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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 3 U 511/96
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 2303
BGB § 138
BGB § 280
BGB § 249
BGB § 2042
ZPO § 290
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 511/96 15 O 2/95 LG Koblenz

Verkündet am 08.05.2001

Wolff, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak sowie die Richter am Oberlandesgericht Becht und Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.1996 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird - als Gesamtschuldnerin mit R M - verurteilt,

1. an die Klägerin und E G als Miterben nach der am 21.04.1991 verstorbenen H E 71.987,30 DM mit 4 % Zinsen hieraus p. a. seit dem 13.12.1994 zu zahlen;

2. die Klägerin und E G von folgendem Anspruch des W E, freizustellen:

dem durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.06.1993 - Aktenzeichen: 8 O 505/91 - zugesprochenen Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 8 % aus 151.000,00 DM vom 29.12.1993 bis zum 20.06.1994 und aus 335.910,67 DM vom 21.06.1994 bis zum 30.09.1995.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die wE....gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 7/16 der Gerichtskosten, soweit hierüber nicht bereits in dem Versäumnisurteil des Senats vom 10.03.1998 in dem Rechtsstreit 3 U 1022/97 entschieden worden ist, und 7/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt - als Gesamtschuldnerin mit R M - 1/16 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, die vor der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof angefallen sind, werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 11/28 der Gerichtskosten, soweit hierüber nicht bereits in dem Versäumnisurteil des Senats vom 10.03.1998 in dem Rechtsstreit 3 U 1022/97 entschieden worden ist, und 11/14 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt - als Gesamtschuldnerin mit R M - 3/14 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Von den danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 16/21 und die Beklagte 5/21.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 75.000 DM, die Beklagte in Höhe von 180.000 DM, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Herausgabe eines Geldbetrages wegen Verletzung von Mandatspflichten und Veruntreuung von Mandantengeldern durch den früheren Rechtsanwalt M (im Folgenden: Rechtsanwalt M).

Die Beklagte und Rechtsanwalt M übten ihre Rechtsanwaltstätigkeit in einem Gebäude mit gemeinsamem Praxisschild und unter Verwendung von Briefpapier mit gemeinsamem Briefkopf aus. Ob eine gemeinsame Kanzlei bestand, ist streitig.

Die Klägerin und ihr Bruder, der Streithelfer E G (früher: E), sind zu je 1/2 Erben ihrer am 21.04.1991 verstorbenen Großmutter väterlicherseits, H E, die ein beträchtliches Vermögen hinterlassen hat. Diese hat den Vater der Klägerin, W E, kraft Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen. Nachdem die Klägerin Ende Juni 1991 mit dem Büro des Rechtsanwalts M, das nach dem klägerischen Vortrag auch Büro der Beklagten war, Kontakt aufgenommen hatte, unterzeichneten die Klägerin und ihr Bruder am 15.07.1991 jeweils eine auf Rechtsanwalt M laU..nde Prozess- und Verhandlungsvollmacht und erteilten demselben am 30.09.1991 gemeinsam eine notarielle Vollmacht einschließlich Prozessvollmacht für alle Nachlassangelegenheiten. In der Folgezeit kam es wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des W E zu zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesem und der Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie ihrem Bruder, diese vertreten durch Rechtsanwalt M (Landgericht Koblenz - 8 O 505/91 und 8 O 182/93).

Die Klägerin und ihr Bruder leisteten an Rechtsanwalt M bzw. auf das auf dem Briefpapier der Rechtsanwälte angegebene Bankkonto mehrfach erhebliche Geldbeträge, deren Verbleib streitig ist. Von der Klägerin - wie von ihrem Bruder - wurden außerdem mehrere schriftliche Verträge mit Rechtsanwalt M über die Gewährung verzinslicher Darlehen an diesen unterzeichnet. Mit notariellem Vertrag vom 12.03.1992 verkaufte Rechtsanwalt M im Namen der Klägerin ein in deren Eigentum stehendes Grundstück und ließ den Kaufpreis an sich auszahlen.

Rechtsanwalt M verzichtete am 07.09.1994 auf seine Zulassung als Anwalt. Er ist derzeit unbekannten Aufenthalts.

Die Klägerin hat gegen Rechtsanwalt M und die Beklagte Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe die Rechtsanwälte M und H beauftragt, die von ihrem Vater aufgrund seines Pflichtteils geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Im Zusammenhang damit seien die gesamten Gelder aus dem Nachlass auf die Sozietät übertragen worden. Die Klägerin hat dazu eine Aufstellung über die angeblich an Rechtsanwalt M geflossenen Summen einschließlich des Kaufpreises für das durch ihn veräußerte Grundstück vorgelegt, welche mit einem Gesamtbetrag von 1.035.654,26 DM abschließt (Bl. 225 f. GA). Mit der Klage werden Rückzahlung sowie Schadensersatz wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 905.147,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, diesen Betrag an die Erbengemeinschaft nach H E zu zahlen.

Die beklagte Rechtsanwältin H hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie hafte aus dem Vertragsverhältnis der Klägerin mit Rechtsanwalt M nicht. Auch seien von der Klägerin behaupteten Zahlungen allein an Rechtsanwalt M gegangen.

E G ist dem Verfahren in erster Instanz auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten. Die Beklagte hat ihm anschließend den Streit verkündet.

Das Landgericht hat mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 21.02.1996 der Klage gegen Rechtsanwalt M teilweise stattgegeben und diesen unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 185.000,00, DM und an die Erbengemeinschaft 290.861,40 DM - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Die Klage gegen die Beklagte H ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass gegen die Beklagte kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung bestehe, da ein Anwaltsvertrag allein mit Rechtsanwalt M zustande gekommen sei. Ansprüche gegen sie aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung sind ebenfalls verneint worden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin teilweise Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt M habe eine echte Anwaltssozietät, zumindest aber eine sog. Außensozietät bestanden. Sie, die Klägerin, habe sich nicht allein von Rechtsanwalt M, sondern von der Sozietät vertreten lassen wollen. Gegenstand des Auftrags an die Sozietät seien gewesen: der Widerruf der an W E erteilten "Nachlassvollmacht" vom 07.06.1991 sowie die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere Prüfung und dementsprechend Abwehr oder Befriedigung der von W E geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Soweit mit Rechtsanwalt M Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, sei dies nur formal geschehen. Tatsächlich habe Rechtsanwalt M die ihm überlassenen Gelder treuhänderisch verwalten sollen. Überdies betreffe die Klage nicht die aufgrund der Darlehensverträge gezahlten Gelder, da sämtlich zurückgezahlt seien.

Hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche übernimmt die Klägerin die Schadensberechnung des Landgerichts, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Darüber hinaus macht sie jedoch einen weiteren Zahlungsanspruch gemäß §§ 667, 675 BGB geltend, soweit ein Betrag von 571.447,00 DM durch Rechtsanwalt M an E G statt an die Erbengemeinschaft ausgezahlt worden sei. Hiervon verlangt sie mit dem Klageantrag zu 3) einen Teilbetrag von 62.000,00 DM.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin und E G als Miterben nach der am 21.04.1991 verstorbenen H E die gegen den Rechtsanwalt M ausgeurteilten 290.861,40 DM mit 4 % Zinsen hieraus p. a. seit dem 13.12.1994 zu zahlen;

2. die Beklagte als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, darüber hinaus die gegen Rechtsanwalt M ausgeurteilten 185.000,00 DM mit 4 % Zinsen hieraus p. a. seit dem 13.12.1994 zu zahlen;

3. beide Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die aus der Klägerin und E G. bestehende Erbengemeinschaft nach der am 21.04.1991 verstorbenen H E weitere 62.000,00 DM mit 4 % Zinsen hieraus p. a. seit dem 13.12.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei nach außen erkennbar gewesen, dass eine Sozietät mit Rechtsanwalt M nicht bestanden habe. Die Klägerin habe ihr Mandat ausschließlich Rechtsanwalt M erteilt, der auch allein für sie tätig geworden sei. Inhaber und Verfügungsberechtigter der auf den verwendeten Briefbögen angegebenen Konten sei allein Rechtsanwalt M gewesen. Soweit Gelder, die zum Nachlass gehört hätten, an Rechtsanwalt M gezahlt und von ihm verwaltet worden seien, habe dieser keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausgeübt.

Das Verfahren gegen Rechtsanwalt M ist abgetrennt worden.

