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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 3 U 1032/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 88 Abs. 1
ZPO § 81
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 781
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 1032/00 15 O 490/99 LG Koblenz

Verkündet am 15. Mai 2001

Wolff, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Landgericht Heilmann auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank erbracht werden.

Tatbestand:

Der Beklagte trat zur Vermittlung von Kapitalanlagen als Mitarbeiter einer Firma R I AG mit Sitz in der Schweiz und gleichzeitig als Inhaber einer Firma J C auf. Am 18. Februar 1998 schlossen der Beklagte und der Zeuge N für die Firma R I AG mit dem Kläger einen Beratungs- und Honorarvertrag (Bl. 23 GA) zur Durchführung eines Trading Geschäftes. Im Rahmen dieses Vertrages sollte der Kläger der Firma R I AG 20.000 DM in bar zur Verfügung stellen. Die Übergabe des Betrages an den Beklagten und seine Weiterleitung an die Firma R I AG ist zwischen den Parteien streitig. Der Beratungs- und Honorarvertrag sah weiterhin einen an den Kläger rückzahlbaren Betrag von 80.000 DM vor. Eine solche Zahlung erfolgte jedoch nicht.

Mit Schreiben der R I AG vom 14. April 1998 (Bl. 24 GA) teilte diese mit, dass ein Eingang von 20.000 DM bei ihnen nicht zu verzeichnen sei, und sie von einem Geschäft mit dem Kläger keine Kenntnis habe.

Der Kläger stellte den Beklagten im Anschluss an einen Kundenbesuch am 14. April 1998 in N-S zur Rede. Im Fahrzeug des Klägers verfasste der Beklagte während dieses Gespräches ein von ihm unterschriebenes Schriftstück (Bl. 25 GA) mit folgendem Wortlaut:

"Ich anerkenne hiermit, Herrn M B DEM 80.000,00 zu verschulden, S, 14.04.98 H

Die Auszahlung findet in der 16. Woche statt

erklärt

Der Beklagte versprach auch dem Kunden M M mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 (Bl. 150 f GA) ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von 80.000 DM aufgrund des Anerkenntnisses.

Er hat vorgetragen:

Der Beklagte und nicht der Zeuge N habe mit ihm die Verhandlungen im Rahmen des Beratungs- und Honorarvertrages geführt und den Betrag von 20.000 DM in bar erhalten. Offensichtlich habe der Beklagte diesen Betrag nicht an die Firma R I AG weitergeleitet sondern selbst vereinnahmt. Im Hinblick auf die Rückzahlung von 80.000 DM habe ihn der Beklagte zunächst vertröstet. Bei einem Gespräch vor dem 14. April 1998 sei ihm von dem Beklagten jedoch mitgeteilt worden, ein Betrag von 80.000 DM liege bereit und könne in der 15. KW. zur Auszahlung kommen. Den vereinbarten Übergabetermin beim Kläger habe der Beklagte jedoch nicht eingehalten. Deshalb sei der Kläger nach N-S gefahren um ihn zur Rede zu stellen. Während dieses Gespräches habe der Beklagte das Schuldanerkenntnis freiwillig und ohne Drohung bzw. Gewaltanwendung formuliert und unterschrieben. Eine Anfechtungserklärung vom 16. April 1998 habe der Kläger nicht erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 80.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 sowie 20 DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Nicht er, sondern die Firma R I AG sei aufgrund des Beratungs- und Honorarvertrages zur Zahlung verpflichtet. So habe er selbst im Rahmen der eigenen Geschäftsbeziehungen mit der vorbezeichneten Firma Verluste erlitten und deshalb seine Tätigkeit 1998 beendet. Der hier in Frage stehende Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Zeugen N bearbeitet worden. Dieser habe auch das Geld erhalten. Die Erklärung der Firma R I AG, an sie sei das Geld nicht weitergeleitet worden, stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar. Im weiteren Verlauf der geschäftlichen Beziehungen habe er dem Kläger nicht zugesichert, dass ein Betrag von 80.000 DM bereit stehe und ausgezahlt werde.

Das Anerkenntnis vom 14. April 1998 sei ihm vom Kläger unter Androhung von Gewalt abgepresst worden. Deshalb habe er die Erklärung mit Schreiben vom 16. April 1998 angefochten.

Da ein Rechtsgrund für das Anerkenntnis nicht bestehe, könne dies kondiziert und die Einrede der Bereicherung erhoben werden.

Das Landgericht Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Bl. 120 bis 123 GA) mit Urteil vom 14. Juni 2000 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 80.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 zu zahlen.

