Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 392/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Geschäftsnummer: 3 U 392/01
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
wegen Werklohns
hier: Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit
Tenor:
Der Tatbestand des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2001 wird auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2, 2. Halbsatz dahingehend berichtigt, dass der Beklagte im Wege des Vergleichs lediglich die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt hat.
Gründe:
Dem Antrag des Beklagten ist gemäß § 319 ZPO zu entsprechen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im unstreitigen Tatbestand des Urteils, die jederzeit berichtigt werden kann.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.