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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 3 U 941/00
Rechtsgebiete: StGB, BRAO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 43 a Abs. 2
BRAO § 49 b Abs. 4 Satz 1
BGB § 208
BGB § 654
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 3 U 941/00

Verkündet am 03.07.2001

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Landgericht Hellmann auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Anwaltshonorar.

Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Rechtsanwalts Justizrat Dr. J..... N....... Dieser vertrat die Beklagte als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren 2 O 136/95 vor dem Landgericht Bad Kreuznach, in welchem der Immobilienmakler D..... gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 47.920,50 DM geklagt hatte. Das Verfahren wurde durch einen am 28.02.1996 protokollierten Prozessvergleich beendet, durch den die Beklagte sich verpflichtete, 42.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1996 an den damaligen Kläger zu zahlen. Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... stellte der Beklagten anschließend für seine Tätigkeit 6.614,80 DM in Rechnung. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter, R........ N......, Alleinerbin nach Dr. J..... N....... habe dessen Honoraranspruch gegen die Beklagte im Jahre 1996 an ihn, den Kläger, abgetreten. Dazu hat er eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vom 14.06.1999. vorgelegt, in welcher sie die Abtretung bestätigt.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, und hat die Abtretung an ihn mit Nichtwissen bestritten. Gegenüber der Klageforderung hat sie Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung. Sie behauptet, Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... hätten Unterlagen vorgelegen, aus denen sich eine unzulässige Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers D..... ergebe. Der Prozessvergleich habe bereits deshalb nicht geschlossen werden dürfen. Weiter sei ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen, dass die Forderung des Maklers durch einen außergerichtlichen Vergleich zwischen diesem und dem Käufer des vermittelten Grundstücks erledigt worden sei.

Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Simmern vom 16.06.1999 verurteilt worden, an den Kläger 6.614,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus zuzüglich 20,00 DM Mahnkosten zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil ist nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten worden.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihren Vortrag erster Instanz und trägt außerdem vor, die -- weiterhin bestrittene -- Abtretung der Klageforderung sei zumindest unwirksam, da sie ohne ihre Zustimmung erfolgt sei und deshalb gegen die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts verstoße.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie macht geltend, durch die Einleitung des Mahnverfahrens, welches in das vorliegende Verfahren übergeleitet worden ist, sei eine Unterbrechung der Verjährung nicht herbeigeführt worden, weil der Kläger im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Zession nicht offengelegt habe. Eine Abtretung sei auch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

Zu der erklärten Aufrechnung trägt die Beklagte vor, dem Kläger des Verfahrens 2 O 136/95 habe kein Anspruch auf Maklerlohn zugestanden; denn, obwohl er ihr Vertrauensmakler gewesen sei, habe er unter Einschaltung des Maklers B..... eine verschleierte Doppeltätigkeit ausgeübt. Der verstorbene Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... habe gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er ihr ohne Beachtung der ihm vorliegenden Unterlagen und ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Vergleichsschluss geraten habe, statt seinen Vortrag entsprechend zu ergänzen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Simmern vom 16.06.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, die Klageforderung nebst Zinsen zu zahlen an Frau R........ N...... als Erbin nach Justizrat Dr. J..... N.......

Zur Abtretung der Klageforderung trägt er vor, die Erbin des verstorbenen Rechtsanwalts Justizrat Dr. J. N...... habe im Jahre 1996 alle Rechte des Erblassers aus und an der Rechtsanwaltspraxis mit Ausnahme einer bestimmten Forderung auf ihn, den Kläger, übertragen. Hierzu hat der Kläger eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter vom 15.08.1996 (Bl. 248 f. GA) vorgelegt.

Die Verjährung der eingeklagten Honorarforderung sei durch die Beantragung des Mahnbescheides unterbrochen worden, da die Abtretung an den Kläger in dessen vorausgegangener Zahlungsaufforderung an die Beklagte offengelegt worden sei. Außerdem enthalte das an den Kläger gerichtete Telefax der Beklagten vom 20.11.1997 (Bl. 203 f. GA) ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis; zumindest sei dadurch eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt worden.