Das Landgericht Koblenz hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 80.000 DM aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis zu. Da Vertragspartnerin des Klägers die Firma R I AG gewesen sei, habe mit dem Anerkenntnis vom 14. April 1998 nicht ein bestehendes Schuldverhältnis bestätigt, sondern ein neuer Schuldgrund geschaffen werden sollen. Für die Behauptung eines abgenötigten Anerkenntnisses, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Auch habe der Beklagte nicht beweisen können, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe eines solchen Anerkenntnisses nicht zugestanden habe. Denn eine Übergabe des vom Kläger gezahlten Betrages an den Zeugen N und die Weiterleitung an die Firma R I AG habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit dem er sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

Der Beklagte nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor:

Da es keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gegeben habe, habe er auch kein rechtswirksames Anerkenntnis abgeben können. zumindest sei dieses kondizierbar. Ein für einen Rückforderungsausschluss erforderlicher Streit oder eine Unsicherheit über Inhalt und Pflichten eines Vertrages sei vorliegend nicht gegeben.

Aus dem Beratungs- und Honorarvertrag ergebe sich zudem gerade nicht ein Zahlungsanspruch von 80.000 DM, sondern lediglich ein Bemühen der Firma R I AG einen Gewinn zu erzielen.

Für den Fall, dass sich die Firma R I AG doch zur Zahlung von 80.000 DM verpflichtet haben sollte, handele es sich um ein gesetzwidriges Geschäft sowie um eine unvollkommene Verbindlichkeit in der Gestalt von Spiel bzw. Wette.

Ein solcher Vertrag sei nach dem Recht der Schweiz, welches hier aufgrund der vertraglichen Vereinbarung anzuwenden sei, unwirksam.

Zudem sei dem Beklagten das Anerkenntnis unter Drohungen abgenötigt worden. Deshalb habe der Beklagte die Erklärung mit Schreiben vom 16. April 1998 angefochten. Den Erhalt dieses Schreibens habe der Kläger auch im Rahmen eines Telefongespräches mit dem Zeugen H bestätigt.

Entgegen den Bekundungen des Zeugen N im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung habe nicht der Beklagte sondern der Zeuge N den Betrag von 20.000 DM in bar erhalten. Soweit der Zeuge N im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung die Geldübergabe anders geschildert habe, sei er nicht glaubwürdig. Der Betrag sei im Übrigen auch an die Firma R I AG weitergeleitet worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2000 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger rügt die Vollmacht der vor dem Oberlandesgericht Koblenz aufgetretenen Vertreter des Beklagten zur Einlegung der Berufung und trägt im Übrigen vor:

Das Anerkenntnis sei erfolgt, nachdem der Beklagte einen vereinbarten Termin zur Geldübergabe nicht wahrgenommen habe.

Es habe eine Unsicherheit bestanden, wann und von wem der Kläger das zugesagte Geld erhalten sollte. Aus diesem Grund habe der Beklagte das Schuldanerkenntnis freiwillig und ohne Drohungen durch den Kläger erteilt. Eine Anfechtungserklärung vom 16. April 1998 sei dem Kläger nicht zugegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Beklagte ist im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die aufgetretenen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten, so dass auch die Berufung ordnungsgemäß eingelegt wurde (§§ 518, 519, 78 Abs. 1 ZPO). Dies ergab die nach Rüge des Klägers § 88 Abs. 1 ZPO) erfolgte Prüfung durch den Senat. Die unstreitig an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hingegebene Prozessvollmacht ermächtigte gemäß § 81 ZPO auch zur Bestellung eines Bevollmächtigten zur Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 320). Dies ist hier erfolgt. Im Termin vom 6. März 2001 wurde das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in erster Instanz vom 18. Juli 2000 vorgelegt, aus dem sich die Beauftragung zur Durchführung des Berufungsverfahrens ergibt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten Gelegenheit zur Einsichtnahme.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 80.000 DM aus dem konstitutiven Schuldanerkenntnis vom 14. April 1998 gemäß § 781 BGB.

Ein Anerkenntnisvertrag im Sinne von § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet (vgl. BGH NJW 2000, 2502; Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Aufl. 2001, § 781 Rdn. 2). Dabei ist ein Anerkenntnis auch dann möglich, wenn sich der Anspruch gegen einen Dritten richtet (vgl. BGH WM 2000, 1114).

Im vorliegenden Fall sollte am 14. April 1998 eine solche selbständige Verpflichtung begründet werden. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten unabhängig und losgelöst von den wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen des Klägers mit der Firma R I AG begründet werden sollte. Maßgebend für die Erklärung war allein der in dem Versprechen zum Ausdruck kommende Leistungswille des Beklagten (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 575). Der Beklagte hat mit der schriftlichen Erklärung vom 14. April 1998 deutlich gemacht, dass er dem Kläger 80.000 DM schuldet und diesen Betrag in der 16. KW 1998 an ihn auszahlen wird, dies ohne Rücksicht auf die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Firma R I AG. Diese sind als Schuldgrund für die Zahlungspflicht in der Urkunde nicht genannt. Gerade der vorbezeichnete Umstand stellt jedoch ein wichtiges Indiz für ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar (vgl. BGH NJW 1999, 575; Palandt-Sprau, a.a.O., § 780 Rdn. 4).

Nach alledem ergibt sich aus der Auslegung der Erklärung vom 14. April 1998 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass mit der Erklärung unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung des Beklagten geschaffen werden sollte.

