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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 325/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 693 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BRAO § 51 b
BGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 325/02

Verkündet am 17. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Anwaltshaftung

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Mille und die Richterin am Oberlandesgericht Becht

auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten, ihre langjährigen Rechtsanwälte, wegen fehlerhafter Prozessführung in Anspruch. Sie verlangt von ihnen Schadensersatz wegen der eingetretenen Verjährung eines Werklohnanspruchs. Dieser Anspruch resultiert aus einem Werkvertrag, den die Klägerin mit einem Herrn K.... abgeschlossen hatte und dessen Gegenstand die Erneuerung der Kalt-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen in seinem Anwesen war. Der Auftragsbestätigung der Klägerin, die von Herrn K.... am 27. September 1991 unterzeichnet wurde, waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt, in denen auf die VOB/B Bezug genommen wurde. Auf Wunsch sollte dem Vertragspartner ein Exemplar der Verdingungsordnung zur Verfügung gestellt werden und diese näher erläutert werden. Herrn K.... wurde der Text der VOB/B nicht überlassen.

Die Klägerin führte einen Teil der vereinbarten Arbeiten durch. Hierauf zahlte K.... insgesamt 39.900 DM. Am 23. Januar 1992 kündigte er den Werkvertrag. Mit Schlussrechnung vom 14. Januar 1993 berechnete die Klägerin ihre erbrachten Leistungen auf insgesamt 68.783,69 DM. K.... verweigerte die Restzahlung und klagte seinerseits auf Mängelbeseitigungskosten, Rückzahlung überzahlten Werklohns und Ersatz von Mehraufwendungen gegen die Klägerin, die von den Beklagten vertreten wurden. Diese Klage, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 1995 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 22. September 1995 rechneten die Beklagten das Mandat ab. Nachdem sie von der Klägerin auf die noch offen stehende Forderung hingewiesen wurden, verlangten sie mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 die Zahlung der offenen Restwerklohnforderung. Diese Forderung wurde von den Anwälten Herrn K....s zurückgewiesen. Für den Fall der Klageerhebung erklärten sich die Anwälte als zustellungsbevollmächtigt. Die Beklagten beantragten daraufhin am 22. Dezember 1995 einen Mahnbescheid über die noch offene Restwerklohnforderung. Diese sollte Herrn K.... persönlich zugestellt werden. Der Mahnbescheid wurde am 9. Januar 1996 erlassen, konnte Herrn K.... - unter seiner sich aus dem Urteil des Landgerichts Mainz ergebenden Adresse - jedoch nicht zugestellt werden. Am 19. Juni 1996 erfolgte die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Herrn K..... In dem sich anschließenden Verfahren erhob Herr K.... die Einrede der Verjährung. Die Beklagten beriefen sich in dem Prozess darauf, dass die VOB/B vereinbart gewesen sei und deshalb die Verjährung erst mit der Erstellung der Schlussrechnung begonnen habe.

Das Landgericht wies durch Urteil vom 3. April 1998 (7 O 550/96) die Klage ab. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verneinte es eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag. Die Verjährungsfrist habe bereits mit der Kündigung des Vertrages begonnen, so dass die zweijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 geendet habe. Der Mahnbescheid habe daher keine Verjährungsunterbrechung bewirken können.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des 7. Senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1999 (7 U 896/98) zurückgewiesen. Der Senat ließ es dahinstehen, ob die VOB/B wirksam in den geschlossenen Vertrag einbezogen worden seien. In diesem Fall wäre die Verjährungsfrist zwar erst am 31. Dezember 1995 abgelaufen. Durch den am 9. Januar 1996 erlassenen Mahnbescheid sei die Verjährung jedoch nicht unterbrochen worden. Die Wirkung nach § 693 Abs. 2 ZPO sei nicht eingetreten, da die Zustellung nicht demnächst erfolgt sei. Insoweit wirke sich ein leicht fahrlässiges Verhalten der Partei oder des Prozessbevollmächtigten zu Ungunsten des Antragstellers aus. Spätestens, nachdem das Mahngericht mitgeteilt habe, dass der Mahnbescheid nicht unter der mitgeteilten Adresse habe zugestellt werden können, hätten die Beklagten die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erster. Instanz veranlassen müssen. Das sei erst mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 erfolgt. Deshalb beruhe die Verzögerung der Zustellung auf einer Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Folge, dass eine Rückbeziehung der Zustellung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme, die Werklohnforderung also verjährt sei.

