Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 1422/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 310 I
StPO § 310 II
StPO § 230 II
Der Vorführungsbefehl gemäß § 230 II StPO kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.
Geschäftsnummer: 2 Ws 1422/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Beschluss

In der Strafsache

gegen

wegen Hausfriedensbruchs u.a.

hier: Erlass eines Vorführungsbefehls

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Henrich

am 13. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 2001 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Mainz hat gegen den Angeklagten am 7. September 2001 Vorführungsbefehl erlassen, da er zur Hauptverhandlung vom 22. August 2001 nicht erschienen war. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Strafkammer am 10. Oktober 2001 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte weitere Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist unzulässig.

Gemäß § 310 Abs. 1, Abs. 2 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, nur angefochten werden, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Bei dem Vorführungsbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO handelt es sich nicht um eine Verhaftung i.S.d. § 310 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Celle MDR 1966, 1022; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 310 Rdn. 5; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 310 Rdn. 10; LR-Gollwitzer, StPO, 24. Auflage, § 310 Rdn. 16 m.w.N.). Hierfür spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift, die die weitere Beschwerde nur im Falle von Verhaftungen und Unterbringungen, nicht aber sonstigen Freiheitsbeschränkungen zulässt. Aber auch der Zweck der Bestimmung gebietet keine Zulassung der weiteren Beschwerde auch im Falle der Anordnung der Vorführung nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Verhaftung hat, sofern nicht der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird, eine länger andauernde Freiheitsentziehung zur Folge. Dieser gravierende Eingriff in den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Verhafteten soll der Überprüfung durch eine weitere Instanz unterstellt werden. Dem gegenüber dient der Vorführungsbefehl lediglich dazu, das Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu sichern. Er hat nur einen kurzfristigen Freiheitsentzug zur Folge und wird gegenstandslos, sobald der Angeklagte in den Sitzungssaal geführt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rdn. 20). Eine Anwendung des § 310 Abs. 1 StPO über seinen Wortlaut hinaus ist deshalb nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück