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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 4 SmA 21/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 32b
Der Geltungsbereich des § 32b ZPO erstreckt sich auch auf den sogenannten grauen Kapitalmarkt.

Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b ZPO auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und ein Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche finden weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 SmA 21/06

In Sachen wegen Schadensersatzansprüchen

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Wünsch sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Harsdorf-Gebhardt und Dr. Kerber am 12. Oktober 2006 beschlossen: Tenor:

1. Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. 2. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz, 3. Zivilkammer, zurückgegeben. 3. Die Kläger haben die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zu je 1/2 tragen. 4. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 9.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz von Schäden, die ihnen aus der Beteiligung an zwei Medienfonds entstanden sein sollen. Die F... & E............ V.. M.......... . GmbH & Co. KG (im Folgenden V.. 3) und die F... & E............ V.. M.......... . GmbH & Co. KG (im Folgenden V.. 4) jeweils mit Sitz in M...... treten beide als "Garantiefonds" auf und versprechen in ihren Emissionsprospekten den Anlegern neben der Absicherung der angelegten Gelder durch eine Bankgarantie oder vergleichbare Sicherheiten noch hohe Verlustzuweisungen. Komplementärin und Geschäftsführerin der V.. 3 ist die F... & M.......... G................. GmbH mit Sitz in G........ Als Geschäftsführer der Komplementärin sind seit dem 5.9.2002 der Beklagte zu 1 und seit dem 18.3.2002 Herr A...... G..... im Handelsregister eingetragen. Als Fondsinitiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin trat die V.. V................ M...... GmbH mit Sitz in M...... auf, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 ist. Der Vertrieb des Fonds und die Betreuung der Gesellschafter erfolgte über die V.. Beratung für Banken AG mit Sitz in M......, deren Vorstand der Beklagte zu 1 und Herr E..... W...... bilden. Unternehmensgegenstand der V.. 3 und 4 sollte die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh-, Musikproduktionen u.ä. sein. Im Unterschied zu V.. 3 musste jeder Anleger bei V.. 4 eine 45,5 % Anteilsfinanzierung bei der Beklagten zu 4 abschließen. Die Beklagten zu 3 und 4 sollten das Kommanditkapital mittels Schuldübernahme absichern. Die Beklagte zu 2 vertrieb diese Fonds an Tausende von Anlegern. Auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 in deren Filiale in K......, Zweigniederlassung N......, beteiligte sich der Kläger zu 2 im Jahr 2003 mit einem Anteil von 25.000,00 € zzgl. 5% Disagio an dem V.. M.....fonds 3. Bei der Beratung verwendete die Beraterin Kopien eines Prospektauszuges bzw. Kurzprospekts der V.. 3. Den V.. M.....fonds 4 zeichneten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 im Jahr 2004 jeweils in Höhe eines Anteils von 25.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 1.250,00 €. Die Kläger zahlten die Eigenkapitalanteile in Höhe von 14.875,00 € ein; der jeweilige Restbetrag von 11.375,00 € wurde über einen Kredit durch die Beklagte zu 4 finanziert. Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1, 2 und 3 Schadensersatz in Höhe ihrer Eigenkapitalanteile (insgesamt 56.000,00 €), außerdem Freistellung von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Fondbeteiligungen. Weiterhin begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzierung der Beteiligung an V.. 4 keine Forderungen gegen sie, die Kläger, zustünden. Die Kläger behaupten, die eingezahlten Anlegergelder seien nicht - wie in den Prospekten angegeben - überwiegend für Produktionskosten verwandt worden, so dass die Anleger mit hohen Steuernachzahlungen zzgl. Verzugszinsen rechnen müssten. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten selbst 4/5 der Gelder als angebliche Entgelte für die Schuldübernahme vereinnahmt. Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1 als den Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung in Anspruch, ebenso die Beklagten zu 3 und 4, als schuldübernehmende Banken, weil sie die Prospekte gekannt und an deren Gestaltung mitgewirkt hätten. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 hätten sich als Mittäter an einem Kapitalanlagebetrug beteiligt und hafteten daher gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB, außerdem nach § 826 BGB. Außerdem hafte die Beklagte zu 4 wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Die Beklagte zu 2 als Anlagevermittlerin hafte wegen Falschberatung aus culpa in contrahendo. Die Kläger haben im Jahr 2006 Klage gegen alle Beklagten bei dem Landgericht Koblenz erhoben, in dessen Bezirk sie wohnen. Dort befindet sich auch die Niederlassung der Beklagten zu 2, in der den Klägern die Fondsbeteiligungen vermittelt wurden. Der Beklagte zu 1 ist in Untersuchungshaft in M....... Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in F........, die Beklagte zu 4 in M....... Die Kläger meinen, das Landgericht Koblenz sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig und bezüglich der Beklagten zu 1, 3 und 4 nach § 32 ZPO. Nachdem die letztgenannten Beklagten die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Koblenz gerügt haben, haben die Kläger das Oberlandesgericht Koblenz um die Bestimmung des zuständigen Landgerichts ersucht und die Auswahl des Landgerichts Koblenz angeregt.

II. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts sind nicht gegeben. Eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Für den Rechtsstreit ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet; ausschließlich örtlich zuständig ist danach das Landgericht München I. a) Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist für Klagen, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft. Die Kläger begehren von den Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadenersatz aufgrund angeblich irreführender und unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Diese sind in der insoweit heranzuziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG definiert als für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die Kläger machen geltend, in den öffentlich vertriebenen, für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmten Emissionsprospekten der Filmfondsgesellschaften V.. 3 und V.. 4 sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Großteil des Fondsvermögens nicht für die Produktion von Filmen verwendet worden sei und dass die Fonds keine echten Garantiefonds seien, weil nicht die Kapitalanlage des einzelnen Investors, sondern nur die Summe der Kommanditeinlagen aller Investoren durch die bankgesicherte Schlusszahlung der Lizenznehmer abgedeckt sei. Damit stützen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche auf unvollständige und irreführende Informationen über die V.. 3 und V.. 4 betreffende Umstände. b) Der Anwendbarkeit des § 32b ZPO steht nicht entgegen, dass die von den Klägern gezeichneten Beteiligungen an den beiden Medienfonds solche des damals noch nicht geregelten grauen Kapitalmarkts sind (anders: OLG München, Beschluss vom 27.07.2006 - 31 AR 70/06, Leitsatz und Gründe in ZIP 2006, 1799; Leitsatz in DB 2006, 1728, Volltext in Juris).