Die Honorarforderung stehe ihm, dem Kläger, überdies aus eigenem Recht zu, da er sich bereits zu Lebzeiten seines Vaters, nämlich im April 1996, mit diesem zu einer Sozietät zusammengetan habe. Jedenfalls verstoße die Abtretung aus diesem Grunde nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht.

Eine Pflichtverletzung sei Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... nicht vorzuwerfen. Seine Mitwirkung an dem Prozessvergleich vom 28.02.1996 sei nicht zu beanstanden. Der von dem damalige Kläger D..... eingeklagte Anspruch auf Maklerhonorar habe bestanden, da ihm keine treuwidrige Doppeltätigkeit nachzuweisen gewesen sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. ....... N....... Auf das Protokoll vom 13.03.2001 wird verwiesen (Bl. 224 ff. GA).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich Hauptforderung und Zinsen zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars aufgrund des zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages.

Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... wurde unstreitig im Auftrag der Beklagten in dem Rechtsstreit 2 O 136/95 tätig. Der aufgrund dieser Tätigkeit entstandene Honoraranspruch stand dem Kläger nicht zu, da das Mandat beendet wurde, bevor im April 1996 eine Sozietät zwischen diesem und seinem Vater gegründet wurde. Mit dem Tode des Rechtsanwalts Justizrat Dr. J. N...... (am 31.07.1996) ging die Forderung auf dessen Ehefrau und Alleinerbin, die Zeugin R........ N......, über. Diese trat ihn anschließend im Jahre 1996 wirksam an den Kläger ab. Das ergibt sich aus der Beweisaufnahme.

Die Zeugin N...... hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes dessen kompletten Sozietätsanteil, den sie geerbt habe, auf ihren Sohn übertragen. Über einzelne Honorarforderungen sei dabei mit einer Ausnahme nicht gesprochen worden. Lediglich für eine Forderung, die eine Betreuung in der ehemaligen DDR betroffen habe, sei vereinbart worden, dass sie nicht auf den Kläger übergehen solle. Die Übertragung sei gleich im Anschluss an den Tod des Erblassers, etwa im August 1996, erfolgt. Dazu sei von einem Steuerberater ein schriftlicher Übertragungsvertrag aufgesetzt worden, in welchem jedoch die ihr verbliebene Forderung nicht aufgeführt sei. Im Übrigen seien keine Vereinbarungen getroffen worden, wonach weitere Forderungen ihr zustehen sollten.

Die Zeugin N...... ist glaubwürdig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen. Die Tatsache, dass der Kläger ihr Sohn ist und die Zeugin deshalb ein persönliches Interesse an einem für diesen günstigen Ausgang des Verfahrens haben dürfte, genügt für sich allein nicht, ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie hat ihre Aussage sachlich und ruhig getätigt. Dabei war sie ersichtlich bestrebt, wahrheitsgemäß auszusagen. So hat sie von sich aus darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Sohn eine mündliche Absprache über eine bestimmte Forderung getroffen habe, die im schriftlichen Vertrag nicht erwähnt sei.

Die Aussage ist auch inhaltlich glaubhaft. Die Darstellung der Zeugin ist in sich widerspruchsfrei und steht nicht in Gegensatz zu anderen Beweismitteln. Insbesondere die vom Kläger vorgelegte schriftliche Vereinbarung zwischen der Zeugin und dem Kläger vom 15.08.1996 (Bl. 248 f. GA) und die schriftliche Erklärung der Zeugin vom 14.06.1999 (Bl. 102 GA) stimmen mit der Darstellung der Zeugin überein. Der Inhalt der Aussage ist zudem plausibel. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Erklärung der Zeugin, sie sei damals froh gewesen, dass die Praxis überhaupt weitergeführt worden sei, auch dann nicht unverständlich, wenn die Anwaltspraxis nicht überschuldet gewesen sein sollte. Die in dem Vertrag vom 15.08.1996 enthaltene Stundung zeigt, dass ein offenbar für notwendig gehaltener Partner noch nicht gefunden war.

