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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 3 W 150/06.Lw
Rechtsgebiete: GrStVG


Vorschriften:

GrStVG § 6 Abs. 1 S. 2
GrStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
1. Die Versagung einer Genehmigung nach dem GrStVG setzt nicht voraus, dass bereits ein Grundstücksübertragungsvertrag vorliegt.

2. Die fristverlängernde Wirkung eines Zwischenbescheides gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrStVG hängt nicht davon ab, dass die Genehmigungsbehörde die darin vertretene Auffassung um weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens beibehält.

3. Das Erwerbsinteresse eines Haupt- oder Nebenerwerbslandwirts an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt grundsätzlich zu einem Versorgungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrStVG.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 3 W 150/06.Lw

in der Landwirtschaftssache betr. das im Grundbuch von B..., Blatt 4760 eingetragene landwirtschaftliche Grundstück lfd. Nr 94, Flur Nr. 35, Parzelle Nr. 6, 224,16 ar, Der 3. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Marx, die Richterinnen am Oberlandesgericht Becht und Speich sowie die ehrenamtlichen Richter Klug und Wendling

am 6. Juni 2006 beschlossen: Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb des im Eigentum der Firma H... E... GmbH & Co KG stehenden, 224,16 ar großen landwirtschaftlichen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von B..., Blatt 4760, lfd. Nr. 94, Flur Nr. 35, Parzelle Nr. 6. Mit einem am 25. Juli 2005 eingegangenen Schreiben vom 18. Juli 2005 hat der Notar R... H... bei der Kreisverwaltung B... unter gleichzeitiger Vorlage eines Entwurfs eines Übertragungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma H... E... GmbH & Co KG die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragt. Die Kreisverwaltung hat den Notar mit Schreiben vom 26. Juli 2005 auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Grundstückskauf- bzw. -übertragungsvertrages sowie das vorherige Veröffentlichungserfordernis hingewiesen. Der Notar bat daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2005 um Vorabveröffentlichung der beantragten Genehmigung. Diese erfolgte in dem Amtsblatt Bad Sobernheim Nr. 34 vom 25. August 2005. Die Haupterwerbslandwirte W... S... und M... B... bekundeten daraufhin ihr Interesse an dem Erwerb des Grundstücks. Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte die Kreisverwaltung dem Notar mit, dass mehrere Haupterwerbslandwirte ihr Interesse an dem Erwerb des Grundstücks bekundet hätten und deshalb ein zu den im Entwurf aufgeführten Bedingungen noch zu schließender Vertrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigt werde. Das Schreiben erhielt der Notar am 23. September 2005. Mit Schreiben vom 27. September 2005 legte er am 28. September 2005 gegen die Versagung bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Kreuznach "Beschwerde" ein. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der Beschwerde die Genehmigung des notariellen Übertragungsvertragsentwurfs versagt. Gegen den dem Notar am 21. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. März 2006 bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1.

Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen keine Bedenken. a) Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG). b) Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 9 LwVG, 22 FGG eingelegt worden. Die Frist beginnt regelmäßig für jeden Beschwerdeberechtigten mit dem Zeitpunkt, mit welchem ihm die Verfügung bekannt gemacht worden ist. Hat sich für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist entsprechend § 172 ZPO die Zustellung an diesen maßgebend (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rdnr. 20). Für den Antragsteller war zumindest bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Notar Held bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus dessen Erklärung in der Sitzung vor dem Amtsgericht am 31. Januar 2006. Dort gab er zu Protokoll, er habe für beide Kaufparteien die "Beschwerde" eingelegt (Bl. 10 GA). Der angefochtene Beschluss wurde ihm am 21. Februar 2006 zugestellt (Bl. 21 GA). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist am 7. März 2006 (Bl. 23 GA) und damit noch rechtzeitig bei dem Amtsgericht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 1 FGG) eingegangen. Des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bedurfte es daher nicht. c) Ebenfalls bedurfte es keiner Abhilfeentscheidung durch das Amtsgericht, da in dem vorliegenden Verfahren eine Änderung der Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ausgeschlossen ist (§§ 9 LwVG, 18 Abs. 2 FGG). 2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Die von dem Notar an das Landwirtschaftsgericht bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach gerichtete "Beschwerde" war zulässig. aa) Gegen die Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz können die Beteiligten binnen 2 Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen (§ 22 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz). aaa) Das Schreiben der Kreisverwaltung vom 19. September 2005 (Bl. 4 GA) beinhaltet die Versagung einer solchen Genehmigung. Aufgrund seiner Rückfrage bei der Kreisverwaltung konnte der Notar davon ausgehen (Bl. 1 GA). Entgegen der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung (Bl. 14 f. GA) setzt die Versagung einer Genehmigung nicht voraus, dass bereits ein Grundstücksübertragungsvertrag vorliegt. Da die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes bereits vor Beurkundung erteilt werden kann, gilt dies auch für die Versagung der Genehmigung (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl., Anm. 4.2.7, Seite 283). bbb) Die "Beschwerde" des Notars vom 27. September 2005 (Bl. 1 GA) ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 22 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz anzusehen. bb) Die Einlegungsfrist von zwei Wochen gemäß § 22 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz ist eingehalten worden. Die Genehmigung ist mit Schreiben vom 19. September 2005 versagt worden. Das Schreiben hat der Notar am 23. September 2005 erhalten. Seine "Beschwerde" ist am 28. September 2005 bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach eingegangen. b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, da die Kreisverwaltung die Genehmigung zu Recht versagt hat. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt die Genehmigung nicht gemäß § 6 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz wegen Versäumung der Entscheidungsfrist durch die Kreisverwaltung als erteilt. Die in § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz vorgesehene Entscheidungsfrist von einem Monat hat sich vorliegend durch einen Zwischenbescheid der Kreisverwaltung auf zwei Monate verlängert. Der Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde (§§ 6, 12 Grundstücksverkehrsgesetz) ist eine verfahrensleitende Verfügung der Genehmigungsbehörde. Er ist der Anfechtung durch die Beteiligten entzogen. Von der ihm zugrunde liegenden Auffassung über das Bestehen von Versagungsgründen kann die Genehmigungsbehörde im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abgehen und muss es, wenn sie sich nachträglich von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung überzeugt hat (Netz a. a. O. Anm. 4.6.23 Seite 267). Der förmlichen Zustellung eines Zwischenbescheides bedarf es nicht. Der Nachweis des formlosen Zugangs reicht aus (Netz, a. a. O., Anm. 4.6.2.3.4 Seite 370). Beantragt der Notar im Namen der Vertragsparteien die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, so wird er nicht nur als Bote der Vertragsparteien tätig. Er ist vielmehr auch ohne besondere vertragliche Bestimmung in § 3 Abs. 2 S. 2 Grundstücksverkehrsgesetz als ermächtigt anzusehen, Erklärungen der Genehmigungsbehörde entgegen zu nehmen, so dass ein an ihn zugestellter Zwischenbescheid die Frist zur Entscheidung über die Genehmigung verlängert (Netz, a. a. O., Seite 371). Demnach ist das an den Notar gerichtete Schreiben der Kreisverwaltung vom 26. Juli 2005 unabhängig von der Richtigkeit der darin vertretenen Auffassung als Zwischenbescheid anzusehen. Der Beginn der Frist gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz ist aus dem mit dem Eingangsdatum versehenen Eingangsstempel ersichtlich (Netz, a. a. O., Anm. 4.6.1.1 Seite 355 und Anm. 4.6.2.1 Seite 365). Der von der Kreisverwaltung auf dem Antragsschreiben des Notars vom 18. Juli 2005 angebrachte Eingangsstempel trägt das Datum vom 25. Juli 2005. Mithin hat an dem Tag die Zweimonatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 2 Grundstücksverkehrsgesetz zu laufen begonnen. Die Kreisverwaltung hat den Genehmigungsantrag innerhalb der am 25. September 2005 abgelaufenen Frist beschieden. In ihrem Schreiben vom 19. September 2005 hat sie die Genehmigung versagt. Zwar setzt die Wirksamkeit der Bescheidung auch ihre Zustellung an beide Vertragsparteien voraus, da die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz auch dann eingreift, wenn der Versagungsbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist zwar dem Käufer als Antragsteller, nicht aber dem Veräußerer mitgeteilt wird (Netz, a. a. O., Anm. 4.6.3 Seite 378). Auch diesem Zustellungserfordernis wurde vorliegend Rechnung getragen. Das Schreiben vom 19. September 2005 ist dem Notar am 23. September 2005 und damit