Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3 U 1190/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 540
BGB § 463 a.F.
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 1190/01

Verkündet am 07.05.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak sowie die Richter am Oberlandesgericht Becht und Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 13.06.2001 verkündete Urteil und das am 20.09.2001 verkündete Ergänzungsurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz aufgehoben. Das zugrundeliegende Beweisverfahren wird aufgehoben, soweit dieses die mündliche Vernehmung von Zeugen zum Gegenstand gehabt hat.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Für das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten großen Schadensersatz nach dem Kauf eines gebrauchten PKW Jaguar XJ 40 3,6 Liter Sovereign.

Die Klägerin kaufte das Fahrzeug vom Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 22.12.1998 unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zum Preis von 20.250,00 DM. Der Beklagte seinerseits hatte den PKW im Juni 1998 von einem Dritten erworben.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe sie im Laufe der Verkaufsverhandlungen auf verschiedene Mängel des Wagens hingewiesen, habe jedoch weitere Mängel, insbesondere Unfallschäden und Fehler des Motors, auf entsprechende Fragen hin verneint. Tatsächlich habe das Fahrzeug einen Unfall erlitten, und der Motor sei in erheblichem Maße undicht gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.056,57 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 03.07.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW;

2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinde.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, von einem Unfall des Fahrzeugs habe er keine Kenntnis gehabt. Unfallfreiheit habe er der Klägerin nicht zugesichert. Ein Ölverlust sei ihm während seiner Besitzzeit nicht aufgefallen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage durch Urteil vom 13.06.2001 in vollem Umfang stattgegeben und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es sei bewiesen, dass der Beklagte von dem Ölverlust des Motors gewusst habe. Insofern sei er der Klägerin zur Offenbarung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist am 20.09.2001 ein Ergänzungsurteil ergangen.

Der Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, das angefochtene Urteil beruhe u. a. auf der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, obwohl die erkennende Einzelrichterin nicht die Vernehmung durchgeführt habe. Er, der Beklagte, habe weder zugesichert, dass der Motor des zu verkaufenden PKW kein Öl verliere, noch habe er von einer Ölundichtigkeit gewusst. Er benennt zusätzlich zwei Zeugen dazu, dass sich unter dem Wagen keine Ölflecken gebildet hätten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Ergänzungsurteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie macht sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Beklagten sind zulässig und haben in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der beiden Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.

Die Urteile des Landgerichts beruhen auf einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 539 ZPO). Die Einzelrichterin des Landgerichts hat gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme verstoßen, indem sie eine Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen hat, obwohl die Vernehmung durch einen anderen Einzelrichter durchgeführt worden war.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stützt sich auf § 463 BGB a. F. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist schlüssig.

Nach dem Ergebnis der bisher vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann es aber nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Beklagte der Klägerin Unfallfreiheit zusicherte oder ihr den Unfall, den das Fahrzeug erlitten hatte, arglistig verschwieg. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Senat vermag im Übrigen der Ansicht des Landgerichts nicht zu folgen, soweit in dem angefochtenen Urteil Arglist des Beklagten bezüglich der Undichtigkeit des Motors bejaht worden ist. Dafür, dass der Beklagte bei dem Verkauf von diesem Fehler des Fahrzeugs gewusst hätte, ist der erforderliche Beweis bislang nicht erbracht.

Einziges Beweismittel für eine Kenntnis des Beklagten von dem Fehler am Motor ist das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B........ hat in seinem Gutachten vom 11.01.2001 ausgeführt, der Motor des PKW Jaguar XJ 40 weise eine starke Ölundichtigkeit auf, die über eine erheblich längere Fahrstrecke entstanden sei als die, welche die Klägerin während ihrer Besitzzeit mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe. Es sei zur Bildung von Öllachen unter dem Wagen gekommen. Solche hätten dem Beklagten auffallen müssen. Außerdem habe er durch das Aufleuchten der Ölkontrollleuchte bei zu niedrigem Ölstand aufmerksam werden müssen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 10.05.2001 hat der Sachverständige zusätzlich ausgeführt, er gehe davon aus, dass man die Undichtigkeit auch dann bemerkt haben müsse, wenn man insgesamt lediglich 500 km mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er bleibe dabei, dass der Ölverlust vor der Übergabe an die Klägerin schon dadurch aufgefallen sein müsse, dass auf dem Boden unter dem Fahrzeug Öl sichtbar gewesen sein müsse.