Gegen das daraufhin ergangene Urteil des Senats vom 30.09.1997, durch welches die Berufung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat die K1ägerin Revision eingelegt. Diese ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.05.1999 insoweit nicht angenommen worden, als im Rahmen des Klageantrages zu 1) die Ansprüche auf Ersatz von Vorprozesskosten in Höhe von 14.907,00 DM und 834,33 DM sowie der mit Klageantrag zu 2) (im Beschluss: "3") verfolgte Anspruch auf Zahlung von 185.000,00 DM wegen des Verkaufs des Hausgrundstücks der Klägerin abgewiesen worden sind.

Im übrigen ist das Urteil des Senats durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1999 aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind danach folgende von der Klägerin - zugunsten der Erbengemeinschaft - geltend gemachte Forderungen:

1. Klageantrag zu 1):

a) von Mitteln aus der Erbengemeinschaft, die nach dem Vortrag der Klägerin der Sozietät zuflossen, ein Restbetrag von 58.060,90 DM

b) durch das Finanzamt K zu Lasten der Erben erhobene Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten 19.218,00 DM.

Die Klägerin trägt dazu vor, diese Kosten seien dadurch entstanden, dass Rechtsanwalt M es versäumt habe, Steuerbeträge zu zahlen, die von der Erblasserin nicht entrichtet und vom Finanzamt der Erbengemeinschaft gegenüber geltend gemacht worden seien.

c) Pfändungsgebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Hinterziehungszinsen wegen der Nichtzahlung von Einkommenssteuer durch die Erblasserin 429,00 DM

d) Bankgebühren infolge einer Kontenpfändung durch das Finanzamt K aufgrund einer Steuerschuld der Erblasserin 150,00 DM

e) Zu Lasten der Erbengemeinschaft angefallene Zinsen auf titulierte Forderungen des W E, nämlich aus dem Rechtsstreit 8 O 182/93 - LG Koblenz 27.685,15 DM

Die Klägerin macht geltend, die Zinsen seien nur deshalb angefallen, weil Rechtsanwalt M die Forderungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig beglichen habe.

f) Das gleiche aus dem Rechtsstreit 8 O 505/91 - LG Koblenz 169.577,02 DM 275.120,07 DM

2. (Klageantrag zu 3):

Teilbetrag der Summe, die Rechtsanwalt M an den Bruder der Klägerin ausgezahlt haben soll 62.000,00 DM

Die Klägerin trägt dazu vor, diesen Betrag verlange sie aufgrund des mit der Sozietät geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 667, 675 BGB zurück, hilfsweise aus positiver Vertragsverletzung.

Die Klägerin stellt nunmehr,

die zuvor gestellten Anträge unter Berücksichtigung des o. bez. Beschlusses und des o. bez. Urteils des Bundesgerichtshofes.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zusätzlich vor, der mit Rechtsanwalt M geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da er auf die Vereitelung berechtigter Ansprüche des W E gerichtet gewesen sei. Soweit die Klägerin Zahlungen an Rechtsanwalt M aufgrund der vorliegenden schriftlichen Darlehensverträge erbracht habe, liege keine anwaltliche Tätigkeit vor, so dass bereits deshalb bezüglich der Rückzahlungsansprüche eine Sozietätshaftung ausscheide. Außerdem komme bei Darlehen eine Veruntreuung nicht in Betracht. Zahlungen außerhalb eines Darlehensverhältnisses seien nicht dargetan. Ein Vertrag über die Verwaltung des Nachlasses durch Rechtsanwalt M sei nicht abgeschlossen worden. Für die gewährten Darlehen habe die Klägerin eigene Mittel verwendet, die ihr zugefallen seien, als sie und ihr Bruder das von der Großmutter stammende Geldvermögen untereinander aufgeteilt hätten, welches diese ihnen bereits zu Lebzeiten geschenkt habe.

Die durch das Finanzamt K erhobenen Säumniszuschläge seien von Rechtsanwalt M für den Nachlass E entrichtet worden. Der Klägerin sei daraus kein Schaden entstanden. Soweit Verzugszinsen an W E zu zahlen gewesen seien, sei Rechtsanwalt M kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, da mit ihm vereinbart worden sei, die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zu verhindern. Insgesamt habe Rechtsanwalt M zu Gunsten der Erbengemeinschaft einen höheren Betrag ausgegeben, als Zahlungen an ihn dargelegt seien.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 850 GA) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind von den Parteien bis zum 01.03.2001 nicht vorbehaltene Schriftsätze zu den Akten gereicht und Urkunden in Bezug genommen worden (bis Bl. 871 GA). Auch hierauf wird verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C S (schriftliche Aussage vom 25.10.1999, Bl. 726 GA), T S (schriftliche Aussage vom 31.10.1999, Bl. 727 f. GA), B, T und G (Vernehmungsprotokolle vom 08.02.2000, Bl. 760 ff. GA, und 23.01.2001, Bl. 843 ff. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen und die Protokolle der Vernehmungen verwiesen.

Der Senat hat die Akten der Verfahren 8 O 505/91 und 8 O 182/93 - Landgericht Koblenz - sowie die Akten der Ermittlungsverfahrens 2101 Js 53075/93 und 2101 Ja 52935/95 - StA Koblenz - beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 667, 675 BGB und einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung.

I.

Die Beklagte haftet als Gesamtschuldnerin mit Rechtsanwalt M für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Anwaltspflichten, weil die beiden Rechtsanwälte seinerzeit zumindest nach außen den Anschein erweckten, zwischen ihnen bestehe eine Anwaltssozietät (vgl. auch die Urteile des Senats vom 18.02.1997 - 3 U 286/96 - und vom 01.07.1997 - 3 U 1754/95 -).

1. Wer einen einer Anwaltssozietät angehörigen Anwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten ab (BGH NJW 1971, S. 1801, 2802). Das gilt auch dann, wenn die Anwälte nur nach außen hin als Sozietät auftreten, obwohl nur eine Bürogemeinschaft oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder sie aus anderen Gründen einen Nichtsozius in die Anwaltsfirma aufgenommen haben. In allen diesen Fällen müssen sie sich an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen (BGH NJW 1991, S. 1225). Nichts anderes gilt, wenn einer der Rechtsanwälte nur als freier Mitarbeiter tätig ist (BGH NJW 1994, S. 257, 258). Die Erteilung eines Einzelmandats an ausschließlich einen der Rechtsanwälte allein ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (vgl. BGH aaO. S. 257).

Die Klägerin und ihr Bruder erteilten nicht nur Rechtsanwalt M, sondern auch der Beklagten ein Mandat. Denn unabhängig davon, ob zwischen den Anwälten eine echte Sozietät bestand, wurde zumindest der Anschein einer solchen erweckt. Dazu genügte es, dass Rechtsanwalt M und die Beklagte gemeinsame Praxisschilder und Briefbögen benutzten (vgl. dazu BGH NJW 1987, S. 996). Dass sich im Hausinnern vor dem Büro Rechtsanwalt Ms ein weiteres Schild befand, auf welchem nur sein Name stand, konnte diesen Anschein nicht zerstören. Das gleiche gilt für die nur auf Rechtsanwalt M laU..nde Prozess- und Verhandlungsvollmacht, die von der Klägerin unterschrieben wurde. Denn die Vollmacht dient lediglich der Legitimation des Anwalts Dritten gegenüber und lässt für sich allein nicht den Schluss zu, es habe nur eines der Sozietätsmitglieder beauftragt werden sollen.

2. Die Beklagte hat nicht den Beweis dafür erbracht, dass bei Vertragsschluss die Klägerin und Rechtsanwalt M deutlich gemacht hätten, ein Vertrag solle nur zwischen ihnen geschlossen werden.

Der genaue Zeitpunkt, zu dem ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, ist nicht bekannt. Der Vertrag kam, wie der Zeuge T S in seiner schriftlichen Aussage vom 31.10.1999 (Bl. 727 f. GA) glaubhaft bekundet hat, nicht schon beim ersten Besuch der Klägerin in dem Rechtsanwaltsbüro zustande. Der Zeuge hat berichtet, er sei als Rechtsreferendar bei Rechtsanwalt M tätig gewesen und habe sich damals auf Bitten der Zeugin B bereit erklärt, die Probleme der Klägerin anzuhören, wobei keine Kosten entstehen sollten. Bei dem Besuch der Klägerin in der Praxis habe er ihr mitgeteilt, dass ein erfahrener Rechtsanwalt wie z. B. Herr M sich der Sache annehmen müsse. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, sie wolle sich alles noch einmal überlegen. Die Zeugin T, die seinerzeit Bürovorsteherin bei Rechtsanwalt M war, hat bestätigt, dass ein erstes Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen T S stattgefunden habe. die Zeugin B hat ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können, ob sie den ersten Gesprächstermin der Klägerin mit Rechtsanwalt M oder mit dem Zeugen T S vermittelt habe.

