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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 3 U 674/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 3 U 674/00 7 O 190/98 LG Mainz

Verkündet am 12. Dezember 2000

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Wandelung eines Kaufvertrags

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Becht und den Richter am Landgericht Rüll auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verkaufte am 19.12.1997 einen gebrauchten PKW Toyota BT 40, Fahrgestellnummer BJ 400...... Baujahr 1979, zum Preis von 10.000 DM an den Kläger. Nach den Angaben des Beklagten sollte das Fahrzeug "nachweislich einen AT-Motor mit KM-Leistung von 30 TKM" haben.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung von 686 DM, die ihm für die Einholung eines Kraftfahrzeugsachverständigengutachtens entstanden sind.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für nicht erwiesen erachtet.

Das Berufungsvorbringen, das keinen in erster Instanz nicht berücksichtigten neuen Tatsachenvortrag enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Der für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft und deren Fehlen darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass mit der von dem Beklagten abgegebenen Erklärung, es handele sich um einen AT-Motor, ein Motor mit der Beschaffenheit gemeint war, wie er -- der Kläger -- sie vorausgesetzt hat.

Der Kläger kann sich insoweit nicht auf einen einheitlichen Sprachgebrauch berufen.

Für die Einstufung als Austauschmotor ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind; ferner, dass eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird (vgl. etwa OLG Frankfurt DAR 1992, 221 ff).

Eine Garantie in diesem Umfang kann aber in dem Gebrauch des Begriffs nur angenommen werden, wenn der Verkäufer erkennbar Kraftfahrzeugfachmann ist. Beim Verkauf von Privat an Privat kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Bezeichnung einen solch klaren und weitreichenden Inhalt hat. Der Begriff ist nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinne eindeutig abgrenzbar. Das Landgericht hat die Begriffsvielfalt dargestellt (vgl. auch: BGH DAR 1985, 150, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1671 m.w.N.; Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, "Austauschmotor") und daraus zutreffend den Höchsterklärungsgehalt ermittelt (GA Bl. 143). Dem schließt sich der Senat an. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte den fraglichen Motor nicht selbst hat einbauen lassen, sondern das Fahrzeug mit dem Aggregat erworben hat.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dargelegt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Laufleistung des Motors mehr als 30.000 km betragen hat. Sowohl der Privatsachverständige des Klägers wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige konnten keine entsprechenden Feststellungen treffen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass mit der Formulierung "nachweislich" in Bezug auf die Laufleistung keine Beweislastumkehr verbunden ist.

Zwar sind grundsätzlich in Individualverträgen (im Gegensatz zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 15 AGBG) Beweislastregelungen zulässig. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Verschlechterung der Rechtsposition des ohne eine abweichende Vereinbarung nach allgemeinen Verfahrensregeln nicht beweisbelasteten Vertragspartners ist allerdings Voraussetzung, dass sich ein entsprechender Wille der Vertragschließenden aus dem Wortlaut unzweideutig ergibt. Eine solch klare Regelung ist auch nach Auffassung des Senats allein in dem Gebrauch eines Wortes im Zusammenhang mit anderen Erklärungen, wie der Zusicherung einer bestimmten Motorlaufleistung, nicht als Vereinbarung einer Beweislastumkehr anzusehen.

Demnach war der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers betragen 10.686 DM.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen. Es geht hier nicht um die Klärung einer Rechtsfrage. Wie ein bei Vertragsschluss gebrauchter Begriff auszulegen ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.

Der Senat weicht nicht von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGZ 75, 189 ff) und Frankfurt (DAR 1992, 221), auf die sich der Kläger beruft, ab. In diesen Fällen waren Verkäufer gewerbliche KFZ-Händler, nicht eine Privatperson.

Ende der Entscheidung

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