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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 88/03
Rechtsgebiete: StPO, MRK


Vorschriften:

StPO § 112
StPO § 117
MRK § 6
Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils können dem Fortbestehen des Haftbefehls ebenfalls entgegenstehen. Hierzu genügt indes nicht jede verzögerliche Sachbehandlung. Der Verstoß muss so erheblich sein, dass die Gesamtdauer des Verfahrens unangemessen lang wird.
2 Ws 88/03 2060 Js 55069/99 ­ 4 KLs ­ StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Haftbeschwerde des Angeklagten

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid, den Richter am Oberlandesgericht Pott und den Richter am Amtsgericht Steinhauser

am 13. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Koblenz erließ gegen den Angeklagten am 2. März 2000 Haftbefehl wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Beischlafs mit einem leiblichen Abkömmling, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung (30 Gs II 754/00). Dieserhalb war indes zunächst lediglich Überhaft notiert, da der Angeklagte sich bis zum 5. Mai 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 6. November 1999 (30 Gs 3654/99) in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Am 18. Februar 2002 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung weiterer zuvor gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beischlafs zwischen Verwandten in 130 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Den Haftbefehl vom 2. März 2000 hat sie aufrechterhalten. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Januar 2003 hat er gegen die Haftfortdauerentscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, das Verfahren sei seit Vorlage der Revisionsbegründung nicht mit der gebotenen Beschleunigung weitergeführt worden. Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 17. Januar 2003 nicht abgeholfen. Seit dem 23. Januar 2003 befindet der Angeklagte sich in anderer Sache in Strafhaft.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Dass der Haftbefehl seit dem 23. Januar 2003 nicht vollzogen wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Meyer­Goßner, StPO, 46. Auflage, § 117 Rdn. 8). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Der Haftbefehl besteht auch weiterhin zu Recht.

Der dringende Tatverdacht beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es in dem Urteil vom 18. Februar 2002 ausführlich dargestellt worden ist.

Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 16. November 2000 ­ (2) 4420 BL ­III­ 84/00 ­, mit dem er seinerzeit die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 122 StPO angeordnet hatte. Die dabei geäußerte Erwartung, der Angeklagte habe im Falle der Verurteilung mit einer hohen Bestrafung zu rechnen, hat sich in dem ­ wenn auch noch nicht rechtskräftigen ­ Urteil konkretisiert. Zu den von dem Senat darüber hinaus angesprochenen fehlenden persönlichen Bindungen ist zu ergänzen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen (S. 4 UA) zu seiner Familie zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr hat.

Auch der Fortgang des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, speziell nach der Vorlage der Revisionsbegründungsschrift, gebietet die Aufhebung des Haftbefehls nicht. Zwar können Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot durch von einem Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerungen auch nach Erlass des tatrichterlichen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen und dem Fortbestehen eines Haftbefehls entgegenstehen (vgl. Meyer­Goßner, a.a.O., § 121 Rdn. 8). Hierzu genügt indes nicht jegliche verzögerliche Sachbehandlung. Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erkennbar. Eine gewisse zeitliche Verzögerung ist darin zu sehen, dass der Strafkammervorsitzende die Akten nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vom 12. August 2002 der Staatsanwaltschaft ­ Eingang dort am 20. September 2002 ­ zur Weiterleitung an den Bundesgerichtshof übersandte, statt zunächst die Revisionsschrift gemäß § 347 Abs. 1 StPO den beiden Nebenklägerinnen bzw. deren Rechtsbeiständen zu einer möglichen Gegenerklärung zuzustellen (vgl. Meyer­Goßner, a.a.O., § 347 Rdn. 1). Die Zustellung erfolgte erst am 18. bzw. am 23. Oktober 2002, nachdem die Staatsanwaltschaft ihrerseits mit Rückleitungsverfügung vom 23. September 2002 auf das Versäumnis hingewiesen und der Vorsitzende das entsprechende veranlasst hatte. Erst am 16. Dezember 2002 gingen die Akten danach wieder bei der Staatsanwaltschaft ein, die mit nochmaliger Rückleitung vom 18. Dezember 2002 um die Beifügung der noch fehlenden Empfangsbekenntnisse nachsuchen musste. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 wurde alsdann die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts veranlasst. Am 22. Januar 2003 wurden die Akten an den Bundesgerichtshof übersandt.

Wenn die Übersendung nach dem geschilderten Geschehensablauf auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte geschehen können, ist das Verfahren dadurch in Relation zu seiner Gesamtdauer, zu der sich in den ausgeworfenen Strafen dokumentierenden Schwere und der Art des Tatvorwurfs sowie zu Umfang und Schwierigkeitsgrad ­ allein die Hauptverhandlung währte vom 19. Dezember 2000 bis zum 18. Februar 2002 ­ noch nicht unangemessen in die Länge gezogen worden. Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, das Verfahren sei seit Vorlage der Revisionsbegründung "nahezu fünf Monate nicht gefördert worden", trifft so nicht zu.

Danach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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