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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 231/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 734
BGB § 738
BGB § 705
BGB § 157
BGB § 722
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES GRUNDURTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 231/01

Verkündet am 29.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak sowie die Richter am Oberlandesgericht Becht und Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage bestimmte Auseinandersetzungsansprüche nach Auflösung einer BGB-Gesellschaft geltend.

Der Kläger und der Beklagte sind Versicherungsvertreter. Der Beklagte war seit dem Jahre 1981 selbständiger Geschäftsstellenleiter einer Agentur der P......... F der R. Der Kläger war seit 1989 zunächst als freier Handelsvertreter für diese Agentur tätig. Vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1997 führten die Parteien die Versicherungsagentur gemeinsam in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Der von den Parteien geschlossene schriftliche Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1996 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Die Kosten und die Verwaltungsprovision wird wie folgt geteilt:

Herr H..... G..... Herr O..... H...... 70 % v. 01.08.1996 30 % 50 % v. 01.01.1999 50 % 30 % v. 01.01.2003 70 %

Die AP wird jedem auf ein separates Konto gezahlt, gemäß Provisionsliste A der P.........."

Sämtliche Provisionszahlungen wurden von der P......... auf ein vom Beklagten verwaltetes Gesellschaftskonto überwiesen.

Bereits vor Gründung der Gesellschaft war durch Vereinbarung zwischen dem Beklagten als Geschäftsstellenleiter und der P......... bestimmt worden, dass die Provisionen für Abschlüsse in bestimmten Versicherungszweigen nach einem sog. Agentur-Karriere-System (im Folgenden: AKS) zu zahlen seien. Danach richtete sich der jeweilige Provisionssatz nach dem Umfang der Abschlüsse, die durch die Agentur in den betreffenden Sparten in einem Kalenderjahr insgesamt getätigt wurden. Unabhängig von der Vereinbarung des AKS leistete die P......... darüber hinaus zusätzliche Provisionszahlungen, sog. Bonifikationen, im Falle überdurchschnittlicher jährlicher Abschlüsse. Die Zahlung der AKS-Differenzbeträge und der Bonifikationen erfolgte jeweils in dem auf die Abschlüsse folgenden Jahr.

Am 30.06.1997 kündigte der Kläger die Gesellschaft zum 31.07.1997.

Die Parteien traten am 06.01.1998 zu einer Gesellschafterversammlung zusammen, in welcher u. a. der Jahresabschluss für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01. bis 31.07.1997 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für diese Zeit festgestellt wurden. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird Bezug genommen (Bl. 25 GA).

Der Kläger hat vorgetragen, im Rahmen einer Auseinandersetzung der Gesellschaft stünden ihm die auf ihn entfallenden Anteile der AKS-Provisionen sowie der Bonifikationen zu, welche von der P......... für 1996 und 1997 gezahlten worden seien. Die Auseinandersetzung sei noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.736,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger habe keine Ansprüche mehr aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft. Die Parteien hätten sich in der Gesellschafterversammlung am 06.01.1998 über die Auseinandersetzung endgültig geeinigt. Außerdem habe bei Gründung der BGB-Gesellschaft Einigkeit darüber bestanden, dass die Sonderzahlungen nach dem AKS und auf die Bonifikationen allein ihm, dem Beklagten, zustünden. In der Person des Klägers seien die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die P......... aus dem AKS und der Bonifikationsregelung nicht gegeben gewesen. Hilfsweise hat der Beklagte sich auf Verwirkung und Verjährung berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und anschließend der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 3.520,82 DM nebst Zinsen stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist dazu u. a. ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf 30 % der AKS-Differenzbeträge und der Bonifikationen, welche an die von der Gesellschaft betriebenen Geschäftsstelle gezahlt worden seien. Das ergebe sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrages.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, da die Zahlungen aus dem AKS und die Bonifikationen nicht dem "statischen", sondern dem "dynamischen" Bereich der Geschäftsstelle zuzuordnen seien, stellten sie in Wirklichkeit Abschlussprovisionen dar, müssten aber jedenfalls wie diese verteilt werden.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.215,24 DM nebst 4 % Zinsen seit 16.06.1999 zu zahlen;

hilfsweise,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche AKS- und Boni-Provisionen er insgesamt in 1996 und 1997 erhalten habe und wieviel davon auf welche von ihm in der Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 vermittelten Verträge entfielen, für die er die Abschlussprovision erhalten habe;