Aufgrund der Zeugenaussage ist eine Vereinbarung bewiesen, durch welche -- mit einer Ausnahme -- alle Honorarforderungen des Erblassers einschließlich der gegen die Beklagte bestehenden an den Kläger abgetreten wurden.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 15.08.1996 allein der "Sozietätsanteil", also der Anteil des Erblassers an der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, auf den Kläger übertragen wurde. Hierzu würden die vor Gründung der Sozietät entstandenen Ansprüche des Rechtsanwalts Justizrat Dr. J. N...... nicht gehören. Die von der Zeugin N...... und dem Kläger getroffene mündliche Vereinbarung bezog sich jedoch auch auf diese Honorarforderungen. Aus der Aussage der Zeugin wird klar, dass mit dem von ihr verwendeten Begriff "1/2-Anteil meines Mannes" nicht nur dessen Rechte aus der Sozietät, sondern auch dessen gesamte Honoraransprüche gemeint waren. Auf Befragen hat die. Zeugin nämlich klargestellt, die Klageforderung stehe dem Kläger im Falle des Obsiegens endgültig zu; sie habe ihm ja den hälftigen Anteil übertragen. Nach dem Willen der Mutter des Klägers sollten die übertragenen Rechte also -- mit einer Ausnahme -- alle Ansprüche des Erblassers aus seiner Anwaltstätigkeit umfassen. Insofern bestand zwischen den Vertragschließenden auch Einigkeit. Denn nur so ist zu erklären, dass sie eine Ausnahme für die bestehende Forderung aus einer Betreuung in der ehemaligen DDR vereinbarten. Hätten sie eine Übertragung der vor Bestehen der Sozietät entstandenen Honorarforderungen des Erblassers nicht gewollt, so hätten sie für diese bestimmte Forderung keine besondere Vereinbarung treffen müssen. Der Anspruch gegen die Beklagte wurde also im August 1996 an den Kläger abgetreten.

Diese Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht unwirksam (§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Abtretung von Honorarforderungen eines Anwalts an einen Dritten ohne Zustimmung des Mandanten bedeutet grundsätzlich eine unbefugte Offenbarung von Geheimnissen i. S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Etwas anderes gilt u. a. dann, wenn dem Zessionar die mit der Forderung verbundenen Umstände bereits bekannt waren. Dass dies hier der Fall gewesen sei, wird allerdings nicht behauptet. Die umstrittene Frage, ob die Abtretung von Honoraransprüchen an einen Rechtsanwalt -- wie hier -- generell wirksam ist, weil dieser nach § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO ebenfalls der Schweigepflicht unterliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Kläger der Beklagten gegenüber bereits vor der Abtretung der Schweigepflicht nach § 43 a Abs. 2 BRAO unterlag, weil er zusammen mit Rechtsanwalt Dr. J. N...... Mitglied der Sozietät war, welche die Beklagte vertrat.

Dadurch, dass die Beklagte sich von der aus Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... und dem Kläger bestehenden Sozietät vertreten ließ, erklärte sie sich stillschweigend damit einverstanden, dass beide Sozii -- also auch der Kläger -- von ihren Angelegenheiten Kenntnis nahmen. Ist vom Mandanten eine Anwaltssozietät beauftragt worden, so ist darin die konkludente Zustimmung zu erblicken, dass seine Geheimnisse, die er einem der Rechtsanwälte anvertraut hat, auch den Sozien offenbart werden dürfen (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdnr. 24 b). Denn wer sich von einer Sozietät vertreten lässt, gibt dadurch deutlich zu erkennen, dass er deren Mitgliedern insgesamt sein Vertrauen schenkt. Diese Regel findet, auch hier Anwendung.