Durch das Sachverständigengutachten ist lediglich bewiesen, dass der Fehler des Motors des verkauften PKW bereits während der Besitzzeit des Beklagten vorhanden war. Dafür, dass der Beklagte hiervon Kenntnis besaß, ist das Gutachten jedoch kein geeignetes Beweismittel, sondern die bewiesenen Tatsachen können allenfalls als Indiz für eine solche Kenntnis zu der fraglichen Zeit dienen. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Kenntnis des Besitzers hat das Gericht daraus selbst zu ziehen. Ein Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden besitzt insoweit keine höhere Sachkunde.

Mit der Darstellung des Sachverständigen ist bereits die Aussage des Zeugen S...... schwer vereinbar, wonach diesem bei einer Nachkontrolle des im November eingebauten Austauschmotors kein Ölverlust aufgefallen ist, obwohl der Zeuge als Kfz-Mechaniker eher als andere in der Lage war, die Symptome einer starken Ölundichtigkeit zu erkennen. Schwerer wiegt jedoch Folgendes:

Der Beklagte hatte das Fahrzeug etwa ein halbes Jahr in Besitz und legte damit ungefähr 500 km zurück. Für eine darüber hinausgehende Fahrtätigkeit des Beklagten fehlt der erforderliche Beweis. Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, dass sich in dieser Zeit Ölflecken unter dem Wagen bildeten. Dass diese in einer Größe auftraten, die dem Beklagte keinesfalls entgangen sein könnte, steht aber nicht fest. Insbesondere kann es nach dem derzeitigen Stand der Sache nicht als bewiesen angesehen werden, dass es sich dabei um "Öllachen" handelte, wie der Sachverständige es in seinem Gutachten formuliert hat, also um Ölansammlungen in einem so erheblichen Umfang, dass sie nicht sogleich vom Boden aufgesogen wurden. Vielmehr hat der Zeuge K......, der als Lebensgefährte der Klägerin die aufgetretenen Mängel wohl nicht bagatellisiert haben wird, bei seiner Vernehmung ausgesagt, nach mehrtägigem Stehen habe sich "ein kleiner Ölfleck" unter dem Fahrzeug befunden. Trifft diese Aussage zu, so muss zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass während dessen gesamter Besitzzeit lediglich kleine Ölflecken unter dem Fahrzeug entstanden. Dass solche dem Beklagten auffielen, mag nicht fernliegen, kann aber nicht als bewiesen angesehen werden. Doch selbst wenn der Beklagte solche Ölflecken bisweilen bemerkt haben sollte, so bleibt offen, ob er erkannte, dass der PKW Jaguar und nicht ein anderes Kraftfahrzeug, das zuvor an derselben Stelle gestanden haben mag, die Ursache war.

Auch andere Anzeichen für starken Ölverlust müssen dem Beklagten nicht aufgefallen sein. Der Sachverständige weist in seinem Gutachten zwar darauf hin, dass bei zu geringem Ölstand die Ölkontrollleuchte am Armaturenbrett des Wagens aufgeleuchtet habe. Dass es dazu aber außergewöhnlich oft gekommen wäre, ist bislang ebenfalls nicht bewiesen. Soweit nach längeren Autobahnfahrten Ölverschmutzungen an der Karosserie aufgetreten sein sollten, musste der Beklagte hieraus nicht die richtigen Schlüsse ziehen. Erst recht kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Unterseite des Motors auf Verschmutzungen hin untersuchte, die von einem Ölverlust hätten stammen können. Arglist ist daher bislang nicht bewiesen.

Die Klage ist jedoch begründet, wenn sich erweist, dass dem verkauften PK W eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde vom Beklagten die Zusicherung gewährt, der Motor des Fahrzeugs weise keine Ölundichtigkeit auf. Eine solche Zusicherung ist darin zu erblicken, dass der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, auf ihre Frage, ob der Motor "trocken" sei bzw. kein Öl verliere, antwortete, der Motor sei in Ordnung.

Die Äußerung eines Verkäufers, die Kaufsache sei "in Ordnung", ist dann nicht mehr als bloße Anpreisung zu werten, wenn sie - wie hier - als Antwort auf eine Frage des Käufers nach einem konkreten Mangel abgegeben wird. Die Klägerin musste, falls ihr Sachvortrag zutrifft, die Antwort des Beklagten auf ihre gezielte Frage dahin verstehen, dass dieser gerade das Vorhandensein des angesprochenen Mangels verneinte und insofern für die Richtigkeit seiner Antwort einstehen wollte. Denn zum einen war durch die Frage der Klägerin offenbar, dass sie ein besonderes Interesse daran hatte, dass der Motor kein Öl verlor; zum anderen musste der Beklagte als derjenige, der den Motor hatte einbauen und dann noch einmal in der Werkstatt hatte überprüfen lassen, die erforderliche Kenntnis vom Zustand des Motors haben.