2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern sowie

3. 30 % dessen, was sich aus der Auskunft ergebe, zuzüglich 4 % Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die AKS- und Bonifikationsbeträge hätten ausschließlich ihm zustehen sollen. Der Umstand, dass sie in dem Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1996 nicht ausdrücklich erwähnt seien, zeige, dass es bei der Regelung habe bleiben sollen, wie sie vor Gründung der Gesellschaft gegolten habe. Der Zeuge T... habe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht zu der Gesellschafterversammlung vom 06.01.1998 bestätigt, dass die Parteien mit dem Verbleib der Sonderzahlungen bei ihm, dem Beklagten, einverstanden gewesen seien Ebenso sei das Verhalten des Klägers in der Folgezeit zu deuten.

Eine Verteilung nach dem Verhältnis der Abschlüsse sei nicht gerechtfertigt, da die Höhe der Zahlungen im Wesentlichen auf seiner, des Beklagten, Leistung vor Bestehen der Gesellschaft beruht habe. Zudem seien die Zahlungen für 1997 auch nach den Umsätzen in der Zeit nach der Beendigung der Gesellschaft berechnet worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 256 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Die Klageforderung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auszahlung eines restlichen Überschusses gemäß § 734 bzw. § 738 i. V. m. § 734 BGB.

Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB. Das Gesellschaftsverhältnis wurde zum 31.07.1997 beendet. Eine teilweise Auseinandersetzung fand insofern statt, als sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen und ein Überschuss mit Ausnahme der klageweise geltend gemachten Beträge an den Kläger ausbezahlt wurde.

Die Parteien haben sich nicht endgültig über die Auseinandersetzung geeinigt. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 06.01.1998 enthalten keine abschließende Regelung der Auseinandersetzung. Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Zu Unrecht beruft der Beklagte sich auf die Aussage des Zeugen T......... der als Steuerberater an der Gesellschafterversammlung am 06.01.1998 teilnahm und den Parteien den Jahresabschluss vorlegte und erläuterte. Zu den AKS- und Bonifikationszahlungen hat der Zeuge lediglich bekundet, nach seinem Verständnis seien diese abschließend gebucht worden; er habe den Gesellschaftern die Salden zur Genehmigung vorgelegt. Daraus geht nicht hervor, dass der Kläger sich damit einverstanden erklärt hätte, dass die Sonderzahlungen der P......... bei dem Beklagten verbleiben sollten. Denn die Beträge aus ÄKS und Bonifikationen wurden bei der Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich erwähnt. Hierzu bedarf es keiner erneuten Vernehmung des Zeugen T.........

Der Überschuss der Gesellschaft gebührt 6den Parteien nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn (§ 734 BGB). Maßgebend hierfür ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1996 (§ 722 Abs. 1 BGB). Dieser ist ergänzend dahin auszulegen, dass an den von der P......... gezahlten AKS-Provisionen und an den Bonifikationen jedem Gesellschafter der Anteil zusteht, der auf die von ihm jeweils getätigten Abschlüsse entfällt.

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1996 enthält keine abschließende Regelung der Gewinnanteile. Der Vertrag unterscheidet zwischen den Verwaltungsprovisionen und den Abschlussprovisionen (im Vertrag abgekürzt: "AP"). Erstere werden prozentual aufgeteilt, während für letztere vorgesehen ist, dass sie jedem Gesellschafter "gemäß Provisionslist A der P........." auf ein separates Konto zu zahlen seien. Da die Provisionsliste A unstreitig nur die normalen, nicht nach dem ÄKS oder durch Bonifikationen erhöhten, Provisionen enthält, fehlt eine ausdrückliche Regelung für die Beteiligung an den Sonderzahlungen der P..........

Eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach § 157 BGB ist geboten, weil der Vertrag eine Regelungslücke enthält, d. h., eine Vereinbarung der Vertragsparteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (vgl. dazu BGH NJW 1994, S. 1008, 1011). Aus den im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen zu den Gesellschafteranteilen ist zu entnehmen, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien die ergänzende gesetzliche Regelung des § 722 BGB, wonach jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn hat, auch bezüglich der nicht ausdrücklich geregelten Punkte nicht eingreifen sollte. Vielmehr wollten die Parteien die Anteile offensichtlich nach dem jeweiligen Beitrag des einzelnen Gesellschafters zur Gesellschaft bemessen.