Es ist demnach davon auszugehen, dass ein Mandat erst bei einem späteren Besuch der Klägerin in der Anwaltspraxis erteilt wurde, spätestens am 15.07.1991, als die erste Prozess- und Verhandlungsvollmacht von der Klägerin unterzeichnet wurde (Bl. 45 GA). Dass dabei zum Ausdruck gebracht worden wäre, nur Rechtsanwalt M solle beauftragt werden, ist nicht bewiesen. Ein solcher Vertragswille ist, wie bereits ausgeführt, nicht bereits dem Umstand zu entnehmen, dass die schriftliche Vollmacht lediglich auf Rechtsanwalt M laU..te. Die vernommenen Zeugen haben zu den Umständen der Mandatserteilung keine erheblichen Angaben machen können.

Die Zeugin T hat ausgesagt (Bl. 764 ff. GA), auf den Rat des Zeugen T S seien die Klägerin und ihr Bruder zu einem Gespräch mit Rechtsanwalt M erschienen. Sie, die Zeugin, habe sie in sein Zimmer geführt, sei aber bei dem Gespräch nicht zugegen gewesen. Alleiniger Ansprechpartner der Klägerin in dieser Sache sei dann stets Rechtsanwalt M gewesen. Dieser habe sich immer als alleinigen Firmeninhaber bezeichnet. Nach ihrem, der Zeugin Dafürhalten habe das auch von der Klägerin ganz klar so verstanden werden müssen. Die Beklagte sei nur sporadisch im Büro gewesen.

Die Zeugin B hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat (Bl. 760 ff. GA) bekundet, in der Zeit als sie Rechtsanwaltsgehilfin in der Kanzlei M und H gewesen sei, habe sie auf Bitten der Klägerin für diese einen Termin bei Rechtsanwalt M oder dem Referendar T S vermittelt. An Einzelheiten konnte die Zeugin sich nicht erinnern, so auch nicht daran, ob die Klägerin gewünscht habe, mit Rechtsanwalt M persönlich zu sprechen.

Der Zeuge C S hat schriftlich ausgesagt, er habe sich als Rechtsreferendar bei Rechtsanwalt M in der Zeit von 1993 bis 1999 intensiv mit der Angelegenheit G und E ./. E befasst. Von einem Gespräch zwischen der Klägerin und den Rechtsanwälten konnte der Zeuge nichts berichten.

Diesen Aussagen ist nicht zu entnehmen, ob bei der Mandatserteilung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt wurde, nicht die Sozietät, sondern allein Rechtsanwalt M solle das Mandat erhalten. Die Vermutungen und Schlussfolgerungen, die von der Zeugin T geäußert wurden, haben keinen Beweiswert. Der Zeuge G ist zu dem Beweisthema nicht benannt worden.

Auch sonst ergibt sich aus den Umständen der Mandatserteilung nicht, dass die Klägerin ausschließlich Rechtsanwalt M beauftragen wollte. Dieser war ihr persönlich nicht bekannt, wie die Zeugin B glaubhaft bekundet hat. Selbst wenn die Klägerin, gerade ihn für besonders vertrauenswürdig und fähig gehalten haben sollte, so war dem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass Rechtsanwalt M in der Sozietät als Sachbearbeiter der Angelegenheiten der Klägerin tätig wurde. Es sind - zumindest für den Zeitpunkt der Mandatserteilung - keine Umstände dafür bekannt, dass die Klägerin ein Interesse daran gehabt hätte, die Beklagte von der Bearbeitung ihres Falles auszuschließen. Die Vermutung eines mit beiden Rechtsanwälten geschlossenen Vertrages ist somit nicht widerlegt.

Rechtsanwalt M erhielt auch kein Einzelmandat, welches auf die Vermögensverwaltung für die Erbengemeinschaft beschränkt gewesen wäre. Die Klägerin erteilte ebenso wie ihr Bruder unstreitig den Auftrag, die Ansprüche ihres pflichtteilsberechtigten Vaters abzuwehren und dessen Nachlassvollmacht zu widerrufen, zugleich aber vereinbarte sie mit Rechtsanwalt M - wie noch auszuführen sein wird -, dass er das von H E hinterlassene Vermögen auch im Übrigen verwalten und den Nachlass abwickeln sollte. Es ist, wie der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausgeführt hat, nicht interessengerecht, diesen einheitlichen Sachverhalt in einen selbständigen, allein Rechtsanwalt M erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung und in ein weiteres Mandat an beide Rechtsanwälte zur Führung der Prozesse gegen den Vater der Erben aufzuspalten (vgl. Bl. 694 R GA).

Dass Rechtsanwalt M die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens übertragen wurde, wird von der Beklagten jetzt zwar bestritten. Von einer solchen Vereinbarung ist jedoch auszugehen. In erster Instanz ist diese von der Klägerin behauptete Tatsache unstreitig gewesen darüber hinaus von der Beklagten mehrfach ausdrücklich zugestanden worden (zuletzt in dem vorbehaltenen Schriftsatz vom 29.01.1996, Bl. 311 unten). Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren aufgestellt Behauptung, einen solchen Vertrag habe es nicht gegeben, ist nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass ihr Geständnis nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei (§ 290 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vereinbarung einer Vermögensverwaltung nicht durch die mit Schriftsatz vom 11.12.1999 vorgelegten Überweisungsträger (Bl. 753 GA) widerlegt und somit auch nicht der Unwahrheitsbeweis gemäß § 290 ZPO geführt. Bei den Überweisungsträgern handelt es sich um einen von der Klägerin (160.000,00 DM) und zwei von E G (130.000,00 DM, 54.000,00 DM) erteilte Überweisungsaufträge vom 29. bzw. 30.10.1991, bei denen als Verwendungszweck jeweils "Darlehensvalutierung" angegeben ist. Diese Überweisungen stimmen mit dem Vortrag der Klägerin überein, unter Verpfändung von Sparkassenbriefen habe sie Kredit aufgenommen und diese Beträge in Form von zwei Darlehen an Rechtsanwalt M geleistet. Dies schließt eine Vereinbarung über Vermögensverwaltung nicht aus.

Der Abschluss eines Vertrages über die Nachlassverwaltung ist im Gegenteil als bewiesen anzusehen. Er geht nämlich aus der notariellen Vollmacht hervor, die am 03.09.1991 von der Klägerin und E G an Rechtsanwalt M zur Vertretung in allen Nachlassangelegenheiten erteilt wurde. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge G vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, man habe sich seinerzeit an Rechtsanwalt M gewandt, um anstelle des Vaters der Erben eine andere in solchen Dingen erfahrene Person mit der Vermögensverwaltung zu betrauen.

Eine Haftung der Beklagten aus dem Mandat, das die Vertretung in dem Streit mit W E und die Verwaltung des Vermögens umfasste, ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil eine solche Vermögensverwaltung als anwaltsfremde Aufgabe anzusehen wäre. Ist - wie hier - im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung in erheblichem Umfang Rechtsbeistand zu leisten, so ist das gesamte Mandat - zumindest auch - auf eine anwaltstypische Tätigkeit gerichtet (vgl. die Revisionsentscheidung; Bl. 696 GA).

Die Beklagte beruft sich der Klageforderung gegenüber zu Unrecht darauf, dass die Klägerin Rechtsanwalt M nur persönliche Darlehen gewährt habe, für deren Rückzahlung sie, die Beklagte, nicht hafte. Denn die Rückzahlung der Darlehen wird mit der Klage nicht verlangt.

Es sind insgesamt vier schriftliche Darlehensverträge mit Rechtsanwalt M in Kopie vorgelegt worden, davon zwei mit der Klägerin, nämlich vom 30.10.1991 (über 180.000,00 DM; Bl. 184 GA) und vom 22.04.1993 (über 100.000,00 DM; Bl. 186 GA), darüber hinaus zwei von Rechtsanwalt M unterschriebenes Anerkenntnisse, und zwar vom 29.08.1994, der Klägerin 405.000,00 DM nebst Zinsen zu schulden (Bl. 814 GA), und vom 08.09.1994 über einen Betrag von 450.000,00 DM (Bl. 815 GA). Diese Darlehensbeträge sind jedoch in der Aufstellung der an Rechtsanwalt M geleisteten Zahlungen, auf deren Erstattung die Klage u. a. gerichtet ist, nicht aufgeführt. Die Klägerin macht sogar geltend, die Darlehen seien bereits zurückgezahlt worden.