noch innerhalb der bis zum 25. September 2005 andauernden Frist zugestellt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit die Zustellung an beide Vertragsparteien erfolgt ist, da der Notar nach seinen Angaben in der Sitzung vom 31. Januar 2006 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach von beiden Kaufparteien bevollmächtigt war (Bl. 10 GA). bb) Die Versagung der Genehmigung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz gerechtfertigt, da die Veräußerung des Grundstücks eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Unabhängig davon, ob der Interessent S... wegen seiner außerhalb des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Erklärungen zum Erwerb des Grundstücks berechtigt ist, liegt der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz jedenfalls im Hinblick auf den Interessenten B... vor. Eine ungesunde Bodenverteilung ist in der Regel gegeben, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Dieses ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein land - oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nicht- oder Nebenerwerbslandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der willens und in der Lage ist, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes zu erwerben und dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf (Netz, a. a. O., Anm. 4.9.2 Seite 437). Die Beschränkung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke ist durch das höherrangige öffentliche Recht an einer Verbesserung der Agrarstruktur gerechtfertigt (Netz, Anm. 4.10.4.4.4 Seite 483). Ein Landwirt muss auf lange Zeit vorausplanen. Das ist mit einiger Sicherheit nur dadurch zu erreichen, dass er Eigentümer der benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist, denn nur dadurch kann er der Unsicherheit entgehen, die bei Pachtland wegen der Möglichkeit der Kündigung der Pachtverträge besteht. Eine krisenfeste, sichere landwirtschaftliche Existenz kann nach ständiger Rechtsprechung wegen der Kündigungsmöglichkeit nicht auf Pachtland gegründet werden. Außerdem spielt die Ausstattung eines Betriebes mit ausreichendem Eigenlandanteil als Beleihungsgrundlage für eine etwaige Kreditaufnahme eine wichtige Rolle. Durch Eigentum verbessern sich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes. Die in Eigentum stehenden Grundstücke können zur Absicherung von Krediten eingesetzt werden. Angesichts der Kosten- und Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft besteht auch bei Vollerwerbsbetrieben, deren bisherige Betriebsgröße ein ausreichendes Einkommen gewährleistete, die Notwendigkeit die Betriebsfläche zu vergrößern, um die vor allem in letzter Zeit eingetretenen Einkommenseinbußen auszugleichen und auf Dauer eine ausreichende Existenzgrundlage, vor allem für einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, zu sichern. Deshalb ist ein dringendes Aufstockungsinteresse anzuerkennen, wenn angestrebt wird, einen möglichst hohen Eigenlandanteil der Betriebe zu erreichen. Je größer der Pachtanteil im Verhältnis zum Eigenlandanteil an einem Betrieb ist, desto größer ist auch sein dringendes Aufstockungsinteresse. Bei einem haupt- oder nebenberuflichen Landwirt ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mehrung des Eigenlandes zur Stärkung seines Betriebes und damit der Verbesserung der Agrarstruktur dient. Denn zum einen kann mit Eigenland langfristiger und zuverlässiger als mit gepachtetem Land disponiert werden, zum anderen führt die Vergrößerung des Eigenlandanteils zu einer wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes und damit zur Verbesserung der Agrarstruktur und außerdem kann das eigene Land zum Tausch gegen andere günstigere Grundstücke verwendet werden. Grundsätzlich ist der dringende Aufstockungsbedarf gegeben, wenn der leistungsfähige landwirtschaftliche Kaufinteressent neben eigenen Nutzflächen Pachtland in nicht unerheblichem Umfang bewirtschaftet, und auch denn, wenn sich der Eigenlandanteil des Betriebes prozentual nur in einem geringen Maße erhöht. Auch eine geringe Vergrößerung des Eigenlandes dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland stellt eine strukturelle Verbesserung dar und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten, die nur verhältnismäßig große Flächen betreffen, läuft dem Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zu wider. Feste Maßstäbe für die Bestimmung eines dringenden Aufstockungsbedürfnisses gibt es nicht (Netz, a. a. O., Anm. 4.10.4.4.4.1 Seiten 486 und 487). Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis bei dem Landwirt M... B... vor. Nach den von dem Amtsgericht getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen bewirtschaftet dieser einen 160 Hektar großen Ackerbaubetrieb, wovon 13 Hektar und damit weniger als 10 % in seinem Eigentum stehen. cc) Eine Genehmigung unter Auflagen (§ 10 Grundstücksverkehrsgesetz) kommt nicht in Betracht. Unter Auflagen ist eine Genehmigung nur zulässig, wenn damit ein Versagungsgrund ausgeräumt werden kann (Netz, a. a. O., Anm. 4.16.1 Seite 607). Eine Verpachtungsauflage kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zum bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann (Netz, a. a. O., Anm. 4.16.2 Seite 609). Die Verpachtungsauflage ist praktisch auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz) beschränkt, da durch die Verpachtung an einen Landwirt die übrigen Versagungsgründe kaum beseitigt werden können (Netz, a. a. O., Anm. 4.10.2.1 Seite 609). Ein Wegfall des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden steht vorliegend nicht bevor. Es muss deshalb auch keine Übergangszeit bis zu einem Wegfall überbrückt werden. Mit der von dem Übernehmer vorgeschlagenen Auflage einer zeitlich begrenzten Verpachtung (Bl. 34 GA) würde vielmehr der bestehende Versagungsgrund nach Ablauf der Pachtzeit unterlaufen, da das landwirtschaftliche Grundstück dann für die beabsichtigte Herstellung eines Golfplatzes (Bl. 2 GA) verwendet werden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ergeht aufgrund der §§ 36 Abs. 1 S. 1, 37 LwVG, 20 Abs. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 S. 2 LwVG).

Ende der Entscheidung

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