Wenngleich in dem Rechtsstreits 2 O 136/95 allein Rechtsanwalt Dr. J. N...... Mandatsträger der Beklagten gewesen war, so war doch nach Gründung der Sozietät auch diese für die Beklagte tätig. Unstreitig wurde die Beklagte in anderer Sache nach April 1996 noch von den Rechtsanwälten N...... vertreten. Indem die Beklagte dies zuließ, erklärte sie sich stillschweigend damit einverstanden, dass auch der Kläger Einblick in ihre Akten nahm. Dieses Einverständnis war nicht auf die nach der Sozietätsgründung erteilten Mandate oder auf die danach noch vor Gericht anhängigen Prozesse beschränkt, sondern bezog sich auf alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren, also auch auf den außergerichtlichen Streit über die Kosten aus dem Verfahren 2 O 136/96. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht mit dem tatsächlichen Willen der Beklagten in Einklang zu bringen, da diese keine juristischen Kenntnisse besaß und deshalb auch über die rechtliche Differenzierung zwischen Mandaten vor und nach Gründung der Sozietät nicht informiert war.

Da die Geheimnisse aus dem Verfahren 2 O 136/96 dem Kläger also offenbart werden durften, war auch die Abtretung der Honorarforderung aus diesem Verfahren an ihn zulässig und wirksam.

Der Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar ist nicht verjährt.

Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 1996 zu laufen und endete normalerweise am 31.12.1998. Es kann offenbleiben, ob das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwälte Justizrat Dr. H... und Kollegen vom 10.11.1997 ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB enthält und deshalb die Verjährung unterbrach oder bis zur Berufungsentscheidung in dem Verfahren gegen D..... die Verjährung hemmte. Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Einleitung des Mahnverfahrens gegen die Beklagte unterbrochen (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Mahnbescheid wurde dieser am 30.12.1998 zugestellt.

Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der Honorarforderung und somit Berechtigter (§ 209 Abs. 1 ZPO), da die Abtretung an ihn bereits im Jahre 1996 erfolgt war.

Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides ließ eindeutig erkennen, auf welchen Anspruch er sich bezog. Er enthielt zwar nicht den Hinweis, dass der Kläger den Anspruch aus abgetretenem Recht geltend machte. Dessen bedurfte es zur Unterbrechung der Verjährung jedoch nicht, da der Beklagten die Abtretung bereits mit Schreiben des Klägers vom 04.12.1998 (Bl. 19 GA) offengelegt worden war. Zur Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides ist es grundsätzlich notwendig, dass der Prozessführende im Prozess zum Ausdruck bringt, wessen Recht er geltend macht, damit sein Gegner sich hierauf einstellen kann. Das ist jedoch nicht erforderlich, wenn für alle Beteiligten eindeutig klar ist, welches Recht eingeklagt wird (BGH NJW 1985, S. 1826, 1827). Hier war für die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 04.12.1998 klar, dass der Kläger den Honoraranspruch im Mahnverfahren als eigenen Anspruch nach Abtretung gegen sie geltend machte.

Die Klageforderung in Höhe von 6.614,80 DM ist berechtigt.

Die Kostenrechnung vom 11.03.1996 ist nicht zu beanstanden. Darin werden zutreffend unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 47.920,50 DM vier 10/10-Gebühren zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Gegen die Höhe werden von der Beklagten auch keine Einwände erhoben.

Die Beklagte kann gegen diese Forderung nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen bzw. ihr eine auf Freistellung gerichtete Forderung entgegenstellen. Der Beklagten steht die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung nicht zu.

Eine von Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N...... begangene Pflichtverletzung ist nicht dargetan. Er verstieß bei der Vertretung der Beklagten in dem vor dem Landgericht Bad Kreuznach -- 2 O 136/95 -- geführten Rechtsstreit gegen D..... und bei dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 28.02.1996 nicht gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten.