4. Der mit Rechtsanwalt M geschlossene Vertrag kam wirksam zustande. Er war insbesondere nicht sittenwidrig § 138 Abs. 1 BGB).

Sittenwidrigkeit i. S. des § 138 Abs. 1 BGB kann bei einem Vertrag u. a. dann vorliegen, wenn die Vertragspartner sich bei Abschluss des Vertrages einig sind, dass der Vertrag der Schädigung eines Dritten dienen soll (vgl. z. B. BGH NJW 1990, S. 567, 568). Als sittenwidrige Schädigung, die die Nichtigkeit des darauf gerichteten Rechtsgeschäftes zur Folge hat, ist auch eine den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes unterfallende Gläubigerbenachteiligung anzusehen, falls die Vertragschließenden mit Täuschungs- oder Schädigungswillen handeln (BGH ZIP 1998, S. 793, 795 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht dargetan.

Das Mandat, welches Rechtsanwalt M von der Klägerin erhielt, wurde nicht zur rechtswidrigen Vereitelung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten W E erteilt. Denn es ist weder dargetan noch bewiesen, dass die Klägerin bei Auftragserteilung den Willen gehabt hätte, ihrem Vater Leistungen vorzuenthalten, die ihm von Rechts wegen zustanden.

Die dahingehende Behauptung der Beklagten hat die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht zugestanden. Der Vortrag der Klägerin, den die Beklagte insofern als Geständnis wertet, kann nicht in dieser Weise verstanden werden: Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der Grund für die Übertragung aller flüssigen Gelder auf Rechtsanwalt M sei gewesen, dass dieser behauptet habe, "dass dadurch die Erbschaft dem Zugriff des pflichtleilsberechtigten und bis zu dieser Zeit bevollmächtigten Vaters der Klägerin entzogen werden würde." Damit hat die Klägerin nicht die Behauptung der Beklagten unstreitig gestellt, sie habe die Absicht gehabt, dem Pflichtteilsberechtigten die Beträge vorzuenthalten, auf welche er Anspruch gehabt habe. Da zugleich hervorgehoben wird, dass dieser bevollmächtigt gewesen sei, ist der Vortrag vielmehr dahin zu verstehen, dass u. a. ein Missbrauch dieser Vollmacht habe verhindert werden sollen. Wenn gleich die Klägerin ihren Vater in ihrem Vortrag als pflichtteilsberechtigt bezeichnet hat, so kommt darin doch lediglich die Auffassung zum Ausdruck, er gehöre zum Kreis der nach § 2303 BGB berechtigten Personen, ohne dass eine Aussage darüber getroffen worden wäre, ob hieraus ein Zahlungsanspruch des Vaters entspringe.

Zwar suchte die Klägerin Rechtsanwalt M unstreitig in der Absicht auf, die von ihrem Vater verlangten Zahlungen auf seinen Pflichtteil zu verhindern. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie damals der Auffassung war, ihrem Vater zur Leistungen verpflichtet zu sein. Etwas anderes hat auch die Beweisaufnahme nicht erbracht.

Während die übrigen Zeugen zu dem Beweisthema nichts aussagen konnten, hat der Zeuge G bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, die Klägerin und er seien nach dem Tode der Erblasserin zunächst der Meinung gewesen, nach der Enterbung des W E stehe diesem auch kein Pflichtteilsanspruch zu. Sie seien deshalb sehr überrascht gewesen, als dieser seine Ansprüche geltend gemacht habe. Bei dem ersten Gespräch, das er, der Zeuge, und seine Schwester gemeinsam mit Rechtsanwalt M geführt hätten, habe dieser erklärt, ihr Vater habe keine Ansprüche gegen sie; in einem Rechtsstreit gegen ihn hätten sie gU.. Erfolgsaussichten. Da aber eine allgemeine Unsicherheit in solchen Dingen bestanden habe, habe M ihnen geraten, das Geld zunächst ihm treuhänderisch zu überlassen. Sie hätten dabei nicht die Absicht gehabt, berechtigte Ansprüche abzuwehren. Vielmehr würden sie, wenn sie zur Zahlung verurteilt worden wären, auch gezahlt Haben. Ob dies auch die Auffassung seiner Schwester gewesen sei, wisse er allerdings nicht.

Durch diese Aussage ist nicht der Beweis für eine sittenwidrige Zielsetzung der Klägerin geführt.

Das Schreiben der Rechtsanwälte N und Kollegen vom 28.09.1992 an die Klägerin (Bl. 205 ff. GA), in welchem die Rechtslage ausführlich dargelegt ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die Klägerin sich nach dessen Erhalt der Berechtigung der Ansprüche ihres Vaters bewusst gewesen wäre. Da die Klägerin nach der Aussage des Zeugen G auch Rechtsanwalt M für einen seriösen Anwalt hielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dessen abweichende Rechtsberatung, wonach ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch angeblich nicht bestand, als fehlerhaft erkannte.

Zur Annahme von Sittenwidrigkeit genügt es nicht, wenn die Klägerin mit der Möglichkeit rechnete, dass W E ein Zahlungsanspruch zustand. Hierzu wäre es erforderlich, dass die Klägerin sich über diesbezügliche Bedenken grob fahrlässig hinweggesetzt hätte (vgl. z. B. BGH NJW 1995, S. 1668). Es musste sich der Klägerin als Nichtjuristin angesichts der relativ komplizierten Rechtsmaterie jedoch nicht aufdrängen, dass sie ihrem Vater zur Zahlung verpflichtet war. Der Vortrag der Beklagten, Rechtsanwalt M sei für seine Tätigkeiten in "dunklen Geschäften" bekannt gewesen, besagt nichts darüber, ob auch die Klägerin hiervon Kenntnis hatte und deshalb seiner Rechtsansicht gegenüber hätte misstrauisch sein müssen.

5. Dass zur Zeit des Vertragsschlusses mit Rechtsanwalt M eine sittenwidrige Zielsetzung auf Seiten der Klägerin bestanden hätte, geht auch nicht aus deren späterem Verhalten hervor.

Es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt bei der Übertragung von Vermögen auf Rechtsanwalt M sich dessen bewusst war oder es grob fahrlässig ignorierte, dass auf diese Weise Zahlungen an ihren Vater verhindert werden sollten, auf die er tatsächlich Anspruch besaß. Aus der Korrespondenz Rechtsanwalt Ms mit W E, konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser aufgrund seines Pflichtteilsrechtes die Zahlungen verlangen konnte, die ihm verweigert wurden. So wird dem Pflichtteilsberechtigten in dem Schreiben Ms vom 12.09.1991 (Bl. 47 GA) lediglich angeboten, man wolle über die gegenseitigen Ansprüche "jedenfalls dem Grunde nach" eine Besprechung durchführen. Durch den anschließenden Hinweis, "dass Ihnen als Pflichtteilsberechtigem lediglich ein geldwerter Anspruch zusteht", soll ersichtlich nur ausgedrückt werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Anteil am Nachlass zustehe.

Ob für W E objektiv die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, ohne bestehenden Anspruch Zugriff auf das Vermögen der Klägerin zu nehmen, und ob zur Abwehr eines solchen Versuches die Vermögensübertragung auf Rechtsanwalt M eine sinnvolle Maßnahme darstellte, ist für die Willensrichtung der Klägerin irrelevant. Denn diese war juristisch nicht bewandert, so dass eine Fehleinschätzung der Rechtslage durch die Klägerin nicht fernliegt. Mag auch nach dem mit Schreiben vom 09.09.1991 erklärten Widerruf der Nachlassvollmacht des W E - zumindest nach deren Rückgabe - die Gefahr eines unberechtigten Zugriffs aufgrund dieser Vollmacht nicht mehr gedroht haben, so schließt das doch nicht aus, dass Rechtsanwalt M die Klägerin in den Glauben versetzte, ihr Vater könne auf andere Weise - etwa mit Arrest oder einstweiliger Verfügung - versuchen, Teile des hinterlassenen Vermögens an sich zu bringen, und dem sei durch die Vermögensübertragung zuvorzukommen. Dass Rechtsanwalt M sich solcher Argumenten bediente, zeigt sein Schreiben vom 05.05.1995 an den Steuerbevollmächtigten K, worin er auf dessen Anfrage mitteilt, Grund für die Aufnahme umfangreicher Kredite durch E G sei es gewesen, eine "Beschlagnahme" durch W E mittels "einstweiliger Anordnung" zu verhindern (Bl. 16 der von der StA Koblenz in dem Verfahren 2101 Js 53075/93 sichergestellten Handakte Nr. 23 - "M [E] ./. Sparkasse N").

