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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 3 W 120/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 569 a. F.
ZPO § 116 Nr. 1
ZPO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 W 120/02

In Sachen

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.01.2002 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak sowie die Richter am Oberlandesgericht Becht und Ritter am 08.03.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.10.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits beantragt, in welchem sie eine Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen deren früheren Alleingesellschafter geltend machen will.

Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss verweigert mit der Begründung, mehrere der Insolvenzgläubiger seien finanziell in der Lage, die Kosten für den Prozess aufzubringen.

Die Antragstellerin trägt hiergegen vor, das Interesse der Insolvenzgläubiger sei gering, die Prozesskosten vorzuschießen. Der beteiligten A.., dem Finanzamt L...... und dem Finanzamt W......... welche ebenfalls zu den Gläubigern zählten, sei eine Finanzierung des Verfahrens nicht zuzumuten.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO a. F., in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin ist zu Recht zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 04.02.2002 wird Bezug genommen.

Auch der Senat folgt der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes, wonach einer Partei kraft Amtes die Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn - wie hier - ein Finanzamt in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt ist (BGH NZI S. 1999, 450, 451; NJW 1998, S. 1868, 1869). Konkrete Gründe dafür, dass die Aufbringung der Kosten im vorliegenden Fall der öffentlichen Hand nicht zuzumuten wäre, werden nicht vorgetragen. Zwar sieht auch der Senat die Rechtslage insoweit als unbefriedigend an, als durch die Regelung des § 116 Nr. 1 ZPO die Ziele der Insolvenzordnung teilweise konterkariert werden. Da an den meisten Insolvenzverfahren auch der Steuerfiskus mit erheblichen Beträgen beteiligt ist, wird es finanzschwachen Insolvenzgläubigern i. d. R. nicht möglich sein, ihre Ansprüche in dem an sich gebotenen Umfang zu realisieren. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, da dieser im Zusammenhang mit der Schaffung der Insolvenzordnung die Bestimmung des § 116 ZPO unverändert gelassen hat (vgl. zur Neufassung des § 116 durch Gesetz vom 13.06.1980: BGH NJW 1998, S. 1868, 1869). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese Entscheidung des Gesetzgebers abzuändern.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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