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie in dem Verfahren gegen D..... fehlerhaft vertreten habe und dass sie obsiegt hätte, wenn er den Rechtsstreit für sie weiter betrieben hatte. Für ihre Rechtsansicht, der in diesem Verfahren von dem Makler D..... gegen sie eingeklagte Maklerlohn habe diesem gemäß § 654 BGB nicht zugeständen, weil er treuwidrig auch für den anderen Teil tätig gewesen sei, trägt die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vor. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dass der Makler D..... gegen die Interessen der Beklagten gehandelt hätte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Einem Makler ist es grundsätzlich gestattet, auch für die andere Seite tätig zu werden (BGH NJW 1973, S. 1458, 1459). Er verstößt nur dann gegen seine Vertragspflichten, wenn dies den Interessen seines Auftraggebers zuwiderläuft. Dies wird vermutet, wenn ein Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer als Vermittlungsmakler auftritt, ohne dass dies beiden Seiten bekannt oder erkennbar ist (BGH NJW-RR 1998, S. 992, 993). Dagegen ist die Nachweistätigkeit eines Vermittlungsmaklers für die andere Seite i. d. R. nicht treuwidrig (BGH aaO.).

Zwischen der Beklagten und Herrn D..... bestand ein Maklervertrag über den "Nachweis von Kaufinteressenten oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses" (Bl. 30 GA). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten den Satz; "Der Makler ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden." Ob diese Vertragsbestimmung wirksam ist, bedarf keiner Prüfung, da auch ohne eine entsprechende Vereinbarung ein Interessenverstoß nicht dargetan ist.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Makler D..... -- ggf. unter Zuhilfenahme des Maklers B..... -- für den Käufer des Grundstücks der Beklagten mehr als eine Nachweistätigkeit ausübte. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben D..... an B..... vom 06.03.1995 (Bl. 28 GA) enthält eine Vollmacht, die ausdrücklich die Einziehung einer Nachweisprovision vom Grundstückskäufer zum Gegenstand hat. In dem vorgelegten Schreiben des Maklers B..... an den Grundstückskäufer vom 21.02.1995 verlangt der Makler B..... ebenfalls nur für den Nachweis einer Kaufmöglichkeit Provision. Für eine Vermittlungstätigkeit des Maklers D..... für den Käufer werden Tatsachen nicht vorgetragen.

Selbst wenn Herr D..... der Beklagten gegenüber die Stellung eines sog. Vertrauensmaklers gehabt haben sollte, so wäre dies mit einer Nachweistätigkeit für den Käufer vereinbar gewesen. Als Vertrauensmakler bezeichnet man einen Makler, dem gegenüber der Auftraggeber sich auf lange Zeit verpflichtet hat, ausschließlich dessen Hilfe beim Abschluss des Kaufvertrages in Anspruch zu nehmen. Hiermit korrespondiert regelmäßig die Verpflichtung des Maklers, nur die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Der Vertrauensmakler darf deshalb grundsätzlich nicht vermittelnd für die anderer Seite tätig werden (BGH NJW 1964, S. 1467, 1468). Eine reine Nachweistätigkeit für den Käufer verstößt jedoch i.d.R. nicht gegen die Interessen des Verkäufers, so dass sie auch dessen Vertrauensmakler gestattet ist (vgl. BGH NJW-RR 1998, S. 992, 993).

Ein außergerichtlicher Vergleich, der auch zur Erledigung der von D..... gegen die Beklagte eingeklagten Forderung geführt hätte, ist ebenfalls nicht dargetan. Auf die Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Die Beklagte musste demnach in dem Rechtsstreit 2 O 136/95 damit rechnen, dass der Kläger D..... obsiegen werde. Ein Pflichtverstoß ihres Anwalts im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss ist deshalb nicht ersichtlich. Ebensowenig ist dargetan, dass die Klage des Maklers D..... gegen die Beklagte abgewiesen worden wäre, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre. Es fehlt daher an einem auf rechenbaren Ersatzanspruch der Beklagten gegen Rechtsanwalt Justizrat Dr. J. N. ......

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.229,60 DM festgesetzt. In dieser Hohe ist die Beklagte beschwert.

Ende der Entscheidung

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