Die Klägerin bestreitet nicht, ihre Lohnansprüche an Rechtsanwalt M abgetreten zu haben. Erfolgte die Abtretung jedoch zu einer Zeit, als die Klägerin noch darauf vertraU.., gegenüber ihrem Vater zu keiner Zahlung verpflichtet zu sein, so ist auch aus diesem Rechtsgeschäft nicht auf eine sittenwidrige Zielsetzung seitens der Klägerin zu schließen. Da nicht bekannt ist, zu welchem Zeitpunkt die Lohnansprüche abgetreten wurden, kann daraus nichts zu Lasten der Klägerin hergeleitet werden.

Die Beklagte hat nicht den Beweis dafür geführt, dass die Klägerin vor Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 04.06.1993 in dem Rechtsstreit W E ./. G u. a. - 8 O 505/91 - Kenntnis von der Berechtigung der von W E geltend gemachten Ansprüche hatte. Der Umstand, dass die Auskunftsklage in diesem Verfahren bereits Anfang 1992 anerkannt wurde, lässt diesen Schluss nicht zu.

Ein Rückschluss aus dem Verhalten der Klägerin nach Verurteilung durch das Landgericht auf eine subjektiv sittenwidrige Zielsetzung in der Zeit davor ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist unbekannt, ob die Klägerin auch nach Ergehen dieses Urteils unverzüglich tätig wurde, um die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches zu veranlassen. Das erste Schreiben der Klägerin - und ihres Bruders - an Rechtsanwalt M, in welchem sie diesen "nochmals" auffordert, die Auszahlung eines "unstrittigen" Pflichtteilsbetrages von "ca. 151.000,00 DM zuzüglich der Zinsen" an ihren Vater vorzunehmen, stammt vom 28.12.1993 (Bl. 321 der Handakte Rechtsanwalt M "E und G ./. E Auskunft 8 O 505/91"; Nr. 34). Daraus kann jedoch - abgesehen davon, dass die Berufung gegen das Urteil vom 04.06.1993 erst am 21.06.1994 zurückgenommen wurde - nicht gefolgert werden, die Klägerin sei von Anfang an willens gewesen, berechtigte Forderungen des W E zu vereiteln.

Durch nachträglich eingetretene, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände kann der Vertrag der Klägerin mit Rechtsanwalt M nicht rückwirkend gemäß § 138 BGB unwirksam geworden sein (vgl. dazu BGHZ 7, 111, 114). Demgegenüber macht die Beklagte zwar geltend, mit diesem seien nach der ursprünglichen Vereinbarung noch zahlreiche Verträge zustandegekommen, die jeweils getrennt auf Sittenwidrigkeit hin zu prüfen seien. Das mag für die Mandate zu den verschiedenen von der Klägerin geführten Prozesse zutreffen. Es steht jedoch bereits nicht fest, dass betreffend die einmal vereinbarte Vermögensverwaltung weitere Verträge zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt M zustande kamen. Die Geldleistungen und Anweisungen an diesen stellten lediglich Maßnahmen und Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung dar. Darüber hinaus sind auch weitere Verträge, soweit sie bis Anfang Juni 1993 geschlossenen wurden wirksam Denn eine sittenwidrige Zielsetzung der Klägerin ist bis zur Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 09.06.1993 in dem Rechtsstreit W E ./. G u. a. - 8 O 505/91 - nicht nachgewiesen. Die Beklagte trägt nicht vor, welche Verträge nach diesem Zeitpunkt über die Vermögensverwaltung noch geschlossen worden sein sollen.

Es ist somit davon auszugehen, dass der mit Rechtsanwalt M geschlossene Anwaltsvertrag, der die Vermögensverwaltung und die Vertretung in der Streitigkeit mit W E zum Gegenstand hatte, sowie etwaige Nachfolgevereinbarungen nach dem Willen der Klägerin nicht der sittenwidrigen Benachteiligung ihres Vaters dienen sollten. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit sind nicht bewiesen.

6. Die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Kam es zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt M in einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages zu einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Ziel der Schädigung des W E, so kann ein Verstoß gegen die gU..n Sitten darin liegen, dass die Klägerin die Zusammenarbeit mit M aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses fortsetzte (vgl. dazu BGH aaO. S. 119 f.). Die Rechtsfolge könnte allerdings nur darin bestehen, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin wegen der nach diesem Zeitpunkt getätigten Transaktionen rechtsmissbräuchlich wäre. Es bliebe also bei der Haftung der Beklagten für Pflichtverstöße Rechtsanwalt M in der davor liegenden Zeit.

Ein solches sittenwidriges Verhalten der Klägerin ist aber aus den oben genannten Gründen nicht vor dem 09.06.1993 anzunehmen. Für die Zeit danach jedoch ist ein Tätigwerden der Klägerin nicht dargetan. Die behaupteten Geldflüsse an Rechtsanwalt M nach dem 09.06.1993 beschränken sich auf Zinszahlungen durch Banken sowie Zahlungen des Finanzamtes, des Bruders der Klägerin und ihres Arbeitgebers, der Firma Sch und St.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses die Rückzahlung der Beträge verlangen, die Rechtsanwalt M von der Klägerin und von der Erbengemeinschaft nach H E überlassen wurden (§§ 667, 675 Abs. 1 BGB).

1. Die Klägerin beauftragte, wie bereits ausgeführt, die Rechtsanwälte M und H mit; der Verwaltung des von, H E stammenden Vermögens. Darin liegt die Vereinbarung einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung. Gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Ist der Auftrag mehreren Personen gemeinsam erteilt worden - hier den Rechtsanwälten M und H -, so sind sämtliche Auftragnehmer herausgabepflichtig, unabhängig davon, wer das Herauszugebende erhalten oder erlangt hat. Denn es besteht nicht zu jeder dieser Personen ein getrenntes Auftragsverhältnis, sondern Auftragnehmer sind die Personen in ihrer Gesamtheit, so dass alles, was zur oder durch die Geschäftsführung erhalten oder erlangt wird, von sämtlichen Personen gemeinsam erlangt wird. Die Beklagte kann also nicht einwenden, an sie persönlich seien Zahlungen aus dem Vermögen der Klägerin und ihres Bruders nicht erfolgt.

Abgesehen davon ist die Beklagte aber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Herausgabepflicht ursprünglich nur in der Person des Rechtsanwalts M bestanden haben sollte. Denn dieser hat durch die Veruntreuung der ihm überlassenen Gelder die Herausgabe im nicht juristischen Sinne unmöglich gemacht. Wäre die Herausgabepflicht auf bestimmte Gegenstände gerichtet - etwa auf bestimmte Wertpapiere -, so wäre Unmöglichkeit i. S. von § 280 BGB eingetreten (BGH WM 1992, S. 538, 539; Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 667 Rdnr. 23), woraus neben ihm die Beklagte auf Schadensersatz haften würde. Zwar ist bei Geld nach h. M. in der Regel nicht von einer Stück-, sondern von einer Summenschuld des nach § 667 BGB verpflichteten Auftragnehmers auszugehen, so dass Unmöglichkeit im Rechtssinne grundsätzlich nicht eintreten kann, sondern der Erfüllungsanspruch fortbesteht. Dadurch darf aber der Auftraggeber einer Anwaltssozietät nicht schlechter gestellt werden als bei einem auf bestimmte Gegenstände gerichteten Herausgabeanspruch. Die Beklagte haftet daher im vorliegenden Fall für die Verbindlichkeit aus § 667 BGB unabhängig davon, ob sie auch dann herausgabepflichtig wäre, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Rechtsanwalt M ordnungsgemäß beendet worden wäre. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten besteht also auch bezüglich der Gelder, die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung auf Konten überwiesen wurde, für welche allein Rechtsanwalt M die Verfügungsbefugnis besaß.

2. Die Klägerin und die Erbengemeinschaft leisteten an die Anwaltssozietät oder an Rechtsanwalt M insgesamt einen Betrad von 577.057,03 DM.

