf eingelassen hätten. Hinzu kommt, dass offen war, in welche Richtung sich die Scheidungsfolgenvereinbarung entwickeln würde und welche Streitwerte als Grundlage für eine Honorarvereinbarung in Betracht zu ziehen wären. Dem Beklagten war jedenfalls bekannt, dass bei einem Zugewinns- und Ausgleichsverfahren weit aus höhere Kosten für ihn eingetreten wären. Zudem hatte der Beklagten selbst vergeblich versucht, eine Einigung mit der das Hausanwesen finanzierenden Deutschen Bank AG zu erzielen, was ihm selbst trotz Stellung eines Bürgen nicht gelungen ist (GA 67). Er hat erst die Kläger um Prüfung der Unterlagen der Deutschen Bank gebeten, als er selbst mit seinem Vorhaben gescheitert ist (Schreiben Beklagter an Kläger vom 07.09.2006, GA 24).

Soweit das Landgericht nur das Nettohonorar zugesprochen hat, entsprach dies dem Antrag der Kläger.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.150,--€ festgesetzt.

Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Berechtigung des Ansatzes der Terminsgebühr für die Besprechung der Scheidungsangelegenheit am 20.02.2006 zugelassen.

Ende der Entscheidung

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