Wegen dieser verspäteten Zustellung des Mahnbescheids und der dadurch erfolgten Verjährung ihres Werklohnanspruches nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Der sich aus der verspäteten Zustellung des Mahnbescheid ergebende (primäre) Schadensersatzanspruch sei verjährt. Der Klägerin stehe aber auch kein (sekundärer) Schadensersatzanspruch wegen der nicht erfolgten Aufklärung über Regressansprüche und über deren Verjährung zu. Es fehle insoweit an der haftungsausfüllenden Kausalität, denn der Schaden, die Verjährung der Werklohnforderung, sei, da die VOB/B nicht wirksam vereinbart worden seien, bereits eingetreten gewesen. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 79 ff GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Zur näheren Darstellung des Berufungsvorbringens wird auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz vom 4. April 2000 (Bl. 111 ff GA) und den Schriftsatz vom 15. August 2002 (Bl. 142 ff GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 24.161,62 € nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 22. Juni 1999 zu zahlen.

Die Beklagten,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur näheren Darstellung des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihren Berufungserwiderungsschriftsatz vom 13. August 2002 (Bl. 132 ff GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verneint. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffen der Klägerin muss der Erfolg versagt bleiben.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten wegen verspäteter Zustellung des Mahnbescheides aus positiver Vertragsverletzung nicht zu.

Die Beklagten haben zwar ihre vertraglichen Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag verletzt, indem sie die Zustellung des Mahnbescheids an die früheren Prozessbevollmächtigten des Herrn K.... erst am 19. Juni 1996 veranlassten. Im Hinblick auf eine drohende Verjährung des Werklohnanspruchs beantragten die Beklagten am 22. Dezember 1995 einen Mahnbescheid, der am 6. Januar 1996 auch erlassen wurde. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass sie den Mahnbescheid an die Gegenpartei persönlich zustellen ließen. Spätestens aber, nachdem die Mahnabteilung des Amtsgerichts Mayen am 18. Januar 1996 mitgeteilt hatte, dass der Mahnbescheid nicht unter der angegebenen Adresse habe zugestellt werden können, hätten die Beklagten die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei veranlassen müssen. Diese hatten nämlich bereits mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 mitgeteilt, dass sie zustellungsbevollmächtigt seien. Nur durch diesen sicheren Weg konnte gewährleistet werden, dass die Zustellung des Mahnbescheids, sofern die Adresse der Partei nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, alsbald erfolgte und ihr daher Verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Die erst am 19. Juni 1996 erfolgte Zustellung an die gegnerischen Prozessbevollmächtigten kann daher nicht mehr als "demnächst" angesehen werden, so dass eine Rückbeziehung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nicht möglich ist.