Dieser Summe setzt sich aus folgenden von der Klägerin auf Bl. 225 f. GA vorgetragenen Überweisungen zusammen:

Datum der Betrag in DM Überweisung 1.) 11.09.1991 Raiffeisenbank E 5.544,69 2.) 01.10. SK K 6.858,98 3.) 01.10. SK K 195,98 4.) 01.10. SK K 7.972,56 5.) 01.10. Deutsche Bank 7.445,00 6.) 02.10. SK N 27.722,04 7.) 14.10. SK K 57.472,10 8.) 14.10. SK K 22.896,75 9.) 14.10. SK K 18.257,80 10.) 14.10. SK K 15.553,33 11.) 14.10. Raiffeisenbank E 62.263,97 12.) 15.10. Postsparkasse H 1.336,05 13.) 16.10. VB B 20.923,73 14.) 25.10. SK K 9.198,90 15.) 27.12. SK K (E, E u. U.) 30.000,00 16.) 25.02. SK N 6.125,00 17.) 24.03. E, U, Rückführg. u. Zinsen 22.000,00 18.) 13.04. E, U 100.000,00 19.) 21.05. Dito 8.698,67 20.) 19.10. E, U, Rückführg. 100.000,00 21.) 12.03. SK K 264,01 22.) 22.10. FinAmt K 16.636,00 23.) 22.10. FinAmt K 25.200,00 24.) 31.03. Sch & St für U E 2.472,03 25.) 28.06. dito 1.699,71 26.) 29.08. dito 319,73 Zwischensumme 577.057,03

Dafür, dass Rechtsanwalt M die oben unter Nr. 2 - 5, 7 - 11 und 13 - 15 aufgeführten Geldbeträge erhielt, ist der Beweis geführt durch das an die Klägerin gerichtete Schreiben Rechtsanwalt M vom 14.03.1994 (Bl. 174 GA), in welchem der Erhalt dieser Summen bestätigt wird. Dass diese Bestätigung zutrifft, wird von der Beklagten nicht bestritten.

Die übrigen Zahlungen sind nachgewiesen durch den Inhalt der von der Staatsanwaltschaft Koblenz in dem Verfahren 2101 ja 53075/93 sichergestellten Handakten Rechtsanwalt M, und zwar im Einzelnen durch folgende Beweismittel:

zu 1.:

"Kunden-Info" Raiffeisenbank E an H und E E vom 11.09.1991 mit Fälligkeitsnachricht bezüglich Festgeldanlage in Höhe von 5.544,69 DM (zzgl. weitere Zinsen 29,46 DM) auf Konto Nr. 30; Durchschlag Überweisungsauftrag "Nachlass H E" vom 01.10.1991 über 5.574,15 DM von Konto Nr. 30 an RA M - Konto Nr. 15 - Raiffeisenbank E; beides in Akten der StA Koblenz - 2101 Js 53.075/93 - vor Vfg. vom 05.07.1995, Nr. 305.

Zu 6.:

Eintrag auf Bl. 45 der Handakte Nr. 16 ("U E ./. Finanzamt K Erbauseinandersetzung") unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "02.10.1991 / 27.722,04 DM"; das der Handakte Nr. 16 beiliegende entwertete Sparbuch Konto Nr. 3006 - Stadtsparkasse N - auf den Namen von H E, abschließend mit einer Belastung von 27.722,04 DM unter dem 01.10.1991.

Zu 12.:

Handakte Nr. 16, Bl. 45, Eintrag vom 15.10.1991 unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "1.336,05 DM" in Verbindung mit dem beiliegenden Postsparbuch auf den Namen von H E mit einer Belastung von 1.336,05 DM unter dem 11.10.1991.

zu 16.:

an Rechtsanwalt M adressierter Kontoauszug des Kontos Nr. 20 - Sparkasse N - mit Gutschrift in Höhe von 6.125,00 DM (Buchungstag: 24.02.1992) in Handakte Nr. 39 ("E ./. Sparkasse N"), Bl. 5; Überweisungsauftrag der Klägerin (Verwendungszweck: "Zinsgutschriften aus Sparkassenbriefen U E") in derselben Höhe in Handakte Nr. 39, Bl. 6.

Zu 17.:

Handakte Nr. 20 ("U E ./. Finanzamt Schenkungssteuer"), Bl. 52, Eintrag vom 24.03.1992 unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "v. P. / 22.000,00 DM".

Zu 18.:

Schreiben Rechtsanwalt M vom 18.05.1992 in Sachen "E ./. Z" mit der Mitteilung einer eingegangenen Überweisung vom 13.04.1992 über 100.000,00 DM (Verrechnung mit 165.735,67 DM Darlehen SK N)

Zu 19.:

Handakte Nr. 39, Bl. 8, Eintrag unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "21.05.1992 / v. Bank (Partei) / 8.698,67 DM"

Zu 20.:

Handakte Nr. 23 ("M [E] ./. Sparkasse N"), Bl. 71, Eintrag unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "19.10.1992 / Rückführung E / 100.000,00 DM"

Zu 21.:

Schreiben der Sparkasse K vom 12.03.1993 an Rechtsanwälte M und H mit Mitteilung einer Überweisung von 264,01 DM aus der Auflösung des Girokontos der H E, Handakte Nr. 4 ("E Abrechnung Konto B straße 16"), Bl. 5;

Durchschlag eines Überweisungsauftrages E E o. U E vom 12.03.1993 in gleicher Höhe (Verwendungszweck: "Überweisung des Restguthabens w/ Kontoauflösung") an R M, Konto Nr. 67 - Sparkasse N, in Handakte Nr. 4, Bl. 7.

Zu 22. und 23.:

Handakte Nr. 20 ("U E ./. Finanzamt Schenkungssteuer"), Bl. 52, Eintrage unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "25.10.1992 / v. Finanzk. / 16.636,00 DM" und "25.10.1993 / v. Finanzk. / 25.200,00 DM"; zwei Schreiben des Finanzamtes K vom 12.10.1993 an Rechtsanwalt M betreffend Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide gegen U E wegen Schenkungssteuer in Höhe von 25.200,00 DM und 16.636,00 DM, in Handakte Nr. 20, Bl. 18 und 20.

Zu 24:

Handakte Nr. 32, Bl. 41, Eintrag unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "01.06.1994 DM / Fa. Sch / 2.472,03 DM"; Kontoauszug des Kontos Nr. 18 - Sparkasse N - mit Gutschrift in Höhe von 2.472,03 DM (Buchungstag: 31.05.1994), "Sch & St L Gehalt U E" in Handakte Nr. 32, hinter Bl. 2;

Zu 25:

Handakte Nr. 32, Bl. 41, Eintrag unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "29.06.1994 DM / Fa. Sch / 1.699,71 DM"; Kontoauszug des Kontos Nr. 18 - Sparkasse N - mit Gutschrift in Höhe von 1.699,71 DM (Buchungstag: 28.06.1994), "Farbwerke Sch & St Gehalt Juni 15.06.94" in Handakte Nr. 32, hinter Bl. 2;

Zu 26.:

Handakte Nr. 32, Bl. 41, Eintrag unter "Einnahmen / Fremdes Geld": "30.08.1994 DM / Fa. Sch / 319,73 DM"; Kontoauszug des Kontos Nr. 18 - Sparkasse N - mit Gutschrift in Höhe von 319,73 DM (Buchungstag: 30.08.1994), "Farbwerke Sch & St Gehalt August 24.08.94", in Handakte Nr. 32, hinter Bl. 2;

Auch soweit die Zuflüsse nicht durch Zahlung oder Überweisung erfolgten, sonder durch Gutschrift seitens Rechtsanwalt M, nämlich bezüglich Nr. 17. und 20., hat dieser das Geld i. S. von § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten.

Die Beträge von 22.000,00 DM und 100.000,00 DM wurden zwar unstreitig aufgrund von Darlehensverträgen an M gezahlt. Diese mögen selbständig neben der von ihm übernommenen Vermögensverwaltung gestanden und keine anwaltliche Tätigkeit betroffen haben, so dass die Beklagte aus diesen Verträgen nicht haftete. Nachdem Rechtsanwalt M sich mit der Klägerin jedoch - nach Ablaufen der Darlehensverträge - darauf geeinigt hatte, diese Beträge sollten Teil des von ihm zu verwaltenden Vermögens werden, trafen ihn insoweit die gleichen anwaltlichen Pflichten wie bezüglich der übrigen Gelder, die zu diesem Vermögen gehörten, insbesondere auch die Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, es handele sich um Geldbewegungen, die lediglich auf dem Papier stattgefunden hätten. Denn Rechtsanwalt M hatte die Beträge, wenngleich aufgrund von Darlehensverträgen, tatsächlich erhalten. Der Herausgabepflicht steht es nicht entgegen, dass die Zweckbestimmung (gemäß § 667 BGB "zur Ausführung des Auftrags") erst nach dem Erhalt der Gelder erfolgte.

