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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 2 VAs 17/01
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 23
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten durch die Polizei unterliegt mangels Regelungscharakters nicht der Überprüfung nach den §§ 23 ff EGGVG.
Geschäftsnummer: 2 VAs 17/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Beschluss

In der Justizverwaltungssache

wegen Auskunft über die Identität eines Informanten u.a.

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid sowie die Richter am Oberlandesgericht Pott und Henrich

am 25. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Gegen den Antragsteller war bei der Staatsanwaltschaft Trier unter dem Aktenzeichen 8007 Js 4347/00 ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern anhängig. Wie dem Einleitungsvermerk von KHK Sch. (jetzt EKHK) vom 21. Februar 2000 zu entnehmen ist, beruhte der Anfangsverdacht auf Erkenntnissen der Polizei aus einer "verdeckten Informationsgewinnung". Das Ermittlungsverfahren wurde am 14. März 2001 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Trier vom 25. April 2001 beantragte der ehemals Beschuldigte die Offenbarung der ladungsfähigen Anschrift der Person, die sich hinter der Formulierung "verdeckte Informationsgewinnung" verberge. Die von dieser Person an die Polizei weitergegebenen Informationen seien "objektiv unwahr und subjektiv böswillig". Die Voraussetzungen für die Zusicherung der Vertraulichkeit seien zu bezweifeln. Ein Schreiben ähnlichen Inhalts, in welchem er die Erteilung der Aussagegenehmigung für KHK Sch. betreffend die Offenbarung der Vertrauensperson beantragte, richtete der Verfahrensbevollmächtigte an den Polizeipräsidenten in Trier. Letzterer lehnte die Erteilung der Aussagegenehmigung für EKHK Sch. mit Bescheid vom 29. Mai 2001 ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass im vorliegenden Fall "ordnungs- und antragsgemäß durch die Staatsanwaltschaft Trier am 16.02.2001 die Zusage der Vertraulichkeit erteilt" worden sei. Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 beschied der Leitende Oberstaatsanwalt in Trier den Verfahrensbevollmächtigten dahin, dass "die Rücknahme der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Vertraulichkeitszusage" abgelehnt werde. Gegen die Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwalts hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 26. Juni 2001 "vorsorglich Beschwerde" eingelegt. Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27. Juni 2001 hat er alsdann hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gestellt, da er die Entscheidung für fehlerhaft halte. Seinem Antrag vom 25. April 2001 auf Offenbarung des Informanten habe stattgegeben werden müssen, "ggfs. in der Form der Rücknahme oder des Widerrufs der von der Staatsanwaltschaft Trier am 16.02.01 gegebenen Zusage auf Vertraulichkeit". Die Sachakten sind dem Senat am 23. Oktober 2001 vorgelegt worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Soweit der Antragsteller "die Rücknahme oder den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft am 16.02.01 gegebenen Zusage auf Vertraulichkeit" verlangt, ist klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft eine derartige Zusage gegenüber dem Informanten nicht gemacht hat. Hierfür könnte zwar vom Wortlaut her der vorzitierte Bescheid des Polizeipräsidenten vom 29. Mai 2001 sprechen. Hingegen geht aus dem Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 8. Juni 2001 eindeutig hervor, dass die Staatsanwaltschaft der Zusicherung der Vertraulichkeit lediglich zugestimmt, die Zusicherung aber nicht selbst abgegeben hatte. Dieses Vorgehen entsprach im Übrigen der Bestimmung in Punkt 5.2 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport über "Verdeckte Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung (Informanten, Vertrauenspersonen, Verdeckte Ermittler und sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamte)" vom 31. März 1994, wonach "vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen ist". Hieraus wird zugleich deutlich, dass die Abgabe der Zusicherung selbst nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, sondern der Polizei fällt. Die Zustimmung zu fremdem Behördenhandeln bewegt sich indes im Innenverhältnis zwischen den Behörden und entfaltet - ebenso wie die Rücknahme der Zustimmung - keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber einem Betroffenen. Mangels Regelungscharakters fehlt es aber an einem Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 EGGVG, so dass der Rechtsweg über diese Vorschrift nicht eröffnet ist (vgl. Kissel in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 23 EGGVG Rdn. 23; OLG Stuttgart in NStZ 1986, 525).

Soweit das Begehren des Antragsteller in erster Linie auf die Offenbarung des Informanten durch die Staatsanwaltschaft selbst gerichtet ist, kann er sein Anliegen ebenfalls nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG verfolgen. Denn bei der Auskunft über den Namen der Gewährsperson einer Polizeibehörde handelt es sich nicht um eine Maßnahme "auf dem Gebiet der Strafrechtspflege", sondern um eine solche des allgemeinen Polizeirechts (vgl. Kissel, a.a.O., Rdn. 55; für vergleichbare Streitigkeiten, die eine gemäß § 96 StPO erlassene Sperrerklärung und die Aufdeckung der geheimgehaltenen Identität einer Auskunftsperson in dem betreffenden Strafverfahren zum Gegenstand haben, so auch BGHSt 44, 107, 118). Im Übrigen würde ein Antrag auf Offenbarung des Informanten durch die Staatsanwaltschaft in der Regel auch in der Sache selbst ins Leere gehen. Denn gemäß Punkt 5.4 der Anlage 1 zu der genannten Verwaltungsvorschrift vom 31. März 1994 unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft über die Identität des Informanten nur "in begründeten Ausnahmefällen".

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 EGGVG, 2, 3, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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