Die vertragliche Regelung ist entsprechend dem hypothetischen Parteiwille zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt bedacht hätten (vgl. BGH aaO.). Dabei ist in erster Linie an den Inhalt des Vertrages anzuknüpfen, hier an die Bemessung der Anteile an Verwaltungsprovisionen und Abschlussprovisionen. Aus den hierzu vorhandenen Vertragsbestimmungen geht hervor: Den Parteien sollte nur von den Verwaltungsprovisionen, d. h., bezüglich der bei Gründung der Gesellschaft im Wesentlichen bereits bestehenden Versicherungsverträge, ein bestimmter - im Laufe der Zeit in drei Stufen anwachsender - Prozentsatz zustehen. Die während der Zeit des Bestehens der Gesellschaft anfallenden Abschlussprovisionen gemäß Provisionsliste A dagegen sollten von Anfang an jeweils dem Gesellschafter zustehen, der die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vermittelt hatte. Dies legt es nahe, auch die AKS-Provisionen und Bonifikationen, die ja ebenfalls durch Abschlüsse ausgelöst wurden, voll demjenigen zukommen zu lassen, der die jeweiligen Abschlüsse getätigt hatte.

Die Besonderheit der AKS- und Bonifikationszahlungen der P......... liegt zwar darin, dass ihre Höhe sich nicht nur nach dem Wert des einzelnen Abschlusses richtet, sondern der Provisionssatz um so höher ist, je mehr Versicherungsverträge die Agentur, hier also beide Parteien, insgesamt in einem Kalenderjahr vermittelt hat. Dem Gesellschafter, der einen Anteil an diesen Sonderzahlungen erhält, kommt somit auch die Leistung des anderen Gesellschafters zugute. Zu Recht weist der Beklagte außerdem darauf hin, dass der Berechnung des Satzes nicht allein der Zeitraum zugrunde lag, in welchem die Gesellschaft mit dem Kläger bestand, sondern auch die Teile der Jahre 1996 und 1997, in denen der Beklagte alleiniger Geschäftsstellenleiter war.

Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen die für die Verwaltungsprovisionen vereinbarte prozentuale Verteilung auch für die Sonderzahlungen der P......... gelten müsse, oder gar, dass die Sonderzahlungen ausschließlich dem Beklagten zustehen sollten. Die Verteilung der Verwaltungsprovisionen im Verhältnis von 30 % zu 70 % zu Gunsten des Beklagten in der ersten Phase der Gesellschaft ist nicht Ausdruck eines zu verallgemeinernden Grundgedankens, da sie sich nur auf die Früchte der Verwaltung des zum überwiegenden Teil vom Beklagten eingebrachten Bestandes an Verträgen bezieht. Die Neuabschlüsse dagegen stellen eine Leistung derjenigen Partei dar, die sie getätigt hat und sind daher nicht mit der Verwaltung des Bestandes vergleichbar.

Wenn der Kläger nicht nur an den normalen Abschlussprovisionen, sondern auch an den Sonderzahlungen der P......... den seinen Abschlüssen entsprechenden Anteil erhält, wird Der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Denn indem der Beklagte ebenfalls an den Sonderzahlungen - in dem Umfang der von ihm vermittelten Verträge - beteiligt wird, profitiert er gleichfalls von den Leistungen seines Mitgesellschafters im Außendienst. Jeder Gesellschafter erhält also an dem gemeinsam Erarbeiteten den Anteil, der dem jeweiligen Umfang seiner Tätigkeit entspricht.

Die Besonderheit, dass die Höhe des Provisionssatzes und der Bonifikationen auch durch einen Teil der Abschlusstätigkeit der Agentur vor Gründung und nach Beendigung der Gesellschaft, nämlich in der ersten Hälfte des Jahres 1996 und der zweiten Hälfte des Jahres 1997, bestimmt ist, erfordert keine abweichende Anteilsbemessung. Diesem Umstand ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger an den Sonderzahlungen, die sich auf die Vermittlung von Verträgen in diesen Zeiträumen beziehen, keinen Anteil erhält, obwohl seine Tätigkeit während des Bestehens der Gesellschaft auch die Höhe des Provisionssatzes und der Bonifikationen für den übrigen Teil der Kalenderjahre 1996 und 1997 mitbestimmt hat.