Nicht zu berücksichtigen sind folgende von der Klägerin behauptete Zahlungen:

1.) 14.10.1991 SK K 9.198,90 2.) 18.02.1992 Zinsen aus 180.000,00 5.734,67 3.) 18.02. dito 798,69 4.) 12.05. Zinsgutschr. aus 125.000,00 1.666,66 5.) 12.07. dito 3.333,33 6.) 15.07. SK N, Zinsen 613,11 7.) 31.12. Zinsen aus Darlehen 5.670,00 8.) 31.12. Zinsen aus Darlehen 7.799,84 9.) 28.01.1993 SK N, Zinsen 9.400,00 10.) 28.07. Zinsen aus 125.000,00 10.000,00 11.) 28.07. Zinsen aus Darlehen 15.300,00 12.) 28.07. Zinsen aus Sparkassenbriefen 798,69 13.) 24.02.1994 G 5.000,00 14.) 03.03. G 1.600,00 15.) Darlehensrückführung U E aus Sparkassenbriefen 187.734,67

Von diesen Beträgen sind nicht bewiesen: Nr. 1. - 12. sowie 15. Es fehlen Belege dafür, dass Zahlungen in dieser Höhe von der Klägerin oder der Erbengemeinschaft an Rechtsanwalt M geleistet wurden. Nr. 13. und 14. sind zwar belegt. Da es sich jedoch um Zahlungen von E G handelt, von denen nicht feststeht, dass sie aus dem Nachlass stammen, kann die Klägerin nicht deren Zahlung an den Nachlass verlangen.

Zur Vermögensverwaltung bestimmte Zahlungen der Klägerin und der Erbengemeinschaft an Rechtsanwalt M sind demnach nur in Höhe von 577.057,03 DM bewiesen.

Dabei mag unterstellt werden, wie die Beklagte vorträgt, dass ein Teil dieser Summe nicht zum Nachlass der H E gehörte, sondern durch Schenkung auf den Todesfall von dieser auf die Klägerin übertragen wurde. Da die Klägerin durch ihre Klageanträge jedoch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Rückzahlung auch der Gelder, die nur ihr persönlich zustehen, an die Erbengemeinschaft wünscht, bedarf es hier keiner Differenzierung in Bestandteile des Nachlasses und persönliches Vermögen der Klägerin.

3. Von den nachgewiesenen Zahlungen an Rechtsanwalt M sind in Abzug zu bringen: 241.146,36 DM.

Da die Klägerin ausdrücklich die im Urteil des Landgerichts enthaltene "Schadensberechnung" übernimmt, sind die dort aufgeführten Zahlungen zu Gunsten der Erbengemeinschaft abzuziehen, nämlich ein Betrag von 170.829,03 DM. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

10.10.1991 Notar 204,06 DM 11.12. D 101,60 DM 02.01.1992 Knappschaft 20,00 DM 12.02. FinAmt 16.636,00 DM 09.03. H 2.864,25 DM 25.03. H 35,34 DM 16.03. Notar 900,60 DM 04.05. Raiba E 100,00 DM 10.05. SK N 195,00 DM 24.09. FinAmt 10.200,00 DM 05.11. FinAmt Bl. 259 20.000,00 DM 05.11. FinAmt Bl. 259 7.266,10 DM 15.02.1993 FinAmt Bl. 259 15.000,00 DM 23.06. FinAmt Bl. 259 15.000,00 DM 28.10. Bundeskasse M 774,00 DM 31.01.1994 FinAmt Bl. 259!!!, 175 58.205,00 DM 22.02. FinAmt Bl. 259 18.435,00 DM 04.03. L 2.367,40 DM 07.03. SK N 1.272,90 DM 06.07. RAe S pp. 1.251,78 DM 170.829,03 DM

Weiter sind gemäß der Abrechnung des Landgerichts (Bl. 351 GA) die von Rechtsanwalt M getätigten Auszahlungen an die Klägerin in Abzug zu bringen, nämlich: 50.317,33 DM außerdem eine Zahlung an E 20.000,00 DM 241.146,36 DM.

Der im Urteil des Landgerichts außerdem berechnete Abzug in Höhe von 571.447,00 DM, nämlich für Zahlungen an E G, ist nicht in voller Höhe zu übernehmen. Diesen Abzug lehnt die Klägerin ab mit der Begründung, es handele sich um Beträge, die nicht ihrem Bruder, sondern der Erbengemeinschaft zustünden. Welche Zahlungen aus dem Nachlass und welche aufgrund persönlicher Ansprüche des E G erfolgten, ist mit einer Ausnahme nicht ersichtlich. Von den vorliegender Quittungen (Handakte Nr. 23, Bl. 22, 46, 53, 54) enthält nur diejenige über 20.000,00 DM (Datum: 24.04.1992; Bl. 46 der Handakte Nr. 23) die Angabe, dass dieser Betrag aus dem der Erbengemeinschaft in Gesamthand zustehenden Vermögen stammt. Da insofern die Beklagte darlegungspflichtig ist, durfte ein Abzug nur in Höhe von 20.000,00 DM erfolgen.

Es ergibt sich demnach ein Anspruch auf Herausgabe von Geldern in Höhe von:

an Rechtsanwalt M gezahlter Gesamtbetrag 577.057,03 DM Abzüglich Auszahlungen und Verwendungen -241.146,36 DM 335.910,67 DM

Von dieser Summe verlangt die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) einen Betrag von 58.060,90 DM.

III.

Ein weiterer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der der Erbengemeinschaft dadurch entstanden ist, dass Rechtsanwalt M die noch bestehenden Steuerschulden der Erblasserin nicht rechtzeitig erfüllte. Insofern schuldet die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 13.926,40 DM aus positiver Vertragsverletzung.

1. Rechtsanwalt M war verpflichtet, die zum Nachlass nach H E gehörenden Steuerschulden aus dem Nachlass rechtzeitig zu begleichen. Der Vermögensverwaltungsvertrag, der mit den Rechtsanwälten M und H bestand, war umfassender Natur. Diese erhielten eine Treuhänderstellung mit allen daraus entspringenden Verpflichtungen. Dazu gehörte auch die Pflicht, die mit dem Nachlass verbundenen steuerrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Eine Vereinbarung dieses Inhalts trafen die Vertragschließenden zumindest stillschweigend. Selbst wenn dies bei den mit Rechtsanwalt M geführten Gesprächen nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollte, so war die umfassende Treuhänderstellung doch aufgrund des Umstandes offensichtlich, dass die Erben der H E einen Großteil des von dieser stammenden Vermögens auf die Rechtsanwälte übertrugen und sich dadurch erkennbar der Möglichkeit begaben, dieses selbst zu kontrollieren und zu verwalten. Dementsprechend führte Rechtsanwalt M auch in der Tat von Anfang an die den Nachlass betreffende Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt.

Nach dem Tod von H E ergingen gegen die Erben verschiedene Steuerbescheide über von der Erblasserin nicht gezahlte Einkommen- und Vermögenssteuer. Es handelte sich um eine Steuernachzahlungsschuld in Höhe von insgesamt 119.979,70 DM (Schreiber, des Finanzamtes K vom 07.02.1995, Bl. 256 ff. GA), außerdem Hinterziehungszinsen in Höhe von 16.328,50 DM (Bescheid des Finanzamtes K vom 01.03.1994, Bl. 263 GA). Die Bescheide wurden zwar nur z. T. den Rechtsanwälten M und H unmittelbar zugestellt, wurden im Übrigen aber unstreitig sofort an diese weitergeleitet. Da die Steuerschulden zunächst nicht beglichen wurden, erhob das Finanzamt Säumniszuschläge. Weitere entstanden Vollstreckungskosten aufgrund von Pfändungen, welche das Finanzamt wegen der o. bez. Steuerforderungen gegen die Erben vornahm.

Rechtsanwalt M handelte zumindest fahrlässig, als er es unterließ, die Steuerschulden der Erblasserin sowie die Hinterziehungszinsen unverzüglich auszugleichen, und es sogar auf eine Zwangsvollstreckung ankommen ließ. Denn die Festsetzung der Steuern war, wie die Klägerin unbestritten vorträgt, weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Es bestand daher kein Anlass, die Zahlungen hinauszuzögern. Wenigstens unter Vorbehalt wäre die Begleichung der Steuerschulden vorzunehmen gewesen.

