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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 4 SmA 36/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 145
ZPO § 269
ZPO § 276 Abs. 1 S. 1
ZPO § 281
ZPO § 331 Abs. 3
Ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung eines Beteiligten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist jedenfalls dann unzulässig, wenn hinsichtlich der übrigen Beteiligten bereits durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil entschieden worden ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 SmA 36/05

In Sachen

wegen Forderung von Mietzins aus einem gewerblichen Mietverhältnis und einer Erfüllungsgarantie

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichtes

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Bamberger, die Richterin am Oberlandesgericht Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Oberlandesgericht Goebel

am 20.09.2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag vom 19.08.2005, eingegangen am 23.08.2005, auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beteiligte zu 3) als Mieterin eines gewerblichen Objektes in 55469 Simmern auf rückständigen Mietzins und den Beteiligten zu 2) und den Antragsgegner als Erfüllungs­garanten für alle Verpflichtungen der Beteiligten zu 3) aus dem Mietverhältnis mit der Klägerin in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansprüche zunächst im Mahnverfahren verfolgt, wo sie einheitlich das LG Bad Kreuznach als Streitgericht angegeben hat. Auf den Widerspruch des Antragsgegners und der Beteiligten zu 2) und 3) wurde das Verfahren vom Mahngericht an das LG Bad Kreuznach abgegeben.

Der Antragsgegner hat seinen allgemeinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Koblenz, während die Beteiligten zu 2) und 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach haben, wo sich auch das Mietobjekt befindet.

Der zuständige Einzelrichter beim Landgericht Bad Kreuznach hat durch inzwischen rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 18.07.2005, zugestellt am 21.07.2005, die Beteiligten zu 2) und 3) gemäß dem klägerischen Antrag verurteilt. An einer Entscheidung zu Lasten des ebenfalls nach §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 S. 1 ZPO säumigen Antragsgegners sieht sich das Landgericht mangels örtlicher Zuständigkeit gehindert.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Landgericht Bad Kreuznach als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Dem Antragsgegner und den Beteiligten zu 2) und 3) wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese haben sich nicht geäußert.

II.

Der an das Oberlandesgericht Koblenz gerichtete Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig.

Dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes steht dem Grunde nach zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Klage bereits erhoben hat.

Auch wenn der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Formulierung "verklagt werden soll" nahe legt, dass die Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich vor der Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit des Rechtsstreites erfolgen soll, ist doch allgemein anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach der Klageerhebung angewandt werden kann (BGH v. 7.10.1977 - I AZR 513/77 = NJW 1978, 321 = MDR 1978, 207 = RPfleger 1978, 53; BGH v. 27.10.1983 = NJW 1984, 739; OLG Koblenz v. 07.08.1997 - 4 SmA 8/97 = OLGR 1998, 70, 71; BayObLGZ 92, 90 = MDR 1992, 803; BayObLGZ 93, 170 = NJW-RR 1994, 890; BayObLGR 2002, 276; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 Rn. 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt auch nach einem vorangegangenen Mahnverfahren (BayObLG FamRZ 1999, 1175; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 16)

Der Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht aber entgegen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Beteiligten zu 2) und 3) durch das Teil­ver­säumnisurteil vom 18.07.2005 bereits rechtskräftig entschieden ist. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 07. Oktober 1977 (I AZR 513/77 = NJW 1978, 321 = MDR 1978, 207 = RPfleger 1978, 53) an, wonach eine Gerichtsstandsbestimmung dann ausscheidet, wenn der Rechtsstreit gegen einen der Beklagten bereits entschieden ist. In diesem Fall scheidet nämlich die Möglichkeit einer gemeinsamen Entscheidung des Rechtsstreites in der Hauptsache als Zweck der Gerichtsstandsbestimmung aus. Die geschaffene Prozesssituation entspricht der Konstellation, dass die Klägerin den Antragsgegner isoliert in Anspruch nehmen muss, weil die Beklagten etwa den Anspruch außergerichtlich anerkannt haben. Auch in diesem Fall käme eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht; der Antragsgegner müsste an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden. Eine Gerichtsstandsbestimmung scheidet auch dann aus, wenn dem bestimmenden Gericht keine echte Wahl zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes mehr bleibt. Der Sinn der Gerichtsstandsbestimmung und der damit verbundene Eingriff in die Bestimmung des gesetzlichen Richters werden unterlaufen, wenn die klagende Partei letztlich durch ihre Verzögerung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes und die dann geschaffene Prozesssituation dem bestimmenden Gericht mangels Wahlmöglichkeit faktisch vorgibt, welches Gericht zu bestimmen ist (BayObLGZ 92, 90 = MDR 1992, 803 und OLG Düsseldorf MDR 2002, 1209 für den Fall, dass gegen einen Beklagten bereits ein bindender Verweisungsbeschluss ergangen ist, a.A. insoweit allerdings OLG Köln MDR 1987, 851; BayObLGZ 87, 389 soweit bereits in der Hauptsache und nicht nur zur Zuständigkeit - OLG Koblenz v. 07.08.1997 - 4 SmA 8/97 = OLGR 1998, 71 - Beweis erhoben wurde). In dieser Konstellation kann die Möglichkeit der Gerichtsstandsbestimmung ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Die Antragsgegnerin ist daher gehalten - ggf. unter Ausnutzung der prozessualen Verfahrensweise nach §§ 145, 281 ZPO oder über § 269 ZPO - den Antragsgegner in dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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