Dieses Schuldanerkenntnis ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung durch den Beklagten wegen einer Drohung bei Abgabe der Erklärung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Insofern fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung einer widerrechtlichen Drohung. Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von ihm gewünschte Willenserklärung abgibt (vgl. BGH NJW 1988, 2600; BAG NJW 1999, 2060 f). Dabei muss sich die Widerrechtlichkeit der Drohung aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich behauptet, er sei unter Androhung von grober Gewalt gezwungen worden, die Erklärung zu schreiben. Dies stellt jedoch lediglich die Wiederholung der Voraussetzungen für eine Anfechtung dar, ohne dies mit einem konkreten Sachverhalt zu unterlegen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Drohung im Einzelnen unter Heranziehung gegebenenfalls körperlicher Kraftanwendung ausgesehen haben soll. Da die Parteien unstreitig das hier maßgebende Gespräch allein im Fahrzeug des Klägers geführt haben, erschließt sich dem Senat auch nicht, dass die benannten Zeugen eine Drohung des Klägers außerhalb des Fahrzeuges erfasst haben sollen. Allein die Umstände bis zum Einsteigen in das Fahrzeug reichen insofern für die Annahme einer anschließenden Drohung jedoch nicht aus.

Die Drohung mit einer Strafanzeige und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft ist hier zudem nicht widerrechtlich. Zwischen der nach der Überzeugung des Klägers anzuzeigenden Straftat und dem geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten bestand ein innerer Zusammenhang. Aufgrund dessen ist dieses Drohmittel als angemessen anzusehen (vgl. BAG NJW 1999, 2061 m.w.N.).

Das konstitutive Schuldanerkenntnis ist im vorliegenden Fall nicht kondizierbar. Damit steht einem Anspruch auch nicht die Einrede der Bereicherung entgegen (§§ 821, 812 Abs. 2 BGB). Die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen dessen Rechtsgrund dar. Die Rückforderung eines Anerkenntnisses kommt mithin dann in Betracht, wenn diese den anerkannten Leistungsanspruch tatsächlich nicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW-RR 1999, 573; Palandt-Thomas, a.a.O., § 812 Rdn. 6). Wollen die Parteien jedoch mit dem Anerkenntnisvertrag gerade einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen, scheidet ein solcher Bereicherungsanspruch aus. Mithin setzt der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluss einen Streit oder doch eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus und wirkt insoweit wie ein Vergleich (vgl. BGH NJW 2000, 2502; BGH NJW 1991, 2210; Palandt-Sprau a.a.O., § 781 Rdn. 13). Im konkreten Fall ist dabei festzustellen, ob nach dem Willen der Vertragsschließenden etwaige bis dahin begründete Einwendungen durch den Anerkenntnisvertrag ausgeschlossen sein sollen.

Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Rückforderung des Anerkenntnisses ausgeschlossen. Es lagen hier gerade Unsicherheiten über die in Frage stehenden Rechtsbeziehungen vor. So war unklar, ob aufgrund des Abschlusses des Beratungs- und Honorarvertrages Sowie der Zahlung des Klägers von 20.000 DM nach Durchführung des Trading-Geschäfte sein Anspruch der Klägerin gegen die Firma R I AG bestand, oder ob es sich um ein unseriöses Geschäft ohne Aussicht auf Erhalt des angegebenen Gewinns handelte, und der Beklagte hierfür einzustehen hatte. Auch war es möglich, dass der Beklagte oder der Zeuge N den Geldbetrag des Klägers selbst einvernahmt hatte, und eine Anlage in der Schweiz tatsächlich nicht erfolgt war. So verneinte die Firma R I AG mit Schreiben vom 14. April 1998 gegenüber dem Kläger den Eingang des Betrages von 20.000 DM. Unabhängig der Frage, ob die Auskunft wahrheitsgemäß erfolgte, verstärkten sie doch beim Kläger die Unsicherheit über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Gerade die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe gegen einen Anspruch des Klägers in Bezug zur Firma R I AG (nicht geschuldeter Erfolg; Sittenwidrigkeit des Vertrages; unvollkommene Verbindlichkeit; Anwendung schweizerischen Rechts) macht weitere Unsicherheiten deutlich. Diese wollte der Beklagte insgesamt ausräumen. Gleichzeitig sollte mit der Erklärung deutlich gemacht werden, dass er auf jeden Fall für die Zahlung von 80.000 DM persönlich einstehen werde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Anerkenntnisses.

Da mit dem konstitutiven Schuldanerkenntnis die vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen sein sollten, kommt es mithin nicht darauf an, ob ein wirksamer Anspruch gegenüber der Firma R I AG begründet wurde, und wer den vom Kläger ausgezahlten Barbetrag vereinnahmt hat. Aufgrund dessen ist das Schuldanerkenntnis nicht kondizierbar und hat der Kläger gegen den Beklagten hieraus gemäß § 781 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 80.000 DM.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. In dieser Höhe ist der Beklagte beschwert.

Ende der Entscheidung

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