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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.05.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 388/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 331
StGB § 333
StPO § 172 I
Geschütztes Rechtsgut der §§ 331 - 338 StGB (hier: Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB) ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, so dass bei einer Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein Bestechungsdelikt der Bürger nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und daher auch nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist mit der Folge, dass ein von ihm gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO unzulässig ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ws 388/02

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB

hier: Antrag des Rechtsanwalts W. F., H. auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Henrich am 21. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Anzeigeerstatters, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Anzeigeerstatter, ein in H. niedergelassener Rechtsanwalt, wirft dem Beschuldigten Vorteilsgewährung i.S.d. § 333 Abs. 1 StGB vor, die dieser durch seine gegenüber der Regionalzeitung "T. V." abgegebene Erklärung verwirklicht haben soll, er werde den geplanten "V.-P." in E. mit 500.000 € unterstützen, wenn er bei seinem geplanten Vorhaben, Windkraftanlagen auf der in der Verbandsgemeinde M. liegenden Birkenhöhe zu bauen, Unterstützung von der Gemeinde E. und der Verbandsgemeinde M. erhalte. Die Staatsanwaltschaft K. hat mit Verfügung vom 18. Februar 2002 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten mangels eines nach §§ 331 ff. StGB tatbestandlichen Handelns abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Anzeigeerstatters hat die Generalstaatsanwaltschaft K. mit Bescheid vom 29. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 angebrachte Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO, mit dem er das Ziel der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten weiterverfolgt.

Der fristgerecht angebrachte Klageerzwingungsantrag des Anzeigeerstatters ist unzulässig, weil er nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO ist.

Nach dieser Vorschrift steht nur dem Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, gegen den Bescheid nach § 171 StPO die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 der Antragsteller (d.h. derjenige, der zugleich Verletzter i.S.d. Absatzes 1 ist) die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antragsteller ist vorliegend nicht Verletzter i.S.d. Vorschrift. Nach einhelliger Rechtsmeinung ist Verletzter nur der, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 172, Rdn. 9 und 10 m.w. Rechtsprechungsnachweisen, auch des OLG Koblenz). Das durch § 333 StGB geschützte Rechtsgut ist - ebenso wie das durch die §§ 331, 332 und 334 - 338 StGB unter Schutz gestellte Rechtsgut - die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit (vgl. BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH in NStZ 1987, 326, 327; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 331, Rdn. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum). Zu den durch einen Verstoß gegen dieses Rechtsgut Verletzten gehört daher der Bürger selbst dann nicht, wenn er sich - wie vorliegend der Antragsteller - durch eine (angenommene) Straftat nach den §§ 331 - 338 StGB betroffen fühlt (OLG Koblenz in OLGSt, § 172, Nr. 13; Wistra 85, 83; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn. 12; Karlsruher Kommentar-Schmid, § 172, Rdn. 28). Da Rechtsanwalt F. durch die behauptete Vorteilsgewährung - deren Verwirklichung unterstellt - lediglich mittelbar als Staatsbürger, nicht aber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, fehlt ihm die Befugnis, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war hiernach als unzulässig zu verwerfen.

Eine Kostenentscheidung war, da der Antrag aus formellen Gründen verworfen worden ist, nicht veranlasst (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 177, Rdn. 1).

Ende der Entscheidung

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