Die Praxis vor Gründung der Gesellschaft lässt nicht darauf schließen, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien die Sonderzahlungen anders verteilt werden sollten als die Abschlussprovisionen. Denn solange die Gesellschaft noch nicht bestand, hatte der Kläger als für den Beklagten tätiger Versicherungsvertreter ohnedies keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Einkünften der Agentur. Dass die AKS- und Bonifikationszahlungen der P......... nicht dem einzelnen Vertreter, sondern der Agentur zustanden, ist durch die Aussagen der Zeugen K.... und K......... bewiesen und in zweiter Instanz auch nicht mehr streitig.

Soweit der Beklagte dem Kläger aber auch nach Gründung der Gesellschaft keine Anteile an diesen Sonderzahlungen zukommen ließ, fehlt es an ausreichend deutlichen Umständen, wonach der Kläger hiermit einverstanden gewesen wäre. Da die Gesellschaft bereits nach zwölf Monaten beendet wurde, hätte der Kläger nur in den letzten drei Monaten des Bestehens der Gesellschaft Anlass gehabt, die Auszahlung seines Anteils an den Sonderzahlungen anzumahnen. Wenn er dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht tat, so hat dies keine Indizwirkung.

Ebensowenig ist ein hypothetischer Parteiwille dem Verhalten des Klägers in der darauf folgenden Zeit zu entnehmen. Zwar fällt auf, dass der Kläger seine restlichen Ansprüche erstmals rund zwei Jahre nach Beendigung der Gesellschaft geltend machte. Das kann jedoch mit der besonderen Situation erklärt werden, die sich typischerweise daraus ergab, dass der Kläger nicht mehr im Rahmen der Gesellschaft tätig war. Der Kläger trägt dazu vor, er sei in der ersten Zeit nach der Beendigung der Gesellschaft mit dem Beklagten vorrangig mit dem Aufbau einer eigenen Geschäftsstelle beschäftigt gewesen Unabhängig davon kann aus der anfänglichen Untätigkeit des Klägers nicht gefolgert werden, er wäre, wenn es zu einer vertraglichen Regelung über die Sonderzahlungen gekommen wäre, damit einverstanden gewesen, dass diese ganz oder zum überwiegenden Teil dem Beklagten zuflössen. Eine solche Regelung wäre mit dem Grundgedanken der Leistungsbezogenheit, welcher in der Verteilung der Abschlussprovisionen zutage tritt, nicht vereinbar gewesen.

Aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages kommt der Senat daher zu dem Schluss, dass die für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen aus AKS und Bonifikationen in gleicher Weise aufzuteilen sind wie die normalen Abschlussprovisionen Das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers erhöht sich somit um seine Anteile an diesen Beträgen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Auszahlung der Differenzbeträge gegen den Beklagten.

Der Anspruch ist nicht verwirkt. Es ist bereits fraglich, ob der Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Anteile für 1996 und 1997 für eine Verwirkung überhaupt ausreichen würde. Jedenfalls aber fehlt es an zusätzlichen Umständen, aufgrund deren der Beklagte sich darauf hatte einrichten dürfen und eingerichtet hatte, dass der Kläger seine Rechte auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. dazu u. a. BGH NJW 1982, S. 1999). Da der Beklagte nach seinem Vortrag die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 06.01.1998 - fälschlich - als abschließende Einigung über die Auseinandersetzung ansah, mag er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger gerechnet haben. Dazu trug dieser jedoch nicht durch sein Verhalten bei, da er weder in der Gesellschafterversammlung noch danach zu verstehen gab, dass er auf etwaige weitere Ansprüche verzichte. Es fehlt auch an Umständen auf Seiten des Beklagten, wie Vermögensdispositionen o. a., welche erkennen ließen, dass der Beklagte sich auf die Nicht-Geltendmachung solcher Ansprüche endgültig eingerichtet hatte. Als der Kläger nicht ganz anderthalb Jahre nach der Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom 12.05.1999 die Auszahlung eines weiteren Betrages verlangte, war deshalb noch kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der dies als treuwidrig erscheinen ließe. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Verjährung ist nicht eingetreten. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a F ; vgl. dazu BGH NJW 1981, S. 2563). Diese ist noch nicht abgelaufen.

Da über die Höhe des Anspruchs des Klägers nach Ergänzung seines Vertrags noch Beweis zu erheben sein wird, kann durch Grundurteil entschieden werden (§ 304 ZPO).

Ende der Entscheidung

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