2. Durch das Verhalten von Rechtsanwalt M wurde ein Anfallen von Säumniszuschlägen in Höhe von 17.745,00 DM verursacht. Diese betreffen den Zeitraum nach dem jeweiligen Zugang der Steuerbescheide bzw. Mahnungen des Finanzamtes bei den Rechtsanwälten M und H Sie wären also bei unverzüglicher Zahlung nicht angefallen. Insgesamt machten die Säumniszuschläge einen Betrag von 18.629,00 DM aus. Da die erste Mahnung des Finanzamtes, die nach Vortrag der Klägerin (Bl. 274 GA) den Rechtsanwälten M und H zugeleitet wurde, nämlich die Mahnung vom 29.11.1991 (Bl. 287 GA), bereits Säumniszuschläge von insgesamt 884,00 DM auswies, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Insofern ist eine Ursächlichkeit pflichtwidrigen Verhaltens der Rechtsanwälte nicht dargetan. Es verbleibt der Betrag von 17.745,00 DM.

Der Erbengemeinschaft entstand durch die Säumniszuschläge ein Schaden in Höhe von 13.926,40 DM. Denn dieser Betrag wurde aus dem verwalteten Vermögen gezahlt, wodurch der Herausgabeanspruch der Erben geschmälert wurde. Wie das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Finanzamtes vom 07.02.1995 beweist, wurden folgende Zahlungen auf die Einkommens-, Kirchen- und Vermögenssteuerschulden von Rechtsanwalt M erbracht:

am 09.11.1992 20.000,00 DM am 18.02.1993 7.266,10 DM am 20.04.1993 15.000,00 DM am 25.06.1993 15.000,00 DM am 31.01.1994 58.205,00 DM am 25.02.1994 18.435,00 DM 133.906,10 DM

Hiervon entfielen auf die Steuerschuld der Erblasserin: 119.979,70 DM Auf die Säumniszuschläge wurden also gezahlt: 13.926,40 DM

Diese Zahlungen entnahm M dem von ihm verwaltete Vermögen der Erbengemeinschaft, da es sich um Verwendungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung handelte.

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könnte angenommen werden, dass der Vermögensverwalter derartige Zahlungen aus seinem Privatvermögen erbrachte. Solche Umstände werden jedoch nicht vorgetragen. In der Abrechnung M in seinem Schreiben vom 14.03.1994 sind zwar nicht alle oben genannten Beträge als steuerliche Ausgaben aufgeführt, jedoch - ohne die Hinterziehungszinsen (16.328,50 DM) - mit (97.266,10 DM + 58.205,00 DM + 22.425,00 DM =) 177.896,10 DM ein deutlich höherer Betrag als 119.979,70 DM. Es muss daher auch nach dieser Abrechnung davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen auf die Säumniszuschläge aus dem verwalteten Vermögen stammten. Wollte man etwas anderes annehmen, ergäbe sich für die Beklagte kein Vorteil, da in diesem Fall die mit Klageantrag zu 1) geltend gemachte Forderung infolge geringerer Abzüge entsprechend höher wäre.

Die weiteren in dem Schreiben des Finanzamtes vom 07.02.1995 aufgeführten Zahlungen wurden von dritter Seite erbracht:

am 09.06.1994 durch Herrn G 288,60 DM am 24.10.1994 durch Sparda Bank M 4.925,00 DM am 04.01.1995 durch Sparda Bank M 78,00 DM

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Weitere Kosten, die durch das pflichtwidrige Hinauszögern der Steuerzahlungen seitens Rechtsanwalt M verursacht wurden, sind zwar dargetan. Es ist jedoch kein Beweis dafür angetreten worden, dass Vollstreckungskosten in Höhe von 589,00 DM und 429,00 DM entstanden sind, ebensowenig bezüglich Bankgebühren in Höhe von 150,00 DM.

Der insofern von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt also 13.926,40 DM.

IV.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu, weil Rechtsanwalt M es versäumte, an den pflichtteilsberechtigten W E den diesem zustehenden Pflichtteil schon am 29.12.1993 zu zahlen. Hier kann die Klägerin von der Beklagten Freistellung verlangen.

Mit der Verwaltung des Nachlasses nach H E hatte Rechtsanwalt M u. a. die Pflicht übernommen, die Nachlassschulden zu begleichen. Dazu gehörten die Zahlungsverpflichtungen dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber. Gegen seine Anwaltspflicht verstieß M allerdings nur dann, wenn die Erben die Auszahlung des Pflichtteils wünschten. Dass dies der Fall war, solange die Erben vor dem Landgericht gegen den Pflichtteilsberechtigten prozessierten, ist jedoch nicht dargetan. Insoweit ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Vor dem Telefax der Klägerin und ihres Bruders vom 28.12.1993 an Rechtsanwalt M, in welchem dieser aufgefordert wird, die Auszahlung eines "unstrittigen" Pflichtteilsbetrages von "ca. 151.000,00 DM zuzüglich der Zinsen" an ihren Vater vorzunehmen, sind entsprechende Erklärungen der Klägerin nicht nachgewiesen. Da Rechtsanwalt M nicht zur Auszahlung des vollen Betrages angewiesen wurde, der W E vom Landgericht zugesprochen worden war, steht fest, dass die Klägerin auch in der Zeit davor, eine solche Auszahlung nicht wünschte.

Rechtsanwalt M handelte schuldhaft pflichtwidrig, indem er es unterließ, bis spätestens 29.12.1993 einen Betrag von 151.000,00 DM an W E zu überweisen. Den restlichen Betrag an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten, war er grundsätzlich verpflichtet, nachdem die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.06.1993 am 21.06.1994 zurückgenommen wurde.

Diese Verpflichtung war allerdings begrenzt auf den von M verwalteten Betrag. Da nicht bewiesen ist, dass ein Nachlass in Höhe des dem Pflichtteilsberechtigten zugesprochenen Anspruchs von 491.539,73 DM vorhanden war, kann die Klägerin nicht Ersatz in Höhe der aus diesem Betrag geschuldeten Verzugszinsen verlangen. Ihr Anspruch beschränkt sich vielmehr auf 8 % aus der nachgewiesenen Summe von 335.910,67 DM.

Das gilt auch für den in dem Verfahren 8 O 182/93 eingeklagten Pflichtteilsergänzungsanspruch, welches durch Versäumnisurteil vom 7.8.10.1994 abgeschlossen wurde. Insofern ist eine Pflichtwidrigkeit zu vereinen, da nicht beweisen ist, das der dort zugesprochene Betrag von 160.500,00 DM zusätzlich zur Verfügung gestanden hätte.

Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie als Gesamtschuldnerin mit E G, dem Gläubiger W E zur Zahlung von Verzugszinsen aus 151.000,00 DM ab 29.12.1993 und aus dem restlichen Pflichtteilsbetrag ab 21.06.1994 verpflichtet ist. Ersatz wird verlangt für die bis 30.09.1995 angefallenen Zinsen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung der Erbengemeinschaft von dieser Verpflichtung § 249 BGB). Da sie nicht dargetan hat, die Zinsschuld erfüllt zu haben, besteht kein Anspruch auf Ersatz durch Zahlung. Der Freistellungsanspruch stellt lediglich eine Beschränkung des mit der Zahlung geltend gemachten Zahlungsanspruchs dar (BGH NJW 1994, S. 944, 945), so dass eine Verurteilung zur Freistellung mit § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar ist.

In diesem Umfang war der Klage auf Ersatz der Verzugszinsen stattzugeben.

V.

Der Klageantrag zu 3) ist nicht begründet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Betrages, der von Rechtsanwalt M zu Unrecht an E G allein ausgezahlt wurde, ist nicht dargetan. Insofern wird auf die Revisionsentscheidung verwiesen (Bl. 698, 698 R GA). Die Klägerin hat zu dieser Klageforderung nach Zurückverweisung an den Senat keine weiteren Tatsachen vorgetragen.

Der Senat folgt der in der Revisionsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, dass die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Forderung nur dann dargetan wäre, wenn substantiiert vorgetragen würde, dass dem Bruder der Klägerin bei der Auseinandersetzung des Nachlassvermögens gemäß § 2042 BGB ein Betrag zugeflossen Ware, der geringer ist als die angeblich erhaltene Summe von 571.447 DM.

Das angefochtene Urteil war, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

vor der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof 537.861,14 DM danach 337.120,07 DM

Die Beschwer beträgt für die Klägerin 222.810 DM, für die Beklagte 114.310 DM.

Ende der Entscheidung

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