Ob aufgrund dieser Pflichtverletzung ihrer Anwälte der Klägerin ein Schaden entstanden ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn dieser primäre Schadensersatzanspruch ist verjährt (§ 51 b BRAO). Nach dieser Vorschrift verjähren Schadensersatzansprüche gegen Anwälte in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts darin, dass Ansprüche verjährt sind, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt der Verjährung. Für den Fall, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien sich nach allgemeinem Werkvertragsrecht richten, war die Verjährung der Forderung bereits zum 31. Dezember 1994 (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB a.F.), im Falle der Vereinbarung der VOB/B zum 31. Dezember 1995 (§§ 16 Abs. 3 Abs. 1 VOB/B, 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB a.F.) eingetreten. Damit sind die entsprechenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten am 31. Dezember 1997 bzw. am 31. Dezember 1998 verjährt. Hierauf haben sich die Beklagten auch berufen.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch eine Stundung (§ 202 BGB a.F.) für die Dauer des Berufungsverfahrens kann nicht angenommen werden. Erforderlich ist insoweit eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage § 202 Rdn. 2). Dies kann aber dem Schreiben der Beklagten an JR Dr. E...... vom 16. November 1998 (Bl. 149 ff GA) nicht entnommen werden. Zwar haben die Beklagten in diesem Schreiben, von dem die Klägerin eine Abschrift erhalten hat, auf die Möglichkeit eines Regresses hingewiesen, wenn der Verjährungseinwand von der Gegenseite erhoben werde. Schon allein aus diesem Grunde solle das Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherung werde ohne entsprechende "Bestätigung" keine Eintrittspflicht sehen. Die Beklagten meinen darüber hinaus, dass die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich sei, da K.... unter der alten Adresse gewohnt habe. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, dass vertragsmäßig eine etwaige Regressforderung gegen die Beklagten, deren Berechtigung zudem in Zweifel gezogen wurde, gestundet werden sollte.

Auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F.) kommt nicht in Betracht. Ein Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (vgl. BGHZ 58, 104; BGH NJW-RR 1994, 373). Aus dem Schreiben der Beklagten an den eingeschalteten Berufungsanwalt ergibt sich aber nicht eindeutig, dass diese von dem Bestehen eines Regressanspruches ausgegangen sind. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit eines derartigen Regresses in den Raum gestellt, ohne dass dessen Voraussetzungen im Einzelnen erörtert werden. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass von der Klägerin eine derartige Forderung zu dieser Zeitpunkt nicht erhoben worden ist. Insoweit setzt ein Anerkenntnis eine Erklärung im Hinblick auf eine Forderung des Gläubigers voraus (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Auflage § 208 Rdn. 10), woran es hier fehlt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch in den Kanzleiräumen der Beklagten verweist, erfolgte dies am 14. April 2000 und damit nach Ablauf der Verjährung. Wie sich aus diesem Schreiben, aber aus dem Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 1999 ergibt, war eben der Haftungsgrund nicht außer Streit. Im Übrigen kann hieraus auch deshalb kein Anerkenntnis abgeleitet werden, weil allein aus der Erklärung, dem Schuldner seien Fehler unterlaufen, nicht zwingend auf eine entsprechende Verpflichtung geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm MDR 1990, 547).

Zwar ist die Verjährungseinrede unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt (§ 242 BGB). Unzulässig ist die Verjährungseinrede, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Klageerhebung abgehalten hat. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs a.a.O. Überbl.v. § 194 Rdn. 10). Sämtliche Gespräche fanden bereits nach Eintritt der Verjährung statt, so dass es an dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Fristversäumnis fehlt.

2.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, weil sie die Klägerin nicht über die Möglichkeit eines Regresses und die Verjährung dieses Anspruchs aufgeklärt hat.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten rechtzeitig vor Fristablauf auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst und auf den Verjährungsbeginn des § 51 b BRAO hinzuweisen (BGH NJW 2000, 1.267). Die Schadensersatzpflicht setzt eine neue schuldhafte Pflichtverletzung voraus (BGHZ 94, 380 f; 114, 157, 354); sie liegt beim Rechtsanwalt vor, wenn er keinen Hinweis gegeben hat, obwohl er begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens hatte (BGH NJW 1996, 50).

Wie sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. November 1998 an den Berufungsanwalt ergibt, war den Beklagten bekannt, dass sie für die von ihnen zu vertretende verspätete Zustellung des Mahnbescheids und der sich daraus ergebenden Verjährung der Werklohnforderung haftbar sein könnten. Unter diesen Umständen gab es begründeten Anlass, die Klägerin auf einen derartigen Schadensersatzanspruch hinzuweisen. Durch das Schreiben vom 16. November 1998 ist dies jedoch nicht erfolgt. Es bleibt völlig offen, ob ein derartiger Anspruch besteht oder nicht. Auf jeden Fall wurde auf die am 31. Dezember 1998 ablaufende Verjährungsfrist nicht hingewiesen. Im Hinblick hierauf durften die Beklagten mit ihren Hinweisen nicht bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zuwarten.