§ 32b ZPO gilt seit dem 1.11.2005 und wurde in Zusammenhang mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingeführt, um bei Klagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen die Verfahren zu beschleunigen und zur Kostenersparnis für die Beteiligten beizutragen und um einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten auf Grund verschiedener Gerichtsstände soweit wie möglich entgegenzuwirken (Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/5091, S. 33). Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Norm auf den geregelten Kapitalmarkt ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation in § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist ebenso wie in § 1 Abs. 1 S. 3 KapMuG offen definiert. Daran ändert nichts die in § 1 Abs. 1 S. 4 KapMuG enthaltene Aufzählung, die mit den "insbesondere" hierunter fallenden Angaben ausschließlich den Wertpapier- und sonstigen geregelten Kapitalmarkt betrifft. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1 KapMuG und damit des § 32b ZPO, der nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Kapitalanlagen in Wertpapieren beschränkt war (BT-Drs. 15/5091), auf Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück (BT-Drs. 15/5695). Maßgeblich dafür war die Erwägung, dass durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28.10.2004 (BGBl. I S. 2630) auch andere Vermögensanlagen prospektpflichtig geworden waren (BT-Drs. 15/5695 S. 23). Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz hat weite Bereiche des bisherigen grauen, d.h. ungeregelten Kapitalmarkts in den reglementierten Markt überführt, indem es sie der Prospektpflicht unterworfen, Anforderungen an den Inhalt aufgestellt und die Haftung bei fehlerhaften und fehlenden Prospekten geregelt hat (vgl. §§ 8f,8g, 13, 13a VerkaufsprospG in der seit 1.7.2005 geltenden Fassung). Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung derartiger Ansprüche in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG und in die Zuständigkeitsnorm des § 32b ZPO folgerichtig (Schneider, BB 2005, 2249, 2250; so auch OLG München a.a.O.). Indes zwingt der Umstand, dass die beispielhaft aufgezählten "öffentlichen Kapitalmarktinformationen" nur solche umfassen, die besonders geregelt sind, nicht zu der Schlussfolgerung, dass nur der geregelte Kapitalmarkt erfasst werden sollte. Mit der beispielhaften Aufzählung schließt der Gesetzgeber gerade nicht aus, dass auch solche Informationen als öffentliche Kapitalmarktinformationen in Betracht kommen, die nach ihrer Art keiner Prospektpflicht unterliegen oder als Altemission noch nicht unter die 2005 eingeführte Prospektpflicht fallen. Zudem ist auch die in § 8f VerkaufsprospG eingeführte allgemeine Prospektpflicht für "andere Vermögensanlagen" offen und lässt nicht darauf schließen, dass die Anwendbarkeit des KapMuG und die des § 32b ZPO vom Bestehen einer Prospektpflicht abhängen (Schneider a.a.O.). Es entspräche auch nicht dem dargelegten Zweck des § 32b ZPO, diese Vorschrift nicht auf den sog. grauen Kapitalmarkt anzuwenden (anders OLG München a.a.O.). Gerade auf dem unübersichtlichen und risikoträchtigen Gebiet des grauen Kapitalmarkts kommt dem Anlegerschutz in Form zivilprozessualer Regelungen besondere Bedeutung zu. c) Diese ausschließliche örtliche Zuständigkeit gilt auch insofern, als die Kläger die Beklagte zu 2 als Anlagevermittlerin in Anspruch nehmen, weil sie auch insoweit falsche öffentliche Kapitalmarktinformationen geltend machen. Schriftlichkeit ist nicht Voraussetzung öffentlicher Kapitalmarktinformation, so dass auch die von den Klägern behauptete unzulängliche ergänzende mündliche Aufklärung durch die Beklagte zu 2, die als Anlagevermittlerin in einer Vielzahl von Vertriebsfällen ohne nähere Erläuterung auf die Prospekte der V.. 3 und V.. 4-Fonds Bezug genommen haben soll, eine öffentliche Kapitalmarktinformation darstellt. Für die Einbeziehung der Beklagten zu 2 in den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO spricht auch, dass die Kläger eine Vermittlerhaftung der Beklagten zu 2 daraus ableiten, dass diese die angeblich fehlerhaften Prospekte nicht jeweils gegenüber den Anlegern um die fehlenden Informationen ergänzt hat. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b ZPO auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und ein Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche finden weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze (ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.8.2006, 3 AR 1681/06). Erfasst sind nach dem Gesetzeswortlaut Klagen auf Ersatz eines Schadens, ohne dass zwischen vertraglichen und anderen Schadensersatzansprüchen unterschieden wird. Da der Gesetzgeber ausweislich der Formulierung "vertragliche Erfüllungsansprüche" in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO und in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KapMuG die Möglichkeit vertraglicher Ansprüche gesehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in den Wortlaut des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG eine entsprechende Einschränkung aufgenommen hätte, wäre eine solche gewollt gewesen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine Einschränkung. Zwar führt diese außervertragliche Schadensersatzansprüche an, bezieht den ausschließlichen Gerichtsstand aber nicht nur darauf (Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/5091 S. 20 und 33 f.). Es widerspräche auch dem Zweck des § 32b ZPO, dann keinen ausschließlichen Gerichtsstand anzunehmen, wenn eine zu beanstandende öffentliche Kapitalmarktinformation im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs weitergegeben wurde (so auch OLG Nürnberg a.a.O.). Im Übrigen können die mit § 32b ZPO bezweckte örtliche Verfahrenskonzentration, eine damit verbundene Beschleunigung der Verfahren sowie eine Kostenersparnis für die Beteiligten (Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/5091 S. 33; Schneider, BB 2005, 2249, 2250 f.) nur dann erreicht werden, wenn für sämtliche Beklagte, die wegen angeblich fehlerhafter Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen werden, das Gericht am Sitz des Emittenten bzw. Anbieters sonstiger Vermögensanlagen zuständig ist. Das gilt auch, soweit die Klage neben der Prospekthaftung auch auf andere Anspruchsgrundlagen - Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB - gestützt wird (vgl. Regierungsbegründung a.a.O. S. 33 f.). d) Als Anbieter, der für das öffentliche Angebot der streitgegenständlichen Vermögensanlagen verantwortlich ist und den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt, kommen nur die V.. V................ M...... GmbH und die beiden Fondsgesellschaften V.. 3 und V.. 4 selbst in Betracht. Da diese sämtlich ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I haben, ist dieses Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 2. Eine von den Klägern beantragte Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt für Fälle, in denen ein Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Hier geht es nicht um unterschiedliche Rechtsmeinungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts, sondern um unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein Bestimmungsverfahren überhaupt zulässig ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, sodass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; OLGZweibrücken, JurBüro 1985, 925; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 9). Das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Bestimmungsantrags. Wurde wie hier der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, so kann ein etwaiges gegen den Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden (BGH, NJW-RR 1987, 757; BayObLG, NJW-RR 2000, 141).</span> 4. Den Wert des Bestimmungsverfahrens schätzt der Senat auf rund 10 % des Streitwertes in der Hauptsache, der nach derzeitigem Stand entsprechend den Angaben der Kläger mit 88.750,00 € zu bemessen ist. Beziffert sind die Klageanträge zu 1. (14.875,00 €), 4. (26.250,00 €) und 6. (14.875,00 €). Die negativen Feststellungsanträge zu 2. und 7. sind jeweils mit dem vollen Wert der Forderungen in Höhe von jeweils 11.375,00 € zu bewerten. Neben dem Gesamtwert der vorgenannten Klageanträge von 78.750,00 € kann für die Freistellungsanträge zu 3. und 5. mangels näherer Anhaltspunkte ein Betrag von insgesamt nur 10.000,00 € - 20 % der Nominalbeträge der Beteiligungen an V.. 4 - angesetzt werden.

Ende der Entscheidung

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