Der Vortrag der Klägerin ist von dem Zeugen K...... zwar bestätigt worden. Das Verfahren vor dem Landgericht ist jedoch insofern fehlerhaft, als die erkennende Einzelrichterin die Beweiswürdigung vorgenommen hat, ohne bei der Vernehmung des Zeugen anwesend gewesen zu sein.

Zwar erfordert ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme nicht grundsätzlich die Wiederholung der Zeugenvernehmungen. Die Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme können vielmehr im Wege des Urkundsbeweises durch Heranziehung des Protokolls verwertet werden. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, darf das Gericht in einem solchen Fall nicht verwenden (vgl. BGH NJW-RR 1997, S. 506). Im vorliegenden Fall enthalten die Protokolle der mündlichen Vernehmungen keine Angaben zum Eindruck, den die vernehmende Einzelrichterin von den Zeugen gehabt hat. Das Landgericht musste sich jedoch angesichts des streitigen Parteivorbringens zum Hergang der Verkaufsverhandlungen mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen K...... auseinandersetzen.

Hier konnte nur unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Vernehmung die Feststellung getroffen werden, der Zeuge Käppele habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Dem genügt das Urteil des Landgerichts nicht. In den Entscheidungsgründen ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht besonders erwähnt, sondern nur festgestellt, die Aussage des Zeugen zum Inhalt der Vertragsverhandlungen sei glaubhaft. Hat die Einzelrichterin sich tatsächlich nicht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt, so ist die Beweiswürdigung unvollkommen (§ 286 ZPO); hat die erkennende Richterin dagegen die Glaubwürdigkeit geprüft, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) dar.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K...... wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils damit begründet, dass die Schilderung des Zeugen nachvollziehbar und plausibel sei und seine Angaben auch im Übrigen glaubhaft erschienen. Zu den übrigen Angaben des Zeugen heißt es in den Entscheidungsgründen, diese Angaben erschienen glaubhaft, weil der Zeuge die Beweisthemen nicht einfach bestätigt, sondern jeweils differenziert dazu Stellung genommen habe. Ohne eine Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Beweiswürdigung jedoch unvollständig. Da der Zeuge, wie auch das Landgericht meint, ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil er der Lebensgefährte der Klägerin ist, ist es notwendig, bei der Beurteilung der Frage, ob der Zeuge sich hiervon bei seiner Aussage nicht hat leiten lassen, alle zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte heranzuziehen (§ 286 Abs. 1 ZPO), somit auch den persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf den vernehmenden Richter machte (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1991, S. 3284). Da das Vernehmungsprotokoll hierzu keine Feststellungen enthält, war die erkennende Richterin zu der notwendigen umfassenden Beweiswürdigung nicht in der Lage. Die Entscheidung beruht daher auf einem Verfahrensfehler.

Der Senat hält den Verfahrensmangel für so wesentlich, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten ist (§ 539 ZPO). Gegenüber dem Nachteil, den eine Zurückverweisung infolge Verzögerung und Verteuerung für die Parteien bedeutet, überwiegt der Vorteil der vollständigen und einheitlichen Behandlung des Streitstoffes in der ersten Instanz. Eine Entscheidung gemäß § 540 ZPO durch den Senat selbst ist nicht sachdienlich, da ein möglicherweise umfangreicher Teil der Beweisaufnahme noch durchzuführen sein wird.

Das Landgericht wird bei der erneuten Verhandlung folgendes zu berücksichtigen haben: Neben einer erneuten Vernehmung des Zeugen K...... ist unter dem Aspekt der sog. Waffengleichheit eine Parteivernehmung oder Anhörung des Beklagten in Erwägung zu ziehen, und zwar zu den Behauptungen der Klägerin bezüglich der Vertragsverhandlungen. Sollte eine erneute Vernehmung des Zeugen K...... nicht ergeben, dass der Beklagte auf entsprechende Frage der Klägerin eine Ölundichtigkeit des Motors verneinte und damit eine Zusicherung abgab, so wird weiter Beweis zu erheben sein zur Frage der Arglist. Bezüglich des Umfangs der aufgetretenen Ölflecken oder "Öllachen" wird auf eine deutliche Aussage des Zeugen K...... hinzuwirken sowie eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen B........ durchzuführen sein. Sofern daraufhin das Landgericht die Beweisführung der Klägerin bezüglich der behaupteten Kenntnis des Beklagten von der Ölundichtigkeit nicht als gescheitert ansieht, wird es geboten sein, auch den in zweiter Instanz angetretenen Gegenbeweis des Beklagten (Zeugnis der Eltern H.... und M...... G...; Bl. 309 GA) zu erheben.

Die Gerichtskosten sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück