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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 392/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 3 U 392/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

wegen Werklohns

hier: Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

Tenor:

Der Tatbestand des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2001 wird auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2, 2. Halbsatz dahingehend berichtigt, dass der Beklagte im Wege des Vergleichs lediglich die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt hat.

Gründe:

Dem Antrag des Beklagten ist gemäß § 319 ZPO zu entsprechen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im unstreitigen Tatbestand des Urteils, die jederzeit berichtigt werden kann.



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