Die hierin liegende weitere Pflichtverletzung der Beklagten, die zur Folge hat, dass sie die Klägerin gemäß § 249 BGB so zu stellen haben, als wäre der Anspruch nicht verjährt (vgl. BGHZ 94, 380; BGH NJW 1993, 2751; 1996, 50), ist jedoch für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Die Werklohnforderung war bereits zum 31. Januar 1994 verjährt.

In den Werkvertrag der Klägerin sind die VOB/B nicht wirksam einbezogen worden (§ 2 AGBG). Die von dem Vertragspartner K.... unterzeichnete Auftragsbestätigung der Klägerin enthält zwar eine ausdrückliche Einbeziehung der VOB/B, dieser konnte jedoch nicht in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Die Bestimmungen der VOB/B waren im Vertragstext nicht abgedruckt. Der Verwender muss in einem derartigen Fall der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht abgedruckte Bestimmungen reicht regelmäßig nicht aus, um auch sie in das Vertragswerk einzubeziehen (vgl. BGHZ 86, 135, 138; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 391). Anders ist es nur dann, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die fraglichen Geschäftsbedingungen bereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster durchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen Fällen darauf zu bestehen, dass der Verwender dennoch seinem Vertragspartner die "Kenntnisnahme" ermöglichen müsse, wäre bloße Förmelei (BGHZ 86, 135, 138). Hiervon ausgehend ist es nicht erforderlich, dem Vertragspartner des Verwenders einen Text der VOB/B zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der gewerblichen Betätigung des Vertragspartners davon auszugehen ist, dass ihm der Text der VOB/B bekannt ist (BGHZ 86, 135, 136; 105, 290, 291; OLG Naumburg a.a.O. S. 392; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 2 AGBG Rdn. 9).

Diese Ausnahmen sind - bei unterstellter Richtigkeit des Klägervortrages - hier nicht gegeben. Zwar war K.... über 20 Jahre lange als Baustoffproduzent und Händler tätig. Er gab diese Tätigkeit aber bereits 1970 und damit bereits 20 Jahre vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss auf. Die Klägerin konnte daher aufgrund dieses Umstandes nicht davon ausgehen, dass ihr Vertragspartner auf dem Bausektor tätig war und deshalb Kenntnis von der VOB/B hatte. Zwar ist Herr K.... nach dem weiteren Vortrag der Klägerin Eigentümer verschiedener Miethäuser. Allein aus diesem Umstand ergibt sich aber nicht, dass er Kenntnis von der VOB/B hatte. Im Rahmen der Verwaltung seines Eigentums kann es zwar immer wieder zur Beauftragung von Bauhandwerkern kommen. Das bedeutet aber nicht, dass stets die VOB/B vereinbart werden und K.... deshalb von ihrem Inhalt Kenntnis haben müsste. Gerade bei den häufig anfallenden kleinen Reparaturen wird dies eben nicht der Fall sein. Insoweit fehlt es auch an konkreten Angaben der Klägerin, welche weiteren Handwerker Verträge mit K.... unter Vereinbarung der VOB/B abgeschlossen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - als wahr unterstellten - Erklärung des Herrn K.... gegenüber dem früheren Inhaber der Klägerin, die sich nach der Aussage dieses Zeugen M..... auf das Jahr 1997 bezog. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages für die Reparatur von Sanitärinstallationen im Hause des Zeugen K.... soll dieser geäußert haben, er habe früher selbst Verträge mit Bauträgern, mit Firmen und auch der Ortsgemeinde La........ geschlossen, die auf "VOB/B-Basis" gelaufen seien. Aus dieser Äußerung ergibt sich aber ebenfalls nicht, dass K.... zu diesem Zeitpunkt der Inhalt der VOB/B bekannt gewesen ist.

Auch aus dem nachträglichen Verhalten K....s kann nicht geschlossen werden, dass er mit der Geltung der VOB/B einverstanden gewesen wäre. Zwar hat er sich weder gegen die Abschlagszahlungen noch gegen die Unterschrift der Stundennachweise durch die Monteure gewehrt. Hieraus folgt aber nicht, dass er mit der Geltung der VOB/B einverstanden gewesen wäre.

Da die VOB/B nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, beurteilt sich das Vertragsverhältnis nach allgemeinem Vertragsrecht. Damit ist der Anspruch bereits mit Kündigung des Werkvertrages durch K.... am 23, Juni 1992 fällig geworden, so dass die zweijährige Verjährungsfrist (§§ 196 Nr. 1, 201 BGB) am 1. Januar 1993 begann und am 31. Dezember 1994 endete. Das Fehlverhalten der Beklagten ist daher für den Schaden nicht ursächlich geworden.

3.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht deshalb Schadensersatz verlangen, weil diese sie nicht auf die drohende Verjährung des Werklohanspruchs vor dem 31. Dezember 1994 hingewiesen und entsprechende Verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen haben. Zwar wäre bei objektiver Beurteilung der Rechtslage richtigerweise von der Anwendung des allgemeinen Werkvertragsrechts und deshalb von der drohenden Verjährung auszugehen gewesen. Ob in dem unterbliebenen Tätigwerden der Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen ist, kann aber dahinstehen. Dieser primäre Schadensersatzanspruch ist jedenfalls verjährt (§ 51 b BRAO). Der Schadensersatzanspruch wäre spätestens mit der Verjährung der Werklohnforderung am 31. Dezember 1994 entstanden und damit am 31. Dezember 1997 verjährt.

Ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs gegeben sind. Zur Aufklärung über die Möglichkeiten eines Regresses ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn er bei der Überprüfung seiner Tätigkeit einen begründeten Anlass für eine Pflichtverletzung hat. Bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils bestand hierfür für die Beklagten jedoch kein Anlass. Aufgrund der Angaben der Klägerin konnte sie davon ausgehen, dass die VOB/B zwischen den Parteien vereinbart waren und daher eine Verjährung nicht eingetreten war. Letztlich kann diese Frage dahinstehen, denn auch dieser Anspruch ist verjährt. Insoweit haben sich die Beklagten auch auf die Verjährung berufen. Der Hinweis hätte spätestens bis zum 31. Dezember 1997 erfolgen müssen, so dass dieser sekundäre Anspruch am 31. Dezember 2000 verjährte. Unterbrechungshandlungen und eine Hemmung liegen aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Die Klage selbst wurde nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

4.

Schließlich kann die Klägerin von dem Beklagten auch nicht Ersatz der Prozesskosten verlangen. Zwar kann in der Einklagung einer bereits verjährten Forderung eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten liegen. Eine derartige schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Forderung offensichtlich verjährt ist. Ist - wie hier - aber streitig, ob die Verjährung eingetreten oder nach denn plausiblen Vortrag des Mandanten nicht eingetreten ist, kann in der gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung gesehen werden. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach dem Vortrag der Klägerin war die Geltung der VOB/B vereinbart und die Forderung daher nicht verjährt. Unter diesen Umständen waren die Beklagten sogar verpflichtet, die Forderung einzuklagen.

Der den Beklagten zu machende Vorwurf ist daher nicht, dass sie diese Forderung eingeklagt haben, sondern dass sie nicht für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährungsfrist gesorgt haben. Dieser Pflichtverstoß ist jedoch nicht ursächlich für die entstandenen Prozesskosten. Denn diese wären auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten angefallen und, da Verjährung - unabhängig von dem Verhalten der Beklagten - eingetreten war, von diesen zu tragen gewesen.

5.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin werden auf 24.161,62 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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